LVwG-601277/2/JS/HK

Linz, 09.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde des R J G E, geb. x 1969, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09.02.2016, GZ.: VStV/915301140321/2015, wegen einer Übertretung der StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Punkt I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vom 9.2.2016 vor, er hätte am 21.7.2015 von 23:04 Uhr bis 23:06 Uhr in Linz, A 7, Tunnel Bindermichl, Rampe 7, StrKm 0,4 (Messstreckenlänge 1.847 m), Richtung Zentrum, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 3 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 2.3.2016 führte der (unvertretene) Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er das Straferkenntnis zur Kenntnis nehme, jedoch die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe überzogen finde und eine Strafminderung im Hinblick auf eine „ach so wahnsinnige Überschreitung um 11 km/h auf einer Baustellen- und kfz freien Straße“ mehr als angebracht wäre.

 

2. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

3. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer durchfuhr am 21.7.2015 gegen 23:00 Uhr mit seinem schwarzen PKW Peugeot 308, polizeiliches Kennzeichen x, den Autobahntunnel Bindermichl der A 7 Mühlkreis Autobahn in Fahrtrichtung Linz Zentrum. Unter anderem für den Bereich der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum ist nach der Section Control-Messstreckenverordnung Hummelhof 2014 (BGBl. II Nr. 287/2014) auf einer Messstreckenlänge von 1.847 m eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung des Knotens Linz-Hummelhof der A 7 Mühlkreis Autobahn im Sinne des § 98a Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verordnet. Der Beschwerdeführer durchfuhr diese Messstrecke (StrKm 0.4) in der Zeit von 23:04 Uhr bis 23:06 Uhr mit einer im Rahmen der Section Control durch das Messgerät A7 SC BMT Hummelhof gemessenen Geschwindigkeit von 74 km/h. Unter Berücksichtigung der zugunsten des Beschwerdeführers abgezogenen Messtoleranz überschritt der Beschwerdeführer die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 11 km/h.

 

Der Beschwerdeführer weist zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des Kraftfahrgesetz 1967, der StVO 1960 und des Führerscheingesetz, darunter 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 2014 bzw. ebenso im Jahr 2015 auf.

 

5. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze widerspruchsfrei, zumal die Geschwindigkeitsübertretung vom Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde zugestanden wurde und vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur mehr die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe bekämpft wurde. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, zumal auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben.

 

6. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Bestimmung des § 50 VwGVG ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat daher selbst Ermessen zu üben und nicht nur die Entscheidung der belangten Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (Art 130 Abs. 3 B-VG). Sie muss daher den Strafausspruch auch bei bloß unzweckmäßiger Ermessensübung durch die belangte Behörde reformieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1129).

 

6.2. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Daraus folgt, dass die im Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage der Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens der Übertretung der StVO 1960 ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248; VwGH 16.12.1998, 98/03/0222; ua.).

 

6.3. Das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO

https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40128461/image029.png

zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

6.4. Der Beschwerdeführer hat nach dem rechtskräftigen Tatvorwurf die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers) 11 km/h überschritten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

6.5. Der Beschwerdeführer gesteht die Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auch zu, rechtfertigt sein Verhalten aber dahingehend, dass er zunächst die verordnete Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte. Seines Erachtens sei die Fahrgeschwindigkeit wegen Behinderungen auf der Abfahrt Leonding/Unionstraße beschränkt gewesen. Da auch das Verkehrsaufkommen zu dieser Uhrzeit sehr gering gewesen sei, habe er seine Fahrgeschwindigkeit wieder auf 80 km/h erhöht.

 

Auch wenn der Verantwortung des Beschwerdeführers zugute zu halten ist, dass der Beschwerdeführer nicht wollte, dass seine überhöhte Geschwindigkeit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeute, so gesteht der Beschwerdeführer damit aber auch ein, dass er die verordnete Höchstgeschwindigkeit wissentlich überschritten hat und damit vorsätzlich handelte. Der Beschwerdeführer hat sohin auch die subjektive Tatseite verwirklicht.

 

Es wäre der Verkehrssicherheit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch abträglich, würde es jedem Verkehrsteilnehmer frei stehen, nach eigenem Gutdünken einzuschätzen, ob eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation tatsächlich einzuhalten ist oder nicht. Die Entscheidung über die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in einem bestimmten Straßenbereich obliegt ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und es besteht kein Raum für eine subjektive Wahlfreiheit des Beschwerdeführers oder anderer Autofahrer. Es ist ausschließlich Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) Verordnungen etwa mangels ausreichender Feststellung der Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. etwa VfGH vom 19.11.2015, V54/2015; u.a.).

 

6.6. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist hingegen seit der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 kein Strafbemessungskriterium mehr (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 19 VStG, Rz 5 [Stand 1.7.2013, rdb.at]).

 

6.7. Das – vom Beschwerdeführer betonte - Ausmaß seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h ist daher zunächst nur ein Teilaspekt der von der belangten Behörde vorzunehmenden Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe. Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 726 Euro. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen.

 

Aufgrund der bereits bestehenden Verwaltungsstrafvormerkungen, insbesondere der einschlägigen Verwaltungsstrafen wegen Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, kommt dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht mehr der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Vielmehr ist aus den zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eine gewisse Sorglosigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Straßenverkehr ersichtlich. Auch die bewusste Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer stellt eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar. Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer aber mildernd zu Gute gehalten werden, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber der belangten Behörde eingestand. Darüber hinausgehende Strafmilderungsgründe oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 8 % ausschöpft, bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Tunnelbereich von 60 km/h um 11 km/h (das ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 18 %) durchaus angemessen und entspricht auch den vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen finanziellen Verhältnissen eines Einkommens von 1.000 Euro monatlich und keinem relevanten Vermögen sowie keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.

 

Die Strafe erscheint in dieser Höhe auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen im Sinne der Verkehrssicherheit zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr durch andere Autofahrer sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe, zumal überhöhte Geschwindigkeiten jedes Jahr zu den Hauptursachen von tödlichen Verkehrsunfällen zählen. Der belangten Behörde kann bei der Bemessung der Strafe daher nicht entgegengetreten werden und war das Straferkenntnis im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe zu bestätigen.

 

 

Zu Punkt II.:

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 2 VwGVG, wonach der Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen ist. Bei einer von der belangten Behörde verhängten Strafe von 60 Euro betragen die vom Beschwerdeführer - zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde - zu zahlenden Kosten des Beschwerdeverfahrens demnach 12 Euro.

 

 

Zu Punkt III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich - eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack