LVwG-601452/15/WP

Linz, 02.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des I S, vertreten durch N Rechtsanwalt, wegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Juni 2016, GZ: VStV/916300025622/2016, wegen einer Über­tretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 320,00 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge kurz: belangte Behörde) wirft dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vor, er habe sich am 7. Jänner 2016 um 20:40 in L, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen bzw sich dem Amtsarzt vorführen  zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er am 7. Jänner 2016 um 20:00 in  L, das Kraftfahrzeug, PKW Opel Vectra, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Bf habe dadurch § 5 Abs 5 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungs­übertretung wurde über den Bf gem § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe idHv 1.600 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskosten­beitrages idHv 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er „wäre selbstverständlich dazu bereit gewesen – und habe dies auch geäußert! -, die einschreitenden Beamten zum Arzt zu begleiten, um dort eine Blutuntersuchung zu machen. Eine Verweigerung liegt nicht vor.

 

3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 6. Juli 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt unter Hinweis darauf, auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu verzichten, zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt des Schriftsatzes des Bf sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2016.


2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

2.1. Der Bf lenkte am 7. Jänner 2016 um ca 20:00 seinen PKW, Opel Vectra,  (amtliches Kennzeichen im Akt) vom Kreisverkehr Bindermichl kommend über die Muldenstraße Fahrtrichtung stadteinwärts, links einbiegend bis K  bis Höhe Nr. x. Der Bf wurde bei dieser Fahrt durch den Zeugen H (Name und Anschrift im Akt) beobachtet.

 

2.2. Um ca 20:40 wurde der Bf von den Exekutivbeamten GI S und Insp P aufgrund einer Alarmierung durch den Zeugen H in seiner Wohnung aufgesucht. Nachdem GI S beim Bf eine Bindehautrötung feststellte und der Bf einen Alkoholkonsum angab, forderten die Exekutivbeamten den Bf auf, sich einer Atemluftkontrolle zur Feststellung des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol (Vortest) zu unterziehen. Der Bf unternahm sechs Versuche, wobei bei keinem Versuch ein gültiges Messergebnis zustande kam.

 

2.3. Im Zuge der Amtshandlung ergab sich, dass der Bf an einer Erkrankung leide, die ihm die ausreichende Beatmung des Vortestgerätes unmöglich machte.

 

2.4. Aufgrund des ergebnislosen Vortests forderten die Exekutivbeamten den Bf auf, mit ihnen auf die Polizeiinspektion Lenaupark zu kommen, um sich dort zunächst einer Atemluftkontrolle am Alkomaten und im Falle der Unmöglichkeit der Beatmung des Alkomaten einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen, der zu diesem Zweck auf die PI käme. Der Bf weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen.

 

2.5. Zur Verbesserung der sprachlichen Kommunikation zwischen den einschreitenden Exekutivbeamten und dem Bf wurde die Tochter des Bf telefonisch kontaktiert. GI S schilderte der Tochter die Situation und teilte ihr mit, der Bf müsse auf die Polizeiinspektion mitkommen, um dort einen Alkomattest zu machen bzw um sich einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Nachdem die Tochter dem Bf am Telefon diese Aufforderung übersetzt hatte, sprach GI S nochmals mit der Tochter, wobei sie ihm mitteilte, der Bf habe gesagt, er werde nicht auf die Polizeiinspektion mitkommen.

 

3.1. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellte und der Entscheidung zugrunde gelegte – oben wiedergegebene – Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung:

 

3.2. Unbestritten steht fest, dass der Bf am 7. Jänner 2016 um ca 20:00 ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich einerseits unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird andererseits vom Bf weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritten (Verhandlungsprotokoll, Seite 3: Bf: „[…] dass wir nach Hause fahren. Die Strecke, die ich dabei zurückgelegt habe, beträgt ca. 1 Kilometer“). Ebenso unbestritten steht fest, dass der Bf zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war (Verhandlungsschrift, Seite 3: Bf: „habe ich um 19:30 die vorhin erwähnten zwei Radler getrunken“) und entsprechende Alkoholisierungsmerkmale aufwies (Verhandlungsschrift Seite 5: Zeuge Insp P: „erschien mir alkoholisiert, da er sich während der Amtshandlung am Türstock festhalten musste“; Seite 6: Zeuge GI Sch: „Die Alkoholisierung stellte ich aufgrund einer Bindehautrötung und der Angabe im Zuge der Amtshandlung, [der Bf, Anm] habe Alkohol konsumiert, fest“). Unstrittig steht überdies fest, dass die Exekutivbeamten den Bf aufforderten, sie auf die Polizeiinspektion (PI) zu begleiten, um sich dort zunächst einer Atemluftkontrolle am Alkomaten und im Falle der (gesundheitlichen) Unmöglichkeit einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen (Verhandlungsschrift Seite 5: Zeuge Insp P: „Daraufhin forderten wir den Bf auf auf die PI Lenaupark mitzukommen, um dort den ‚richtigen Alkomattest‘ durchzuführen bzw. bei dessen Unmöglichkeit eine klinische Untersuchung durch einen Amtsarzt durchführen zu lassen“; Seite 6: Zeuge GI S: „Wir haben den Bf dann aufgefordert zur PI Lenaupark mitzukommen, um dort eine klinische Untersuchung durch den Amtsarzt vornehmen zu lassen […] wir haben zunächst nochmals ‚richtigen Alkoholuntersuchung‘ aufgefordert und für den Fall der gesundheitlichen Unmöglichkeit sogleich zur Vornahme einer klinischen Untersuchung aufgefordert“; Seite 9: Zeugin S [Ehegattin des Bf]: „Ich habe gehört, wie die Polizei den Bf aufgefordert hat mitzukommen“; Seite 8: Zeugin M: „dass mir der Polizist gesagt hat, mein Vater müsse zum Amtsarzt mitkommen“; Seite 10: abschließende Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bf: „da die Tatsache der Aufforderung als solche unstrittig ist“).

 

3.3.1. Im Gegensatz zu den oben wiedergegebenen – unstrittig feststehenden – Sachverhaltselementen bestehen bezüglich der Bereitschaft des Bf, der  Aufforderung der Exekutivbeamten, sie auf die PI zu Zwecken der Atemluftkontrolle bzw klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu begleiten, Widersprüche zwischen der Wahrnehmung der Exekutivbeamten einerseits und der Wahrnehmung des Bf sowie der weiteren Zeuginnen andererseits.

 

3.3.2. Im Wesentlichen bringt der Bf im gesamten Verfahren – so auch in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung – vor, er habe den einschreitenden Exekutivbeamten stets Bereitschaft signalisiert, ihrer Aufforderung zur Atemluftkontrolle bzw zur klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt nachzukommen. Eine Verweigerungshandlung liege daher nicht vor. Gestützt wird diese Angabe von der Zeugin M, die sowohl in ihrer Zeugenaussage im vorangegangenen Verfahren vor der belangten Behörde wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, der Bf habe gegenüber ihr Bereitschaft artikuliert der Aufforderung der Exekutivbeamten nachzukommen. Eine weitere Bestätigung erfährt die Wahrnehmung des Bf durch die Aussage seiner Ehegattin (Zeugin S), die wahrgenommen hat, dass der Bf im Hinblick auf die Aufforderung durch die Exekutivbeamten gesagt habe, das sei kein Problem.

 

3.3.3. Demgegenüber wird von den einschreitenden Exekutivbeamten im gesamten Verfahren angegeben, der Bf habe sich nach der – unstrittig ausgesprochenen – Aufforderung geweigert, auf die PI mitzukommen. Zudem wird vom Zeugen GI S in der mündlichen Verhandlung angegeben, Zeugin M habe ihm im Telefonat mitgeteilt, der Bf werde nicht auf die PI mitkommen.

 

3.4. Zu diesen unterschiedlichen Angaben hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der freien Beweiswürdigung erwogen:

 

3.4.1. Für den erkennenden Richter waren die – übereinstimmenden – Aussagen der Zeugen GI S und Insp P in sich schlüssig und glaubhaft. Die Zeugen konnten die Amtshandlung nachvollziehbar und lebensnah schildern und gestanden Erinnerungslücken – nachvollziehbar und glaubhaft – zu. Der von den Zeugen wiedergegebene Verlauf der Amtshandlung stimmt mit den Wahrnehmungen der weiteren Zeuginnen und des Bf über weite Strecken überein, lediglich im Hinblick auf das Vorliegen der Verweigerungshandlung besteht die – oben dargelegte – Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Aussagen. In dieser Hinsicht ist allerdings aufgrund folgender Überlegungen den Angaben der Zeugen GI S und Insp P Glauben zu schenken:

 

3.4.2. Zunächst erscheint der von den Exekutivbeamten geschilderte Geschehensablauf völlig plausibel und lebensnah, während die Version des Bf ein völlig lebensfremdes – und darüber hinaus erheblich rechtswidriges – Vorgehen der einschreitenden Exekutivbeamten unterstellt. Warum sollten die einschreitenden Beamten mehrmals den Versuch unternehmen, ein gültiges Messergebnis am Vortestgerät zu gewinnen, sodann eine Aufforderung zum Mitkommen auf die PI aussprechen, sich die Mühe geben, zusätzlich eine weitere Person in die Amtshandlung einzubeziehen (Tochter des Bf) um (sprachliche) Klarheit im Hinblick auf die Aufforderung zum Mitkommen auf die PI zu erreichen, um dann im Ergebnis – und nach all den Bemühungen – den Bf nicht mitzunehmen, obwohl dieser – anscheinend offenkundig – Bereitschaft zeigt, die Exekutivbeamten zu begleiten? Wären die Exekutivbeamten derart daran interessiert gewesen, eine Verweigerungshandlung „festzustellen“, warum hätten sie dann noch mit der Tochter telefonieren sollen, die das „rechtswidrige“ Vorgehen der Exekutivbeamten dann noch zusätzlich bezeugen könnte? Worin bestünde der „Gewinn“ für die Exekutivbeamten, was hätte sie zu einem derartigen Vorgehen motivieren sollen? Und all das vor dem Hintergrund, dass sich die Exekutivbeamten dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung (Anzeige bei der belangten Behörde im Wissen, dass die angezeigte Verwaltungsstraftat nicht stattgefunden hat (Amtsmissbrauch?); falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde, falsche Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht) aussetzen und zusätzlich ein Disziplinarverfahren riskieren? Allein diese Überlegungen lassen ganz erhebliche Zweifel an der Version des Bf entstehen.

3.4.3. Gegen die Glaubwürdigkeit der Version des Bf spricht zudem, dass sich dieser im Zuge seiner Vernehmung mehrmals widersprach (Verhandlungsschrift Seite 3, 4: „dass ich Alkohol überhaupt nicht zu mir nehme […] und habe ich weiter gesagt, dass ich an diesem Abend zwei Radler getrunken habe […] Auf Nachfrage des VL, ob [der Bf, Anm] während der Amtshandlung mit seiner Tochter gesprochen habe, gibt der Bf an, das sei nicht der Fall gewesen […] gebe ich an, sie [die Tochter, Anm] hat mir nur kurz am Telefon gesagt, ob ich Alkohol zu mir genommen habe und sie hat der Polizei gesagt, dass ich Alkohol überhaupt nicht zu mir nehme […]“). Darüber hinaus widersprechen sich auch die Aussagen des Bf und der Zeugin M: Die Zeugin M gibt – in ihrer Aussage vor der Behörde sowie im Rahmen der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung – an, dem Bf mitgeteilt zu haben, dass er zum Amtsarzt mitkommen müsse. Demgegenüber gibt der Bf in der mündlichen Verhandlung an, das hätte sie (Zeugin M, Anm) ihm nicht gesagt (Verhandlungsprotokoll, Seite 4: Bf: „Auf Nachfrage des VL, ob sie [Zeugin M, Anm] ihm gesagt habe, dass er zum Amtsarzt müsse, gibt der Bf an, sie hätte das mir nicht gesagt“). Wenig glaubwürdig erschien dem erkennenden Richter auch Zeugin S (Ehegattin des Bf). Sie machte im Zuge der Einvernahme einen eingeschüchterten Eindruck und wirkte völlig emotionslos. Der unglaubwürdige Eindruck der Zeugin wird insbesondere dadurch unterstützt, dass sie sich an einzelne Details der Amtshandlung nicht erinnern konnte, jedoch eine recht deutliche Wahrnehmung im Hinblick auf den für den Bf günstigen Umstand der Bereitschaft zum Mitkommen auf die PI hatte.

 

3.4.4. Bei Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass  die Behauptung des Bf respektive seiner Ehegattin sowie seiner Tochter, gegenüber den einschreitenden Exekutivbeamten Bereitschaft zum Mitkommen auf die PI zur Durchführung der Atemluftkontrolle am Alkomaten bzw zur klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt gezeigt zu haben, nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist den – lebensnahen, nachvollziehbaren und insbesondere glaubwürdigen – Angaben der Zeugen GI S und Insp P Glauben zu schenken, wonach sich der Bf gegenüber den einschreitenden Beamten geweigert hat, der – unstrittig ausgesprochenen – Aufforderung zur Atemluftkontrolle respektive klinischen Untersuchung, nachzukommen.

 

 

 

 


 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2012/50 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. […]

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 5 Abs 5 leg cit sind Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2

 

1. […] oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

 

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a) […]

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, […]

 

2. Im bisherigen Verfahren wird nicht bestritten, dass der Bf am 7. Jänner 2016 um ca 20:00 ein Kraftfahrzeug (Opel Vectra) in vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt hat und im Anschluss (ca 20:30) von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, sich einer Atemluftkontrolle sowie bei deren (gesundheitlicher) Unmöglichkeit sich einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass sich der Bf weigerte, der Aufforderung des Organs der Straßenaufsicht nachzukommen.

 

3. Der Bf hat damit das objektive Tatbild des §§ 99 Abs 1 lit b iVm 5 StVO 1960 erfüllt. Da er sich bewusst für die Verweigerung entschied, ist ihm nicht bloß fahrlässiges, sondern (bedingt) vorsätzliches Handeln (dolus eventualis) vorzuwerfen. Der Bf hat daher sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch subjektiv zu verantworten.

 

4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 5.900 Euro. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt 1.600 Euro. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

 

5. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen strafmildernd gewertet. Straf­erschwerungsgründe wurde keine angenommen. Der Strafbemessung wurden ein Einkommen von 800,00 Euro monatlich und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten zugrunde gelegt. Im Ergebnis wurde von der belangten Behörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Der Strafbemessung kann angesichts der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten werden.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – in der Entscheidung zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil