LVwG-150683/2/MK

Linz, 01.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des G R und der M R, wohnhaft in M x, x K, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Oberkappel vom 24.04.2015, GZ. Bau-6/3-3-2015, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

I. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberkappel vom 24.04.2015, GZ. Bau-6/3-3-2015, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO an den Gemeinderat der Marktgemeinde Oberkappel zurückverwiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberkappel vom 07.03.2013, GZ. Bau-1/2013, wurde G R die Baubewilligung für den „Busgaragenzubau mit Carport auf den Grundstücken Nrn. x und x, EZ x, KG O“ unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

 

I.2. Mit Schreiben vom 03.02.2014 informierte der Bürgermeister G und M R, beide wohnhaft in M x, x K, (in der Folge: Bf) über die beabsichtigte Vorschreibung und Höhe des Verkehrsflächenbeitrags anlässlich des mit o.a. Bescheid bewilligten Zubaus. Sonstige, für diesen Zweck bereits geleistete Beiträge, die indexgesichert anzurechnen wären, seien nicht bekannt. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

 

Daraufhin teilten die Bf in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2014 im Wesentlichen mit, dass die gegenständliche öffentliche Verkehrsfläche, konkret die A Gemeindestraße, als Interessentenprojekt in den 1950er Jahren realisiert worden sei und die dabei von den Eltern des G R geleisteten Robotarbeiten auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen seien.

 

Im Antwortschreiben vom 10.09.2014 ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde Oberkappel um Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. Beweismittel, die Vorleistungen bzw. Vorbezahlungen der Eltern zur Errichtung der die gegenständlichen Grundstücke aufschließenden Gemeindestraße belegen könnten. Weiters wurde festgehalten, dass die Grundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung der Straße nicht im Eigentum der Eltern des G R gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Bf seit 1981 Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, EZ x, KG O, sind und bisher mangels Entstehen eines Abgabenanspruchs kein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben wurde. Von der Möglichkeit der Stellungnahme bis Ende September 2014 haben die Bf keinen Gebrauch gemacht.

 

I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberkappel als Abgabenbehörde erster Instanz vom 03.10.2014, GZ. Bau-6/3-2-2014, wurde den Bf als Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke, der Verkehrsflächenbeitrag für die öffentliche Verkehrsfläche Gemeindestraße Nr. x in Höhe von € 3.900,- gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorgeschrieben. Bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags ging die Abgabenbehörde von einer anrechenbaren Breite der Verkehrsfläche von 3 m, einer anrechenbaren Frontlänge von 50 m (§ 20 Abs. 4 Z 2 lit. b Oö. BauO 1994) sowie einem Einheitssatz in Höhe von € 65,- aus. Der als Produkt dieser Werte errechnete Betrag in Höhe von € 9.750,- wurde aufgrund des Ermäßigungstatbestandes für Klein- und Mittelbetriebe um 60% reduziert (§ 21 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO 1994).

 

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde von den Bf mit Schriftsatz vom 28.10.2014 rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wurde dargelegt, dass die Gemeindestraße im Jahr 1956 von Interessenten in Eigenleistung errichtet und erst später von der Gemeinde übernommen worden sei. Außerdem wurde bestätigt, dass die Familie des Bf damals, zum Zeitpunkt der Errichtung der Straße, nicht Eigentümer der betroffenen Grundstücke gewesen sei.

 

I.5. Mit Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Oberkappel als Abgabenbehörde zweiter Instanz (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2015, GZ. Bau-6/3-3-2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung u.a. damit, dass trotz Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in den Akten der Gemeindeverwaltung (Hausakte und Grundsteuerakte) keine Vorleistungen oder Vorbezahlungen – auch nicht der Rechtsvorgänger der gegenständlichen Liegenschaften – feststellbar gewesen seien. Auch die Aufforderung der Gemeinde an die Bf, vom 10.09.2014, diesbezügliche Beweismittel vorzulegen, sei unbeantwortet geblieben. Vor dem Hintergrund der (besonderen) Mitwirkungspflicht der Bf gemäß § 138 BAO stellte die Berufungsbehörde fest, dass die Glaubhaftmachung von erbrachten Vorleistungen nicht gelungen sei.

 

Weiters wurde festgehalten, dass die Gemeindestraße Nr. x laut Information vom Grundbuch und Vermessungsamt im Jahr 1952 ins öffentliche Gut der Marktgemeinde übertragen wurde.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, als Berufung bezeichnete Beschwerde der Bf vom 20.05.2015. Darin beantragten sie die Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit aus folgenden Gründen:

 

„1. Die Baubewilligung vom 7.3.2013 löse nur für G R den Verkehrsflächenbeitrag aus. Da M R keine Baugenehmigung erteilt wurde, löse dies auch keinen Verkehrsflächenbeitrag aus.

2.        Den Bf zufolge sei unbestritten, dass die gegenständliche Verkehrsfläche von Grundeigentümern (Errichtern) im Jahr 1952 ins öffentliche Gut übernommen wurde. Daraus ließe sich eindeutig ableiten, dass die Gemeindestraße auf Kosten der Interessenten (Grundeigentümer) errichtet und realisiert worden sei. Die Vorschreibung eines nochmaligen Herstellungskostenbeitrags (Verkehrsflächenbeitrags) durch die Gemeinde sei folglich nicht rechtens, da dadurch zweimal Herstellungskosten geleistet werden müssten.“

 

I.7. Mit Schreiben vom 26.05.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

 

II. Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Pkt. I. dargestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Aufgrund des im Abgabenverfahren maßgeblichen Grundsatzes der Zeitbezogenheit lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen der
Oö. Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994),
StF: LGBl Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl Nr. 36/2008:

 

§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der Beitragspflicht Folgendes:

1. Der Beitrag darf nur für eine dieser Verkehrsflächen vorgeschrieben werden.

2. Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge, ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben, hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt.

3. Ergibt die Beitragsberechnung gemäß Z 2 gleich hohe Beträge für (eine) Verkehrsfläche(n) des Landes und der Gemeinde, ist der Beitrag hinsichtlich letzterer vorzuschreiben.

4. Der Berechnung gemäß Z 2 und 3 ist jeweils die fertiggestellte Verkehrsfläche zugrunde zu legen; § 20 Abs. 7 gilt.

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

[...]

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

III.2. Abgabenverfahren:

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), StF: BGBl Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr. 163/2015 lauten:

 

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

 

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen der lit a und lit b, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 leg.cit. sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Gemeinde einen Verkehrsflächenbeitrag u.a. dann vorzuschreiben, wenn für den Zubau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind, eine Baubewilligung erteilt wird. Im vorliegenden Fall erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Oberkappel mit Bescheid vom 17.03.2013, GZ. Bau-1/2013, Herrn G R für das Bauvorhaben „Busgaragenzubau mit Carport“ auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG O, die Baubewilligung gemäß § 35 Oö. BauO 1994. Die gegenständlichen Grundstücke sind durch die A Gemeindestraße, Parzelle Nr. x, eine öffentliche Verkehrsfläche der Marktgemeinde Oberkappel, aufgeschlossen. Folglich war die Gemeinde grundsätzlich zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags gemäß § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 verpflichtet.

 

IV.2. Wenn die Bf vorbringen, dass die Herrn G R erteilte Baubewilligung nur für diesen, nicht jedoch für Frau M R, eben mangels Baubewilligung, einen Verkehrsflächenbeitrag auslöse, ist auf den Gesetzestext des § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 hinzuweisen. Demnach hat die Gemeinde, sofern – wie im gegenständlichen Fall – die anderen Voraussetzungen vorliegen, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben.  Entscheidend ist daher nicht, wem die Baubewilligung erteilte wurde, sondern, wer Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke ist (siehe auch Abs. 4 leg.cit.).

 

Wie sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Marktgemeinde Oberkappel vom 23.04.2015 und aus dem, im vorliegenden Fall, bekämpften Bescheid, ergibt, sind im Zeitpunkt der Vorschreibung (siehe § 19 Abs. 4 Oö. BauO 1994) die Bf Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, EZ x, KG O. Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags an die Bf erfolgte somit gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 und ist der dagegen erhobene Einwand unbegründet.

 

IV.3. Im zweiten Beschwerdepunkt führen die Bf an, dass die Marktgemeinde Oberkappel die gegenständliche öffentliche Verkehrsfläche, konkret die A Gemeindestraße, wie von der belangten Behörde selbst in ihrem Bescheid festgehalten, im Jahr 1952 von den Grundeigentümern in das öffentliche Gut übernommen habe. Die Straße sei daher unbestritten von den Interessenten (Grundeigentümer) auf eigene Kosten errichtet und realisiert worden. Die Vorschreibung eines nochmaligen Verkehrsflächenbeitrags durch den nunmehrigen Eigentümer sei folglich nicht rechtens, da dadurch zweimal Herstellungskosten geleistet werden müssten.

 

IV.4. Sollten die Bf mit ihrem Vorbringen darauf abzielen, dass die Gemeinde wegen Nichterrichtung der Gemeindestraße den Verkehrsflächenbeitrag nach der Oö BauO 1994 nicht vorschreiben dürfe, so ist auf die relevante Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hinzuweisen. In seinem Erkenntnis vom 19.03.2001, 2000/17/0260, stellt der VwGH klar, dass auch für solche Straßen der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist, deren seinerzeitige Errichtung zwar nicht durch die Gemeinde erfolgte, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches jedoch Gemeindestraßen sind. Mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994, kundgemacht in LGBl Nr. 70/1998, ist ab 01.01.1999 die Errichtungs-Voraussetzung weggefallen (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht Band I: Bau- und Raumordnungsrecht7 (2014) §  19 Oö. BauO 1994, Erl 9). Entscheidend ist daher (nur), ob die Grundstücke durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind.

 

In ständiger Rechtsprechung hat der VwGH festgelegt, dass prinzipiell jene Abgabenvorschriften anzuwenden sind, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, soweit die Abgabenvorschriften nicht etwas anderes bestimmen (vgl. VwGH vom 17.03.1997, 96/17/0326, mwN). Im vorliegenden Fall stellt die Baubewilligung den Abgabentatbestand dar. Diese wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberkappel am 17.03.2013 erteilt. Folglich ist § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl Nr. 36/2008 anzuwenden, und die Errichtungs-Voraussetzung, wie oben angesprochen, irrelevant. Da es sich bei der A Gemeindestraße unbestritten um eine öffentliche Verkehrsfläche der Marktgemeinde Oberkappel handelt, ist die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags aus diesem Aspekt heraus jedenfalls zulässig.

 

IV.5. Wenn die Bf vorbringen, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche durch die Grundeigentümer bereits der Verkehrsflächenbeitrag geleistet, und eine nochmalige Vorschreibung nicht rechtens sei, beziehen sie sich auf die Vorschrift des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994. Demnach sind sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge indexgesichert auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

Glaubhaft machen bedeutet die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vorbringens zu untermauern. Glaubhaft gemacht ist ein vermuteter Sachverhalt, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 138, Anm 5 und E 18). Insofern trifft den Abgabepflichtigen, sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wurde, eine besondere Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 1 BAO. Diese Pflicht verdrängt jedoch nicht die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO. Kommt nämlich der Abgabepflichtige dem Auftrag (nach § 138 Abs. 1 BAO) nicht oder nicht ausreichend nach, berechtigt dies die Abgabenbehörde nicht zur Annahme, der in Rede stehende Sachverhalt treffe nicht zu. Vielmehr bleibt die Abgabenbehörde verpflichtet, auf andere Art nach erforderlichen Nachweisen zu suchen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 138, Anm 6 und E 11).

 

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass bei der Anrechnung von Vorarbeiten bzw. Vorleistungen gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 nur jene Leistungen zu berücksichtigen sind, die vom Abgabepflichtigen oder von seinen Rechtsvorgängern erbracht wurden (vgl. auch VwGH vom 19.03.2001, 2000/17/0260). Im vorliegenden Fall ist es folglich entscheidend, ob die Eltern oder allfällige Rechtsvorgänger Eigentümer der Grundstücke Nrn. x und x, EZ x, KG O oder der Parzelle Nr. x (A Gemeindestraße) waren und als solche Vorleistungen erbracht haben.

 

Unbestritten wurde sowohl von der belangten Behörde als auch von den Bf festgestellt, dass die Eltern des G R zum Zeitpunkt der Errichtung der Straße nicht Eigentümer der Grundstücke waren, auf denen der Zubau realisiert werden soll. Offen blieb jedoch, ob diese im Zeitpunkt der Übernahme der gegenständlichen Verkehrsfläche in das öffentliche Gut Eigentümer der zuvor genannten Grundstücke oder der Straße waren. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat diesbezüglich nichts ergeben. Einzig die im Jahr 1952 erfolgte Übernahme der nunmehrigen A Gemeindestraße in das öffentliche Gut der Gemeinde wurde festgestellt, nicht jedoch, von wem diese übernommen wurde.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 28.11.2001, 2001/17/0150) muss die Abgabenbehörde prüfen, ob die gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 anzurechnende, behauptete Beitragsleistung von der Gemeinde oder vom Abgabepflichtigen ausreichend belegt, verneinendenfalls, ob sie von Letzterem (zumindest) glaubhaft gemacht werden konnte. Sofern das Vorbringen betreffend die Vorleistung bzw. Vorarbeit der Rechtsvorgänger präzise genug ist, um nur ein Bescheinigungsverfahren im Sinne des § 20 Abs. 7 letzter Satz Oö. BauO 1994 durch Aufnahme der dafür angebotenen Bescheinigungsmittel einzuleiten, ist dementsprechend vorzugehen. In seinem Erkenntnis vom 28.11.2001, 2001/17/0150, hat der VwGH genau dargelegt, wie konkret die Abgabenbehörde in solchen Fällen zu ermitteln hat:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde in dem mit Vorstellung angefochtenen Bescheid zumindest die Möglichkeit offen lässt, dass das Deutsche Reich als Rechtsvorgänger der Republik Österreich und in der Folge der Beschwerdeführerin im Eigentum der in Rede stehenden Grundflächen den A-Weg nicht als eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Verkehrsfläche errichtet hat. Auch wurde von den Verwaltungsbehörden nicht festgestellt, dass die Grundfläche, auf welcher der A-Weg errichtet war, vor Übertragung in das öffentliche Gut der mitbeteiligten Landeshauptstadt schon von der Republik Österreich dem Gemeingebrauch gewidmet worden wäre. In Ermangelung konkreter Feststellungen im oben aufgezeigten Sinne bleibt die Möglichkeit offen, die Abtretung des Weges durch die Republik Österreich (als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) an die mitbeteiligte Landeshauptstadt nicht anders zu betrachten, als die Abtretung einer Privatstraße durch den privaten Grundeigentümer an die Gemeinde.

 

In Bezug auf die Frage, wie in einem solchen Fall eine Vorleistung im Sinne des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 zu verstehen und konkret zu berechnen ist, hält der VwGH weiters Folgendes fest:

 

Zum einen kann ein ‚Beitrag‘ im Verständnis des § 20 Abs. 7 Oö BauO nicht nur nach, sondern auch unmittelbar vor (aus Anlass) der Übertragung der Verkehrsfläche in das öffentliche Gut geleistet werden. Zum anderen kommt als solcher auch eine Sachleistung dergestalt in Betracht, dass eine zunächst als Privatstraße genützte Verkehrsfläche vom Rechtsvorgänger des Grundeigentümers unentgeltlich an die Gemeinde zwecks Widmung zum Gemeingebrauch in das öffentliche Gut (unentgeltlich) abgetreten wird. Als Wert dieser Leistung sind diesfalls die seinerzeitigen Errichtungskosten, vermindert um den Wertverlust der Verkehrsfläche im Zeitraum zwischen ihrer Errichtung und ihrer Übertragung in das öffentliche Gut, anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist sodann nach den Regeln des § 20 Abs. 7 Oö BauO für den Zeitraum zwischen Übertragung ins öffentliche Gut und Entstehung des Abgabenanspruches nach dem Verbraucherpreisindex zu sichern.

 

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur des VwGH wird festgehalten, dass das Vorbringen der Bf, die Gemeindestraße sei vor der Übernahme in das öffentliche Gut im Jahr 1952 von den Grundeigentümern auf eigene Kosten errichtet worden, jedenfalls konkret genug ist, um ein entsprechendes Bescheinigungsverfahren nach § 20 Abs. 7 letzter Satz Oö. BauO 1994 durch die Abgabenbehörde einzuleiten. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nämlich, mangels eindeutiger Feststellungen, die Möglichkeit offen gelassen, dass die gegenständliche Verkehrsfläche im Eigentum der Eltern des G R oder anderer Rechtsvorgänger der Bf war und somit im entsprechenden Ausmaß auf den vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen gewesen wäre. Um es mit den Worten des VwGH auszudrücken, wurde die Möglichkeit offen gelassen, dass es sich bei der Übernahme der Straße im Jahr 1952 um die Abtretung einer Privatstraße durch den privaten Grundeigentümer an die Gemeinde handelte. Insofern hat folglich die Abgabenbehörde die Ermittlung entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente unterlassen, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.

 

Aus diesem Grund sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, und den Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Angelegenheit  an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids, ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 19.03.2001, 2000/17/0260; Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch 776f). Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des Sachverhalts zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Abgabenbehörden  als auch die Bf – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (Einsicht in Grundbuch, Hausakte, Grundsteuerakte, etc.) meist nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen (vgl. LVwG Nö vom 16.06.2015, LVwG-AV-34/001-2015).

 

Vor diesem verfahrensökonomischen Hintergrund, erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Es ist nämlich nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. LVwG Nö vom 16.06.2015, LVwG-AV-34/001-2015, mwN). Mangels Antrags von Seiten der Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte diese daher unterbleiben (§ 274 Abs. 1 BAO).

 

I.6. Im Rahmen des nun durchzuführenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde die Möglichkeit, noch einmal zu versuchen, Details über die Modalitäten im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Errichtung der Aufschließungsstraße bzw. die in Rede stehenden Eigentumsverhältnisse in Erfahrung zu bringen.

 

Unpräjudiziell ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass das erkennende Gericht auf Grund der unbestrittenen Tatsache, dass die verkehrstechnische Aufschließung ursprünglich im Wege einer Privatstraße erfolgte, für den Fall des Nichterlangens neuer, eindeutiger Beweisergebnisse von der Errichtung des Aufschließungsweges durch die (seinerzeitigen) Interessenten auf deren Kosten ausgeht, dass also – wiederum in der Diktion des VwGH – tatsächlich eine Privatstraße ins öffentliche Gut abgetreten wurde.

 

Insofern – und unter diesen materiellen Voraussetzungen – wäre den Bf die Glaubhaftmachung gelungen. Alle anderen Varianten, welche die Errichtung eines privaten Weges durch andere bzw. auf Kosten anderer Personen als jener, die den unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, scheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung mehr als unwahrscheinlich. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die diesbezüglichen Aufwendungen von der Gemeinde getragen worden wären, ohne dass darüber Aufzeichnungen existieren würden.

 

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des neuen Bescheids nach § 278 Abs. 3 BAO an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder im Falle einer Revision auch durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Das Rechtsmittel ist zu begründen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Markus Kitzberger