LVwG-350252/2/Kl/PP

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn P B, S, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24. Mai 2016, SO-JW-352-2008-S Ha, wegen Ablehnung des Antrages auf Betreuungsbeitrag

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller für die mj. A B, geb. x, gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 16 % des Richtsatzes nach Oö. KJHG – Richtsatzverordnung 2016 ab Antrag­stellung vom 5.4.2016 gewährt wird.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24. Mai 2016, SO-JW-352-2008-S Ha, wurde der Antrag des obsorgeberechtigten Stiefvaters P B  (Beschwerdeführer, kurz: Bf) auf Gewährung von Betreuungsbeitrag und Bekleidungshilfe gemäß § 35 Abs. 1 Oö. KJGH 2014 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Bezirks­gerichtes Wels vom 14.3.2016 dem Bf die alleinige Obsorge der mj. A B übertragen wurde. Die mj. A lebe jedoch im gemeinsamen Haushalt mit der besachwalteten Kindesmutter R B, welche weiterhin die Pflege und Erziehung im Innenverhältnis ausübt. Da die Pflege und Erziehung der mj. A nicht vom obsorgeberechtigten Stiefvater übernommen wird, entspricht dies nicht dem Sinn des Betreuungsbeitrages.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Gewährung eines Betreuungsbeitrages beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bf als Stiefvater die alleinige Obsorge für A B mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 14.3.2016 übertragen wurde. Da der Bf und seine Ehefrau, die besachwaltete Kindesmutter R B, die Pflege und Erziehung gemeinsam ausüben und die finanziellen Aufwendungen daher auch vom Bf getragen werden, widerspreche die Ablehnung des Betreuungsbeitrages dem Gesetz.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten­unterlagen feststeht, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich ist und nicht zu erwarten ist und der Bf eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat, die belangte Behörde hingegen auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat, war eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Die mj. A B wurde am x geboren. Leibliche Mutter ist Frau R B, geb. x. Leiblicher Vater ist H M A, geb. x. Die Mutter ist seit 27.3.2008 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels besachwaltert und es wurde ihr mit Beschluss des BG Wels vom 29.11.2011, 1PS 142/11v-7, die Obsorge für A B entzogen und der Jugendwohlfahrt des Magistrates der Stadt Wels übertragen. Der Lebensgefährte der Kindesmutter und seit Heirat im August 2015 Ehemann der Kindesmutter beantragte die Obsorge für die mj. A B sowie für seine leiblichen Kinder mit der Ehefrau und Kindesmutter, P und T B, welchem Antrag mit Beschluss des BG Wels vom 12.1.2016 bzw. 9.3.2016 stattgegeben wurde und mit welchem die Obsorge für die Kinder A, T und P B allein dem Bf übertragen wurde. Dem zugrunde lag ein Hausbesuch der Kinder- und Jugendhilfe vom 16.2.2016, aus dessen Bericht hervorgeht, dass sich der Bf immer mehr in die Versorgung der Kinder und den Haushalt einbringt und die Kindeseltern für sich eine Struktur im Tagesablauf gefunden haben. Die Kinder wirkten beim Hausbesuch gut versorgt und sauber gekleidet. Sie erzählten von Schule und Kindergarten. Der leibliche Vater von A wurde in einem Schreiben durch die Kinder- und Jugendhilfe über den Antrag des Stiefvaters informiert. Er wurde aufgefordert sich bis zu einem zeitlich begrenzten Datum an die Kinder- und Jugendhilfe zu wenden, sollte er Einwände bezüglich der Obsorgeüber­tragung an Herrn B haben. Es kam keine Reaktion des Kindesvaters. Es spricht daher nichts gegen eine Übertragung der Obsorge betreffend A, T und P an den Stiefvater bzw. leiblichen Vater, nämlich den Bf.

Am 5.4.2016 stellte der Bf einen Antrag auf Betreuungsbeitrag und Bekleidungs­beihilfe für die Pflege und Erziehung der mj. A B.

Der leibliche Kindesvater der mj. A B zahlt aufgrund der letzt­gültigen Vereinbarung vom 29.10.2014 einen Unterhalt von monatlich 162 Euro. Die Kindesmutter bezieht eine Waisenpension von monatlich 576,98 Euro sowie eine Familienbeihilfe. Der Bf bezieht Notstandshilfe von täglich 13,22 Euro.

Seit März 2012 wird die Familie zusätzlich von einer Familienhelferin der C unterstützt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Aktenvorgang und ist unstrittig.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 35 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG 2014, LGBl.Nr. 30/2014, gebührt Pflegepersonen im Sinn des § 26 Abs. 1 und 3 sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst aufgrund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, über Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von bis zu 75 % der Leistungen gemäß § 30 Abs. 1 und 2. Keinen Anspruch haben Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugend­lichen gegenüber Dritten zustehen, sind auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen. Im Übrigen gelten für den Betreuungsbeitrag die Regelungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 bis 6 sinngemäß.

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. KJHG 2014 sind Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe auf Antrag zu gewähren, wobei gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 die Landes­regierung durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe festzulegen hat.

Gemäß § 30 Abs. 4 Oö. KJHG 2014 entscheidet über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe jene Bezirksver­waltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid.

Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. KJHG 2014 ist das Pflegekindergeld monatlich im Vorhinein auszuzahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegekindergeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes.

Gemäß § 30 Abs. 6 Oö. KJHG 2014 haben anspruchsberechtigte Personen maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergeldes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.

 

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe, LGBl.Nr. 141/2015 (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2016), wurde in § 1 Abs. 2 lit.b der Richtsatz über die Höhe des Pflegekinder­geldes im Rahmen des Betreuungsbeitrages ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten mit 370,04 Euro festgesetzt. Weiters ist gemäß § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 2 zuer­kannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Oö. KJHG – Richtsatzverordnung 2016 ist die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrages mit 547,35 Euro pro Jahr festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung ist die gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.

 

Der Ausschussbericht des Oö. Landtages zu Beilage 1082/2014 der XXVII. Gesetzgebungsperiode führt zu § 35 aus:

Die Regelung eines Betreuungsbeitrags für Pflegepersonen, Großeltern oder sonstige nahe Angehörige (ausgenommen Elternteile), denen vom Gericht die Obsorge für das Kind übertragen wurde (§ 185 ABGB) und die dieses nicht im Auftrag des (bisher so bezeichneten) Jugendwohlfahrtsträgers betreuen (in Höhe von 75 % der Leistungen im Rahmen von Pflegeverhältnissen im Auftrag des Jugendwohlfahrtsträgers), war bereits im § 18 Abs. 2 Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 4/2013, vorgesehen. ......

Wie sich ausdrücklich aus dem Gesetzestext ergibt, ist Sinn des Betreuungs­beitrags (wie bisher) die Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbundenen Aufwendungen, also die Gewährung eines (teilweisen) Aufwandersatzes. Wenn nun in solchen Fällen etwa ohnehin die zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen (z.B. die Eltern) dem Kind Unterhalt gewähren und den Pflegeeltern zur Verfügung stellen, oder die Unterhaltsleistung durch eine Leistung nach dem UVG bevorschusst wird, dient (auch) dies der Deckung des Aufwands, den das Kind verursacht. Es ist daher sachgerecht, diese Leistungen auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen, um die angesprochene Überalimen­tierung zu vermeiden. Anzurechnen sind darüber hinaus auch alle weiteren Rechtsansprüche des Kindes gegenüber Dritten, die der Deckung seines Unterhalts dienen, etwa Pensionsansprüche. Dies stellt Abs. 1 nun ausdrücklich klar. Eigenes Einkommen des Kindes ist hingegen auf den Betreuungsbeitrag nicht anzurechnen. Liegen anrechenbare Ansprüche vor, die aber in Summe die Höhe des Betreuungsbeitrags nicht erreichen, steht Pflegepersonen nur der Differenzbetrag auf 75 % der Leistungen gemäß § 30 zu. Die Anrechnung hat konkret so zu erfolgen, dass die Gesamtheit der anrechenbaren Ansprüche dem Betreuungsbeitrag in seiner Gesamtheit (Pflegekindergeld und Bekleidungs­beihilfe) - jeweils inkl. Sonderzahlungen - gegenüberzustellen und die Differenz zu ermitteln ist (die an Betreuungsbeitrag insgesamt zusteht). Dieser Betrag ist in Verhältnis zum gesamten ungekürzten Betreuungsbeitrag zu setzen. Der sich für den Differenzbetrag ergebende Prozentsatz ist jener, in dessen Ausmaß die monatlichen Geldleistungen an Betreuungsbeitrag zustehen.“

 

Zu § 30 führt der Ausschussbericht aus: „ .... wie bisher, sind die vorgesehenen Leistungen nicht Entgelt der Pflegepersonen für ihre Pflege- und Erziehungs­tätigkeit, sondern Aufwandsentschädigung für den Lebensunterhalt des Pflegekindes.“

 

 

 

5.2. Der Anspruch auf Betreuungsbeitrag gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 gründet sich auf das dem Bf mit Gerichtsbeschluss übertragene alleinige Obsorgerecht, welches ohne Einschränkungen übertragen wurde. Ein Erziehungsrecht des Kinder- und Jungenhilfeträgers ist sohin nicht gegeben. Es sind daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen beim Bf erfüllt. Der Bf ist auch nicht leiblicher Elternteil des Pflegekindes. Es gebührt ihm daher der gesetzlich vorgesehene Aufwandersatz für die mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbundenen Aufwendungen, also eine Aufwandsentschädigung für den Lebensunterhalt des Pflegekindes. Nach dem zitierten Ausschussbericht ist damit ausdrücklich nicht ein Entgelt der Pflegeperson für ihre Pflege- und Erziehungstätigkeit verbunden. Das Argument der belangten Behörde, dass die Pflege und Erziehung weiterhin von der Kindesmutter übernommen wird und sohin vom Bf keine entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden, zieht daher nach den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht.

 

 

 

5.3. Für die mj. A B, geb. x, ist daher der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 lit.b der Oö. KJHG – Richtsatzverordnung 2016 mit einem Betrag von 370,04 Euro monatlich und Bekleidungsbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 der Oö. KJHG – Richtsatzverordnung 2016 in Höhe von 547,35 Euro pro Jahr anzuwenden. Daraus errechnet sich ein monatlicher Betreuungsbeitrag von 477,33 Euro (12 x im Jahr) (370,04 Euro x 14 + 547,35 Euro : 12 (Monate)= 477,33 Euro monatlich).

 

Da die leibliche Mutter im selben Haushalt mit der Mj. und dem alleine Obsorgeberechtigten lebt und unterhalspflichtig ist und auch Unterhalt dem Kind gewährt (gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushaltsführung, Pflege und Erziehung zu gleichen Teilen mit dem Obsorgeberechtigten), ist dieser Anteil zur Deckung des Aufwandes, den das Kind verursacht, anzurechnen, sodass im Sinne einer gleichteiligen Betreuung auch der Betreuungsbeitrag zu halbieren ist. Es ergibt sich daher der halbe Betreuungsbeitrag von 238,66 Euro. Diesem Betrag ist aber auch die monatliche Unterhaltsleistung durch den leiblichen Vater gemäß Unterhaltsvereinbarung vom 29.10.2014 in der Höhe von 162 Euro abzuziehen, sodass ein Differenzbetrag von 76,66 Euro verbleibt. Dieser Differenzbetrag stellt 16 % des gesamten ungekürzten Betreuungsbeitrages bzw. 32 % des halben Betreuungsbeitrages dar, in dessen Ausmaß die monatlichen Geldleistungen an Pflegekindergeld und die jährliche Bekleidungsbeihilfe zustehen.

 

Dies war spruchgemäß im Grunde des § 30 Abs. 4 iVm. § 35 Abs.2 Oö. KJHG 2014 mit Bescheid festzusetzen. Der Betreuungsbeitrag gebührt ab Antragstellung vom 5.4.2016, wobei gemäß § 30 Abs. 5 Oö. KJHG 2014 für den angefangenen Kalendermonat der aliquote Anteil zusteht. Der Anspruch besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes (§ 30 Abs. 5 2. Satz iVm § 35 Abs. 2 Oö. KJHG 2014).

 

 

 

5.4. Ausdrücklich wird der Bf. darauf hingewiesen, dass nach § 30 Abs. 6 iVm. § 35 Abs.2 Oö. KJHG 2014 maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergeldes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen sind.

 

 

 

 

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgeiwesen

VwGH vom 18. Oktober 2017, Zl.: Ra 2016/11/0148-3