LVwG-850607/3/WG

Linz, 25.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der M G, vertreten durch H L P R x, X, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. April 2016, GZ: EnRo01-1-2016, betreffend Einstellungsanordnung gemäß MinroG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid vom 21. April 2016 wird behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Aus Anlass einer Anzeige und eines am 3. März 2016 durchgeführten Lokalaugenscheins trug die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin (Bf) mit Bescheid vom 21. April 2016, GZ: EnRo01-1-2016, gemäß § 178 und 161 Abs. 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) auf, unverzüglich aber längstens binnen drei Tagen ab Erhalt dieses Bescheides die Schottergewinnungsmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG I, M G, im Bereich des geplanten Sport- und Freizeitzentrums „A H“ einzustellen.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird geltend gemacht, auf den ggst. Grundstücken würden keine dem MinroG unterliegenden Tätigkeiten verrichtet, sondern ein bewilligtes Sport- und Freizeitzentrum errichtet. In der Beschwerde werden keine Beweisanträge gestellt, die Durch­führung einer Verhandlung wird nicht beantragt.

 

1.3.      Die belangte Behörde legte dem LVwG den Verfahrensakt vor und erklärte, auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

2.           Auf Grund der im Behördenakt befindlichen Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Bereits im Jahr 1999 wurde von der M G eine Studie in Bezug auf Stand­ortanalysen für ein zukünftiges Sportzentrum in Auftrag gegeben. Bei dieser Studie wurden insgesamt drei Standorte untersucht. Die Autorin der Studie, DI O L, empfahl nach einer ausführlichen Analyse den Standort im Osten der bestehenden Kiesgrube „M H“ sowohl bezüglich Grobkostenschätzung, als auch hinsichtlich planungsrelevanter Standortfaktoren. Daher wurde von der M G versucht, die notwendigen Genehmigungen für eine Errichtung des Sport­zentrums in der bereits ausgekiesten Grube zu erwirken und es fanden dies­bezüglich zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Naturschutzbehörde, der Raumordnung und der Umweltanwaltschaft statt. Das Ergebnis dieser Vor­sprachen war letztlich, dass eine Errichtung in der bestehenden Kiesgrube auf­grund rechtsgültiger naturschutzrechtlicher Bescheide nicht möglich sei. Es wurde vielmehr empfohlen, neben der bestehenden Kiesgrube eine weitere Geländeabsenkung durchzuführen und dort das Sportzentrum zu errichten. Im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1/2001 und im Flächenwidmungsplan Nr. x, rechtswirksam am 6. September 2001, wurden die dafür erforderlichen Flächen als Grünfläche mit besonderer Widmung (Sx-S u E) mit dem Zusatz „wird abge­senkt-Lärmschutz“ ausgewiesen. Auch der derzeitige Flächenwidmungsplan Nr. x, rechtswirksam am 15. August 2009, beinhaltet diese Sonderausweisung im Grünland für das Sport- und Erholungszentrum analog der Ausweisung im Flächenwidmungsplan Nr. x. Es war von der M G von Anfang an geplant bzw. wurde auch von den Stellen des Naturschutzes des Landes Oö empfohlen, die Fläche für das zukünftige Sportzentrum aus Lärmschutzgründen abzusenken (Stellungnahme der M G vom 1. April 2016, Beilage zu ON 10 des Behördenaktes).

 

2.2.      Die Wirkungsweise der projektierten Geländegestaltenden Maßnahme wurde schalltechnisch untersucht. Die Emissionsansätze im Zusammenhang mit dem geplanten Sport- und Freizeitzentrum erfolgten auf Basis des schall­technischen Projektes T, GZ: 15-0106T_REV1 vom 19. Juni 2015. Die Schall­emissionen der geplanten schalltechnischen relevanten Freiflächen einschließlich PKW-Abstellplätze im Sport- und Freizeitzentrum wurden dabei mittels Flächen- und Linienschallquellen simuliert. Auf Basis der im schalltechnischen Einreich­projekt T, GZ: 15-0106T_REV1 beschriebenen Emissionsansätze wurden Aus­breitungsberechnungen unter Zuhilfenahme eines dreidimensionalen Gelände­modells durchgeführt. Die berechneten spezifischen Beurteilungspegel wurden dabei, getrennt für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume Tagzeit und Abend­zeit, entsprechend dem Nutzungskonzept der Sportfreiflächen berechnet und dargestellt. Die akustische Wirkung der Niveauabsenkung wird für unterschied­liche Absenkniveauhöhen durch sukzessive Anpassung des 3D-Modells berechnet. Im Ergebnis werden zur Tagzeit auch ohne Geländeabsenkung die Planungswerte für Wohngebiete unterschritten. Im Abendzeitraum zeigt sich ohne Gelände­absenkung eine deutliche Überschreitung der Planungswerte für Wohngebiete. Durch die modelltechnisch schrittweise simulierte Absenkung des Geländes des Sport- und Freizeitzentrums treten Abschirmeffekte auf, welche sich pegelmin­dernd auswirken. Planungswerte für Wohngebiete werden dabei ab einer Geländeabsenkung von 5 m für die ungünstigsten Immissionspunkte erreicht und erst ab einer Absenkung auf rund 6 m inklusive Errichtung von Abschirmwällen gesichert unterschritten. Die Absenkung auf ein Geländeniveau von rund 6 m unter Urniveau ist somit jedenfalls schalltechnisch begründbar und führt zu deutlichen Pegelminderungen gegenüber der freien Ausbreitung im Urgelände (schalltechnische Stellungnahme der T vom 22. Juni 2015, Beilage zu ON 10 des Behördenaktes).

 

2.3.      Im Jahr 2010 wurden die erforderlichen Grundflächen im Ausmaß von 46.010 m2 erworben. Die Kosten für den Grunderwerb beliefen sich auf ca. 1.400.000 Euro. Nach dem Erwerb der Grundflächen wurde die Arbeits­gemeinschaft r-p aus G mit der Erstellung eines Masterplanes für die Erschließung und Gestaltung des Sportzentrums beauftragt. Dieser Masterplan war Grundlage für ein naturschutzrechtliches Einreichprojekt. Anfang des Jahres 2013 wurden die erforderlichen Bewilligungen für die Absenkung des Geländes zur Errichtung eines Sport- und Freizeitzentrums am H, KG I, beantragt. Mittlerweile sind die erforderlichen Bewilligungen (Naturschutz, Forst- und Wasserrecht) für eine geländegestaltende Maßnahme zur Errichtung eines S- u F am „H“ KG I, erteilt (Stellungnahme der M G vom 1. April 2016, Beilage zu ON 10 des Behördenaktes).

 

2.4.      So wurden von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Errichtung des geplanten Sport- und Freizeitzentrums der M G folgende – mittlerweile rechtskräftige – Bewilligungen erteilt:

-       wasserrechtliche Bewilligung vom 12. November 2013 für geländegestaltende Maßnahmen in Form einer Geländeabsenkung durch Auskiesung auf den Grundstücken Nr. X, X, X, alle KG I, M G im Grundwasserschongebiet E-G, nördlich angrenzend an den bereits abgeschlossenen Kiesabbau „M H“ für die Errichtung des geplanten Sport- und Freizeitzentrums am „H“, G (Bescheid GZ: Wa10-46-2013-A/GRO, ON 11c des Behördenaktes)

-       naturschutzrechtliche Bewilligung für geländegestaltende Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. X, X, X, alle KG I, M G, im Ausmaß von 45.000 m2 mit einer maximalen Veränderung der Höhenlage um 6 m (Absenkung des Urgeländes) für die Errichtung des Sport- und Freizeitzentrums am „H“ (Bescheid GZ: N10-130-2012, ON 11b des Behördenaktes)

-       Rodungsbewilligung vom 25. Juni 2013 für eine vorübergehende Rodung auf den Waldgrst. Nr. X, X und X im Ausmaß von 3081 m2 sowie für eine dauernde Rodung auf den Waldgrst. Nr. X, X, X, alle KG I, im Ausmaß von 5.837 m2 zum Zweck einer geländegestaltenden Maßnahme im Ausmaß von 45.000 m2 mit einer maximalen Veränderung der Höhenlage um 6 m (Absenkung des Urgeländes) für die Errichtung des S- u F am „H“ (Bescheid GZ: ForstR10-9-2013, ON 11a des Behördenaktes)

-       wasserrechtliche Bewilligung vom 23. September 2015 für die Versickerung der Niederschlagswässer von den Fahr- und Parkflächen der S- u F „A H“ auf den Grundstücken Nr. X, X, X alle KG I, im Grundwasserschongebiet E-G (Bescheid GZ: WA10-87-2015, ON 12c des Behördenaktes)

-       naturschutzrechtliche Bewilligung vom 24. August 2015 für die Errichtung eines S- u F am „H“ incl. Stellplätzen in der KG I, M G (Bescheid GZ: N10-27-2015, ON 12b des Behördenaktes)

-       Abänderung der Rodungsbewilligung vom 27. Juli 2015, insofern als Lage und Ausmaß der Rodungsbewilligung vom 25. Juni 2013 geändert wurden (Bescheid GZ: ForstR10-9-1-2013-Gm, ON 12a des Behördenaktes)

 

2.5.      Für die mit der Errichtung des S- u F im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen und Gebäude wurde in der Folge beim Bürgermeister der M G um die Erteilung der Baubewilligung angesucht. Zur Beurteilung, welche Anlagen einer baubehördlichen Genehmigung unterliegen, war von der Baubehörde zuvor eine Rechtsauskunft des A d O L, D I u K, eingeholt worden. Demnach ist auf Grund der mit dem Spielbetrieb verbundenen Immissionen in Bezug auf das gesamte Projekt von einer bewilligungspflichtigen Maßnahme auszugehen. Der Bürgermeister der M G (vertreten durch die Vizebürgermeisterin) erteilte der M G mit Bescheid vom 20. Juli 2015, GZ: BauR-304-1027/2015/L, für den gesamten Bereich des zukünftigen S die Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. X, KG I (Stellungnahme der M und Bescheid, jeweils Beilage zu ON 10 des Behörden­aktes).

 

2.6.      Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren war das eingereichte Projekt – erstellt von der A B X, in Zusammenarbeit mit dem B S S und der T S-X, zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde die Frage des Immissionsschutzes untersucht und liegt dazu die bereits oben erwähnte und den Feststellungen zugrunde gelegte schalltechnische Stellungnahme der T vom 22. Juni 2015 vor. Zum schalltechnischen Projekt führte der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seiner Funktion als lärmtechnischer Amtssachverständiger aus, dass das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen auf Grund der zu erwartenden Lärmemissionen bzw. der Nähe zum angrenzenden Wohngebiet unzweifelhaft ist. Dabei zeigt sich, dass durch die projektierte Absenkung des Sportplatzareals (ergänzend zu den jedenfalls vorgesehenen Erdwällen) eine zusätzliche Pegelminderung zwischen 4 bis 6 dB nachweisbar ist. Weiters wird dargelegt, dass durch die Aktivitäten am Gelände – insbesondere an Wochen­enden – eine Anhebung der IST-Situation um bis zu 3 dB erwartet wird. Durch die Geländeabsenkung wird der Planungsrichtwert für Wohngebiet gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 nicht überschritten. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, sollte die Anlage auf Urgelände errichtet werden (Stellungnahme DI H vom 26. Mai 2015 Beilage zu ON 10 des Behördenaktes).

 

2.7.      Zur Frage, ob das beabsichtigte Höhenniveau des Sport- und Freizeit­zentrums sowie die herzustellende Böschungsneigung gemäß Projekt a) zur Sicherstellung des aus fachlicher und rechtlicher Sicht gebotenen Lärm- und Immissionsschutzes notwendig und darauf ausgelegt ist oder b) erfolgt darüber hinaus eine Eintiefung und Verbreiterung des Aushubs, die lediglich zu einer Mehrausbeute von Kies führt, ohne dass damit ein lärm- und immissionsschutz­technischer Zweck erfüllt wird, wurde von der Baubehörde ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen und eines Sachverständigen für Lärm­technik eingeholt. Von beiden wurde bestätigt, dass die Geländeabsenkung genau jenem Ausmaß entspricht, welches für die Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes notwendig ist und somit eine im Immissionsschutz begründete Maßnahme darstellt (Schalltechnische Stellungnahme T vom 22. Juni 2015 und Stellungnahme Dr. E vom 30. Juni 2015, jeweils Beilage zu ON 10 des Behördenaktes).

 

2.8.      Der baubehördliche Bewilligungsbescheid für das genannte eingereichte Projekt für den Bau- eines S- u F, AZ: BauR-303-61/2015/Ma/L, wurde am 14. September 2015 rechtskräftig erteilt (Baubescheid Beilage zu ON 10 des Behördenaktes).

 

2.9.      Am 3. März 2016 wurde der belangten Behörde anonym angezeigt, dass im Bereich des geplanten S in G Arbeiten durchgeführt wurden. Nach Aussage des Anzeigers wurde Bodenmaterial (Schotter) abgetragen und abtransportiert. Der Anzeiger ersuchte um Überprüfung des Sachverhaltes (Aktenvermerk ON 1 des Behördenaktes).

 

2.10.   Eine Vertreterin der belangten Behörde führte noch am selben Tag gemeinsam mit einem bergbautechnischen A und Vertretern der M G vor Ort einen Lokalaugenschein durch. Im Zuge der Begehung wurde seitens der belangten Behörde eine Lageskizze vorgelegt, aus welcher der Stand der Aushub- bzw. Abgrabungsarbeiten ersichtlich ist. In dieser Planskizze sind jene Bereiche gelb schraffiert, welche bereits nach Aussage des Amtsleiters der M auf das künftige Niveau der S abgesenkt wurden. Es handelt sich dabei um Flächen des in der Sonderwidmung befindlichen Grundstückes Nr. X. Auch das im Spruch des bekämpften Bescheides erwähnte Grst. Nr. X, KG I, befindet sich innerhalb der Sonderwidmung. KG W-O-verlaufend befand sich noch eine zungenförmige Ausbildung des Geländes, wobei entlang der Flanke am 3. März 2016 Abgra­bungen mittels eines gemeindeeigenen Radladers durch Mitarbeiter des gemein­deeigenen Bauhofes stattgefunden haben. Dieses Material wurde auf zwei gemeindeeigenen LKW verladen. Laut Aussagen des Amtsleiters wurde das Material zu einer gemeindeeigenen Baustelle (Wanderweg) verfahren bzw. dieses Material als Unterbau für diesen Weg eingebaut. Besondere Sieb- oder Wasch­vorgänge fanden dabei nicht statt. Es handelte sich um Kiesmaterial unter­schiedlichster Körnung, welches direkt von der Flanke des ursprünglichen Geländes entnommen wurde. Dieses Material kann nach Ansicht der belangten Behörde als Rohstoff im Sinne des MinroG bezeichnet werden. Nach Ansicht des bergbautechnischen A entspricht der am 3. März 2016 festgestellte Vorgang auf dem Areal durchaus dem üblichen Vorgang des Lösens und Freisetzen von mineralischen Rohstoffen, kann aber auch als reine Aushubtätigkeit bezeichnet werden (Aktenvermerk ON 3, Planskizze ON 4, Fotodokumentation ON 6 und ON 8 jeweils des Behördenaktes).

 

2.11.   Die belangte Behörde geht von einer Gewinnungstätigkeit eines minera­lischen Rohstoffes iSd MinroG aus und forderte die M G unter Hinweis auf den Lokalaugenschein vom 3. März 2016 mit Schreiben vom 10. März 2016 auf, binnen zwei Wochen die dafür erforderliche Genehmigungen nach dem MinroG vorzulegen oder darzulegen, dass die Rohstoffentnahme zur Verwirklichung eines berg­baufremden Zweckes im dafür unbedingt erforderlichen Ausmaß, untermauert durch ein­schlägige Sachverständigengutachten, erfolgt und uns die dafür erforderlichen Genehmigungen/Bewilligungen vorzulegen, ansonsten wir beabsichtigten, den Kiesabbau gemäß § 178 MinroG einzustellen“ (Schreiben ON 9 des Behördenaktes).

 

2.12.   Die M teilte der Behörde daraufhin mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 1. April 2016 zusammengefasst mit, dass sich die Form und die Kubatur des für den Lärmschutz notwendigen Aushubs exakt auf den Raumbedarf für die Anlagen des S- u F beschränken und genau den Vorgaben des schalltechnischen Projekts entsprechen. Diesem Schreiben sind die Rechtauskunft der IKD vom 12. Juni 2015, die Bauplatzbewilligung, die Stellungnahme des DI H vom 26. Mai 2015, die schalltechnische Stellungnahme der T Vom 22. Juni 2015, die Stellungnahme des Dr. E vom 30. Juni 2015, der Baubescheid samt Verhand­lungsschrift angeschlossen. Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpf­ten Bescheid (Beilagen zu ON 10 und ON 15 jeweils des Behördenaktes). 

 

2.13.   Fest steht: Die M G führte am 3. März 2016 mit eigenen Geräten Aushub­arbeiten in diesem Bereich durch, um die vorgesehene Geländeabsenkung voran­zutreiben. Das anfallende Material wurde als Unterbau für Straßen und Wegebau verwendet, wobei es zu keiner sonstigen Verarbeitung des Materials gekommen ist. Die am 3. März 2016 durchgeführten Aushubarbeiten dienten der Umsetzung der bewilligten Geländeverändernden Maßnahme und Errichtung des bewilligten S- u F (Bewilligungsbescheide ON 11 und 12, Aktenvermerk ON 3, Stellung­nahme der M ON 10 jeweils des Behördenaktes).

 

 

 

 

3.           Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1) werden Beschwerdegegenstand und Beschwerde zusammen­gefasst wiedergegeben. In der Sache selbst (2) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.

 

3.2.      Anlass des ggst. verwaltungspolizeilichen Verfahrens war eine anonyme Anzeige. Die M hat in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2016 sich schlüssig und unter Vorlage von oben näher bezeichneten Beweismitteln den Sachverhalt beschrieben. Die Ausführungen der M stehen im Einklang mit den im Akt befindlichen Bewilligungen und Gutachten. Es steht für das LVwG fest, dass die am 3. März 2016 festgestellten Arbeiten letztlich auf im Jahr 1999 begonnene Standortanalysen für ein S- u E zurückgehen. Die projektierten Maßnahmen waren Gegenstand mehrerer Verwaltungsverfahren, die mit Erlassung der oben angeführten Bewilligungen endeten. Der bewilligte Standort befindet sich im Nahbereich einer Kiesgrube. Die bewilligte Geländeabsenkung wurde eingehend untersucht und dient dem Lärmschutz. Die am 3. März 2016 können – wie der A für Bergbautechnik ausführte – als üblicher Vorgang des Lösens und Freisetzen von mineralischen Rohstoffen, aber auch als reine Aushubtätigkeit bezeichnet werden. Für das LVwG besteht kein Zweifel daran, dass die am 3. März 2016 durchgeführten Aushubarbeiten der Umsetzung der bewilligten geländeverän­dernden Maßnahme und Errichtung des bewilligten S- u F dienten. Die Sonder­widmung erstreckt sich unter anderem auf das in der Planskizze ON 4 markierte Grundstück Nr. X. Wie die M glaubwürdig ausführte, wurde das anfallende Material als Unterbau für Straßen und Wegebau verwendet. Ob die Arbeiten dem MinroG unterliegen, wird auf Ebene der rechtlichen Beurteilung behandelt.

 

 

4.     Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Da bereits nach der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 24 VwGVG).

 

4.2.      Bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenz­tatbestand "Bergwesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, auf den sich das MinroG 1999 stützt, fallen, ist primär auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen; dem MinroG 1999 unterliegen demnach Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt wird, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (Hinweis VfGH E 12. Dezember 1992, G 171/91, G 115/92, VfSlg 13299; E 16. Juni 2005, B 1454/03, VfSlg 17581). Es würde jedoch zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn die Anwendung des MinroG 1999 schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet werden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch sind. Ebenso wenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG 1999 fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst werden, gemäß § 82 MinroG 1999 im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Gelände­korrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) sind vom Geltungsbereich des MinroG 1999 nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von minera­lischen Rohstoffen ausgerichtet sind. Diese Abgrenzung wird in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des VfGH primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG 1999 nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Ver­wertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaft­lichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist (vgl. VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122).

 

4.3.      Die belangte Behörde führte in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes aus: „Zur Argumentation der M G, dass die Geländeabsenkung genau jenem Ausmaß entspricht, welches für die Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes notwendig ist und somit eine im Immissionsschutz begründete Maßnahme darstelle, woraus sich ergebe, dass der bergbaufremde Zweck der Geländeabsenkung in der Sicherstellung des notwendigen Lärmschutzes für das S- u F gelegen ist, ist folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des VwGH sind Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, „Seitenentnahmen“ oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) vom Geltungsbereich des MinroG nicht umfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem „Berg­bau“ mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausge­richtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn – bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung – Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit Aushub anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG ist hingegen – ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden – erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaft­lichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist (VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122, sogenanntes „Fischteich-Erkenntnis“). Dass angesichts der Nähe der Errichtung der geplanten S- u F der M G zu Wohnhäusern lärmmindernde Maßnahmen erforderlich sein werden und die Geländeabsenkung dafür geeignet ist, wird nicht bestritten. Aus der Geeignetheit der Geländeabsenkung zu einer aus rechtlicher Sicht erforderlichen Lärmminderung kann jedoch nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht geschlossen werden, dass die Geländeabsenkung technisch und rechtlich notwendig ist. Eine Rechtsvorschrift oder technische Regel, die eine Geländeabsenkung vorsehen würde, gibt es nach unserer Kenntnis nicht. Technisch wäre die Errichtung des S- u F auf Urgeländeniveau unter Wahrung immissionsschutzrechtlicher Belange – wie sich aus dem Schreiben des lärmtechnischen Amtssachverständigen im naturschutz­rechtlichen Verfahren an die BH Wels-Land vom 26. Mai 2015 ergibt – auch im vor­liegenden Fall möglich. Unbeschadet der nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirks­hauptmannschaft fallenden Frage des Erfordernisses einer baurechtlichen Bewilligung auch für solche S- u F, die keine Gebäude oder sonstigen Bauwerke im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 der Oö. Bauordnung 1994 sind und auf die daher dieses Landesgesetz nach seinem § 1 Abs 3 Z 14 – entgegen der Rechtsansicht des Amtes der Oö. Landes­regierung, Direktion für Inneres und Kommunales – gar keine Anwendung findet, ist zu bemerken: Die Ausführungen des VwGH im Fischteich- Erkenntnis stellen – wie sich aus den beispielsweise angeführten Vorhaben ergibt – darauf ab, dass der mineralische Rohstoff bei einer Herstellungsmaßnahme für das Bauwerk etc selbst anfällt. Die „Baumaßnahme“, bei der der mineralische Rohstoff anfällt, ist im vorliegenden Fall nicht die Errichtung der S- u F, sondern die „Geländeabsenkung“. Diese soll zwar dem Immis­sionsschutz der Nachbarn aus dem Betrieb der geplanten S- u F dienen, ist jedoch nach unserer Ansicht ein im Verhältnis zur Errichtung der genannten Anlagen sowohl technisch als auch rechtlich selbstständiges Vorhaben, wie sich u.a. auch aus unserem naturschutz­rechtlichen Bescheid vom 25. Juni 2013 und unserem wasserrechtlichen Bescheid vom 12. November 2013 ergibt. Die Baubewilligung der M G umfasst ein Clubgebäude mit angeschlossener Tribüne für ca 200 Sitzplätze, ein Kassagebäude, ein öffentliches WC, drei Fußballfelder, ein Beach-Volleyball-Feld, eine Multisportanlage, einen Skaterplatz, eine Stockbahn, ein Fitness- bzw Bewegungsareal, einen Kinderspielplatz und Tennis­plätze, wobei offensichtlich auch die Gebäude keinen Keller aufweisen. Dass für die Her­stellung dieser Anlage eine Geländeabsenkung von 6 m auf einer Fläche von über 5 ha technisch notwendig wäre, kann daher ausgeschlossen werden. Die gegenständliche Geländeabsenkung bedarf nach unserer Ansicht auch keiner Baubewilligung nach der Oö. Bauordnung. Sie unterliegt unserer Ansicht nach nicht einmal der Anzeigepflicht nach § 25 Abs 1 Z 8 Oö. Bauordnung 1994, da die Grundstücke, auf denen die Gelände­absenkung stattfindet, nicht als „Bauland“ sondern als „Sonderausweisung im Grünland-Sx – S- u E (wird abgesenkt-Lärmschutz)“ gewidmet sind. Soweit dem Baubewilligungs­bescheid vom 11. August 2015 zu entnehmen ist, wurde die Geländeabsenkung mit diesem Bescheid auch nicht bewilligt, sondern die Baubewilligung unter der Bedingung erteilt, dass eine Geländeabsenkung um mindestens 6 m erfolgt. Siehe dazu auch folgende Ausführungen im Gutachten des Bausachverständigen auf Seite 5 der Verhand­lungsschrift: „Bedingung für die nachstehende Beurteilung ist die Absenkung der S auf das projektierte Maß von mindestens 6,0 m unter das Urgelände. Einer allfälligen erfor­derlichen wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach dem MinroG wird nicht vorgegriffen.“ Der mineralische Rohstoff fällt daher nicht bei der Baumaßnahme (Errichtung des S- u F) an, sondern bei einer Maßnahme, die nach unserer Ansicht eine Vorbedingung für die nach der Oö. Bauordnung 1994 flächenwidmungsmäßige Zulässig­keit der „Baumaßnahme S- u F“ am konkreten Standort (Flächenwidmung: „Grünland – Sx – S- u E (wird abgesenkt- Lärmschutz)“ ist. Aus technischer Sicht könnte der wegen der Nähe von Wohnhäusern erforderliche Lärmschutz auch mittels Erdwall und aufge­setzter Lärmschutzwand erzielt werden. Nach den Ausführungen im Baubewilligungs­bescheid G hat der Bausachverständige eine Geländeabsenkung von 6 m nur für die S für notwendig erachtet. Diese umfassen aber keineswegs die gesamten 5 hat, die um 6 m abgesenkt werden sollen. Auch aus dem, auf § 109 Abs 1 MinroG abzielenden Argument, dass eine über die zur Sicherstellung des gebotenen Lärm- und Immissionschutzes hinausgehende vollständige Ausbeutung der Kieslagerstätte bis zum fachlich und recht­lich vertretbaren tiefsten Geländeniveau über Grundwasser ausdrücklich nicht erfolgt ist, ist nichts für den Standpunkt der M G zu gewinnen, da § 109 Abs 1 MinroG hier nicht einschlägig ist, weil diese Bestimmung Pflichten des Bergbauberechtigten regelt und somit eine Bergbauberechtigung voraussetzt. Einschlägig wäre § 116 Abs 1 Z 3 MinroG. Nach dieser Bestimmung muss für die Erteilung der Genehmigung eines Gewinnungs­betriebsplanes auch gewährleistet sein, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lager­stätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erforder­nissen entsprechender Abbau der Lagerstätte erfolgt. Ein Gewinnungsbetriebsplan betreffend grundeigene mineralische Rohstoffe muss aber keineswegs die gesamte Lagerstätte umfassen, sondern kann sich sowohl flächenmäßig als auch tiefenmäßig auf einen Teil einer solchen beschränken. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Teil für sich genommen nach Größe und Inhalt bzw Tiefe der natürlichen Anhäufungen nutzbarer Mineralien und Gesteine bei einem planmäßigen, den bergrechtlichen Sicherheits­vorschriften entsprechendem Abbau einem wirtschaftlichen Abbau zugänglich ist. Dass ein Gewinnungsbetriebsplan nicht die Ausschöpfung einer wasserrechtlich zulässigen Abbautiefe vorsieht, steht daher der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht entgegen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Ansicht, ein Gewinnungsbetriebsplan sei nur genehmigungsfähig, wenn eine Lagerstätte flächen- und tiefenmäßig voll abge­deckt ist, zur Folge hätte, dass es dann zB auch nicht möglich wäre, einen den vorge­nannten Voraussetzungen entsprechenden Gewinnungsbetriebsplan zu genehmigen, wenn es dem Interessenten für den Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe nicht gelungen ist, das Abbaurecht von allen Grundeigentümern, auf deren Grundstück sich eine ins Auge gefasste Lagerstätte erstreckt, zu erlangen. Dies gilt auch, wenn der Grundeigentümer – aus welchen Gründen auch immer- nur einem Abbau bis zu einer bestimmten Tiefe zustimmt. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Gelände­absenkung nach unserer Ansicht dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, weil es sich um eine Rohstoffgewinnung im Rahmen eines im Verhältnis zur geplanten Errichtung eines S- u F rechtlich, technisch und wirtschaftlich selbstständigen Vorhabens handelt. Ein Gewinnungsbetriebsplan liegt nicht vor. Da der Inhaber eines konsenslosen Abbaus gemäß § 178 Abs 4 iVm § 161 Abs 3 MinroG hinsichtlich der allgemeinen Anord­nungsbefugnis der Behörden einem Bergbauberechtigten gleichgestellt ist, war die Einstellungsanordnung gegenüber der M G zu erlassen.“

 

4.4.      Der Standort des S- u E wurde eingehend geprüft. Die ggst. Einstellungs­anordnung bezieht sich auf die von der festgestellten Sonderwidmung (mit dem Zusatz „wird abgesenkt-Lärmschutz“) erfassten Grst. Nr. X und X, KG I. Mit den vorhandenen Bewilligungen wurde für die Absenkung ein Konsens hergestellt und ist es der Behörde verwehrt, im Nachhinein die „Notwendigkeit“ des bewilligten Vorhabens zu hinterfragen. Dass es sich dabei – wie die Behörde annimmt – um ein technisch und rechtlich selbstständiges Vorhaben handeln würde, ist nicht ersichtlich. Das anfallende Material wurde am 3. März 2016 mit einem gemeindeeigenen Radlader aufgegraben, mit gemeindeeigenen Lastwägen abtransportiert und als Unterbau für Straßen und Wegebau verwendet, wobei es zu keiner sonstigen Verarbeitung des Materials gekommen ist. Es mag durchaus sein, dass solche Arbeiten – wie der A für Bergbautechnik ausführte – auch als üblicher Vorgang des Lösens und Freisetzen von mineralischen Rohstoffen bezeichnet werden kann. Die am festgestellten Arbeiten können aber auch als bloße Aushubtätigkeit zur Umsetzung eines bewilligten S-u F bezeichnet werden. Wie die Beschwerde zutreffend vorbringt, kommt der Gewinnung der minera­lischen Rohstoffe gegenüber der Errichtung des S- u F samt aus lärmschutztech­nischen Gründen bewilligter Geländeabsenkung bei einer wirtschaftlichen Be­trachtung nur untergeordnete Bedeutung zu. Ziel war unzweifelhaft die Errich­tung des bewilligten und seit Jahren geplanten S- u E. Außerdem spricht die Verwendung von gemeindeeigenen Fahrzeugen und der Einsatz von Gemeinde­bediensteten gegen die Annahme typischer Bergbaumittel und – methoden. Die am 3. März 2016 festgestellten Tätigkeiten unterliegen nicht dem MinroG. Aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben.  

 

5.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl