LVwG-150870/2/RK/SB

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn M S, x, L, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landes­hauptstadt Linz vom 30.11.2015, GZ. RM-Bau-150066-08 (0056569/2015 RM),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Eingabe vom 10.08.2015 beantragte Herr M S, x, L (im Folgenden: Bf), die Bauausführung betreffend die Errichtung und Anbringung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung.

 

I.2. Die Anbringung dieser Werbe- und Ankündigungseinrichtung wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 24.09.2015, GZ: 0041869/2015 BBV-N, BBV/N152389, untersagt. Dieser Bescheid wurde nachweislich mittels Rückscheinbrief am 30.09.2015 zugestellt.

 

I.3. Mit persönlich beim Bezirksverwaltungsamt am 21.10.2015 abgegebenem Schreiben erhob der Bf Berufung gegen diesen Bescheid. Auf der Rückseite der Eingabe des Bf ist die persönliche Abgabe in einem handschriftlichen Akten­vermerk von einem Behördenorgan festgehalten worden.

 

I.4. Dem Bf wurde mit Schreiben vom 10.11.2015, GZ: RM-Bau-150066-07 (0056569/2015 RM), die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser verspäteten Berufung und der Absicht, diese aus diesem Grund zurückzuweisen, zu äußern. Der Bf hat davon keinen Gebrauch gemacht.

 

I.5. Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.11.2015, GZ: RM-Bau-150066-08 (0056569/2015 RM), wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Dieser Berufungs-bescheid wurde nachweislich mittels Rückscheinbrief am 04.12.2015 zugestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid am 30.09.2015 lt dem Rückschein von einer tauglichen Ersatzempfängerin übernommen worden sei und somit mit diesem Datum als zugestellt gelte. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe demnach mit Ablauf des 14.10.2015 geendet. Das Rechtsmittel sei jedoch am 21.10.2015 persönlich bei der zuständigen Baubehörde erster Instanz eingebracht worden und sei daher erwiesen, dass diese Berufung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wurde und somit verspätet sei. Nach der Aktenlage würden keine Indizien für einen Zustellmangel sprechen und habe die Behörde mit Schreiben vom 10.11.2015 dem Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf Grund der Verspätung des Rechtsmittels sei es der Behörde verwehrt gewesen, den angefochtenen Bescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und die Berufung zurückzuweisen.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche rechtzeitige Beschwerde vom 31.12.2015, Datum Poststempel: 04.01.2016, in der der Bf vorbringt, dass auf Grund von firmeninternen Umstellungen eine frühere Berufung nicht möglich gewesen sei. Die Firma B GmbH erwarte somit nochmals ausdrücklich einen positiven Bescheid für die Anbringung der Werbe­fläche; die Ablehnung sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeder Grundlage. Ein weiteres Schreiben, beim Bau- und Bezirksverwaltungsamt eingelangt am 02.12.2015, bezog sich auf den erstinstanzlichen Bescheid und war als Berufung dagegen bezeichnet. Auch darin wurde ausgeführt, dass aufgrund firmeninterner Eigentümerumstellungen die Berufung erst nachträglich eingereicht werden habe können. Dieses Schreiben erging offenbar in dem Zeitraum an die Behörde - sh den entsprechenden Aktenvermerk der Behörde - während der Berufungsbescheid bereits zugestellt wurde.

 

I.7. Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2016 (Einlangen: 19.01.2016) vorgelegt. Von der belangten Behörde wurde im Vorlageschreiben ausgeführt, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen die erstinstanzliche Untersagung der Bauausführung richte. Durch die Vorbringen, dass auf Grund interner Firmenumstellungen eine frühere Berufung nicht möglich gewesen sei, werde weder ein Zustellmangel in Bezug auf den erstinstanzlichen Bescheid noch ein sonstiger Grund behauptet, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung nicht vorgelegen wären. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die (weder von der belangten Behörde noch vom Bf beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

III.1. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, zu berücksichtigen:

 

 

§ 33

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

 

§ 63

(1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids. Diese Frist ist gemäß § 33 Abs 4 AVG nicht erstreckbar.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des betreffenden erstinstanzlichen Bescheids vom 24.09.2015 weist ordnungsgemäß auf diese Frist hin.

 

Die Zustellung des Bescheids erfolgte nachweislich an eine taugliche Ersatz-empfängerin (Frau G S) am 30.09.2015, womit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Der letzte Tag für die rechtzeitige Einbringung eines Rechts­mittels wäre somit der 14.10.2015 gewesen. Die Berufung wurde jedoch erst am 21.10.2015 persönlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz abgegeben (sh dazu den entsprechenden Eingangsstempel und den Aktenvermerk).

 

Die Behörde hat - wie im Berufungsbescheid ausgeführt wurde - die maßgeblichen Umstände zur Zustellung von Amts wegen zu prüfen und dem Rechtsmittelwerber vorzuhalten. Auf diesen Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 10.11.2015 hat der Bf nicht reagiert.

 

An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs bestehen keine Zweifel. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.

 

Vom Bf wurde im Zuge der Berufung und der Beschwerde als Rechtfertigung der verspäteten Einbringung vorgebracht, dass auf Grund firmeninterner Umstellungen eine frühere Berufung nicht möglich gewesen sei. Die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels ist aber - wie bereits ausgeführt - nicht erstreckbar.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde die verspätete Berufung zurückzuweisen hatte und sich die Beschwerde des Bf daher als unbegründet erweist. Auf das Sachvorbringen des Bf war nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer