LVwG-400166/2/ER/HUE

Linz, 19.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des R H, c/o Z A, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Mai 2016, Zl. 0035488/2015, wegen einer Übertretung des Bundestraßen-Mautgesetzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Strafe mit € 150,-- festgesetzt wird.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Beschwerdeführer zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens einen Beitrag von € 15,-- zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Mai 2016, Zl. 0035488/2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 BStMG eine Geldstrafe von 300 Euro bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen x am 5. März 2015, 11.13 Uhr, die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164.057, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es seien drei abgelaufene Mautvignetten, aber keine noch gültige, angebracht gewesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

"Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige der A vom 09.07.2015 wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes, gerichtet gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X (A).

Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) daher aufgefordert bekannt zu geben, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat. Als Lenker wurde der Beschuldigte namhaft gemacht.

 

Mit Strafverfügung vom 22.07.2015 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte am 05.08.2015 in offener Frist mündlich vor der erkennenden Behörde Einspruch erhoben, ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten und diesen wie folgt begründet:

‚Am Fahrzeug war eine Vignette angebracht; ich glaubte es ist eine gültige Monatsvignette. Die Jahresvignette 2015 habe ich bereits am 30.03.2015 gekauft, jedoch noch nicht angebracht. Ich habe mir - auf Grund meines geringen Einkommens - im Februar noch keine Jahresvignette leisten können. Ich sehe ein einen Fehler gemacht zu haben, es war nie meine Absicht ohne Maut die Autobahn zu benützen. Mir wurde erklärt, dass das BStMG 2002 eine Mindeststrafe von € 300,00 vorsieht. Ich ersuche die Behörde die Strafe, wenn möglich auf die Hälfte herabzusetzen.‘

Dem Beschuldigten wurde aufgetragen, binnen 2 Wochen zu belegen, dass er die Vignette bereits vor Kenntnis der Übertretung gekauft hat (Die Aufforderung zur Ersatzmaut wurde am 24.03.2015 übermittelt jedoch lt. Auskunft des Beschuldigten erst im April zugestellt) ansonsten davon ausge­gangen wird, die Vignette wurde nicht aus freien Stücken erworben.

Der Beschuldigte hat am 06.08.2015 eine Kopie eines Briefumschlages der A mit handschriftlich angeführten Daten 05.04.2015 sowie 15.04.2015 übermittelt. Einen Beweis darüber, dass tatsächlich eine Jahresvignette 2015 am 30.03.2015 gekauft wurde hat der Beschuldigte bis dato nicht erbracht.

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

[...]

Die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und im System registriert. Auf den dort gespeicherten Beweisfotos ist eindeutig ersichtlich, dass im Tatzeitpunkt auf der Windschutzscheibe des gegenständlichen Kraftfahrzeuges

      eine Zehntagesvignette angebracht war, welche mit Datum 05.02.2015 gelocht, demnach bis einschließlich 14.02.2015 gültig und somit im Tatzeitpunkt nicht mehr gültig war.

      eine Jahresvignette 2013 sowie eine Jahresvignette 2014 angebracht war, welche bis einschließlich 31.01.2014 bzw. 2015 gültig und somit im Tatzeitpunkt nicht mehr gültig waren.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Lenker war und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - ungültige Vignetten aufgeklebt waren. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts ist unbestritten. Der Einspruch richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

[...]

Der Beschuldigte hat eine mautpflichtige Bundesstraße benützt, obwohl die geschuldete Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Schuldfrage:

[...]

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG 2002 treffen den Lenker hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung umfassende Mitwirkungs- und Kontrollpflichten. Diesen Pflichten ist der Beschuldigte, nämlich in dem Sinne, dass er es verabsäumt hat eine gültige Vignette an der Windschutzscheibe anzubringen bzw. dies zu überprüfen, nicht nachgekommen. Sein Verhalten ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm obliegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu sorgen. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungs- und Kontrollpflicht des Lenkers gereicht die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht mangelndes Verschulden darzutun.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist; insofern spielt auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, eine entsprechende Rolle. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kom­menden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestim­men, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

Zur Bemessung der Strafhöhe wird angemerkt, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde; die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind demnach ohne Relevanz (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).

Beträchtlich überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind, vor dem Hintergrund der oa. Kontrollpflichten, nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden. Eine außerordentliche Strafmilderung scheidet daher aus (VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101).

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.“

 

I.2. Gegen diesen am 20. Mai 2016 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf vom 31. Mai 2016. In dieser wird die Tat nicht bestritten und beantragt, die verhängte Mindeststrafe (unter Anwendung des ao Milderungsrechtes des § 20 VStG) auf die Hälfte herabzusetzen. Begründend führt der Bf an, dass er angenommen habe, auf dem Kfz sei eine gültige Monatsvignette angebracht gewesen. Aufgrund seines geringen Einkommens habe er sich im Februar noch keine Jahresvignette leisten können; zwischenzeitlich habe er aber eine Jahresvignette für das Jahr 2015 gekauft. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die Autobahn ohne Mautentrichtung zu benützen.

 

I.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 2. Juni 2016 unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem   S a c h v e r h a l t   aus:

 

Der Bf hat unbestritten am 5. März 2015 um 11.13 Uhr auf dem mautpflichtigen Straßennetz, nämlich der A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164.057, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt, wobei am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war.

 

Das Fehlen einer gültigen Vignette zur Tatzeit ist mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt worden. Der Zulassungsbesitzer wurde am 10. April 2015 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung ist nicht entsprochen worden.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde vom Bf sowohl bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 5. August 2015 anlässlich seines mündlichen Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 22. Juli 2015 als auch in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis ausdrücklich bestätigt.

 

 

III. Gemäß § 10 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt u.a., dass auf jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist.

 

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die A ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs 6).

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Bereits im behördlichen Verfahren war vom Bf unbestritten, dass zum Tatzeitpunkt auf dem gegenständlichen Kfz keine gültige Vignette angebracht war. Der Bf hat somit das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 20 Abs 1 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

Der Bf gab in seiner Beschwerde an, nicht beabsichtigt zu haben, die Maut zu prellen. Er habe geglaubt, auf dem KFZ sei eine gültige Monatsvignette angebracht gewesen. Aufgrund seiner finanziellen Situation habe er aber im Februar noch keine Jahresvignette kaufen können, zwischenzeitlich habe er aber eine Jahresvignette für das Jahr 2015 gekauft.

 

Damit ist dem Bf nicht gelungen, iSd § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr geht daraus hervor, dass er sich der Mautpflicht durchaus bewusst war, er sich vor Befahren der Mautstrecke aber nicht vergewissert hat, dass am Fahrzeug eine gültige Vignette angebracht war. Es ist somit von fahrlässigem Handeln auszugehen.

 

Dem Bf ist die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

IV.3. Die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (ao Milderung der Strafe) und eine Herabsetzung der Mindeststrafe bis auf die Hälfte kommt nur dann infrage, wenn die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Mildernd wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Bf berücksichtigt.

§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156 uHa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).

 

Der Bf hat bereits bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 5. August 2015, in der er vor der belangten Behörde mündlich Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22. Juli 2015 erhoben hat, angegeben, dass am Fahrzeug eine Monatsvignette angebracht gewesen sei und er geglaubt habe, dass diese gültig sei. Er habe sich aufgrund seines geringen Einkommens im Februar 2015 noch keine Jahresvignette leisten können. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Autobahn ohne Maut zu benützen, er sehe ein, einen Fehler gemacht zu haben. Der Bf erhob in Zusammenhang damit lediglich gegen die Strafhöhe Einspruch und ersuchte, die Mindeststrafe um die Hälfte zu reduzieren.

 

Mit dieser Aussage vor der belangten Behörde hat der Bf bei erster Gelegenheit ein vollumfängliches Geständnis hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands abgelegt. Auch subjektiv hat er für die Verwaltungsübertretung Verantwortung übernommen, indem er bekannte, einen Fehler gemacht zu haben. Damit hat er seine Schuld eingestanden. Angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf somit ein reumütiges Geständnis abgelegt, indem er bei erster Gelegenheit sämtliche Tatbestandsmerkmale in objektiver und subjektiver Sicht uneingeschränkt eingestanden hat. Konsequent hat er in seinem Einspruch (und in der gegenständlichen Beschwerde) nur die Strafhöhe bekämpft. Dieses reumütige Geständnis wurde von der belangten Behörde jedoch nicht strafmildernd gewertet. Zumal dem Bf keine Straferschwerungsgründe vorgeworfen wurden und solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind, der Bf sich jedoch auf die Strafmilderungsgründe der bisherigen Unbescholtenheit und des reumütigen Geständnisses berufen kann, überwiegen die Strafmilderungsgründe erheblich. Es war sohin mit außerordentlicher Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorzugehen. Angesichts des vollumfänglichen reumütigen Geständnisses kann dabei in spezial- und generalpräventiver Hinsicht mit der Hälfte der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

 

 

V. Im Ergebnis war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben, als die Mindeststrafe um die Hälfte zu reduzieren war. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bf keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens waren entsprechend zu reduzieren.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  R e i t t e r