LVwG-000149/3/ER

Linz, 01.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde der K B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 2016, GZ. AS/Abgaben und Einbringung, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Strafe auf € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Ferner hat Punkt I des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten:

Sie haben eine Verwaltungsübertretung begangen, indem Sie seit 21. Oktober 2013 Ihren Hund „P“ halten und der am 30. Dezember 2014 vorgenommenen Anmeldung Ihres Hundes, Hundemarke L0181xx, keinen Sachkundenachweis angeschlossen und jedenfalls bis 3. März 2016 auch keinen solchen vorgelegt haben, obwohl gemäß § 2 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz der Hundeanmeldung der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis anzuschließen ist.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen unter Spruchpunkt III ist das Zitat „§ 15 Abs. 1 Z. 7“ durch „§ 15 Abs 1 Z 1a“ zu ersetzen.

Ansonsten war die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

II.      Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 10,-- zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 3. März 2016, GZ: AS/Abgaben und Einbringung, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) über die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Verwaltungsstrafe nach dem Oö. Hundehaltegesetz wie folgt:

I. Tatbeschreibung

Sie haben den der Anmeldung eines Hundes anzuschließenden Sachkundenachweis für Ihren Hund P, Hundemarke x, nicht vorgelegt und begingen daher eine Verwaltungsübertretung.

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) i.d.g.F.:

§ 2 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl.Nr. 90/2013

III. Strafausspruch

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird ihnen eine Geldstrafe von € 200,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen i.d.g.F.:

§ 15 Abs. 1 Z. 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl.Nr. 90/2013, §§ 16 und 19 VStG, BGBl.Nr. 52/1991

(...)

 

Begründung

Mit Strafverfügung vom 15.10.2015 wurde über Sie eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt, da Sie den der Anmeldung eines Hundes anzuschließenden Sachkundenachweis für Ihren Hund P, Hundemarke x, nicht vorgelegt haben.

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch und es wurde daher das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

In der Rechtfertigung vom 20.11.2015 stellten Sie den Antrag

1. das Verfahren einzustellen und eine Ermahnung zu erteilen

2. die verhängte Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen und um die Hälfte zu mindern

3. Herrn C B als Zeugen zu vernehmen, weil Sie sorgepflichtig für ein Kind sind und die fristgerechte Vorlage des allgemeinen Sachkundenachweises aus zeitlichen Gründen erschwert möglich ist und diesen Umstand strafmildernd zu werten

4. ein veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Ungefährlichkeit Ihres Hundes einzuholen.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der der Anmeldung eines Hundes anzuschließenden Sachkundenachweis für Ihren Hund P, Hundemarke x, wurde nicht vorgelegt.

Dazu wird folgendes festgehalten:

1. Im Oktober 2014 wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz festgestellt, dass Sie laut Heimtierdatenbank seit 21.10.2013 einen Hund halten. Diesbezüglich wurden Sie von einer Bediensteten der Stadt Linz am 27.10.2014 telefonisch und am 14.12.2014 schriftlich (nachweislich zugestellt am 18.12.2014) zur Hundeanmeldung aufgefordert. Trotz Hinweis, dass das Nicht-anmelden eines Hundes und das Nichtvorlegen der erforderlichen Nachweise (Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung) strafbare Tatbestände darstellen, wurde der allgemeine Sachkundenachweis bis heute nicht vorgelegt.

Nach den Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Der Meldung ist unter anderem der für das Halten eines Hundes erforderliche Sachkundenachweis (allgemeine Sachkunde) anzuschließen.

Zu Ihrem Vorbringen, dass gemäß § 31 VStG eine Verfolgung unzulässig und der Straftatbestand verjährt sei, wird ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist, da die strafbare Tat (Vorlage des Sachkundenachweises) bis heute nicht abgeschlossen ist und daher die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.

2. Der Beweisantrag, Herrn C B als Zeugen zu vernehmen, weil Sie sorgepflichtig für ein Kind seien und die fristgerechte Vorlage des allgemeinen Sachkundenachweises aus zeitlichen Gründen erschwert möglich sei und diesen Umstand strafmildernd zu werten, wird abgewiesen. Die Notwendigkeit der Erbringung des allgemeinen Sachkundenachweises wird bereits per Gesetz für jeden Hund festgelegt.

3. Der Beweisantrag, ein veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Ungefährlichkeit des gegenständlichen Hundes einzuholen, wird abgewiesen, da das genannte Beweisthema nicht entscheidungswesentlich ist.

4. Der Antrag, das Verfahren einzustellen und eine Ermahnung zu erteilen bzw. die verhängte Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen und um die Hälfte zu mindern, wird abgewiesen. Das Oö. Hundehaltegesetz sieht keine Mindeststrafe vor und es ist daher eine Halbierung der Mindeststrafe nicht möglich.

Nach § 15 Abs. 1 Z. 1a des Oö. Hundehaltegesetzes stellt das Nichterbringen des allgemeinen Sachkundenachweises einen Straftatbestand dar. Die Verhängung der gegenständlichen Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Sie soll überdies bezwecken, dass Sie den bis heute nicht erbrachten Sachkundenachweis nunmehr vorlegen. Nachdem der Sachkundenachweis bereits seit Jahren nicht erbracht wird, kann von einem geringen Verschulden keine Rede sein.

 

Rechtliche Beurteilung

Die im vorliegenden Fall maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

(...)

Der objektive Tatbestand (Nichterbringen eines Nachweises) ist als erwiesen anzusehen. Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage

Das Oö. Hundehaltegesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtverfolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Fahrlässig handelt, wer jene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Ein Beschuldigter handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte. Ein einsichtiger und besonnener Mensch hätte den erforderlichen Sachkundenachweis fristgerecht vorgelegt. Im Zuge des Verfahrens konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihr Verhalten ist daher mindestens als fahrlässig zu werten.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist Folgendes festzustellen:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich. Nach Abs 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei einer Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Sie über ein Monatseinkommen von € 397,07 verfügen.

Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen ist, erscheint bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.“

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf – rechtsfreundlich vertreten – rechtzeitig Beschwerde, in der sie sinngemäß beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen; in eventu mit außerordentlicher Strafmilderung vorzugehen; in eventu das Verfahren einzustellen und eine Ermahnung zu erteilen. Begründend führte die Bf dazu Folgendes aus:

 

4. Beschwerdegründe:

a. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Beschwerdeführerin wird durch das angefochtene Straferkenntnis in ihrem Recht auf Unterbleiben der Verpflichtung, eine Geldstrafe infolge einer Verwaltungsübertretung zu entrichten, welche nicht auf gegebenen Tatsachen und diesbezüglich anzuwendenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften beruht, verletzt.

Die belangte Behörde begründet die Verpflichtung, eine Geldstrafe zu entrichten, mit dem bereits oben angeführten Sachverhalt. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung entbehrt allerdings jeder rechtlichen und sachlichen Grundlage, zumal kein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist.

Ein gesetzlicher Tatbestand kann schon deswegen nicht erfüllt sein, da die Verfolgung der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig war. Wie bereits in der Rechtfertigung vorgebracht, ist die Frist hinsichtlich der Verfolgungsverjährung von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist.

Entgegen den diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von der Behörde getroffenen Ausführungen, wonach keine Verfolgungsverjährung hätte eintreten können, da die strafbare Tat bis heute nicht abgeschlossen sei, war eine Verfolgung der nunmehrigen Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig. Seit 21.10.2013 ist diese Halterin eines Hundes. Das Gesetz normiert, dass binnen drei Tagen die jeweiligen Nachweise erbracht werden müssen. Die strafbare Handlung war daher mit 24.10.2013 verwirklicht. Ab diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, die jeweiligen Nachweise fristwahrend zu erbringen. Der Straftatbestand war daher - wenn überhaupt dann - zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Im Gegensatz zu einem Dauerdelikt ist die strafbare Handlung im gegenständlichen Fall aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Frist nach deren Verstreichen verwirklicht und beendet. Unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Jahresfrist ist die erstmalige Verfolgungshandlung der Behörde vom 14.12.2014 verspätet. Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten und hätte die Behörde daher schon aus diesem Grund gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Einstellung des Verfahrens verfügen müssen.

Selbst wenn die Verfolgung zulässig gewesen wäre - was aufgrund der obigen Aus-führungen nicht der Fall ist - ist das angefochtene Straferkenntnis dennoch rechtswidrig:

Gemäß § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den in § 2 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz festgelegten Nachweis nicht erbringt. § 2 Abs 2 bestimmt, dass einer Meldung gemäß Abs 1 derselben Bestimmung der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, anzuschließen sind.

Die allgemeine bzw. die erweiterte Sachkunde als der für das Halten eines Hundes erforderliche Nachweis ist in § 4 Oö. Hundehaltegesetz näher umschrieben. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang allerdings nur vom erforderlichen Sachkundenachweis und differenziert lediglich zwischen auffälligen Hunden, hinsichtlich welcher ein erweiterter Sachkundenachweis zu erbringen ist und sämtlichen übrigen, nicht auffälligen Hunden, hinsichtlich welcher ein allgemeiner Nachweis gefordert wird. Eine Festlegung in § 4 Abs 1 leg. cit. dahingehend, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erforderlichkeit der allgemeinen Sachkunde tatsächlich gegeben ist, fehlt in der gegenständlichen Bestimmung völlig. Das Gesetz definiert die normierte Erforderlichkeit gar nicht. Die Festlegung lediglich darauf, dass eine theoretische Ausbildung einer solchen Sachkunde gleichzusetzen ist und für sämtliche Hundehalter gilt, welche nicht den Nachweis der erweiterten Sachkunde erbringen müssen, ist völlig unverhältnismäßig und kann eine klare Definition nicht ersetzen. Da nicht klar definiert ist, wann tatsächlich ein Sachkundenachweis erforderlich ist, ergibt sich eine Strafbarkeitslücke im Gesetz. Damit eröffnet sich wiederum ein nicht hinzunehmender Spielraum für die Bescheid erlassende Behörde, deren Entscheidungen, wer als Hundehalter einen solchen Nachweis zu erbringen hat, damit völlig willkürlich und ohne sachliche Grundlage getroffen werden können.

Das angefochtene Erkenntnis verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG), da das gegenständliche Straferkenntnis auf einer gleichheitswidrigen generellen Rechtsnorm beruht. Die Bescheid erlassende Behörde hat ihr Straferkenntnis darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen, allgemeinen Sachkundenachweis nicht erbracht hat. Indem die Behörde das Unterlassen der Erbringung des Sachkundenachweises als Straftatbestand eingeordnet hat, hat sie § 2 Abs 2 Z 1 iVm § 4 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz angewendet. Im Verfahren nach Art 144 Abs 1 B-VG muss die zur Prüfung gestellte Norm präjudiziell für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses sein. Dieser Tatbestand ist erfüllt.

§ 2 Abs 2 Z 1 iVm § 4 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz greift in die Eigentumsfreiheit ein, indem für den Erwerb bzw. für das Halten eines Hundes Voraussetzungen festgelegt werden, die an die persönlichen Fähigkeiten der Hundehalter anknüpfen.

Gesetzliche, die Freiheit des Eigentums beschränkende Regelungen sind aber nur dann zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Der erforderliche Sachkundenachweis dient dem Schutz der Sicherheit und der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Halten eines Hundes verbunden sind. Dies mag als solches im öffentlichen Interesse liegen. Zur Zielerreichung geeignet ist eine gesetzliche Regelung weiters dann, wenn sie die Erreichung des Ziels in irgendeiner Weise fördert. Auch dieser Umstand kann durchaus vorliegen.

Die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs erfordert darüber hinaus aber auch, dass der Eingriff in das Grundrecht zur Zielerreichung tatsächlich erforderlich ist. Der Eingriff muss daher unter mehreren (gleich geeigneten) Mitteln das relativ gelindeste bzw. mildeste sein, also dasjenige, welches das Grundrecht am wenigsten beeinträchtigt.

Diesen Anforderungen entspricht § 4 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Sachkundenachweises nicht. Die Erbringung eines solchen Befähigungsnachweises ist darüber hinaus nicht geeignet zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit beizutragen bzw. die Allgemeinheit vor den Gefahren, die mit dem Halten eines (potentiell gefährlichen) Hundes verbunden sind, zu schützen.

Der allgemeine Sachkundenachweis im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gilt dann als erbracht, wenn der künftige Halter oder die künftige Halterin eines Hundes eine Bestätigung über eine dreistündige theoretische Ausbildung beibringt. In diesem Zusammenhang wird weder darauf Bedacht genommen, dass hinsichtlich unterschiedlicher Hunderassen durchaus unterschiedliche Anforderungen an die jeweiligen Halter zu stellen und damit in der Theorie Unterschiede zu machen sind, um deren Befähigung zum Halten eines solchen Hundes feststellen zu können, noch geht daraus hervor, inwieweit durch einen solchen Vortrag die oben genannten Gefahren verhindert bzw. minimiert werden könnten. Die Sicherheit für die Allgemeinheit kann nur dadurch gewährleistet werden, dass zum einen klar auf die Unterschiede der einzelnen Rassen Bedacht genommen und zum anderen die Befähigung anhand eines praxisbezogenen Nachweises für jene Rassen, deren eine höhere Gefährlichkeit bescheinigt wird, überprüft wird. Der allgemeine Sachkundenachweis vermag diese Anforderungen nicht zu erfüllen, da damit jene Hunde, von denen ohnehin keine Gefährlichkeit ausgeht, behandelt werden wie jene, denen eine gewisse Gefährlichkeit bescheinigt wird. Damit verstößt die Regelung gegen das Differenzierungsgebot, da wesentlich Ungleiches nicht ohne rechtfertigenden Grund gleich behandelt werden darf.

Das Gesetz fordert zwar eine erweiterte Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden, doch ist damit dem Differenzierungsgebot nicht ausreichend Genüge getan. Die Unterteilung in unauffällige und auffällige Hunde lässt das unterschiedliche Gefährdungspotential der vermeintlich unauffälligen Hunde völlig unberücksichtigt, sodass wie bereits oben ausgeführt die geforderte Erbringung eines allgemeinen Sachkundenachweises nicht das gelindeste Mittel darstellen kann. Gerade für Hunde ohne Gefährdungspotential ist der Eingriff in die Eigentumsfreiheit durch Normierung eines zu erbringenden Befähigungsnachweises nicht zu rechtfertigen, zumal damit - wie oben aufgezeigt - das Ziel, Sicherheit für die Allgemeinheit zu gewährleisten, nicht erreicht werden kann.

Aus diesem Grund ist die Erbringung eines allgemeinen Sachkundenachweises für Hunde ohne Gefährdungspotential auch nicht unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, da durch solche Hunde keine diesbezüglichen Gefahren entstehen. Dass der Hund der Beschwerdeführerin kein Gefährdungspotential aufweist und daher ungefährlich ist, wurde bereits vorgebracht. Zum Beweis dafür wurde auch die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Die klar vorzunehmende Trennung und Unterscheidung zwischen unauffälligen und auffälligen Hunden und in weiterer Folge zwischen Hunden mit bzw. ohne Gefährdungspotential und die darauf aufbauende Differenzierung der unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten bzw. -Voraussetzungen in das Grundrecht, infolge dessen dann kein Eingriff erfolgen darf, wenn es sich um einen Hund ohne Gefährdungspotential handelt, da ein solcher wie oben aufgezeigt völlig unverhältnismäßig ist, ist angezeigt und stellt jedenfalls ein milderes Mittel dar.

Schließlich ist der Eingriff auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass das Gewicht der mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Interessen die Schwere des Grundrechtseingriffs überwiegt, was im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist

Bei der hier vorgenommenen Normierung einer Voraussetzung zum Halten eines Hundes handelt es sich um eine subjektive Beschränkung und damit um einen schweren Eingriff. Die mit dem Eingriff geförderten öffentlichen Interessen haben zwar grundsätzlich eine hohe Bedeutung. Die diesen Interessen drohenden Gefahren sind allerdings - wie oben gezeigt - im Hinblick auf Hunde ohne Gefährdungspotential gar nicht vorhanden bzw. allenfalls vernachlässigbar gering. Auch dem Differenzierungsgebot wurde nicht entsprochen. Daher fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen hier zugunsten des Grundrechts aus. Der Eingriff ist somit auch im engeren Sinne nicht verhältnismäßig.

Damit liegt zusammengefasst eine gleichheitswidrige generelle Rechtsnorm vor, die zu überprüfen und aufzuheben ist. Deren Anwendung durch die Bescheid erlassende Behörde ist damit rechtswidrig.

Im Übrigen spricht § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz über einen Nachweis gemäß § 2 Abs 2, der erbracht werden muss, obwohl die letztgenannte Bestimmung zum einen den erforderlichen Sachkundenachweis und zum anderen den Nachweis; dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, sohin zwei zu erbringende Nachweise, anführt.

Wenn nunmehr die Strafbestimmung selbst von lediglich einem zu erbringenden Nachweis ausgeht, liegt kein strafbarer Tatbestand vor, zumal die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs 1 b Oö. Hundehaltegesetz besteht, erbracht hat. Damit ist dieser geforderte eine Nachweis tatsächlich erbracht. Die Strafbestimmung des § 15 Abs 1 Z 1a differenziert ins-besondere nicht zwischen den in § 2 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz angeführten Ziffern. Auch daraus ist klar ableitbar, dass lediglich ein Nachweis zu erbringen ist. Diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin wie ausgeführt nachgekommen, indem sie den Nachweis über die bestehende Haftpflichtversicherung für den Hund erbracht hat. Damit liegt - unter Berücksichtigung des § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz - kein strafbarer Tatbestand vor. Dem angefochtenen Straferkenntnis fehlt daher die gesetzliche Grundlage, sodass Rechtswidrigkeit auch aus diesem Grund vorliegt.

 

b. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Trotz bestehender Ermittlungspflicht hat es die belangte Behörde unterlassen, ausreichende Nachforschungen anzustellen, die zu einer abschließenden Sachverhaltsdarstellung geführt hätten. Die Behörde ist den Anträgen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Ungefährlichkeit ihres Hundes, nicht nachgekommen. Dazu wurde begründend lediglich ausgeführt, dass dieses Beweisthema nicht entscheidungswesentlich sei. Wie allerdings bereits unter Punkt a. dargelegt, fehlt im Gesetz jegliche Festlegung, unter welchen Voraussetzungen eine Erforderlichkeit zur Beibringung eines Sachkundenachweises angezeigt ist. Dass damit zum einen eine Strafbarkeitslücke und zum anderen eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt, wurde unter diesem Punkt bereits ausgeführt. Gerade ein solches Gutachten wäre als Grundlage zur Beurteilung der tatsächlichen Erforderlichkeit und der Eruierung des Gefährdungspotentials notwendig.

Feststellungen zu dieser Erforderlichkeit hat die belangte Behörde gar nicht getroffen. Auch in der rechtlichen Beurteilung geht diese nicht auf die gesetzlich in § 2 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz normierte Erforderlichkeit ein. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes kann eine solche Begründung nicht ersetzen. Zudem sind die von der belangten Behörde außerhalb der Zitierung von Normen erfolgten Begründungen als Leerformeln zu qualifizieren.

Die Erforderlichkeit des Sachkundenachweises wurde gar nicht berücksichtigt. Der Sachverhalt ist damit in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Das bekämpfte Straferkenntnis leidet damit an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Ebenso wenig hat die Behörde ausreichende Feststellungen dazu getroffen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich den geforderten einen Nachweis erbracht hat. Dass damit - unter Berücksichtigung des § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz - kein strafbarer Tatbestand vorliegt, wurde ebenfalls bereits unter Punkt a. aufgezeigt und hätte von der Behörde zum einen im Rahmen der abschließenden Sachverhaltsdarstellung festgehalten und zum anderen bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden müssen.

 

c. Strafhöhe:

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist - was aufgrund der obigen Ausführungen nicht der Fall ist - ist die verhängte Strafe viel zu hoch bemessen.

Wie schon in der Rechtfertigung ausgeführt, ist zur Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als Grundlage heranzuziehen. Diesbezüglich ist jeweils von einer zu vernachlässigenden Geringfügigkeit auszugehen, was von der Bescheid erlassenden Behörde weder berücksichtigt noch von dieser widerlegt wurde.

lm Übrigen ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu qualifizieren. Die gegenteilige Argumentation der Behörde, wonach das Verschulden nicht gering sei, da der Sachkundenachweis seit Jahren nicht erbracht werde, geht schon deshalb ins Leere, weil die strafbare Handlung bereits drei Tage nach Beginn der Hundehaltung abgeschlossen wurde. Eine fristgerechte Beibringung des Sachkundenachweises war nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Das Verschulden ist zum Zeitpunkt der Tat zu bewerten. Nachfolgende Verhaltensweisen haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Wie bereits in der Rechtfertigung hinreichend dargelegt, liegen nur Milderungs- und keine Erschwerungsgründe vor. Gegenteiliges wurde von der Bescheid erlassenden Behörde auch nicht festgestellt. Schon aus diesem Grund hätte die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden müssen. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang im Rahmen der Sachverhaltsfeststeilungen festhält, eine Halbierung der Mindeststrafe sei nicht möglich, da das Oö. Hundehaltegesetz keine Mindeststrafe vorsehe, woraus resultierend diese den Antrag, das Verfahren einzustellen und eine Ermahnung zu erteilen bzw. die verhängte Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen und um die Hälfte zu mindern, abweist, ist insbesondere auf § 13 VStG zu verweisen. Diese Bestimmung normiert eine gesetzliche Mindeststrafe von € 7,00 und ist - mangels gegenteiliger Bestimmungen im Oö. Hundehaltegesetz - zur Berechnung heranzuziehen. Die Abweisung des diesbezüglich gestellten Antrages wurde von der Behörde unrichtig begründet und erfolgte daher zu Unrecht.

Soweit die Behörde in weiterer Folge argumentiert, die Verhängung der Strafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten und die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen, so sind diese Formulierungen als Leerformeln zu qualifizieren. Die Behörde führt keinerlei Gründe an, die die tatsächliche Verhängung einer Strafe rechtfertigen würden und berücksichtigt weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe noch deren tatsächliche Einkommenssituation.

Diese bringt monatlich € 397,07 ins Verdienen. Die verhängte Strafe beträgt € 200,00, sohin mehr als 50 % ihres Monatseinkommens. Die Strafhöhe hat sich - unter anderem - nach den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Beschuldigten zu richten. Dabei soll eine Geldstrafe das Einkommen des Täters aber lediglich auf einen dem Existenzminimum nahe kommenden Betrag reduzieren und damit den Lebensstandard des Täters spürbar reduzieren. Darauf wurde gar nicht Bedacht genommen, sodass die gegenständlich verhängte Strafe auch aus diesem Grund überhöht ist.

Die bereits in der Rechtfertigung gestellten Beweisanträge hält die Beschwerdeführerin vollinhaltlich aufrecht.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 5. April 2016 legte die belangte Behörde zu GZ: 0056573/2015 die Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde, sowie die ergänzend vorgelegte Auflistung der Verfahrensschritte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine Partei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine € 500,-- übersteigende Geldstrafe verhängte wurde.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

Die Bf hält seit 21. Oktober 2013 ihren Hund namens P, Hundemarkennummer x. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 wurde die Bf von der belangten Behörde aufgefordert, den Hund anzumelden und der Anmeldung einen Nachweis der allgemeinen Sachkunde anzuschließen.

Die Bf meldete den Hund am 30. Dezember 2014 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz an, ohne der Anmeldung einen Sachkundenachweis anzuschließen. Jedenfalls bis 3. März 2016 legte die Bf dem Magistrat Linz keinen Sachkundenachweis vor.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Haltung des Hundes, der Aufforderung zur Anmeldung und der Nichtvorlage des Sachkundenachweises völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. Dass der Hund letztlich am 30. Dezember 2014 angemeldet wurde, ergibt sich aus der von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Auflistung der Verfahrensschritte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren.

 

 

III. Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz idF LGBl Nr 113/2015, hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden.

 

Gemäß Abs 2 par.cit. sind der Meldung gemäß Abs 1 anzuschließen:

1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs 1 oder 2) und

2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs 1b besteht.

 

Gemäß § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Nachweis gemäß § 2 Abs 2 nicht erbringt.

Gemäß Abs 2 par.cit. sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.1. Die Bf bringt in ihrer Beschwerde eingangs vor, aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung zu Unrecht bestraft worden zu sein. Sie sei bereits seit 21. Oktober 2013 Halterin des verfahrensgegenständlichen Hundes, zumal sie binnen drei Tagen ab diesem Zeitpunkt den Sachkundenachweis vorzulegen gehabt hätte, habe sie bereits am 24. Oktober 2013 die Straftat abgeschlossen. Da die belangte Behörde erst am 14.12.2014 erstmals eine Verfolgungshandlung gesetzt habe, sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Dieses Vorbringen geht ins Leere, zumal es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts handelt, bei dem nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist; erst mit Beendigung der deliktischen Unterlassung endet das strafbare Verhalten (vgl VwGH 1559/62 vom 27.3.1963; VwGH 90/02/0083 vom 19.12.1990; jüngst VwGH Ra 2015/07/0097 vom 29.10.2015)

 

Solange die Bf den Sachkundenachweis nicht erbringt und damit das Unterlassungsdelikt fortsetzt, ist iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das strafbare Verhalten nicht beendet. Die Verfolgungsverjährungsfrist kann im Falle eines derartigen Delikts erst mit Beendigung der deliktischen Unterlassung beginnen (vgl VwGH 1559/62 vom 27.3.1963).

 

Entgegen den Ausführungen der Bf ist demnach keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

IV.1.2. Ferner brachte die Bf in ihrer Beschwerde vor, dass das Oö. Hundehaltegesetz die Nichtvorlage des erforderlichen Sachkundenachweises gemäß § 2 Abs 2 Z 1 leg.cit. unter Strafe stelle, ohne zu definieren, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erforderlichkeit vorliegt.

 

Dem ist vorauszuschicken, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz iVm § 4 leg.cit. ergibt, dass sich das Wort „erforderlich“ auf je eine der Alternativen des § 4 – nämlich entweder den allgemeinen Sachkundenachweis für einen nicht auffälligen Hund gemäß Abs 1 oder den erweiterten Sachkundenachweis für einen auffälligen Hund – bezieht. Bei der Haltung eines nicht auffälligen Hundes ist somit ein Nachweis gemäß § 4 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz erforderlich, bei der Haltung eines auffälligen Hundes jener gemäß Abs 2 par.cit.

 

Dass der Gesetzgeber des Oö. Hundehaltegesetzes für jede Hundehaltung – ausgenommen jene speziell ausgebildeter Hunde, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, oder die im Rahmen der Altenbetreuung oder beim Schulunterricht eingesetzt werden (§ 3 Abs 1a iVm § 6 Abs 5 Z 2) – einen Sachkundenachweis für erforderlich erachtet, ergibt sich bereits aus § 1 Abs 1 leg.cit, wonach „[d]ieses Landesgesetz [...] die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden [bezweckt]“. Mit dieser Zielbestimmung korrespondiert § 4 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz, wonach die allgemeine Sachkunde als gegeben anzunehmen ist, wenn der Hundehalter eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der aufgrund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotenzial eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.

 

Angesichts dieser Bestimmungen kann nicht erkannt werden, dass dem Oö. Hundehaltegesetz die Festlegung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen die Erforderlichkeit der allgemeinen Sachkunde gegeben ist, fehle. Vielmehr geht bereits aus § 1 Abs 1 leg.cit deutlich hervor, dass der Oö. Landesgesetzgeber generell die Sachkunde zum Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Hunde und zur Gewährleistung eines sicheren und verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden durch deren Halter für erforderlich erachtet. Der Oö. Landesgesetzgeber legt somit das Ziel der Bestimmung eindeutig fest und regelt dessen Erreichung durch genau beschriebene Vorgaben zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde durch Gesetz und Verordnung.

 

Zumal der Oö. Landesgesetzgeber darüber hinaus zwischen auffälligen und nicht auffälligen Hunden differenziert und daran unterschiedliche Anforderungen an den Sachkundenachweis knüpft, kann auch die ins Treffen geführte Unverhältnismäßigkeit keineswegs erkannt werden. Die aufgrund des Oö. Hundehaltegesetzes erlassene Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung regelt darüber hinaus den Inhalt der Ausbildung, wonach ua fachkundige Personen die künftigen Hundehalter über die Rassewahl und das Wesen und Verhalten von Hunden (§ 2 Abs 2) unterrichten. Dass dem gesetzlich geforderten Sachkundenachweis der Praxisbezug zu den Rassen fehle, kann demnach nicht erkannt werden, insbesondere da die Ausbildung zur Erreichung des allgemeinen Sachkundenachweises in der Regel vor Anschaffung eines Hundes absolviert werden muss, zumal dieser mit Anmeldung des Hundes bereits vorgelegt werden muss (vgl auch § 1 Abs 1 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung: Die allgemeine Sachkunde iSd § 4 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz ist als gegeben anzunehmen, wenn der künftige Halter eines Hundes eine mindestens dreistündige theoretische Ausbildung über die im § 2 festgelegten Inhalte absolviert hat.).

 

Aus diesem Grund können die von der Bf vorgebrachten Grundrechtseingriffe nicht erkannt werden.

 

Zumal das Oö. Hundehaltegesetz von jedem (künftigen) Hundehalter – ausgenommen sind bloß jene gemäß § 6 Abs 5 Z 2 leg.cit – einen Sachkundenachweis mit dem Ziel des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Hunde und zur Gewährleistung eines sicheren und verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden durch deren Halter verlangt, ist auch die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht zielführend, zumal es ex lege für die Erforderlichkeit des Sachkundenachweises nicht auf ein Gefährdungspotenzial durch einen bestimmten Hund ankommt, sondern generell jeder Hundehalter zum Schutz öffentlicher Interessen seine Sachkunde nachweisen muss.

Der Antrag auf Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens war daher abzuweisen.

 

IV.1.3. Ferner brachte die Bf vor, dass aus § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz ableitbar sei, dass lediglich ein Nachweis gemäß § 2 Abs 2 leg.cit erbracht werden muss. Dieser Einwand ist für das Oö. Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.

 

Gemäß § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Nachweis gemäß § 2 Abs 2 nicht erbringt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich völlig eindeutig, dass bereits die Nichtvorlage eines der beiden in § 2 Abs 2 leg.cit geforderten Nachweise zur Strafbarkeit führt (im Größenschluss erst recht natürlich die Nichtvorlage beider Nachweise). Auch dieser Einwand geht daher ins Leere.

 

IV.1.4. Zum Vorbringen der mangelnden Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde, zumal sie das Gefährdungspotenzial des gegenständlichen Hundes nicht ermittelt hat, ist im Wesentlichen auf die Ausführungen zu IV.1.2. zu verweisen.

 

Zumal das Oö. Hundehaltegesetz von jedem (künftigen) Hundehalter – ausgenommen sind bloß jene gemäß § 6 Abs 5 Z 2 leg.cit – einen Sachkundenachweis mit dem Ziel des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Hunde und zur Gewährleistung eines sicheren verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden durch deren Halter – differenziert nach der Auffälligkeit des Hundes – verlangt, ist auch die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Gefährdungspotenzials des gegenständlichen Hundes nicht zielführend, da es ex lege für die Erforderlichkeit des Sachkundenachweises nicht auf ein Gefährdungspotenzial durch einen bestimmten Hund ankommt, sondern generell jeder Hundehalter zum Schutz öffentlicher Interessen seine Sachkunde nachweisen muss. Unterschieden wird dabei, ob ein Hund auffällig ist (dann ist ein erweiterter Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz erforderlich) oder nicht (dann ist der allgemeine Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs 1 leg.cit erforderlich).

 

IV.2. Um die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 2 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz hintanzuhalten ist es erforderlich, die Haltung eines (nicht auffälligen) Hundes, der älter als zwölf Wochen ist, binnen 3 Tagen beim Magistrat anzumelden und dieser Anmeldung einen Sachkundenachweis und einen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für diesen Hund vorzulegen. Wird einer dieser beiden Nachweise nicht erbracht, liegt eine strafbare Handlung vor.

 

Wie sich aus dem Vorbringen der Bf ergibt, hält sie den verfahrensgegenständlichen Hund seit 21. Oktober 2013. Zumal die Bf selbst vorbrachte, dass sie die vorgeworfene strafbare Handlung bereits am 24. Oktober 2014 (3 Tage nach Haltungsbeginn) verwirklicht habe, ist davon auszugehen, dass der Hund bei Beginn der Haltung bereits älter als 12 Wochen war.

Die Bf hat den Hund am 30. Dezember 2014 angemeldet und dieser Anmeldung unbestritten keinen Sachkundenachweis angeschlossen.

 

Zumal die Bf seit 21. Oktober 2013 einen Hund hält, den sie am 30. Dezember 2014 angemeldet hat und für den sie jedenfalls bis 3. März 2016 der belangten Behörde keinen Sachkundenachweis vorgelegt hat, hat sie den objektiven Tatbestand des § 2 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz erfüllt.

 

IV.3.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog „Ungehorsamsdelikt“).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

 

Die Bf hat diesbezüglich keinerlei Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Vielmehr wurde ihr vor Anmeldung des Hundes seitens der belangten Behörde das Erfordernis der Vorlage des Sachkundenachweises mitgeteilt, was von der Bf nicht berücksichtigt wurde. Es ist daher von bewusst fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

IV.3.2. Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen. Da jedoch das Verschulden der Bf aufgrund des bewusst fahrlässigen Verhaltens nicht als gering anzusehen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.

 

IV.3.3. Auch auf einen Rechtsirrtum kann sich die Bf nicht berufen. Entschuldigend wirken dabei nach stRspr nur das Vertrauen auf die einschlägige und einhellige höchstgerichtliche Rsp zum Tatzeitpunkt (VwGH 22. 3. 1994, 93/08/0177), von der zuständigen Behörde selbst erteilte Auskünfte über ihre Verwaltungspraxis (VwSlg 14.020 A/1994) bzw eine tatsächlich bestehende „ständige Verwaltungsübung“ (VwGH 22. 3. 1994, 93/08/0177) sowie Rechtsaus­künfte auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung, wenn sie von einer fachkompetenten Stelle/Person stammen und bestimmte wesentliche Kriterien erfüllen. Entschuldigend wirkt hiebei eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (VwGH 4. 10. 2012, 2012/09/0134, 18. 9. 2008, 2008/09/0187), einer anderer fachkompetenter Institutionen, zB der gesetz­lichen beruflichen Vertretungen (zB VwGH 16. 11. 1993, 93/07/0022, 0023), der Gebietskrankenkasse (VwSlg 14.020 A/1994) oder auch des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (VwSlg 13.257 A/1990) bzw in sehr eingeschränktem Ausmaß die Rechtsauskunft berufsmäßiger Parteienvertreter (zB von Rechtsanwälten). Diese muss sich jedenfalls an der maßgeblichen Rsp der Höchstgerichte und gegebenenfalls an der Rechtsmeinung der zuständigen Behörde (VwSlg 11.744 A/1985) orientieren. Das Vertrauen auf die (falsche) Rechtsauskunft ist dem Auskunftssuchenden insbesondere dann vorwerfbar, wenn dem Beschuldigten das Spannungsverhältnis zur gegenteiligen Behördenauffassung bekannt ist oder sich unmittelbar aus dem Inhalt der Auskunft auch für den Nicht-Fachmann ersichtliche Zweifel ergeben (VwGH 22. 2. 2006, 2005/17/0195); (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 21  (Stand 1.7.2013, rdb.at).

 

Unbestritten hat die belangte Behörde die Bf auf das Erfordernis der Vorlage des Sachkundenachweises hingewiesen, dennoch hat die Bf es unterlassen, den Nachweis zu erbringen. Die Bf kann sich daher nicht erfolgreich auf einen entschuldigenden Verbotsirrtum berufen.

 

IV.3.4. Es ist somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

IV.4.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.

Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf­drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

IV.4.2. Zur außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, 90/19/0468, Folgendes fest (Hervorhebungen nicht im Original):

Gemäß (...) § 20 VStG 1950 kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung dieser (...) Norm setzt voraus, daß der in der betreffenden, im konkreten Fall herangezogenen Verwaltungsvorschrift enthaltene Strafsatz eine Mindeststrafe vorsieht.“

 

Der Einwand, dass trotz Fehlens einer Mindeststrafe in § 15 Oö. Hundehaltegesetz gemäß § 20 VStG vorzugehen ist, geht schon aus diesem Grund ins Leere.

 

IV.4.3. Die verhängte Strafe war dennoch zu reduzieren, zumal die Bf lediglich über ein monatliches Einkommen von knapp € 400,-- verfügt und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Zu berücksichtigen war dabei jedoch auch das Verschulden der Bf. Zumal die Sorgepflicht für die Kinder ohnehin berücksichtigt wurde, war dem Antrag auf Einvernahme des C B nicht nachzukommen.

 

 

V. Im Ergebnis war der Beschwerde insoweit stattzugeben, als die verhängte Strafe angesichts des Einkommens und der Sorgepflichten der Bf zu reduzieren war. Ansonsten war die Beschwerde abzuweisen.

 

Aus den unter IV.1.2 genannten Gründen wird im Übrigen der Anregung, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des § 4 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz und Aufhebung dieser Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, nicht entsprochen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH 1559/62 vom 27.3.1963; VwGH 90/02/0083 vom 19.12.1990; VwGH Ra 2015/07/0097 vom 29.10.2015; VwGH 23.12.1991, 88/17/0010; VwGH 22. 2. 2006, 2005/17/0195; VwGH 22.10.1990, 90/19/0468). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r