LVwG-350227/13/GS/PP

Linz, 19.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn N.D., x, F., vom 21.3.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.2.2016, BHBR-2016-62624/3-Vk, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Bedarfsorientierte Mindestsicherung)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 25.2.2016, BHBR-2016-62624/3-Vk, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.2.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 17.2.2016 auf Erteilung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 25.1.2016 an den Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht mitgewirkt habe. Zur Feststellung der konkreten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen sei laut Versicherungsanstalt ein mehrwöchiges Berufsfindungsverfahren erforderlich. Der Bf habe die Mitwirkung an diesem Verfahren verweigert bzw. schuldhaft nicht oder nur ungenügend vorgenommen. Am 15.12.2015 wäre der Bf von der Pensionsversicherung über die notwendigen Maßnahmen und die bestehende Mitwirkungspflicht informiert worden. Da der Bf trotz eingehender Information und Aufklärung über die Mitwirkungspflichten die verlangten Maßnahmen nicht oder nur ungenügend vorgenommen habe, gebühre keine Pensionsleistung. Der Bf wäre nicht bereit gewesen, zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung seiner sozialen Notlage gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG beizutragen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 21.3.2016, mit welcher der Bf beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ab 17.2.2016 die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zugesprochen wird. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beantragt. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Bescheid vom 25.2.2016 der Antrag des Bf auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs abgelehnt worden wäre, da er laut PVA Bescheid vom 25.1.2016 seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Er habe aufgrund seiner massiven Lernschwierigkeiten Bedenken gehabt, eine Umschulung zu machen. Er habe der PVA bereits mitgeteilt, dass er bereit sei, sich einem Berufsfindungsverfahren zu unterziehen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich habe er zur Durchsetzung der beruflichen Reha bzw. der unbefristeten Pension bereits beauftragt.

 

I.3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem Oö. Landesver­waltungsgericht (LVwG) von der belangten Behörde am 29.3.2016 übermittelt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter.

 

I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

N.D., geb. x, hat am 17.2.2016 bei der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gestellt. Gleichzeitig mit diesem Antrag hat der Bf den Bescheid der PVA, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.1.2016, OLA2/1013280763-101, vorgelegt. Spruchmäßig ist darin festgestellt worden, dass der Antrag vom 18.9.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wird. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation werden mangels Mitwirkung nicht gewährt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass zur Feststellung der konkreten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen ein mehrwöchiges Berufsfindungsverfahren erforderlich ist. Der Bf hat die Mitwirkung an diesem Verfahren verweigert bzw. schuldhaft nicht oder nur ungenügend vorgenommen. Darüber hinaus sind keine Umstände aktenkundig, die trotz einer möglichen beruflichen Rehabilitation die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ausschließen würden. Am 15.12.2015 wurde der Bf über die notwendigen Maßnahmen und die bestehende Mitwirkungspflicht informiert. Da der Bf trotz eingehender Information und Aufklärung über die Mitwirkungspflichten die verlangten Maßnahmen nicht oder nur ungenügend vorgenommen hat, gebührt trotz bestehender Invalidität keine Pensionsleistung.

 

Der Bf absolvierte mit 9. Mai 2016 beginnend das im ablehnenden Bescheid der PVA genannte Berufsfindungsverfahren.

 

 

III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim LVwG. In der mündlichen Verhandlung legte der Bf dar, dass er seit Montag, 9. Mai 2016, an den vorgeschriebenen Maßnahmen teilnimmt. Dies wurde auch von seinem in der Verhandlung anwesenden Sozialarbeiter bestätigt. Dass der Bf die Berufsfindungsmaßnahmen bis zur tatsächlichen Absolvierung am 9. Mai 2016 verweigert hat, wurde vom Bf in der Verhandlung nicht bestritten. Dies ist auch durch die mit dem Bf am 15.12.2015 bei der PVA aufgenommene Niederschrift belegt. Darin ist auch auf eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht hingewiesen. Trotzdem wurden die Maßnahmen vom Bf vorerst nicht in Betracht gezogen. Die Niederschrift ist vom Bf eigenhändig unterschrieben.

 

 

 

 

 

IV. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 2 Abs. 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, sind die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär (Subsidiaritätsprinzip).

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 7 Abs. 1 leg.cit. setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 2. Oö. BMSG gilt als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Oö. BMSG ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

  

Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt ein Konzept dar, das vom Grundeinkommensmodell klar abzugrenzen ist. Es basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität und kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellen daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft wesentliche Grundvoraussetzungen dar. Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreicht die Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt.

 

Sachliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter  Mindestsicherung ist gemäß § 5 Z 2 Oö. BMSG, dass die hilfebedürftige Person bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Als Beitrag zur Bemühungspflicht ist der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG zu sehen, wonach Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen haben.

 

Unbestritten ist, dass der Bf trotz Aufklärung über die Mitwirkungspflicht (sh. Niederschrift bei der PVA vom 15.12.2015) die im BBRZ zu absolvierenden Maßnahmen betreffend eines Berufsfindungsverfahrens vorerst verweigert hat. Aus diesem Grund wurde sein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 18.9.2015 mit Bescheid der PVA vom 25.1.2016 abgelehnt. Beginnend mit 9. Mai 2016 hat der Bf diese Berufsfindungsmaßnahmen letztendlich doch absolviert. Aufgrund dieser schlussendlich doch absolvierten Maßnahmen zeigt sich, dass diese Maßnahmen jedenfalls  angemessen und zumutbar waren. Da der Bf bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG nicht an den Berufsfindungsmaßnahmen teilgenommen hat, fehlte das Bemühen um Abwendung der sozialen Notlage und daher eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach dem Oö. BMSG.

 

Hingewiesen wird, dass der Bf mit Beginn des  tatsächlichen Absolvierens der Maßnahmen jedoch einen neuen Antrag nach dem Oö. BMSG stellen kann.

 

Aus den angeführten Gründen  war spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger