LVwG-970006/4/BP/BD

Linz, 21.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Säumnisbeschwerde des A S, vertreten durch Dr. E C, Rechtsanwalt in x,  den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem.
§§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I:

 

1. Mit Schreiben vom 25. April 2016 richtete der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) in eigener Person eine „Säumnisbeschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels (AZ 17 P 125/03s) war dem Bf ein Sachwalter ua. für Vertretung vor Behörden und Gerichten beigegeben worden.

 

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 ersuchte das Landesverwaltungsgericht diesen Sachwalter des Bf um Mitteilung, ob er beabsichtige, die in Rede stehende Eingabe einzubringen.

 

3. Mit E-Mail vom 21. Juni 2016 wurde von Seiten des Sachwalters mitgeteilt, dass von einer Einbringung abgesehen werde.

 

 

 

II.

 

§ 9 AVG verweist betreffend die Handlungsfähigkeit von Beteiligten auf das bürgerliche Recht. Insoweit ist auf den oa. Beschluss Bedacht zu nehmen, wonach dem Bf ua. zur Vertretung von Behörden ein Sachwalter beigegeben ist.

 

Aufgrund der eingeschränkten Handlungsfähigkeit des Bf ist es ihm nicht möglich selbst Anbringen an Behörden zu richten. Die vorliegende „Säumnisbeschwerde“ hätte daher vom Sachwalter als Vertreter des Bf eingebracht werden müssen. Zumal der Sachwalter jedoch explizit erklärte, dass er von einer Einbringung des in Rede stehenden Anbringens Abstand nehme, war im vorliegenden Fall das Anbringen als gegenstandslos zu erachten.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.



R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree