LVwG-250084/2/BP/BD – 250085/2

Linz, 03.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Ehegatten C und J S, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Juni 2016,  GZ: BHFRBI-2015-279200/14-Wi, mit dem ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes S S in die Volksschule R ab dem Schuljahr 2016/17 versagt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 47 Abs. 1 und 5 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. 35/1992 i.d.g.F., wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der sprengelfremde Schulbesuch von S S, geb. x, in der Volksschule R ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 bewilligt wird.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016,  GZ: BHFRBI-2015-279200/14-Wi, versagte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der C S auf sprengelfremden Schulbesuch des Sohnes S S, geb. x, von der sprengelmäßig zuständigen Volksschule W in die sprengelfremde Volksschule R gemäß § 47 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992).

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Sie haben mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch Ihres Sohnes S S von der sprengelmäßig zuständigen Volksschule W in die sprengelfremde Volksschule R gestellt. Ihr Ansuchen haben Sie ergänzend zum Erstantrag damit begründet, dass ihr Sohn S derzeit den Kindergarten R besucht. Er hat dort seine Freunde, mit welchen er in die VS R  wechseln möchte. Sollte er in die sprengelzugehörige VS W gehen müssen, würde er aus den bereits gewohnten sozialen Kontakten herausgerissen werden. Weiters sind einige Familienmitglieder in R wohnhaft oder haben dort ihren Arbeitsplatz. Sie selbst sind an der VS R als Lehrerin tätig. Auch aus organisatorischen Gründen möchten Sie, dass Ihr Sohn die VS R besucht. Der soziale Schwerpunkt der Familie liegt außerdem in R.

 

Der Erstantrag vom 30. Oktober 2015 an die Marktgemeinde R wurde von Ihnen ähnlich, wie der Folgeantrag begründet.

Die Behörde hat auf der Grundlage Ihres Antrages ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Wohnsitzgemeinde W und gleichzeitig Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule führt folgende Ablehnungsgründe an:

Aufgrund der rückläufigen Geburtenentwicklung wird es in den nächsten Jahren zu einer Überschreitung der gesetzlich festgelegten Klassenschülermindestzahl kommen, wenn nicht sämtliche Kinder aus unserem Schulsprengel die Volksschule W besuchen. In diesem Fall würde ein sprengelfremder Schulbesuch aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sein. Es würde darüber hinaus zu der Situation führen, dass es zu einer Aufteilung der Schüler aus L auf die VS W und VS R kommen würde, je nachdem ob die Klassenschülermindestzahl erreicht wird. Vor allem für die Kinder wäre es unverständlich, wenn das Nachbarkind eine andere Volksschule besuchen würde. Eine Klassenzusammenlegung (3-Klassigkeit) könnte in den nächsten Jahren verhindert werden, wenn sämtliche Kinder aus W die örtliche Volksschule besuchen würden. Für die Gemeinde W ist weiters der Besuch der Volksschule in der Heimatgemeinde von großer Bedeutung, da damit seitens der Kinder und auch der Eltern ein wichtiger Bezug, zu W aufgebaut wird. Die Gemeinde W ist für ihre Bürger in vielen Belangen Ansprechpartner und leistet bestmögliche Unterstützung. Für Jungfamilien erfolgt die Bereitstellung von Bauland zu leistbaren Preisen, wobei Baulandwidmungen oft nur deshalb aufsichtsbehördlich genehmigt werden, weil die Gemeinde öffentliche Gründe dafür anführt. Als öffentliches Interesse werden in der Regel der Besuch des örtlichen Kindergartens und der örtlichen Volksschule angeführt, wodurch der Kindergarten- und Schulstandort in W gesichert werden kann. Mit der Aufschließung mit Straße, Wasser und Kanal erwachsen der Gemeinde W zudem hohe Kosten. Diese wirtschaftlichen Faktoren waren für die Ablehnung des Antrages um sprengelfremden Schulbesuch nicht ausschlaggebend, sollen jedoch aufzeigen, dass sich die Gemeinde W für alle Ortschaften einsetzt, unabhängig davon, in welcher Gemeinde der Kindergarten- bzw. Schulbesuch erfolgt. Da in der Volksschule W ausreichend Plätze für die Schüler aus der Gemeinde W vorhanden sind und auch der Schülertransport bestens organisiert ist, besteht nach ha. Ansicht kein Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch, zumal bereits jetzt ein Großteil der Kinder aus L den Kindergarten in W besuchen und anschließend in die Volksschule W gehen werden. Der Gastschulbeitrag wird nicht entrichtet.

Die Marktgemeinde R als Schulerhalter der sprengelfremden Schule hat keinen Einwand gegen den sprengelfremden Schulbesuch.

Vom Landesschulrat für - Bildungsregion F wurde bekanntgegeben, dass die vorläufige Gesamtschülerzahl im Schuljahr 2016/17 an der Volksschule W 15 (einschl. S S) beträgt. Im Schuljahr 2016/17 werden laut vorläufigem Stellenplan 60 Schülerinnen und Schüler die Volksschule W besuchen, die sich wie folgt auf die 4 Schulstufen (3 Klassen) aufteilen:

 

1. Schst.

2. Schst.

3. Schst.

4. Schst.

Gesamt

15 (einschl. jener drei Kinder, für die ein sprengel-fremder Schul-besuch in einem anderen Schulsprengel beantragt wird)

21

15

9

60

 

Weiters wurde eine Erhebung über die voraussichtliche Entwicklung der Schulstruktur für die Schuljahre 2016/17 bis 2021/2022 angeschlossen.

In einer ergänzenden Stellungnahme der Bildungsregion Freistadt vom 23. Juni 2016 wurde mitgeteilt, dass im Schuljahr 2016/17 61 Schüler/innen die Volksschule W besuchen. Laut Stellenplanrichtlinien A1-18/4-2016 vom 3.5.2016 kann eine Volksschule ab 61 Schüler/innen 4-klassig geführt werden. Sinkt die Schüler/innenzahl unter 61 Schüler/innen, ist die Vierklassigkeit der Volksschule W nicht mehr gewährleistet. Aus pädagogischen Gründen wird von der Bildungsregion F keine Zustimmung zu der beantragten Umschulung erteilt.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung werden im Schreiben vom 26: April 2016 keine Einwände gegen die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches erhoben. Der Landesschulrat für - Bildungsregion Urfahr-Umgebung teilt in der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 mit, dass It. ihrer Ansicht die Einhaltung des mit Verordnung festgelegten Schulsprengels ein Grundprinzip bleiben sollte. Für das kommende Schuljahr 2016/17 sind an der VS R 23 Schülerinnen für die 1. Klassen angemeldet. Der Schüler S S besucht derzeit den Kindergarten in R, die Sozialkontakte bestehen zu den zukünftigen Mitschülern, welche vor allem die VS R besuchen werden. Da die Mutter des Schülers in der VS R unterrichtet, ist sowohl für das Kind eine sehr gute Aufsichtssituation gegeben als auch die gesamte Familie organisatorisch stark entlastet. Daher ersucht der Landesschulrat für -Bildungsregion Urfahr-Umgebung, den vorliegenden Antrag im Sinne der Antragsteller zu entscheiden.

 

Das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nach § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wurde Ihnen sowie den Gemeinden W und R mit Schreiben vom 10. Juni 2016 mitgeteilt.

Sie haben von der Gelegenheit zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht und folgendes bekannt gegeben:

"In ihrem Schreiben vom 10.6.2016, welches wir am 14.6.2016 per Post erhalten haben, wird unser Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch unseres Sohnes S S, geb. x, an der Volksschule R abgelehnt. Wir als Eltern, erheben gegen diesen Beschluss Einspruch.

Im Folgenden führen wir nochmals unsere Gründe an, warum wir einen sprengelfremden Schulbesuch bevorzugen:

- Unser Sohn S S besucht derzeit den Pfarrcaritas Kindergarten in R. Er fühlt sich dort sehr wohl und geborgen. Er ist bereits seit drei Jahren gut in die Kindergartengruppe integriert und hat dort seine Freunde gefunden. Diese Freundschaften und Kontakte zu den Kindern aus R sind ihm und auch uns als Eltern wichtig. Daher möchten wir, dass S, gemeinsam mit seinen Freunden in die VS R gehen kann.

- Der soziale Schwerpunkt unserer Familie liegt in R. Wir sind Mitglieder im Sportverein R, aktives Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr Stiftung, im Autoclub „VW&Audi in Team" im Vorstand.

- Eine gute Betreuung nach der Schule ist uns als Eltern sehr wichtig. Da viele Familienmitglieder im Gemeindegebiet von R wohnen oder arbeiten, könnte unser Sohn, auch an Tagen, an denen es bei uns als Eltern aus beruflichen oder privaten Gründen nicht möglich ist für unser Kind da zu sein, bei Verwandten oder Bekannten Mittagessen und den Nachmittag gut betreut verbringen.

- Ich, C S, bin zurzeit als Volksschullehrerin an der VS R tätig. Auch aus diesem Grund wäre die Aufnahme unseres Sohnes S an der Volksschule R für uns aus organisatorischen Gründen sehr wichtig. Seine Schwester L, besucht ebenfalls den Pfarrcaritas Kindergarten in R. Es ist für uns als Eltern einfacher, wenn beide Kinder in dieselbe Gemeinde gehen/mit dem Bus fahren - egal ob Schule und/oder Kindergarten.

- Auch den Punkt, dass wir der Pfarre R angehören, möchte ich nicht außer Acht lassen. Bereits im Kindergarten und später dann in der Schule werden viele kirchliche Feste gemeinsam gefeiert. Uns als Eltern ist es von Bedeutung, dass unsere Kinder an den Festen in der Kirche teilnehmen. Unsere Kinder wurden bereits in der Pfarrkirche R getauft und wir möchten auch, dass sie in dieser Kirche zur Erstkommunion gehen, welche ja bekanntlich in der Schule im Religionsunterricht vorbereitet wird.

Uns als Eltern ist es von großer Bedeutung, dass es unserem Sohn gut geht, dass er sich wohl fühlt. S hat in R schon viele Freunde gefunden und wir möchten, dass er dort die Schule besucht. Vor allem ist es uns ein großes Anliegen, dass auch die Wünsche und Vorstellungen der Eltern in Bezug auf den Schulbesuch und die damit einhergehenden Veränderungen ernst genommen, werden. Als Eltern stellt man einen solchen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch nicht einfach so. Es stecken viele Gründe dahinter und diese Gründe sollten ernst genommen werden oder zumindest mit den zu berücksichtigen Interessen der Sprengelschule annähernd gleichzusetzen."

 

Die Gemeinde W hat von der Gelegenheit zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen Gebrauch gemacht und führte an, dass mit 23. Juni 2016 61 Kinder für den Volksschulsprengel in W gemeldet sind. Dadurch ändert sich auch die Organisationsstruktur der Volksschule W und die 4-Klassigkeit im Schuljahr 2016/17 ist wieder gegeben.

Die Marktgemeinde R machte von der Gelegenheit zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen keinen Gebrauch.

 

Die Behörde hat über den Antrag Folgendes erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) - soferne es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt - nur aufgrund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Gemäß § 47 Abs. 4 Oö. POG ist die Bewilligung zu versagen, wenn

1. der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindest-zahl unterschritten würde.

Gemäß § 47 Abs. 5 Oö. POG kann die Bewilligung versagt werden, wenn

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengeifremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

Im vorliegenden Fall ergab das Ermittlungsverfahren keine zwingenden Versagungsgründe für einen sprengelfremden Schulbesuch.

Durch die Bekanntgabe der Schülerzahlen durch den Landesschulrat für - Bildungsregion Urfahr-Umgebung tritt in der sprengelfremden Volkschule R keine Klassenteilung gemäß § 47 Abs. 5 Ziff. 1 Oö. POG ein.

Es war demnach zu prüfen, ob die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen.

Die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen liegen vor allem in einer ordnungsgemäßen und möglichst gleichmäßigen Zuweisung schulpflichtiger Kinder an die einzelnen Pflichtschulen der betroffenen Schulart. Auf die dauerhafte Gewährleistung des Bestandes und der Organisationsform der Pflichtschulen ist dabei nach Maßgabe der Zumutbarkeit des Schulweges für die schulpflichtigen Kinder Bedacht zu nehmen.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. August 2006 wurde das Gemeinde-gebiet W dem Sprengel der Volksschule W zugeordnet. Auf einen zumutbaren Schulweg war nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften bereits damals Bedacht zu nehmen. Somit knüpft § 40 Abs. 1 Oö. POG im Hinblick auf die Vorschriften zum Volksschulsprengel an das Territorialitätsprinzip an. Wohnt ein Schulkind im entsprechenden Schulsprengel, dann hat es die vorgesehene Sprengelschule zu besuchen und ist gemäß § 46 Abs. 2 Oö. POG dort auch aufzunehmen.

 

Bezüglich einer gleichartigen Beurteilung ist laut Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2014, LWwG-250008/6/Sch/KR7TK, eine Versagung gerechtfertigt, zumal in diesem Erkenntnis die Interessen des Territorialitätsprinzips der Schulsprengelverordnung in den Vordergrund treten.

 

Die Antragstellerin hat ihr Kind in einen Kindergarten ihrer Wahl untergebracht. Dass damit auch entsprechende Kontakte innerhalb der Kindergartenkinder entstehen, liegt auf der Hand. Der Wechsel vom Kindergarten zum Schulbesuch gemeinsam mit bekannten Kindern aus dem Kindergarten kann sich dabei naturgemäß positiv auswirken. Allerdings stellt sich die Frage, wie weit hier ein konkreter Vorteil für das Schulkind entsteht, der dem sprengelfremden Schulbesuch den Vorzug zukommen lässt. Der Schulanfang ist für jedes Kind mit vielen Eindrücken verbunden, wo nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tatsache, ob das Kind schon alle Klassenkammeraden kennt oder nicht, oftmals in den Hintergrund tritt. Priorität beim Schulbesuch hat der vom Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin gestaltete Unterricht und ist der Großteil des Schultages damit und für das Befinden des Kindes am entscheidensten ausgefüllt. Zumal Kinder von Natur aus meist unter ihresgleichen schnell Kontakt finden und auch neue Freundschaften schließen, kann ein Vorteil für ein Kind, die Mitschüler schon weitgehend zu Beginn der Schulpflicht zu kennen, nicht in einem Maße erblickt werden, dass er auf die Entscheidung über den sprengelfremden Schulbesuch maßgeblichen Einfluss haben dürfte. Freundschaften und Kontakte, die bisher geschlossen wurden, können aber auch außerhalb des Schulbetriebes, wenn darauf Wert gelegt wird, weiterhin gepflogen werden. Ein vorangegangener Kindergartenbesuch ist keine entsprechende Argumentationsgrundlage für einen späteren sprengelfremden Schulbesuch. Schon gar nicht kann es ein Anrecht auf den Besuch einer bestimmten Schule je nach gewähltem Kindergarten geben. Eine eventuell benötigte Nachmittagsbetreuung mit Mittagsverpflegung wird auch an der sprengelzuständigen Volksschule W angeboten. Hervorzuheben ist, dass das Gesetz ausdrücklich auf die Vorteile für den Schulpflichtigen abstellt, nicht aber auf solche, die etwa für die Eltern damit verbunden sein könnten. So gesehen sind ins Treffen geführte Argumente, wie der soziale Schwerpunkt der Familie, Mitglied im Sportverein, aktives Mitglied bei der Freiw. Feuerwehr S, Vorstandsmitglied im Autoclub VW&Audi in Team, allfälliges Mittagessen mit Nachmittagsbetreuung bei Verwandten oder Bekannten, Antragstellerin ist Lehrerin an der VS R, Kindergartenbesuch der Schwester des Schulpflichtigen und damit der gemeinsame Transport, Pfarrangehörigkeit, Kirchenfest und Ähnliches, zwar auf den ersten Blick durchaus verständliche Vorbringen, allerdings nicht ausreichend, um auch in rechtlicher Hinsicht die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches nachvollziehbar begründbar zu machen.

 

Die Gemeinde W gibt in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2016 die Organisationsform und damit die 4-Klassigkeit im Schuljahr 2016/17 an der Volksschule W bekannt.

Auch vom Landesschulrat für - Bildungsregion F wurde in einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2016 mitgeteilt, dass im Schuljahr 2016/17 61 Schüler/innen die Volksschule W besuchen. Mit 61 Schüler/innen wird die Volksschule W 4-klassig geführt. Sinkt die Schüler/innenzahl jedoch unter 61 Schüler/innen, ist die Vierklassigkeit der Volksschule W nicht mehr gewährleistet.

 

Die Tatsache, dass die Volksschule W, wenn alle Sprengelangehörigen Schulkinder auch die Volksschule W besuchen, ab dem Schuljahr 2016/17 wieder 4-klassig geführt werden kann, ist nicht außer Acht zu lassen bzw. zu berücksichtigen, zumal davon alle Schüler/innen der Volksschule W betroffen sind.

 

Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Gründe reichen nicht aus, um von einem Überwiegen der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schüler verbundenen Vorteile auszugehen.

 

Es konnte zudem kein konkreter Nachteil bei einem Schulbesuch in der sprengelmäßig zuständigen Schule dargelegt werden.

Somit konnte dem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch nicht zugestimmt werden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Ehegatten C und J S (im Folgenden: Bf) vom 24. Juli 2016, in der Nachstehendes ausgeführt wird:

"In ihrem Schreiben vom 30.6.2016, wird unser Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch unseres Sohnes S S, geb. x, an der Volksschule R abgelehnt. Wir als Eltern, erheben gegen diesen Bescheid Einspruch.

 

Laut ihrem Schreiben sollen wir als Eltern die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütz, nennen.

 

Die Gründe warum wir unser Kind in die VS R geben möchten, haben wir nun schon mehrere Male angegeben. Sie haben sich bis jetzt nicht geändert, und wir werden auch wieder die gleichen Gründe anführen, weil sie für uns von großer Bedeutung sind.

Als Ablehnungsgrund wird auch angeführt, dass wir keine Nachteile bei einem Schulbesuch in der sprengelmäßig zuständigen Schule aufzeigen konnten. Für uns sind die Vorteile, die sich bei einem Besuch der VS R ergeben, natürlich ein Nachteil, wenn S in die VS W geht. Ich möchte mir jetzt nicht irgendwelche Gründe einfallen lassen, nur damit mein Sohn nicht nach W gehen muss.

 

Die Gemeinde W gibt in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2016 die 4-Klassigkeit der Volksschule W für das Schuljahr 2016/17 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir noch nicht den offiziellen Bescheid für die Ablehnung an der VS R. Das Verfahren war noch nicht abgeschlossen. Außerdem kommt die 4-Klassigkeit nur ganz knapp zustande. Was passiert, wenn in den Sommerferien jemand wegzieht, dann ist auch in diesem Fall die 4-Klassigkeit nicht gesichert. Und es kann nicht als Grund angesehen werden, damit unsere Sohn die Volksschule W besuchen muss.

 

Wenn ich meinen Sohn frage, in welche Schule er gehen möchte, gibt er ganz klar die Antwort: „Nach R!". Ich stelle ihn nicht unter Druck, rede es ihm auch nicht ein, dass er nach R gehen muss/soll. Ich lasse ihm die Wahl frei. Ich habe ihm auch schon des Öfteren erklärt, dass sein bester Freund nun nicht mehr mit ihm in die VS R geht, sonder in die VS W. Auch mit diesem Wissen, gibt er ganz klar als Antwort, dass er gerne nach R gehen möchte. Ich bin stolz auf meinen Sohn, dass er ganz klar weiß, was er möchte. Ich hatte große Bedenken, die zwei Jungs „zu trennen". Sie verbringen, wenn es möglich ist, jede freie Minute miteinander. Nichts geht ohne den anderen. Auch im Kindergarten machten sie immer alles zusammen. Ich finde es als große Leistung, wenn ein Sechsjähriger sagt: „Mama ich möchte nach R in die Schule gehen, auch wenn mein bester Freund nicht dort ist. Dann treffen wir uns einfach am Nachmittag."

 

Die Gemeinde W führt auch an, dass es „vor allem für die Kinder unverständlich wäre, wenn das Nachbarkind eine andere Volksschule besuchen würde."

Aber in gewisser Weise ist der Bürgermeister doch schuld, dass es überhaupt soweit kam. Bis vor wenigen Jahren war es kein Problem, dass die Kinder aus L die Schule in R besuchen konnten. Doch als sich mit den Jahren immer mehr junge Familien in L ansiedelten, merkte er, dass ihm da doch sehr viel Geld verloren geht. Wir, und sicher auch ganz viele andere Familien in L, haben nicht vorrangig daran gedacht, dass unsere Kinder in W in die Schule gehen müssen. Es war schon immer so, dass die Kinder aus L und S in R zu Schule gehen können. Auch für uns war es eigentlich klar, dass unsere Kinder in R gehen werden, auch wenn wir zur Gemeinde W gehören. Es war auch noch so, als wir begonnen haben unser Haus zu bauen und als wir einzogen. Genauso wie wir, schickten auch viele andere ihre Kinder in den Kindergarten nach R. Was kein Problem zu sein schien. Doch bereits bei den Geschwisterkindern fingen die Probleme an. Auf einmal wurde der Besuch des Kindergarten verweigert. Wir als Eltern waren alle verunsichert. Als Gemeinschaft sprachen wir mehrmals beim Bürgermeister vor. Leider immer ohne Einigung. Durch die immer mehr werdende Schreibarbeit bezüglich Ansuchen um sprengelfremden Kindergarten-/Schulbesuch, und die Verunsicherung seitens der Gemeinde W, gaben schließlich viele Eltern auf. Sie nahmen ihre Kinder aus dem Kindergarten R, gaben sie nach W, weil „wir ja sowieso keine Chance haben, dass unsere Kinder nach R in die Volksschule gehen dürfen." Uns allen war es immer wichtig, dass die Kinder gemeinsam in den Kindergarten bzw. in die Schule gehen. So, nun hat es aber die Gemeinde W geschafft, dass die Kinder doch getrennt werden. Ein Teil geht bereits in die Volkschule /NMS in R. Ein anderer Teil in die Volksschule W. Es sind noch Kinder im Kindergarten R, aber auch schon einige in W. Der Bürgermeister schreibt es sei ihm wichtig, dass die Gemeinschaft gefördert wird, und die Kinder beisammen bleiben. Doch das Gegenteil ist eingetreten. Ich komme mir oft vor wie eine „Aussätzige", nur weil ich trotz allem möchte, dass mein Kind in R in die Schule geht. Doch wir „kämpfen" weiter darum, dass unser Kind in R gehen darf, auch wenn die anderen Familien bereits das Handtuch geworfen und aufgegeben haben. Es ist ja jedem selbst überlassen, ob er diesen „Kampf" auf sich nehmen möchte oder nicht. Und uns ist es sehr wichtig!

 

Im Folgenden führen wir nochmals unsere Gründe an, warum wir einen sprengeifremden Schulbesuch bevorzugen:

- Unser Sohn S S besucht derzeit den Pfarrcaritas Kindergarten in R. Er fühlt sich dort sehr wohl und geborgen. Er ist bereits seit drei Jahren gut in die Kindergartengruppe integriert und hat dort seine Freunde gefunden. Diese Freundschaften und Kontakte zu den Kindern aus R sind ihm und auch uns als Eltern wichtig. Daher möchten wir, dass S,

gemeinsam mit seinen Freunden in die VS R gehen kann.

- Der soziale Schwerpunkt unserer Familie liegt in R. Wir sind Mitglieder im Sportverein R, aktives Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr S, im Autoclub „VW&Audi in Team" im Vorstand.

- Eine gute Betreuung nach der Schule ist uns als Eltern sehr wichtig. Da viele Familienmitglieder im Gemeindegebiet von R wohnen oder arbeiten, könnte unser Sohn, auch an Tagen, an denen es bei uns als Eltern aus beruflichen oder privaten Gründen nicht möglich ist für unser Kind da zu sein, bei Verwandten oder Bekannten Mittagessen und den Nachmittag gut betreut verbringen.

- Ich, C S, bin zurzeit als Volksschullehrerin an der VS R tätig. Auch aus diesem Grund wäre die Aufnahme unseres Sohnes S an der Volksschule R für uns aus organisatorischen Gründen sehr wichtig. Seine Schwester L, besucht ebenfalls den Pfarrcaritas Kindergarten in R. Es ist für uns als Eltern einfacher, wenn beide Kinder in dieselbe Gemeinde gehen/mit dem Bus fahren - egal ob Schule und/oder Kindergarten.

- Auch den Punkt, dass wir der Pfarre R angehören, möchte ich nicht außer Acht lassen. Bereits im Kindergarten und später dann in der Schule werden viele kirchliche Feste gemeinsam gefeiert. Uns als Eltern ist es von Bedeutung, dass unsere Kinder an den Festen in der Kirche teilnehmen. Unsere Kinder wurden bereits in der Pfarrkirche R getauft und wir möchten auch, dass sie in dieser Kirche zur Erstkommunion gehen, welche ja bekanntlich in der Schule im Religionsunterricht vorbereitet wird.

 

Uns als Eltern ist es von großer Bedeutung, dass es unserem Sohn gut geht, dass er sich wohl fühlt. S hat in R schon viele Freunde gefunden und wir möchten, dass er dort die Schule besucht. Vor allem ist es uns ein großes Anliegen, dass auch die Wünsche und Vorstellungen der Eltern in Bezug auf den Schulbesuch und die damit einhergehenden Veränderungen ernst genommen werden. Als Eltern stellt man einen solchen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch nicht einfach so. Es stecken viele Gründe dahinter und diese Gründe sollten ernst genommen werden oder zumindest mit den zu berücksichtigen Interessen der Sprengelschule annähernd gleichzusetzen."

 

3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 25. Juli 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgelegten Verwaltungsakt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der in Rede stehende Sachverhalt widerspruchsfrei feststand, lediglich eine rechtliche Frage zu klären war und im Übrigen auch kein darauf gerichtetes Parteienvorbringen vorlag.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Diese Bewilligung ist gemäß § 47 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn

1. der gesetzliche Schulerhalter, der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule, die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindest-zahl unterschritten würde oder

3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

 

Gemäß § 47 Abs. 5 leg.cit. kann die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 versagt werden, wenn

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

2. Ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 47 Abs. 4 Oö. POG 1992 wurde im angefochtenen Bescheid nicht erkannt und liegt nach der Aktenlage auch im gegenständlichen Fall nicht vor. Jedoch stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. POG 1992, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch versagt werden kann, wenn die damit für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen. Dass die Z. 1 des § 47 Abs. 5 Oö. POG im konkreten Fall nicht einschlägig ist, ist allseits außer Streit gestellt.

 

Es ist – wie im angefochtenen Bescheid eingehend dargestellt - festzuhalten, dass es sich bei einem Schulbesuch der sprengelmäßigen Schule um den Regelfall handelt und dem Besuch einer sprengelfremden Schule entsprechend konkrete und individuell berücksichtigungswürdige Umstände zu Grunde liegen müssen.

 

Das Gericht hat sich daher mit den von der Bf vorgebrachten Vorteilen auseinander zu setzen, um zu beurteilen, ob die belangte Behörde diese Vorteile mit den bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen ausreichend und verhältnismäßig abgewogen hat.

 

3. Vorerst ist anzuführen, dass bei Festlegung des Schulsprengels im hier zu beurteilenden Fall der Umstand, dass die VS W allenfalls als 3- oder 4-klassige Volksschule geführt werden kann, nicht ausschlaggebend gewesen war, sondern, dass – wie ebenfalls im Bescheid dargestellt – regionale bzw. lokale Umstände berücksichtigt wurden. Auch ist anzumerken, dass – nach allgemeiner Lebenserfahrung – die Klassenschülerzahlen bis hin zum Schulbeginn oftmals variieren, weshalb die prognostizierte Schüler/Innen-zahl von 61 (im Juni 2016) an der VS W auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht letztgültige ausschlaggebend sein kann, wenn sie auch in der konkreten Abwägung nicht unerheblich sein mag.

 

Die Bf begründen den Antrag auf Besuch der sprengelfremden Schule für ihren Sohn mit verschiedenen Aspekten, wovon allerdings – der belangten Behörde folgend - die Sozialisierung der Eltern in verschiedenen Vereinen R (Feuerwehr, Autoclub ...) vernachlässigt werden kann. Auch ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, dass per se der Umstand, dass mit einem Schulbesuch auch die Veränderung des Freundeskreises gemessen am vorhergegangenen Kindergartenbesuch kein durchschlagendes Argument für die Nichtversagung eines sprengelfremden Schulbesuchs bietet.

 

Anders aber verhält es sich mit dem Argument, dass der Sohn der Bf – wie glaubhaft dargelegt wurde – in R als sozialisiert gelten kann, was nicht nur durch den Kindergartenbesuch dort, sondern auch durch das Bestehen verwandtschaftlicher Beziehungen, durch die Integration in der Pfarre R und durch den Umstand, dass die Mutter des Schulpflichtigen an der VS R unterrichtet belegt ist. Es ist zwar der Behörde in ihren Ausführungen zu folgen, dass es bei der Abwägung nicht um die Interessen der Eltern, sondern um die des Schulpflichtigen geht; allein ist häufig hiebei eine Konvenienz zu konstatieren. Im konkreten Fall profitiert der Schüler fraglos von dem Umstand, dass seine Mutter und er den selben Schulweg haben, wodurch nicht nur die Eltern sondern auch der Schüler von der organisatorischen Erleichterung profitieren. Weiters ist nachvollziehbar, dass die Möglichkeit bei Verwandten eine allfällige Mittags- und Nachmittagsbetreuung zu genießen, einer – wenn auch im konkreten Fall vorhandenen – Nachmittagsbetreuung an der VS W gegenüber bevorzugt wird. Ebenfalls kann die Präferenz des Schulpflichtigen, sich weiterhin im Pfarrleben und Freundeskreis in R zu sozialisieren, nicht völlig außer Acht gelassen werden.

 

4. Die durchgeführte Interessensabwägung führt daher zu einem – wenn auch nicht deutlichen – Überhang der persönlichen Interessen am sprengelfremden Schulbesuch und liegt im Übrigen auch im Einklang mit der intendierten legistischen Flexibilisierung des Schulsprengelregimes.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree