LVwG-601275/22/FP

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von A K, geb. x, B, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Kirchdorf an der Krems, Garnisonstraße 1, 4560 Kirchdorf vom      27. Jänner 2016, GZ. VerkR96-11438-2015, wegen einer Übertretung der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von    320,-- Euro  zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2016 verhängte die belangte Behörde über den  Beschwerdeführer (Bf) eine Strafe in Höhe von 1.600 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und sprach aus, der Bf habe sich am 24. November 2015 um 5:44 Uhr in 4564 Klaus an der Phyrnbahn, Klaus x, am Parkplatz der x Tankstelle, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker eines bestimmten Fahrzeuges am Unfallort in Klaus mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Bf habe einen Verkehrsunfall verursacht. Er habe Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen. Die belangte Behörde begründete wie folgt:

 

„[...]Der vorliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems vom 24.11.2015, VStV/915100576288, zufolge haben Sie sich am 24.11.2015 um 05.44 Uhr in 4564 Klaus an der Pyhrnbahn, Klaus x, am Parkplatz der x Tankstelle, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass Ihr Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KI-x am Unfallort in Klaus an der Pyhrnbahn, Pyhrnpass-Straße B 138, Zufahrt zur Tankstelle Klaus, Rechtsabbiegespur, am 24.11.2015 um 05.20 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Sie haben am oben bezeichneten Unfallort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Zudem wiesen Sie Alkoholisierungsmerkmale auf.

Dieser Anzeige und auch dem Unfallbericht (Verkehrsunfall mit Sachschaden) der Polizeiinspek­tion Kirchdorf an der Krems vom 25.11.2015, C276510/2015-Mü, ist zu entnehmen, dass der Tankstellenangestellte S C am 24.11.2015 um 05.30 fernmündlich auf der Polizeiinspektion Kirchdorf den Verkehrsunfall zu Anzeige gebracht hat. Dieser gab gegenüber den erhebenden Beamten an, dass er einen Knall gehört habe und unmittelbar darauf Kunden in die Tankstelle gekommen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass draußen jemand mit seinem PKW gegen ein Schild gefahren sei. C habe daraufhin aus dem nach Norden gerichteten Fenster geschaut und den Lenker des PKW, Mazda 6, KI-x, am Parkplatz unmittelbar vor der Tankstelle seinen PKW abstellen gesehen. Danach sei der Lenker des Fahrzeuges aus dem PKW ausgestiegen. C sei hinausgegangen und habe gesehen, dass rechts vorne ein Teil der Stoßstange des PKW's fehle. Als er den Lenker des PKW gefragt habe, wieso er dort gegen das Schild gefahren sei, habe dieser gemeint: „das interessiert keinen...“. C wurde Ihr Führerscheinfoto gezeigt, worauf dieser angab, dass Sie der Lenker des PKW's gewesen seien, der zum Parkplatz der Tankstelle zugefahren sei.

Sie wurden auch zum Unfallhergang befragt und meinten, dass „das keinen interessiert". Hinsichtlich Ihrer Alkoholisierung bzw. Ihres Alkoholkonsums wollten Sie ebenfalls keine Angaben machen. Nachdem Sie über die Durchführung des Alkotestes, die dafür vorliegenden Gründe, sowie der Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt wurden, entfernten Sie sich vom Ort der Anhaltung indem Sie davonliefen und schrien: „faungt's mi, faungt's mi".

Der Sachverhalt wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.11.2015 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten sich entweder am 29.12.2015 persönlich oder bis zu diesem Datum schriftlich zu der Ihnen zur Last gelegten Übertretung zu äußern, ansonsten das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird.

 

Von der Möglichkeit sich im Verwaltungsstrafverfahren zu äußern machten Sie keinen Gebrauch, sodass das Verfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wurde.

Die Behörde kommt aufgrund der vorliegenden Anzeige und des Unfallberichtes der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems zu dem Schluss, dass Sie den Ihnen zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und als Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

In rechtlicher Hinsicht ist hierzu Nachstehendes anzuführen:

"Gemäß § 99 Absatz 1 litera b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,- bis 5.900,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 19 VStG. 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdro­hung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war der Behörde kein Umstand bekannt, der straferschwerend zu werten war, sodass mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Aus diesem Grund wurde auch auf die Erhebung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verzichtet.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages ist gesetzlich begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf am 29. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, wie folgt:

„[...]

Ich erhebe das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 27.01.2016, VerkR96-11437-2015 und gegen den Bescheid vom 27.01.2016, VerkR21-304-2015 mit folgender Begründung.

Ich habe am 24.11.2015 auf der x Tankstelle keinen Sachschaden verursacht. Dies kann Hr A ATel. Nr. x bezeugen. Ich ersuche daher um dessen Einvernahme.

Weiters konnte ich der Aufforderung zum Alkotest keine Folge leisten, da ich durch die KO Tropfen noch beeinträchtigt war.

Dies alles habe ich bereits im Verfahren ausgesagt. Ich ersuche daher um mündliche Verhandlung.

[...]“    

 

I.3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 2. März 2016 zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf hat am 24. November 2015 seinen PKW Mazda 6 mit dem Kennzeichen KI-x zur x-Tankstelle Klaus gelenkt. Dort prallte der Bf um ca. 5.20 Uhr gegen ein zur Tankstellenausstattung gehöriges Schild. Das Fahrzeug des Bf wurde dabei beschädigt (gebrochene Stoßstange). Der Bf fuhr vom Anprallort sodann auf den Parkplatz der Tankstelle und ging sodann in das Tankstellengebäude, hinter den Tresen. Dort forderte er den diensthabenden Mitarbeiter, Hrn C auf, die Polizei zu rufen. Auf Befragen, warum er gegen das Schild gefahren sei, äußerte der Bf, dass dies keinen interessiere. Der Bf begab sich in den Raucherraum der Tankstelle.

Hr C hatte bereits die Polizei gerufen.

(Verkehrsunfallanzeige, Zeuge C)

 

Die zuständige Sektorstreife löste die bereits anwesenden Beamten der Autobahnpolizei ab. Diese teilten den Beamten der Sektorstreife mit, dass der Bf mit dem PKW zur Tankstelle gefahren sei.

Während Gruppeninspektor (GI) M im Tankstellengebäude die Daten des Zeugen aufnahm verblieb Bezirksinspektor (BI) P beim wieder vor der Tankstelle befindlichen Bf. Dieser wurde zunehmend nervöser. Für BI P war erkennbar, dass dem Bf die Situation unangenehm war.

Als Gruppeninspektor M wieder nach draußen kam, forderte BI P den Bf um 5.42 Uhr zum Alkotest auf und belehrte ihn über die Folgen einer Verweigerung.

Der Bf war zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftprobe zeitlich und örtlich orientiert. Er wusste worum es geht und warum die Beamten mit ihm sprachen. Er verhielt sich nicht anders als sonst. Plötzlich machte der Bf um 5.44 Uhr kehrt und lief „im Stil eines Sprinters“ weg. Er verschwand in der Dunkelheit.

Beim Gespräch mit den Beamten war der Bf anfangs ruhig und wurde dann zunehmend nervöser. Er wies Alkoholisierungsmerkmale (leicht gerötete Bindehäute, Alkoholgeruch) auf.  Dem Bf wurde der Führerschein abgenommen.

(Zeugenaussagen C, P, M, Anzeige, Verfahrensakt)

 

II.3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

Die die Verantwortung des Bf tragende Annahme des Bf, ihm seien K.O.-Tropfen eingeflößt worden und sei er deshalb bei der Aufforderung, den Alkotest abzugeben, nicht Herr seiner Sinne gewesen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Dies schon, weil der Bf selbst zugestehen musste, dass ihm die K.O.-Tropfen-Variante selbst erst durch Rekonstruktion der Ereignisse eingefallen ist. Diese Rekonstruktion ist jedoch in hohem Maße kreativ, zumal der Bf aus wenigen Elementen, die an sich nicht auf K.O.-Tropfen hindeuten und tatsächlich andere Variante ebenso zulassen, schließt, es seien K.O.-Tropfen im Spiel gewesen. So fußt die Annahme des Bf primär darauf, dass er sich nach der durchzechten Nacht an Vieles nicht mehr erinnern konnte (einen Filmriss hatte), und in einem Wald aufgewacht ist. Der Bf beschreibt „düt“ („tilt“) gewesen zu sein, was aber genauso gut auf einen im Raum stehenden erheblichen Alkoholkonsum zurückzuführen sein kann. In diesem Zusammenhang erscheint dem Gericht auch die Darstellung des Bf, er habe lediglich 2 Halbe Bier und 2 Achterl Rotwein und dann einen einzelnen mit K.O.-Tropfen versetzten Gespritzten getrunken wenig glaubwürdig, zumal der Bf generell fehlende Erinnerungen behauptet, hier aber noch die genauen Mengen seiner Konsumation kennt. Die Behauptung des Bf, er habe im Lokal G zunächst nur zwei Bier zu sich genommen, blieb trotz Ankündigung der Übersendung eines Nachweises unbescheinigt (Er stellte in einem Mail vom 4. August dar, dass der Beleg nicht mehr lesbar sei und versuchte diesen Umstand durch persönliches Erscheinen bei Gericht, am gleichen Tag durch herzeigen eines jüngeren verblichenen Belegs zu untermauern), ist aber letztendlich ohne Belang, weil es im Falle der Verweigerung des Alkotests nicht auf die tatsächliche Alkoholisierung ankommt, sondern nur darauf, ob der Bf verdächtig war in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt zu haben. Dieser Verdacht bestand schon angesichts der Angaben des Anzeigers (Zeuge C) und der zweifelsfrei vorhandenen Alkoholisierungsmerkmale, die sowohl dem einschreitenden Beamten GI M als auch dem Zeugen C aufgefallen sind.

Weiters gründet der Bf seine Annahme, K.O.-Tropfen seien im Spiel gewesen, darauf, dass sein Bekannter, der Zeuge H, am nächsten Tag (und danach) über einen schlechten Zustand geklagt hat. Gerade dies verwundert jedoch das Gericht nicht, wurden in der ggst. Nacht doch erhebliche Mengen Alkohol (Wirtshaus, danach mehrere Doppler beim Zeugen H; „einiges“ Zeuge K) getrunken und war der Zeuge H nach einer Lungenentzündung rekonvaleszent. Der übermäßige Genuss alkoholischer Getränke verursacht selbst bei gesunden Personen regelmäßig Zustände mit Krankheitswert. Der gesunde und deutlich jüngere Zeuge H berichtete demgegenüber über verhältnismäßig normale Folgen der durchzechten Nacht, die angesichts des Zustandes der Wohnung des Zeugen (Bombe eingeschlagen) intensiv gewesen sein muss. Konkrete Wahrnehmungen zu K.O.-Tropfen hat keiner der Zeugen.

Auch das Verhalten des Bf am Unfallort spricht nicht für das Einflößen von K.O.-Tropfen, deren Wirkung bekanntermaßen und auch nach der vom Gericht dem Akt beigeschlossenen Information aus dem Internet, schnell, binnen 10 – 20 Minuten einsetzt und längeren tiefen Schlaf bzw. Bewusstlosigkeit zur Folge hat. Es wäre insofern wenig nachvollziehbar, dass der Bf unter dem Einfluss von gerade eingeflößten K.O.-Tropfen noch zur Tankstelle fahren, einen Unfall verursachen, das Tankstellenlokal aufsuchen, der Amtshandlung beiwohnen und dann „im Sprinterstil“ weglaufen konnte. Ebensowenig nachvollziehbar wäre, dass der Bf bei einer früher stattgefundenen Verabreichung aus einer K.O.-Tropfen-bedingten Bewusstlosigkeit kurz nach 5.00 Uhr bereits wieder wach war (man hat das Lokal erst um 1:45 Uhr verlassen und habe der Bf dann nippend 2 Achterl Wein und einen Gespritzen getrunken), sein Fahrzeug zur Tankstelle lenken und dort das dargestellte Verhalten zeigen konnte. Keinesfalls nachvollziehbar ist das dargestellte Verhalten des Bf, seine nächtliche Wanderung auf den H und das Eintreten der Wirkung von K.O.-Tropfen erst dort. Es ist hier insbesondere darauf zu verweisen, dass der Bf den Unfall laut Anzeige um 5.20 Uhr verursachte und die Verweigerung um 05.44 Uhr, also 24 Minuten später stattfand. Der Bf hätte also längst in jener Phase sein müssen, in welcher er infolge K.O.-Tropfen bewusstlos gewesen sein müsste, insbesondere wenn er zuvor eine Autofahrt von etwa 9 Minuten (M – Tankstelle) vorgenommen hat.

Gegen die K.O.-Tropfen-Theorie sprechen zudem die Aussage der glaubwürdigen Polizeibeamten und des glaubwürdigen Zeugen C, die den Bf als nervös (Zeugen P und M) bis aggressiv (Zeuge C) beschrieben. Der Zeuge M bestätigte dem Gericht nachvollziehbar, dass der Bf zum Zeitpunkt der Aufforderung zeitlich und örtlich orientiert war und er wusste, worum es geht. Von einem erfahrenen Polizeibeamten wie dem Zeugen M kann erwartet werden, dass er derlei Umstände richtig wertet. Auch das übereinstimmend beschriebene Verhalten, dass der Bf immer nervöser wurde, ist angesichts der für den Bf zu erwartenden Folgen nachvollziehbar. Einen schläfrigen Eindruck machte der Bf nie. Der Zeuge M, dem der Bf bekannt ist, vermochte keine Besonderheiten im Verhalten des Bf erkennen. Er gab an, dass der Bf sich nicht anders verhalten hat, als er dies sonst tut und sich nicht völlig untypisch verhielt (S. 8 des Protokolls).

Es erscheint dem Gericht auch der Umstand fragwürdig, dass der Bf erst am 13. Dezember 2015, also fast drei Wochen nach dem Vorfall eine Anzeige erstattete.  Zwar wirkte der Bf vor dem Gericht subjektiv glaubwürdig, es entstand jedoch der Eindruck, dass er (für sich) eine Erklärung dafür entwickelt hat, warum er Erinnerungslücken hat und er sich gewissermaßen in der K.O.-Tropfen-Theorie verrannte. Tatsächlich ergeben sich aus dem Akt keinerlei Hinweise, dass K.O.-Tropfen im Spiel waren. Selbst die rekonstruktiven Darstellungen des Bf sind so dünn, dass der gedankliche Schritt, dass K.O.-Tropfen verabreicht wurden, nur durch Spekulationen aufrechterhalten werden kann. Sämtliche geschilderten Umstände, insbesondere auch, dass es den Zeugen H und H an den nächsten Tagen nicht gut ging, weisen auf übermäßigen Alkoholkonsum und die Rekonvaleszenz des Zeugen H hin, nicht aber auf K.O.-Tropfen. Es kann letztlich nicht festgestellt werden, warum der Bf Erinnerungslücken aufweist. Dies ist aber auch nicht erforderlich, zumal er nach den Angaben der Zeugen C, P und M zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest ausreichend orientiert war. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Bf dem Zeugen H ein paar Tage nach dem Vorfall von der Polizeikontrolle und seinem Davonlaufen erzählt hat. Er musste also von den Umständen gewusst haben. Auch seine Angaben zum Aufwachen am H (Polizeiakt: 10:00, 11:00 Uhr, Verhandlung 14:00, 15:00 Uhr) sind widersprüchlich und tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Bf bei. Vielmehr bestätigen diese Umstände, den Eindruck des Gerichtes, dass der Bf dazu neigt, seinen Standpunkt im Laufe der Zeit zu seinen Gunsten, in Richtung einer erheblichen Einwirkung durch eine fremdzugeführte Substanz zu „optimieren“ und sich dies einzureden. Es ergibt sich dies auch aus dem Schlussvorbringen des Bf in dem er darstellt, die Angaben in der vom Gericht zum Akt genommenen Information über K.O.-Tropfen seien deckungsgleich mit einzelnen Zeugenaussagen. Tatsächlich hat keiner der Zeugen Angaben gemacht die „deckungsgleich“ mit diesen Informationen sind. Lediglich haben die Zeugen angegeben eingeschlafen zu sein und hat der Zeuge H, dass er sich schlecht fühlte, „schlapp“ war und Kopfweh hatte. Dass das Gericht den glaubwürdigen Angaben der genannten Zeugen und nicht der Variante des Bf folgt, liegt letztlich auch daran, dass der Bf nach eigenen Angaben weitgehend keine Erinnerung mehr hat und die Angaben der Zeugen völlig glaubwürdig, nachvollziehbar und übereinstimmend sind.     

 

 

III. Rechtliche Beurteilung 

 

III.1. Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, [...]

 

III.2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestand zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest der begründete Verdacht, dass er am Tattag gegen 5.20 Uhr alkoholisiert einen PKW gelenkt und einen Unfall verursacht hat, zumal eine Anzeige wegen des Verkehrsunfalles gegen den Bf vorlag und zudem schon angesichts der Örtlichkeit an welcher der Bf angetroffen wurde feststand, dass der Bf zu diesem Ort gefahren sein muss. Der Bf wurde zudem vom Zeugen C beim Lenken des PKW beobachtet.

Der Bf wies typische Alkoholisierungssymptome (leicht gerötete Bindehäute, Alkoholgeruch) auf und wurde daher zu Recht zum Alkomattest aufgefordert.

 

Der Lenker hat nach der Judikatur des VwGH der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, sofort zu entsprechen und ist jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten (VwGH v. 10. September 2004, 2001/02/0241).

 

Indem der Bf kehrt gemacht hat und weggelaufen ist, hat er den Alkotest verweigert.

 

Er hat damit den objektiven Tatbestand der oben dargestellten Bestimmung erfüllt.

 

III.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die hier anzuwendende Bestimmung der StVO über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).      

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt, zumal allein das Lenken unter Alkoholeinfluss mit Strafe bedroht ist. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23. Dezember 1991, 88/17/0010 mwN).

 

Betreffend die vom Bf behauptete Beeinträchtigung durch K.O.-Tropfen, mit welcher der Bf letztlich glaubhaft zu machen versucht, subjektiv nicht in der Lage gewesen zu sein, dem Alkotest Folge zu leisten, ist zunächst auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Der Bf vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Tatsächlich weisen alle Umstände darauf hin, dass die hier ggst. Gruppe eine Nacht durchzechte und offenbar eine oder mehrere Personen anwesend waren, die die Gelegenheit nutzten und Gegenstände an sich nahmen, die nicht ihnen gehörten. Dafür dass alle anderen (der Bf und die Zeugen H und H) durch K.O.-Tropfen außer Gefecht gesetzt wurden, gibt es jedoch keine verwertbaren Hinweise, sondern nur spekulative Vermutungen des Bf, die auf ungeeigneten Indizien fußen. Bei allen geschilderten Symptomen handelt es sich um solche, die bei übermäßigem Alkoholkonsum typisch sind und sich bei verschiedenen Personen, je nach persönlicher Konstitution, unterschiedlich äußern. So verwundert es kaum, dass es dem nach einer Lungenentzündung rekonvaleszenten Zeugen H nach einer derart durchzechten Nacht, entsprechend schlecht ging. Demgegenüber gab der Zeuge H an er habe am nächsten Tag seine Wohnung, die aussah als hätte eine Bombe eingeschlagen, zusammengeräumt. Er zeigte also diese deutlichen Symptome nicht. Es ging ihm nicht ganz so schlecht.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass K.O.-Tropfen im Spiel waren, geht das Gericht nicht davon aus, dass der Bf im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest, und nur auf diesen kommt es an, derart beeinträchtigt war, dass er die Aufforderung nicht verstand.

Tatsächlich hat der Bf in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Atemluftprobe ein situationsbezogenes Verhalten gezeigt. Dem auffordernden Beamten fiel auf, dass der Bf zunehmend nervös wurde, was der Beamte zu Recht darauf zurückführte, dass dem Bf bewusst wurde, dass ihm negative Folgen drohen. Infolge der Aufforderung entschloss sich der Bf zu flüchten und rannte weg. Zuvor gab er dem Beamten seinen Führerschein.

 

Soweit der Bf also eine Einschränkung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Aufforderung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies im Hinblick auf das "situationsbezogene" Verhalten anlässlich der Amtshandlung nicht von Bedeutung war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0332, mwN). Sein Weglaufen war die situationsbezogene Reaktion auf die Aufforderung zur Atemluftprobe. Wäre der Bf dispositionsunfähig gewesen, wäre ihm eine derartige Rektion kaum möglich gewesen.

 

Aber auch sonst sprechen die Umstände nicht dafür, dass der Bf derart eingeschränkt war, dass er nicht Herr seiner Sinne war. Schließlich war er in der Lage mit seinem KFZ zur Tankstelle zu fahren, dort mit dem Zeugen C und den Beamten zu sprechen, seinen Führerschein abzugeben (vgl. VwGH v. 18. November 2011, 2010/02/0306) und wegzurennen. Dieses Verhalten spricht nicht für eine Beeinträchtigung durch K.O.-Tropfen, zumal diese starke Ermüdung, allenfalls Ohnmacht auslösen. Nur während der Anflutung (10 – 20 Minuten) kommt es allenfalls zu Euphoriezuständen. Diese Anflutungsphase wäre am Ende der Amtshandlung (Zufahrt zur Tankstelle 9 Minuten, Dauer vom Unfall bis zum Ende der Amtshandlung 24 Minuten) längst beendet gewesen. Der Bf hätte quasi während der Amtshandlung einschlafen müssen.

 

Er hat aber eher ein gegenteiliges Verhalten gezeigt. Er wurde eher nervöser (statt ruhiger) und lief schließlich weg. Dass der Bf sich, aus welchen Gründen auch immer, im Nachhinein nicht mehr an die Amtshandlung erinnern können will, ist insofern ohne Belang.

 

Es steht für das Gericht demgemäß fest, dass der Bf in der Lage war, die Aufforderung zum Alkotest zu verstehen und demgemäß handeln hätte können.

Er verweigerte den Alkotest indem er sich fluchtartig entfernte.

 

Dem Bf ist es daher nicht gelungen, einen Sachverhalt darzutun, der geeignet wäre, ihn subjektiv zu entlasten. Ihm ist die Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

III.4. Die vom Bf am Ende der mündlichen Verhandlung behaupteten Widersprüchlichkeiten vermag das Gericht nicht zu erkennen. So ist schlicht aktenwidrig, dass der Zeuge P angegeben habe, der Bf habe keine Anzeichen einer Alkoholisierung gezeigt. Vielmehr hat der Zeuge seinen Standardtext in Zusammenhang mit Alkotests wiedergegeben, der auch beinhaltet, dass der Proband unabhängig von einer Alkoholisierung den Alkotest durchzuführen hat. Auch die unterschiedliche Darstellung des Eindrucks im Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad (Zeuge C: „besoffen“, Zeuge M: „nach Alkohol gerochen“, „Alkoholisierungsmerkmale“) vermag keine Unglaubwürdigkeit der Zeugen aufzuzeigen, zumal die Angaben den Eindruck von Einzelpersonen darstellen und deren gepflogene Wortwahl widerspiegeln. Ein Alkoholisierungsgrad ist aus derlei Aussagen nicht ableitbar. Wie hoch der Alkoholisierungsgrad tatsächlich war, ist aufgrund der Verweigerung unerheblich.

 

III.5. Zur Strafhöhe

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für derartige Übertretungen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 2 – 6 Wochen.

 

Dem Beschwerdeführer wird die Verweigerung eines Alkotests vorgeworfen. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende Übertretung, weil sie gleichermaßen die Verkehrssicherheit im Blick hat und verhindern soll, dass sich Lenker, die verdächtig sind alkoholisiert gefahren zu sein, einer Kontrolle entziehen und durch Weiterfahrt den Straßenverkehr gefährden können.

 

Die belangte Behörde hat ohnehin bloß die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich Ausführungen zum Einkommen des Bf und zu anderen Strafbemessungskriterien erübrigen.

Eine Ermahnung scheidet angesichts der erheblichen Schuld des Bf und angesichts des hohen Unrechtsgehaltes beim vorliegenden Alkoholdelikt aus. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte der Mindeststrafe kommt angesichts des völligen Fehlens von Milderungsgründen nicht in Betracht.

 

III.6. Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG (20% der verhängten Strafe) begründet.

 

III.7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde des Bf keine Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l