LVwG-700167/3/BP/SA

Linz, 01.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des J K, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Mai 2016, GZ: Sich96-363-2015, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitstrafe auf 72 Stunden sowie der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf 15 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Mai 2016, GZ: Sich96-363-2015, wurde über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – (SPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf an:

 

Sie haben auf dem Grundstück (Güterweg) x, KG. Z, dies ist eine öffentliche Verkehrsfläche, ungerechtfertigt einen LKW angehalten, sind vor diesem demonstrativ mitten auf der Fahrbahn auf und ab gegangen und haben dabei lautstark Ihren Unmut geäußert, sowie wild mit den Händen gestikuliert, wodurch es zu einer Ansammlung von Anrainern und Baustellenarbeitern im Ortschaftsbereich F und G kam, weshalb Sie durch das beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört haben.

 

Tatort: Gemeinde Z, G 19, Güterweg F zwischen den Häusern G 19 und F 8, öffentl. Verkehrsfläche Nr. x

 

Tatzeit: 07.09.2015, 10:20 Uhr bis 07.09.2015, 10:50 Uhr.

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. aus:

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.09.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

 

Anlässlich einer pers. Vorsprache am 13.10.2015 haben Sie, innerhalb der Rechtsmittelfrist, folgenden Einspruch eingebracht:

 

„Ich hielt einen LKW auf, da dieser nicht berechtigt war, den Güterweg zu benützen, weil dies keine öffentliche Verkehrsfläche ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 15.03.2010, ZI.VwSen-164862/4/Br/Th bzw. VerkR96-52132-2009-Hai. Nicht ich, sondern mein Nachbar K R schrie mit Kommandant P T. Ich habe nur fotografiert."

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde die Gemeinde Z ersucht, zu Ihren Angaben eine Stellungnahme abzugeben. Die Gemeinde folgte mit Schreiben vom 06.11.2015 dem Ersuchen, mit dem Hinweis, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück Nr. x, EZ x, KG x Z, um eine öffentliche Straße (Güterweg) handelt.

 

Weiters wurde der Meldungsleger gebeten eine Stellungnahme abzugeben. Diesem Ersuchen wurde mit E-Mail vom 18.04.2016 Folge geleistet und auf die Tatbeschreibung der VStV-Anzeige verwiesen.

 

Dieser im Ermittlungsverfahren gewonnene Sachverhalt wurde Ihnen mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

 

Anlässlich einer pers. Vorsprache am 09.05.2016 teilten Sie der Behörde wiederholt mit, dass es sich um eine öffentl. Straße handelt. Eine Niederschrift wollten Sie nicht aufnehmen, da Sie die Unterschrift verweigern.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

In der Grundstücksdatenbank ist ersichtlich, dass es sich beim ggstl. Grundstück um ein öffentliches Gut handelt, welches im Eigentum der Gemeinde Z steht.

 

Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung. Durch Ihr Verhalten wurde diese gestört, da der gesamte Verkehr in diesem Bereich über eine Dauer von ~ 30 Minuten völlig zum Stillstand kam.

 

Die Anhaltung des LKW inkl. der Ansammlung weiterer Kraftfahrzeuglenker und der Zusammenkunft der Anrainer hat die öffentliche Ordnung im umschriebenen Ausmaß gestört. Die Anhaltung des LKWs wurde eingestanden.

 

Das lautstarke Äußern Ihre Unmutes und das wilde gestikulieren wurde nach Verständigung der einschreitenden Beamten auch von diesen noch wahrgenommen. Erst nach mehrmaligem Zureden und Androhung der Festnahme haben Sie Ihr Verhalten eingestellt.

 

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus - VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2007, ZI.: 2006/07/0007.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.500,00 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen.

 

Strafmildernde Umstände liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 20. Juni 2016, in der er Nachstehendes ausführt:

 

Das es sich um eine „öffentliche Straße handelt, habe ich NIE behauptet"! Im Gegenteil, dass es sich um einen „NICHT öffentlichen GÜTERWEG mit 5t Beschränkung handelt"! (FOTO) Für G =keine anliege, und WIR keine Parteistellung hatten (Gemeinde). D nahm am 9.5.2016 UVS nicht zur Kenntnis, so wie auch Herrn Bürgermeister J S. Die PKWs konnten am LKW vorbeifahren, und ICH habe „NIEMANDEN beschimpft", das war Herr K R mein Nachbar.

 

„MIR WIERD EINFACH ALLES IN DIE SCHUHE GESCHOBEN, DAS ICH NICHT GETAN HABE"!

 

2001: Cobra, Verhaftung, Haft, Waffenverbot = Notstand. (DIE POLIZEI DEIN FREUND UND HELFER). ICH der Gemeindebürger muss entfernt werden weil die WAHRHEIT und welche MITTELL die ÄMTER und Behörden anwenden. Um die LIEGENSCHAFT F 3 zu SCHÄDIGEN (Selbstverherlichung).

 

„MIR WIERD DAS WORT IM MUND UMGEDREHT"!

 

T und D sind Nachbarn und befangene Gemeindebürger. Wenn ich eine Anzeige mache, dann geht einfach nichts voran.

 

Ich bitte somit um die Aufhebung des Straff Erkenntnis.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und auch vom Bf materiell nicht in Frage gestellt wird und im Übrigen kein darauf gerichtetes Parteienvorbringen besteht (vgl. § 44 Abs. 3 VwGVG).   

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.             

 

Der Sachverhalt betreffend die Tatbegehung war auch vom Bf im Grunde nicht in Frage gestellt, zumal er zwar behauptete, dass ein Nachbar Beschimpfungen geäußert habe, die verfahrenswesentliche „Anhaltung“ des LKW jedoch nicht bestritt. Aus den übrigen im Akt befindlichen Dokumentationen wie auch aus allgemeiner Lebenserfahrung ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bf während der „Anhaltung“ des LKW und der damit verbundenen Behinderung der Durchfahrt für weitere Verkehrsteilnehmer sein Tun mit entsprechender Gestik und Unmutsäußerungen begleitete. Allein schon der Umstand, dass ihm nach Eintreffen der Polizeiorgane die Festnahme angedroht wurde, belegt den Erregtheitsgrad des Bf, der im Übrigen auch noch der Beschwerde zu entnehmen ist.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

2.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss.

 

Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Demnach kommen verschiedene Verhaltensweisen in verschiedenen Lebenszusammenhängen in Betracht, sofern sie nur nach den jeweiligen Umständen besonders rücksichtslos sind. Rücksichtslos ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, S. 772). 

 

2.2. Im vorliegenden Fall bestand das hier zu beurteilende Verhalten des Bf im bewussten und provokanten Verhindern der Weiterfahrt eines Lastkraftwagens, indem der Bf vor jenem mitten auf der Fahrbahn auf- und abging; dies unter entsprechend lauten Unmutsäußerungen und begleitet von wilder Gestik. Dieses Verhalten war keinesfalls von kurzer bzw. zu vernachlässigender Dauer und führte im Übrigen sogar zu einem Einsatz der Exekutive, was die Beharrlichkeit und Heftigkeit zudem unterstreichen mag. Hier spielt es auch keine besondere Rolle, dass der Bf offensichtlich davon ausgeht, dass auf besagter öffentlicher Verkehrsfläche allfällige Servitutsrechte seinerseits bestehen könnten, da sein Verhalten per se jedenfalls als rücksichtslos anzusehen ist. Der Versuch einen Teil des Verhaltens einem Nachbarn zuzuordnen, muss im Sinne einer Schutzbehauptung abgelehnt werden, da jedenfalls feststeht, dass das Verhalten des Bf – gleich ob noch andere daran beteiligt waren oder ähnliche Verhaltensmuster an den Tag legten – als evident rücksichtslos zu qualifizieren ist und er sich im Übrigen erst nach angedrohter Festnahme letztendlich beruhigen ließ.

 

Bei den an der von der Aktion des Bf betroffenen Verkehrsteilnehmern wurde nachvollziehbar großer Unmut hervorgerufen und das Verhalten des Bf als besonders störend aufgenommen, was allein schon dadurch dokumentiert wird, dass ein Polizeieinsatz für erforderlich erachtet wurde, um die Situation zu kalmieren. Zudem ereignete sich der Vorfall im Freien, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten, weshalb auch der Aspekt der Öffentlichkeit fraglos gegeben ist.

 

2.3. Die objektive Tatseite ist daher sämtlich als vorliegend zu betrachten.

 

3.1. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt.

 

3.2. Nun ist festzuhalten, dass der Bf durchaus leicht hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten einen verwaltungsstrafrechtlichen Erfolg herbeiführte. Er hätte erkennen müssen, dass er zu dieser Art der „Selbstjustiz“ keinesfalls berechtigt war. Auch, dass er seine persönlichen Animositäten mit einem der einschreitenden Beamten anführt, vermag ihn nicht zu entschuldigen.

 

Er nahm die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf; dies im Sinne eines „na wenn schon“, woraus sich durchaus dolus eventualis erschließen lässt.

 

3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe, die beinahe an das gesetzlich geregelte Höchstmaß heranreicht. Sie schloss zwar das Vorliegen von Milderungsgründen aus, erkannte jedoch keinerlei Erschwerungsgründe, die den gewählten Betrag rechtfertigen könnten. Nun ist zwar anzuführen, dass das Verschulden des Bf keinesfalls als gering zu betrachten ist, jedoch scheint eine deutliche Reduktion des Strafausmaßes jedenfalls angezeigt. Dies betrifft auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde.

 

4.3. Ein gänzliches Absehen von der Strafe kam allein schon mangels geringfügigen Verschuldens des Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht, da ja gerade der vom Gesetz unter Strafe gestellte Erfolg eingetreten war. Genauso wenig war § 20 VStG in Anwendung zu bringen, zumal hier kein Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden kann.

 

5. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde insofern stattzugeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden sowie der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf 15 Euro herabzusetzen und im Übrigen das Straferkenntnis zu bestätigen waren.

 

6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

6.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen. 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree