LVwG-650323/16/MS

Linz, 08.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der R R GmbH, M, K, vom 23. Jänner 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Jänner 2015, GZ VerkR30-01-2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung eines Pkws zum Verkehr zur wechselweisen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) und des Mietwagengewerbes (Kennziffer 29),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Zulassungsstelle zuständig ist.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Jänner 2015, GZ: VerkR30-01-2015, wurde der bei der Zulassungsstelle der U-S AG, Service Center R, L Straße, R, eingebrachte Antrag der Firma R R GmbH (der nunmehrigen Beschwerdeführerin – im Folgenden kurz: Bf) vom 2. Jänner 2015 auf Zulassung des Pkw, Marke VW, Typ 7HC, FIN WV2ZZZ7HZFH0772xx, zum Verkehr mit den Verwendungsbestimmungen Kennziffer 25 (Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes) und 29 (Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagengewerbes) gemäß §§ 40b Abs. 3 und 4 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung (ZustV) abgewiesen.

Ihre Entscheidung begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf § 12 Abs. 2 (ZustV).

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15. Jänner 2015, wurde innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 23. Jänner 2015 erhoben, mit der beantragt wird, die Zulassungsstellenverordnung aufzuheben.

Das Rechtsmittel begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, dass die erwähnte Zulassungsstellenverordnung gesetzeswidrig sei, weil dies außer-ordentlich wirtschaftsfeindlich für das Taxi- und Mietwagenunternehmen im ländlichen Raum sei. Gerade für Unternehmen, die sowohl das Taxi- als auch das Mietwagengewerbe betreiben, sei dies der Ruin, weil Taxifahrten im ländlichen Raum nur fallweise anfallen würden. Durch diese Verordnung müssten zwei Fahrzeuge angeschafft werden.  Im Dezember 2014 sei ein neuer Bus gekauft und hierfür 46.940 Euro investiert worden, um wieder eine gute Voraussetzung zu haben, um das Taxi- und Mietwagengewerbe bestmöglichst ausüben zu können. Das Fahrzeug als Verwendungsbestimmung 25 (Taxi) und 29 (Mietwagen) anzumelden, sei verweigert worden, obwohl dies bis jetzt immer möglich gewesen sei. Auch die Verwendungsbestimmung „entgeltliche Personenbeförderung“ sei möglich gewesen, sodass das Fahrzeug sowohl im Taxi- als auch im Mietwagengewerbe verwendet habe werden können. Diese Kennziffer sei einfach entfernt worden. In der Zulassungsstellenverordnung stehe auch die Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt). Hier würden auch Taxi- und Mietwagengewerbe hineinfallen, weil beides eine gewerbsmäßige Beförderung sei. Auch diese Zulassung mit der Kennziffer 20 habe man verweigert (Beilageschreiben der Wirtschaftskammer ).   

 

3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2015, LVwG-650323/2/MS/Bb, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 ZustV verwiesen, aus dessen klaren Wortlaut es sich zwingend ergebe, dass die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr zur gleichzeitigen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) und zur Verwendung für entgeltliche Personenbeförderungen im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes (Kennziffer 29) nicht zulässig ist. Die anzuwendende Bestimmung wurde als schlüssig angesehen.

 

4. Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin beim Verfassungsge-richtshof Beschwerde erhoben.

 

5. Der Verfassungsgerichthof hat in der Folge von amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (Zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Beförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ eingeleitet.

 

6. Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2016, V 133/2015-8, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (Zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Beförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 ZustV als gesetzwidrig aufgehoben.

 

7. Mit BGBl. II Nr. 104/2016 wurde die Aufhebung der oben genannten Wortfolge am 10. Mai 2016 kundgemacht.

 

8. Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2016, E 724/2015-16, hat der Verfassungsgerichtshof das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2015, LVwG-600323/2/MS/Bb, aufgehoben.

 

9. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

 

II.            Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

1.           Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages der Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sachlage nicht erwarten ließ und überdies ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, unterbleiben. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

Es liegt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor:

Die Firma R R GmbH mit Sitz K, M, beantragte am 2. Jänner 2015 bei der Zulassungsstelle der U-S AG, Service Center R, L Straße, R, die Zulassung des Pkw, der Marke VW, Typ 7HC, FIN WV2ZZZ7HZFH0772xx, zum Verkehr zur gleichzeitigen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) als auch zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagengewerbes (Kennziffer 29).

 

Dieser entsprechende Antrag wurde von der Zulassungsstelle der U unter Bezugnahme auf § 40b Abs. 3 KFG der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgelegt, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2015 den Antrag vom 2. Jänner 2015 gemäß §§ 40b Abs. 3 und 4 KFG iVm § 12 Abs. 2 ZustV abwies.

 

Relevante gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 40b Abs. 1 KFG dürfen nach der Einrichtung von Zulassungsstellen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

 

Gemäß § 40b Abs. 3 KFG hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann.

 

Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befasst, so hat die Behörde gemäß § 40b Abs. 4 KFG den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, dass die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung (im Folgenden: ZustV) sind Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.

 

§ 12 Abs. 2 ZustV lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 104/2016 wie folgt:

„Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer.“

 

Rechtliche Erwägungen:

Sofern der Verfassungsgerichtshof keine Frist bestimmt, tritt die Aufhebung der Verordnung, eines Teils der Verordnung oder einer Wortfolge am Tag der Kundmachung außer Kraft.

 

Da der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis keine Frist für das Außerkrafttreten der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (Zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Beförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ bestimmt hat, trat die in Rede stehende Wortwendung in § 12 Abs. 2 der ZustV mit Wirkung vom 10. Mai 2016 vom Verfassungsgerichtshof außer Kraft.

 

Gemäß Art 139 Abs. 6 erster Satz B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war.

 

Gemäß Art 139 Abs 6 letzter Satz B-VG ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist bzw. Tag der Kundmachung verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

 

Da es sich bei der hier verfahrensgegenständlichen Rechtssache um einen Anlassfall handelt und die Aufhebung des Verfassungsgerichthofes damit ex post wirkt, ist davon auszugehen, dass der Ausschluss der Kombination der Kennziffern 25 und 29 der in Rede stehende Wortfolge auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt keine Wirkung entfaltet.

 

Maßgeblich für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Zulassung ist daher die Zulassungsverordnung, insbesondere hier § 12 Abs. 2, in der Fassung BGBl. II Nr. 104/2016. Demzufolge ist eine Kombination der Kennziffer 25 und der Kennziffer 29 nicht mehr als unzulässig einzustufen.

 

 

III. Vor diesem Hintergrund ist daher eine aus den Kennziffern 25 und 29 bestehende kombinierte Verwendungsbestimmung eines Fahrzeuges zulässig, wodurch der bekämpfte Bescheid zu beheben war und festzustellen, dass die Zulassungsstelle zuständig ist.  

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß