LVwG-301073/4/Kl/PP

Linz, 23.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn A.B., x, P., S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14.4.2016, Ge-682/15, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 2 iVm 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.         Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14.4.2016, Ge-682/15, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt. Das Straferkenntnis wurde mit 19.4.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2.         Am 4.5.2016 erschien der Bf beim Magistrat der Stadt Steyr und erklärte niederschriftlich einen Rechtsmittelverzicht, nämlich den Verzicht auf sein Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich. Die Niederschrift wurde vom Bf unterzeichnet.

 

3.         Mit Niederschrift vom 23.5.2016 erklärte der Bf, dass er hiermit seinen am 4.5.2016 abgegebenen Beschwerdeverzicht hinsichtlich des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Steyr zu Ge-682/15 widerrufe. Gleichzeitig erhob er Beschwerde sowohl hinsichtlich der Höhe als auch dem Inhalte nach.

 

4.         Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Beschwerde dem Oö. Landesver­waltungsgericht mit Schreiben vom 23.5.2016 unter Anschluss des Verwaltungs­aktes vorgelegt.

 

Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei Team 43, wurde vom Oö. Landesverwaltungsgericht am Verfahren beteiligt.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

5.         Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht nicht normiert, sodass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (vgl. Eder/Martschin/Schmid Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV, Anm. K5 – K9 zu § 7 VwGVG).

 

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungs­gericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

In den Materialien (RV2009 der NR GP XXIV) wird dazu ausgeführt: „Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstige Mitteilungen schriftlich einzubringen sind.“

Durch die Bestimmung wird weiters angeordnet, dass sämtliche Eingaben nur schriftlich eingebracht werden dürfen („Schriftsätze“). Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Anm. K5 zu § 12 VwGVG).

 

5.2.      Der durch den Bf am 4.5.2016 vor der belangten Behörde abgegebene Rechtsmittelverzicht, der niederschriftlich festgehalten wurde und unmissver­ständlich und eindeutig ist, ist nach der vorzitierten Bestimmung unwiderruflich. Es war daher aus diesem Grunde die eingebrachte Beschwerde unzulässig.

 

Darüber hinaus sind Beschwerden nur schriftlich gemäß § 12 VwGVG einzu­bringen. Die mündliche Einbringung einer Beschwerde ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

Es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

6.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 8. November 2016, Zl.: Ra 2016/09/0098-3