LVwG-601436/2/SE

Linz, 01.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin       Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn G H, vom 28. Mai 2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 2016, GZ: VerkR96-4821-2016, wegen Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 25. September 2015 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (kurz: belangte Behörde) hat mit  Straferkenntnis vom 21. April 2016, GZ. VerkR96-4821-2016, über Herrn G H, (kurz: Beschwerdeführer) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20 Euro - im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 10 Euro vorgeschrieben.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde für die Erhebung einer Beschwerde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung angeführt.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, 26. April 2016, nachweislich an seinem Hauptwohnsitz mittels RSb zugestellt. Seine Lebensgefährtin und Mitbewohnerin hat das Straferkenntnis übernommen und die Übernahme bestätigt.

 

I. 2. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Mai 2016, eingelangt bei der Behörde am 30. Mai 2016, Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben.

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde am 26. April 2016 dem Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz mittels RSb zugestellt. Seine Lebensgefährtin und Mitbewohnerin hat das Straferkenntnis übernommen und die Übernahme am Rückschein auch bestätigt.

 

Die Beschwerde wurde am 28. Mai 2016 mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

III. 2. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Frist zur Beschwerdeerhebung gesetzeskonform angeführt. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte nachweislich am 26. April 2016, weshalb die 4-wöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des Dienstag, 24. Mai 2016, endete.

Der Beschwerdeführer hat aber erst am 28. Mai 2016, um 21:02 Uhr, mittels E-Mail Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21. April 2016, GZ: VerkR96-4821-2016, erhoben.

Die Beschwerde enthält zwar alle nötigen Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde, jedoch ist anhand des Absendedatums der E-Mail, 28. Mai 2016, ersichtlich, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde.

Es war daher die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zu II. Unzulässigkeit der Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer