LVwG-350254/2/KLi/TO

Linz, 28.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 20. Juni 2016 des M A T, geb. x, x, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2016, GZ: SJF, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2016, GZ: SJF, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27, 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2016 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, und zwar die Kontoumsatzliste mit Ein- und Ausgangsbuchungen ab 1.1.2016, beizubringen. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne.

 

In rechtlicher Hinsicht sei dazu Nachfolgendes auszuführen: Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG sei die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens 1. erforderlichen Angaben zu machen, 2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, 3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen. Komme eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, könne die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür sei, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hinge­wiesen worden sei.

 

Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20. Juni 2016.

 

Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er die Aufforderung vom 9. Mai 2016 zur Beibringung erforderlicher Unterlagen, nämlich der Kontoumsatzliste ab 1.1.2016 mit den Ein- und Ausgangsbuchungen, nie erhalten habe. Im Juni sei ihm der bekämpfte Bescheid beim Magistrat Linz persönlich übergeben worden, da dieser nicht zugestellt werden habe können. Am Kuvert, in dem sich dieser Bescheid befunden habe, sei ersichtlich, dass die Hausnummer nicht angegeben worden sei und deshalb der Brief aufgrund des Vermerks „unbekannt“ wieder retour gekommen sei. Es sei daher wahrscheinlich, dass es auch im Zuge der Zustellung der Aufforderung zur Vorlage der Kontoumsatzlisten zu einem Zustellfehler gekommen sei. Daran habe jedoch der Beschwerdeführer kein Verschulden, weshalb ihm das nicht angelastet werden dürfe.

 

3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl. Nr. C83 vom 30. März 2010 S. 389 entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Antrag vom 9. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familienangehörigen bedarfsorientierte Mindestsicherung. Dieser Antrag wurde vom Beschwerdeführer persönlich abgegeben.

 

Im Zuge des Informationsgespräches am 9. Mai 2016 wurde der Beschwerde­führer mit Schreiben, das von ihm persönlich durch Unterschriftsleistung übernommen wurde, auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG hingewiesen.

 

Dieses Schreiben hatte nachfolgenden Inhalt:

 

„Sie haben mit Antrag vom 09.05.2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs beantragt.

Sie sind gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststeilung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durch-führung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens

·         folgende Urkunden bzw Unterlagen beizubringen

a.    Wohnbeihilfe Bescheid

b. Bestätigung Aktuelle Miethöhe

c. Kontoumsatzliste ab 01.01.2016 mit Ein- und Ausgangsbuchungen

d. AMS Terminschreiben der Gattin

 

Hinweis:

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

 

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG.“

 

Die Frist zur Vorlage der Unterlagen endete am 23. Mai 2016. Der Beschwerde­führer hat innerhalb offener Frist keine Unterlagen vorgelegt.

 

Am 21. Juni 2016 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ein, mit welcher die Kontoauszüge vorgelegt wurden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Gemäß § 28 Abs. 5 Oö. BMSG sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindest-sicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2. aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3. Wohnsituation;

4. zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.2. Zunächst ist auszuführen, dass „Sache“ des nunmehrigen Beschwerde­verfahrens nur die Rechtsmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung ist (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).

 

Im Beschluss vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, führt der Verwaltungsgerichts-hof zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungs-behörde gebildet hat, ist. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvor-aussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer in administrativen Instanzen zu übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/002).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat insofern im gegenständlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren ist oder nicht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals eine Stellungnahme zu den geforderten Unterlagen abgegeben hat, kann daher die Sachentscheidung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auch die außerhalb der Vorlagefrist mit der Beschwerde eingebrachten Urkunden, können nicht Sache des Beschwerdeverfahrens werden.

 

5.3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2016 von der belangten Behörde aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die schriftliche Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 9. Mai 2016 zugestellt. Dies ist mit der Unterschrift des Beschwerdeführers dokumentiert. Die Frist zur Vorlage der Unterlagen endete somit am 23. Mai 2016. Innerhalb dieser Frist langten keine Unterlagen bei der belangten Behörde ein. Erst mit der Beschwerde wurden diese Unterlagen vorgelegt.

 

Am 24. Mai 2016 erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe dieses Aufforderungsschreiben zur Beibringung von Unterlagen nie erhalten, ist die im Akt einliegende Kopie des Schreibens vom 9. Mai 2016 mit der persönlichen Unterfertigung des Beschwerdeführers bezüglich der Übernahme entgegenzuhalten.

 

5.4. In rechtlicher Hinsicht steht die Zurückweisung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Der Beschwerdeführer wurde iSd § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. BMSG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Antrages sowie zur Vorlage von Urkunden aufgefordert. Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs. 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 13 AVG E 33b; VwGH 22.2.1995, 93/03/0141). Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. VwGH 9.9.1987, 87/01/0144).

 

Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG ist auch für die Vorgehensweise nach § 30 Oö. BMSG relevant. In der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. GP wird zu § 30 Oö. BMSG ausgeführt:

 

Stellt sich jedoch heraus, dass wesentliche Unterlagen fehlen und eine sachgerechte Entscheidung nicht in Frage kommt, so hat die Behörde den Antrag zurückzuweisen. Auch gilt (wie bei § 13 Abs. 3 AVG), dass die hilfebedürftige Person dadurch zwar nicht die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung verliert, aber aufgrund des Ausschlusses einer rückwirkenden Antragstellung für die Zeit bis zur wiederholten Antragstellung keine Leistungen mehr geltend machen kann.“

 

In seinem Erkenntnis vom 23.5.2007, 2007/04/0045, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der verspäteten Vorlage von Urkunden nach Erlassung eines Bescheides auseinander:

 

„Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Arbeit unstrittig erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - sofern es nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21.6.2001, Zl. 99/20/0462), was gegenständlich nicht der Fall ist - die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht nur dann unzulässig, wenn der Mangel fristgerecht behoben wurde, sondern auch dann, wenn die gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle aufgetragene Behebung dieses Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 31 zu § 13 AVG und z.B. das dort zitierte Erkenntnis vom 22.9.1998, Zl. 98/05/0116). Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob die Mängelbehebung vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist, darauf abgestellt, ob der Antragsteller die fehlenden Unterlagen vor der Zurückweisung seines Antrages "vorgelegt" hat (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22.2.1995, Zl. 93/03/0141, in dem das Einlangen der Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides maßgeblich war). Ist daher die gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzte Frist verstrichen, so kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 AVG kommt somit nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Beschwerdefall, in dem der angefochtene Bescheid am 31.1.2007 erlassen wurde, kommt es somit nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Arbeit nach seinen Angaben in der Beschwerde noch am 30.1.2007 zur Post gegeben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der belangten Behörde diese Unterlage, wie der Eingangsstempel am diesbezüglichen Begleitschreiben im Verwaltungsakt zeigt, erst am 1.2.2007 und damit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zukam.“

 

5.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Urkundenvorlage nicht erstattet. Auch geht der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, die belangte Behörde hätte ihm die Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen nicht zugestellt.

 

Nachdem eine rechtzeitige Urkundenvorlage nicht erstattet wurde, hat der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist versäumt.

 

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Zurück­weisungsbescheid unter Hinweis auf die erforderliche Mitwirkungspflicht auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen.

 

6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

II.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

II.2. Zur Frage des Verfahrensgegenstandes (Rechtmäßigkeit der Zurück­weisung) kann auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Ra 2014/07/002, verwiesen werden, mit welcher die vorliegende Entscheidung im Einklang steht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer