LVwG-601341/8/MB

Linz, 25.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des W K, geb. x 1945, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 8. März 2016, GZ VerkR96-16474-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat W K (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 8. März 2016, GZ  VerkR96-16474-2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Enns, B 309 bei km 3.724, in Fahrtrichtung Enns

Tatzeit: 27.01.2015, 11:12 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    

 

50,00 Euro 24 Stunden § 99 Abs 3 lit.a StVO

 

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60,00 Euro.“

 Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„I. Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 03.02.2015 wurde Ihnen als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem pol. Kennzeichen x eine Anonymverfügung zugestellt.

Da diese nicht zur Einzahlung gebracht wurde, wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.04.2015 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, bzw. die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

Am 04.05.2015 teilten mit, dass Sie das genannte Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt selbst gelenkt haben.

 

Aufgrund dessen wurde Ihnen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.05.2015 die von der Landesverkehrsabteilung angezeigte Geschwindigkeits-überschreitung nach § 20 Abs. 2 StVO zur Last gelegt.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 20.05.2015 innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, in dem Sie als Begründung anführen, dass in allen entwickelten Rechtssystemen Strafen nur aufgrund von Beweisen verhängt werden können. So auch in Österreich. Dies gelte auch für alle Vorverfahren. Sie bestreiten die Ihnen zur Last gelegte Tat und beantragen, dass das Verfahren eingestellt wird, zumal die Behörde jeden Beweis schuldig geblieben sei.

Mit Erledigung vom 22.06.2015 wurde Ihnen das Beweisfoto zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Bis dato haben Sie keine Stellungnahme mehr eingebracht.

 

II. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie haben am 27.01.2015 um 11:12 Uhr in der Gemeinde Enns, auf der B 309 bei km 3.724 in Fahrtrichtung Enns, als Lenker des KFZ mit dem pol. Kz. x, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten. Die Geschwindigkeit wurde mittels stationärem Lasermessgerät (TS S350 60148) festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vorliegenden Beweisfoto und aufgrund der von Ihnen erteilten Lenkerauskunft, wonach Sie das angeführte KFZ zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt haben. Auf dem vorliegenden Lichtbild ist eindeutig das Fahrzeug mit dem pol. Kz. x sowie die gemessene Geschwindigkeit von 120 km/h (Toleranz noch nicht berücksichtigt) ersichtlich.

 

Sie sind dem vorliegenden Sachverhalt im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch nicht näher entgegengetreten, zumal Sie Ihren Einspruch nicht konkret begründet haben und auch im Zuge des Verfahrens keine substanziierte Rechtfertigung für die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgebracht haben.

Die Behörde sah keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige oder an der Korrektheit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln und wurden auch von Ihnen keine konkreten Gründe vorgebracht, die Anlass gegeben hätten, an der Richtigkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln. Es war daher der Sachverhalt wie in Punkt II. festzustellen

 

IV. Rechtsgrundlagen: IV.1. In der Sache:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

IV.2. Schuld und Strafbemessung:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

§19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

IV.3. Verfahrensrecht:

Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro pro Delikt zu bemessen.

 

V.   Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses sowie der unter Punkt III. erfolgten Beweiswürdigung steht für die Behörde als erwiesen fest, dass Sie das angeführte KFZ zum Tatzeitpunkt unter Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gelenkt haben und somit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten haben. Somit ist der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

Es wurden im Zuge des Verfahrens von Ihnen keine Umstände vorgebracht, die Ihr Verschulden ausschließen würden, weshalb Ihnen die fahrlässige Begehung des im Spruch angeführten Delikts vorzuwerfen ist. Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich Ihrer zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk zu werten, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

Im Hinblick auf die Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass Geschwindigkeits-überschreitungen immer wieder die Ursache von Verkehrsunfällen darstellen, weshalb Gründe der Spezial- und Generalprävention eine wesentliche Bedeutung haben. Es war daher die Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm zu würdigen und die Strafe so zu bemessen, dass Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abgehalten werden.

 

Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze und der hier angestellten Überlegungen ist damit eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro tat- und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe befindet sich damit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 726 Euro).

 

VI. Im Ergebnis steht für die Behörde aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei als erwiesen fest, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und - da keinerlei Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist. Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde durch den Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 12. März 2016 erhoben. Der Bf führt darin wie folgt aus:

 

„Gegen Ihr Straferkenntnis vom 08.03.2016 erhebe ich Beschwerde und beantrage das Verfahren einzustellen.

 

Ergänzend zu meinen Ausführungen im Einspruch vom 20.05.2015 begründe ich dies wie folgt:

 

Mir wurde zur Last gelegt, auf der Freilandstraße (B 309) im Gemeindegebiet von Enns die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschritten zu haben. Dies ist unrichtig.

Freilandstraßen sind Bundes- Landes- oder Gemeindestraßen. Ich bin auf einer Autostraße (§ 44/1, 53/8c-d StvO). gefahren. Autostraßen sind keine Freilandstraßen. Darum heißen Autostraßen ja auch Autostraßen. Sie dienen dem Schnellverkehr (§ 43/3b StvO)und sind den Autobahnen (kreuzungsfrei) ähnlich (siehe auch VwGH 27.05.86 84/03/0367). Die Hinweiszeichen „Autobahn" bzw. „Autostraße" (§ 53 StvO) begründen keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Fahrgeschwindigkeit ist mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen (§ 20/2 StvO) für Autostraßen unbegrenzt. Die Bestrafung erfolgte nicht i.S. des § 52/10a-b StvO.

 

Beweise zu meiner Bestrafung wurden erst im ordentlichen Verfahren vorgelegt. Geschwindigkeitsübertretungen können durch jeden Bürger, durch eine dienstliche Wahrnehmung, mittels Stop-Uhren, Radargeräten, Radarpistolen und Sections-Kontrollen festgestellt und zur Anzeige gebracht werden. Erst die Kenntnis der tatsächlichen Beweise erlaubt die sinnhafte Beurteilung eines möglichen Rechtsmittels. Durch die Vorgangsweise der Behörde muss ich eine erhöhte Bestrafung (Verfahrenskosten), eine Eintragung in die Vormerkkartei und Verzicht auf die Vorteile einer Anonymverfügung gewärtigen. Dies ist rechtswidrig.

 

Ich beantrage eine mündliche Verhandlung.“

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 19. April 2016, GZ VerkR96-16474-2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016, zu welcher der Bf geladen wurde und auch erschien. Der Vertreter der nachweislich geladenen belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

2. Zusätzlich zum Akteninhalt und den unter Pkt. I. 1. und I. 2. angegebenen Schriftsätzen unbestritten gebliebenen Sachverhalt brachte der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - über seinen Beschwerdeinhalt hinausgehend - lediglich Rechtliches vor. Der Bf moniert die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 auf der verfahrensgegenständlichen Straße, da das Zeichen Autostraße über der Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem Schild abgebildet ist. Zudem bringt der Bf vor, dass aus Gründen der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung gestattet sein müsse.

 

 

III.

 

1.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 StVO ist als Freilandstraße eine Straße außerhalb von Ortsgebieten zu verstehen. Der Bf befand sich unstrittig im Tatzeitpunkt auf der B 309 bei Strkm 3.724 in Fahrtrichtung Enns. Diese Straße ist weder als Autobahn noch als Straße in einem Ortsgebiet im Sinne des § 20 StVO zu erkennen. Sohin befand sich der Bf auf einer „übrigen“ Freilandstraße iSd § 20 Abs. 2 StVO, welche eben zusätzlich die – hier: nicht entscheidungswesentliche – Qualifikation als Autostraße hat. Die vom Bf angeführten weiteren Begrifflichkeiten der Straßenverkehrsordnung weisen dazu wiederum weitere unterschiedliche Anknüpfungen auf und stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

 

Ebenso ist zu erkennen, dass auch keine geringere oder höhere Geschwindigkeit iSd § 20 Abs. 2 StVO letzter Satzteil von der Behörde intendiert wurde (100 km/h). Insofern ist die Thematik der „ordnungsgemäßen Kundmachung“ einer Verordnung nicht entscheidungsrelevant, da Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung § 20 Abs. 2 StVO ist; eine Verordnung muss dazu nicht herangezogen werden.

 

Weiter ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erkennen, dass jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen § 20 StVO darstellt; es gibt daher kein "tolerierbares Minimalausmaß" einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches sondern könnte nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein (VwGH 24.5.1989, 89/02/0009).

 

1.2. Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

2. Im Sinne des unstrittig feststehenden Sachverhaltes hat der Bf sohin das Tatbild erfüllt.

 

2.1. Hinsichtlich des Verschuldens war jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, da der Bf keine Umstände darlegt die in Ansehung des Charakters als Ungehorsamsdelikt gem. § 5 VStG Gegenteiliges ergeben.

 

3. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bf tritt der Strafbemessung nicht entgegen und brachte dahingehend in der mündlichen Verhandlung auch keine neuen Aspekte vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag keinerlei Rechtswidrigkeit in der von der belangten Behörde durchgeführten Strafbemessung erkennen und erkennt das Strafausmaß der belangten Behörde als tat- und schuldangemessen.

 

3.1. Unabhängig von der Thematik der Begrenzung des Prozessgegenstandes gem. §§ 9, 27 VwGVG vermag das Landesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Systems der abgekürzten Verfahren im VStG aufgrund des Vorbringens des Bf erkennen (vgl. statt vieler Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG² § 47 Rz 4 ff).

 

4. Für das Beschwerdeverfahren ist vom Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

 

IV.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war bzw nicht von der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Dr. Markus Brandstetter