LVwG-601070/4/Wim/Bb

Linz, 18.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn E D, geb. x, derzeit Justizanstalt W, x, vom              22. September 2015, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 11. September 2015, GZ: VStV/915301286428/2015, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn E D (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom               11. September 2015, GZ: VStV/915301286428/2015, eine Verwaltungs-übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf ihr schriftliches Verlangen vom 08.07.2015, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung, der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 23.05.2015 um 13:28 Uhr in der Gemeinde Ried im Innkreis auf der B 143 bei km 13,270 gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass der Bf der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht nachgekommen sei und keine Auskunft erteilt habe. Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG habe nicht die Abgabe irgendeiner Auskunft zum Inhalt, sondern müsse Name und Anschrift des Lenkers enthalten und sei binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen. Die mit 60 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf und dem Vorliegen von vier rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsvormerkungen nach § 103 Abs. 2 KFG begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 18. September 2015, richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 22. September 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin, soweit verfahrensrelevant, wie folgt ausgeführt wird (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Ich habe auch mit Ihrer Firma keinen Vertrag und mache keine Geschäfte damit, welche Leistung Sie erbracht haben wollen geben Sie auch nicht an.

Soweit Sie einen Vertrag mit meiner und Ihrer Unterschrift vorweisen können, bitte ich Sie um Zusendung des Vertrages. Kann dieser Nachweis von Ihnen nicht erbracht werden, verbiete ich Ihnen hiermit jegliche Belästigung durch Ihre Firma.

 

Ihre Rechnung stimmt auch nicht, da nicht 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe rauskommen bei 60 € Strafe wenn ein Tag (also 24 Stunden) für 100 € gerechnet wird, sondern 14,42 Stunden. Im Übrigen habe ich hier nur ein Einkommen von ca. 200 € und nicht 800 €.

Sie schreiben ja auch sehr viel Unsinn da Sie am Anfang des Schreiben vom 11.9.2015 behaupten mein KFZ sei um 15 km/h zu schnell gefahren wäre und am Ende behauten Sie es wäre um 44 km/h zu schnell gewesen!??? Welches KFZ übrigens?“

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 30. September 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ: VStV/915301286428/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf (z. B. VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Juli 2015, GZ: VerkR96-6050-2015, wurde der Bf in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X gemäß § 103 Abs. 2 KFG binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 23. Mai 2015 um 13.28 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit Ried im Innkreis, B143, km 13,270, Richtung Zentrum Ried, oder jener Person, welche Auskunft darüber erteilen kann, aufgefordert. In dieser Aufforderung befand sich der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen der Auskunft oder unrichtiger Auskunftserteilung. Diese Lenkeranfrage wurde dem Bf in der Justizanstalt W zugestellt, jedoch verweigerte er die Unterschrift auf dem entsprechenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein).

 

Anlass der Lenkeranfrage war eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 26. Mai 2015, wonach mit dem angefragten Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von Ried im Innkreis eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 15 km/h abzüglich der entsprechenden Messtoleranz begangen wurde. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch ein Radarmessgerät.

 

Nachdem der Bf auf die entsprechende Anfrage keine Lenkerauskunft erteilte, wurde er in weiterer Folge als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges wegen Unterlassung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt und schließlich das nunmehr bekämpfte behördliche Straferkenntnis erlassen.

 

Der Bf ist derzeit in der Justizanstalt W inhaftiert und verfügt vor diesem Hintergrund lediglich über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 200 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.

 

Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und wurde im Tilgungs­zeitraum (§ 55 Abs. 1 VStG) einmal rechtskräftig wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG bestraft; die Strafhöhe betrug 200 Euro.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten.

 

Der Bf bestreitet insbesondere nicht die Zustellung des Auskunftsverlangens der belangten Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 8. Juli 2015, noch, dass er dieses nicht befolgte und keine Lenkerauskunft erteilte. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 103 Abs. 2 KFG normiert, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine schriftliche Aufforderung der belangten Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 8. Juli 2015, GZ: VerkR96-6050-2015, an den Bf in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer zugrunde, in der das Auskunftsverlangen der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung auf die Bekanntgabe desjenigen, der das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 23. Mai 2015 um 13.28 Uhr in Ried im Innkreis auf der B143 bei km 13,270, Richtung Zentrum Ried gelenkt hat oder jene Person zu benennen, die Auskunft über den Fahrzeuglenker erteilen kann, gerichtet war. Dem Bf wurde das Aufforderungsschreiben in der Justizanstalt W zugestellt. Wenngleich er auf dem Zustellnachweis die Unterschrift verweigerte, ist dieser Umstand zwar unverständlich, rechtlich aber bedeutungslos. Die mangelnde Beurkundung einer Zustellung berührt ihre Gültigkeit nämlich nicht (z. B. OGH 30. Juni 1992, 14 Os 74/92 uvm.).

 

Aufgrund des Akteninhaltes steht außer Zweifel, dass der Bf seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen ist und innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung keine Lenkerauskunft erteilt und auch keine Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können, weshalb er das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG verwirklichte.

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Um seiner Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre der Bf verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190, 18. September 1991, 91/03/0165 uva.). Der Bf hat die geforderte Auskunft aber nicht erteilt; er ließ das behördliche Auskunftsersuchen gänzlich unbeantwortet.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG durch die bloße Nichterteilung der Auskunft vor (VwGH 14. September 1965, 0382/65 uva.).

 

Der Tatbestand der Nichterteilung der Lenkerauskunft ist eine eigenständige -vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Ver­streichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Auskunft als verwirklicht gilt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite der Übertretung erfüllt ist. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen und ließ sich auch aus dem Sachverhalt nicht schließen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Die Behörde hat bei der Bemessung der Strafe die persönlichen Verhältnisse des Bf mit einem Einkommen in Höhe von 800 Euro monatlich bei keinem relevanten Vermögen und keinen gewichtigen Sorgepflichten geschätzt. Der Bf hat in der Beschwerde jedoch dargestellt, aufgrund seiner Inhaftierung derzeit lediglich über monatliche Einkünfte in Höhe von 200 Euro zu verfügen, hat den übrigen angenommenen Bemessungsgrundlagen aber nicht widersprochen.

 

Als straferschwerend wurden vier einschlägige Vormerkungen gewertet. Dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug betreffend Verwaltungsvorstrafen lässt sich entnehmen, dass der Bf tatsächlich drei Mal rechtskräftig wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG verurteilt wurde und zwei dieser Übertretungen zwischenzeitlich getilgt sind. Der Bf weist sohin eine gemäß § 55 Abs. 1 VStG nicht getilgte einschlägige Vormerkung wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG auf. Diese Vormerkung stellt einen Straferschwerungsgrund dar. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0109).

 

Die Bedeutsamkeit des § 103 Abs. 2 KFG hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht erteilte Lenkerauskunft des Bf eine Ahndung des für die Lenkeranfrage anlassgebenden Grunddeliktes nach § 20 Abs. 2 StVO nicht möglich war und der betreffende Fahrzeuglenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach  § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Für eine Strafherabsetzung findet sich trotz der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf und der zwischenzeitlichen Tilgung zweier Vormerkungen kein Ansatz. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) und der als straferschwerend zu berücksichtigenden einschlägigen Vorverurteilung nach § 103 Abs. 2 KFG kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Die festgesetzte Geldstrafe wurde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich 1,2 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Strafe ist daher nicht angebracht.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 20 Stunden festgesetzt.

 

Sollte dem Bf derzeit die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich sein, so wird er auf § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 12 Euro vorzuschreiben.

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r