LVwG-350253/2/KLi/TO

Linz, 05.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 17. Juni 2016 des M S, geb. x, x, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Mai 2016, GZ: BHFR-2016-219891/3-BEN, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Mai 2016, GZ: BHFR-2016-219891/3-BEN, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurückverwiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2016, GZ:BHFR-2016-2219891/3-BEN, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 1.6.2015 Rehabilitationsgeld in Höhe von 29,43 Euro täglich beziehe. Gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG würden Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde, nicht als soziale Notlage gelten. § 6 Abs. 5 Oö. BMSG sehe vor, dass Bezieher von Rehabilitationsgeld, sofern diese alleinstehend seien, keinen Anspruch auf eine BMS-Aufzahlung hätten.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich, die Beschwerde vom 17. Juni 2016, in der der Beschwerdeführer beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und dahin abgeändert werde, dass ihm die bedarfsorientierte Mindestsicherung im gebührenden Ausmaß zugesprochen werde. Dazu wird Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht:

 

„Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Mindestsicherung verletzt.

Beschwerdegründe:

Die BH Freistadt hat meinen Antrag auf Zahlung der Mindestsicherung (Differenzbetrag) mit der Begründung abgelehnt, dass gem § 6 OÖ. BMSG durch eine andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Das Rehabilitationsgeld wurde gem. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erhöht. Das Rehabilitationsgeld erhalte ich zwölfmal im Jahr. Andere Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt, wie zum Beispiel eine Pension, die durch eine Ausgleichzulage erhöht wird, wird vierzehnmal jährlich gewährt. Das Rehabilitationsgeld beträgt monatlich € 882,9 (29,43 mal 30), die bedarfsorientierte Mindestsicherung würde mit einem Betrag in der Höhe von € 914 gebühren. Es ergibt sich also eine monatliche Differenz von € 31,10.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung bestimmt den Mindestbetrag, den ein Oberösterreicher im Monat zur Verfügung haben soll und ist somit als Mindestgrenze anzusehen. In § 6 Abs. 6 OÖ. BMSG wird normiert, dass keine soziale Notlage vorliegt, wenn durch eine andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Ausreichend heißt zumindest eine Zahlung in der gleichen Höhe oder höher. Aber wie bereits dargestellt ist das Rehabilitationsgeld niedriger als die bedarfsorientierte Mindestsicherung, somit gebührt eine Differenzzahlung von € 31,10 monatlich.

Die Mindestsicherung wird auch als Differenzzahlung bei Arbeitslosengeld und Notstandsdhilfe bewährt, sofern diese Zahlungen unter der Mindestsicherung liegen. Die unterschiedliche Behandlung zum Rehageld ist nicht nachvollziehbar.“

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer ist am x geboren und österreichischer Staatsbürger. Er wohnt alleine in einer Wohnung unter der Adresse T, x. Der Beschwerdeführer hat am 20.4.2016 Mindestsicherung beantragt.

 

Mit Schreiben der OÖGKK vom 19.4.2016 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab 1.6.2015 Rehabilitationsgeld erhält. Ab 1.6.2016 erfolgt eine Erhöhung auf 29,43 Euro täglich.

 

Der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wird mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.5.2016 abgewiesen.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig und vollständig aus dem Akteninhalt und gelten als unstrittig.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs. 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) sind Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär (Subsidiaritätsprinzip).

 

Gemäß § 5 leg. cit. ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange-hörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre.

Abs. 2 besagt: Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

§ 13 Abs. 2 leg. cit. besagt, dass die Landesregierung durch Verordnung

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandard-kategorien gemäß Abs. 3

festzusetzen hat. Sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl. Nr. 75/2011 idF LGBl. Nr. 152/2015, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für alleinstehende Personen, 914 Euro, pro Person.

 

Gemäß § 141 Abs. 1 ASVG wird als gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.

 

Gemäß § 143a Abs. 2 ASVG gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

5.2. Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist u.a., dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist. Eine soziale Notlage liegt u.a. bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde (§ 6 Abs. 5 Oö. BMSG). Diese Bestimmung ermöglicht eine grundsätzliche Abgrenzung zu verwandten Rechtsbereichen mit einem Leistungsangebot, das zwar eine ähnliche Zielrichtung hat, aber mitunter geringere Leistungshöhen als die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorsieht. Nach dieser Regelung ist zu prüfen, ob durch die „andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen wurde“.

 

5.3. Die belangte Behörde bezieht sich in der Begründung ihrer Entscheidung auf § 6 Abs. 5 Oö. BMSG. Verfahrensgegenständlich ist die Frage zu beantworten, ob durch den Bezug des Rehabilitationsgeldes iHv 29,43 Euro täglich eine ausreichende Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Beschwerdeführers gewährleistet wird.

 

Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird.

 

Dazu führen die Erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs. 5 Oö. BMSG, Beilage 434/2011 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 36, aus:

 

Der Subsidiaritätsgedanke alleine hilft hier nicht, um die Frage beantworten zu können, ob neben diesen Leistungen zusätzlich bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erbringen ist - oder nicht. Nach der nunmehrigen Regelung ist zur Beantwortung dieser Frage zu prüfen, ob durch die "andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen wurde". Hier zeigt sich z.B. im § 16 Oö. ChG und im § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 (für Personen, denen nicht Asyl oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde), dass der Gesetzgeber eine ausreichende Bedarfsdeckung durch die Leistungen des jeweiligen Gesetzes angenommen hat. In diesen Fällen kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine soziale Notlage vorliegt. Demgegenüber kann z.B. beim Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Gesetzessystematik (insbesondere der möglichen Bezugsvarianten) nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Bedarfsdeckung im Auge hatte. Daraus ergibt sich somit, dass in den ersten beiden Fällen ein Parallelbezug ausscheidet, im Fall des Kinderbetreuungsgeldes jedoch eine Aufzahlung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich ist.“

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers schließt somit § 6 Abs. 5 Oö. BMSG einen Mindestsicherungsanspruch für solche Personen aus, denen eine andere Leistung zukommt, die nach ihrer gesetzlichen Grundlage eine ausreichende Deckung des gesamten Lebensbedarfes gewährleisten soll.

 

Mit 1.1.2014 wurden die Regelungen über Ansprüche bei Erwerbsunfähigkeit bzw. geminderter Erwerbsfähigkeit geändert. Ziel dieser Änderung ist die verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Vor allem für die ab 1.1.1964 geborenen Personen soll der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ aufgewertet werden. Das bedeutet, ein Pensionsanspruch soll in Zukunft nur dann bestehen, wenn Versicherte nicht medizinisch oder beruflich rehabilitiert werden können. Als Ersatz für die befristete Rehabilitation wurde in der Krankenversicherung das Rehabilitationsgeld, das dem Krankengeld nachgebildet ist – und signalisieren soll, dass es eine Geldleistung für eine Übergangszeit darstellt – eingeführt. Für die berufliche Rehabilitation wird aus der Arbeitslosenversicherung das Umschulungsgeld gewährt.

 

Das Oö. BMSG in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014 enthält keine Regelungen über das Rehabilitationsgeld. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Rehabilitationsgeld nicht anders behandelt wissen wollte als ein im § 8 Abs. 1 Z 1 angeführtes Einkommen.

 

Der Einsatz eigener Mittel bei der Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist in § 8 Oö. BMSG geregelt.

 

5.4. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Wie bereits ausgeführt kommt beim Bezug des Rehabilitationsgeldes § 6 Abs. 5 Oö. BMSG nicht zur Anwendung. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen hinsichtlich der Ermittlung der sozialen Notlage des Beschwerdeführers neu zu beurteilen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Beschwerdeführer nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Beschwerdeführer auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat im Falle einer solchen Beschwerde wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der beantragten Leistung vorenthalten bleiben.

 

5.5. Insofern war daher der Beschwerde Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gebunden und hat das vollständige Vorliegen der Antragsvoraussetzungen, gegebenenfalls die tatsächliche Höhe der Leistung ab Antragstellung, im weiteren Verfahren zu klären.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer