LVwG-650663/7/MZ

Linz, 09.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M T, gegen den Feststellungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.5.2016, GZ 16/106413, wegen der Erteilung von Auflagen in Bezug auf die Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Lenkberechtigung des Bf mit 8.7.2017 befristet wird, der Bf sich spätestens bis zum 8.7.2017 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen und im Befristungszeitraum auf Aufforderung der Behörde innerhalb von zwei Wochen sechs negative Harnbefunde auf Metabolite von Cannabis und Amphetaminen beizubringen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Feststellungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.5.2016, GZ 16/106413 wurde die dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) von der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Zahl 16/106413 für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung bis 2.5.2017 befristet und dem Bf aufgetragen, sich bis zum genannten Zeitpunkt amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie neun Laborbefunde über Drogenharnanalysen auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Opiate innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Behörde vorzulegen.

 

Ihre Entscheidung begründet die Behörde mit einem in Kopie dem Bescheid beiliegenden amtsärztlichen Gutachten.

 

II. Mit Schreiben vom 20.6.2016 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Das Rechtsmittel begründend führt der Bf wie folgt aus:

„[H]iermit beantrage ich eine Minderung von 9 amtsärztlichen Nachuntersuchungen, welche innerhalb von 12 Monaten zu unterziehen sind, auf 3 bis 6 amtsärztlichen Nachuntersuchungen innerhalb eines Jahres. Die zu untersuchenden Substanzen, wie Kokain und Opiate, habe ich noch nie konsumiert und konnten auch dementsprechend nie nachgewiesen werden. Weiteres wurde der einmalige Konsum von Amphetaminen im Jahr 2012 nachgewiesen.“

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie eine Gutachtensergänzung verfügt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von KFZ eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Bf nach Veranlassung durch den Amtsarzt der belangten Behörde durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Dessen mit 25.4.2016 datierte Stellungnahme lautet:

„Fragestellung:

Eignung zum Lenken von KFZ

 

Zuweisungsgrund:

Konsum von Crystal Meth von Oktober 2012 bis 31.12.2012. Gerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 9.1.2013 wegen Sachbeschädigung, versuchter schwerer Körperverletzung und Konsum von Marihuana über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren bis 3.9.2015.

 

Anamnese / Biographie:

Herr T M führt an, dass er erstmals im Oktober 2012 Drogen konsumierte – Crystal Meth – er war damals als Kellner tätig und nebenbei auch in einem Club. Zur gerichtlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung, versuchter schwerer Körperverletzung kam es damals unter Drogeneinfluss als er seinem Freund bei einer Auseinandersetzung zu Hilfe kam. Der Crystal Meth Konsum wurde nach diesem Ereignis beendet, allerdings erfolgte dann ein Wechsel auf Marihuana, das geraucht wurde über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren. Im Jänner 2013 kam es nach der gerichtlichen Verurteilung zur Führerscheinabnahme. Als Grund für den Cannabiskonsum führt Herr T an, dass er in dieser Zeit 2014 bis 2015 arbeitslos war, damit schwer umgehen konnte, frustriert war, Marihuana wurde regelmäßig täglich geraucht. Im August 2015 begann er dann bei R in der Motorenproduktion, fühlt sich dort sehr wohl und ist nun wieder motiviert, den Führerschein wieder zurückzuerlangen, da er ihn benötige für die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz.

Herr T absolvierte Volksschule, Hauptschule, begann anschließend eine Lehrausbildung zum Kellner, die er jedoch nach zwei Jahren abbrach. Beim Bundesheer kam es nach der Grundausbildung zu einer Drogenkontrolle, die positiv ausfiel – aus diesem Grund wurde er für untauglich erklärt und mußte der Militärdienst abgebrochen werden.

Der letzte Drogenkonsum erfolgte im September 2015 (Cannabis).

 

Die psychiatrische Analyse ist bland. Es gibt keine psychiatrischen Vorerkrankungen, auch keine familiären psychiatrischen Erkrankungen. Der Patient meint zu seiner Vergangenheit, er habe sich selbst Stress gemacht, kam mit der längeren Arbeitslosigkeit schwer zurecht, nun habe er jedoch einen fixen Job, sei seit zwei Jahren mit seiner Freundin zusammen und fühle sich nun unabhängig, auch durch ein fixes, regelmäßiges Einkommen sei er finanziell abgesichert. Das Ziel wäre nun, sobald es möglich sei, von zu Hause auszuziehen und mit seiner Freundin eine gemeinsame Wohnung zu beziehen.

Er führt an, psychisch stabiler geworden zu sein, es gehe seit einem halben Jahr nun deutlich bergauf, er habe sein Leben wieder im Griff und möchte drogenabstinent bleiben.

 

Alkohol sporadisch an Wochenenden

Nikotin etwa 10 Zigaretten pro Tag.

Zusammenfassung:

Zustand nach Drogenkonsum – drei Monate lang Crystal Meth und etwa eineinhalb Jahre lang Marihuana. Der Drogenkonsum wurde im September 2015 beendet, die Abstinenz wurde durch einen aktuellen Laborbefund vom 2.4.2016 belegt – Amphetamine, Cocainderivate, Opiate und Tetrahydrocannabinol waren im Harn negativ.

Herr T ist nun psychisch als auch sozial stabiler, beruflich integriert, privat liiert, wirkt gereift, selbstbewußter und zielorientierter.

Es liegen keine psychiatrischen Vorerkrankungen vor und aktuell keine Psychopathologie.

Herr T erbringt sowohl aus psychiatrischer als auch aus neurologischer Sicht die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, sodass er geeignet ist zum Lenken von KFZ der Gruppe I.

Eine verkehrspsychologische Untersuchung ist aufgrund der fehlenden Psychopathologie nicht indiziert.

In Anbetracht der längeren Drogenvorgeschichte ist sowohl eine Befristung des Führerscheins auf drei Jahre als auch kontrollierende Auflagen wie folgt nötig:

Halbjährliche Drogenharnkontrollen – Amphetamine, Cocainderivate, Opiate und Cannabinoide, sowie spontane, kurzfristig angemeldete Drogenharnkontrollen über den gesamten Zeitraum von drei Jahren. Mit diesen kontrollierenden Auflagen scheint das Drogenrückfallsrisiko minimierbar zu sein.“

 

Mit Gutachten vom 2.5.2016 empfahl der Amtsarzt der Behörde die oben genannte Befristung und Auflagen.

 

Aufgrund eines Auftrages zur Erläuterung des zuletzt genannten Gutachtens gelangte der Amtsarzt der belangten Behörde mit Schreiben vom 8.7.2016 zu folgendem Ergebnis:

„In Anlehnung an die Ausführungen im fachärztl.-psychiatr. Befund … mit ohnehin maßgeblich strenger abgefaßten Empfehlungen bezügl. weiterführender Beobachtungsmaßnahmen ergeht nun folgendes amtsärztl. Gutachten:

 

befristet geeignet auf 1 Jahr

 

Nachuntersuchung beim Amtsarzt in 1 Jahr

 

6 xige Beibringung auf Metabolite v. Cannabis u. Amphetaminen neg. Harnbefunde auf Aufforderung durch die Behörde)

 

Begründung:

st.p. längerdauerndem SG-Mißbrauch (v.a. Typ Cannabis, Amphetamine)

(zur neg. Vorgeschichte s. komplexe Aktenlage – u.a. Bericht des SPK Linz v. 15.05.2013 Konsum v. Crystal Meth 10/2012 bis 31.12.2012; gerichtl. Verurteilung LG Linz v. 09.01.2013 wg. Sachbeschädigung u. versuchter schwerer KV; Bericht SPK Linz v. 17.09.2015 Konsum v. Marihuana seit ca. 1 ½ Jahren bis zum 03.09.2015)

(amtsärzt.seits befristete Eignung vorerst auf 1 Jahr anhand der dahingehend nichtsdestotrotz befürwortend abgefaßten Stellungnahme zum Lenken v. KFZ + Empfehlung weiterführender regelmäßiger Beobachtungsmaßnahmen im fachärztl.-psychiatr. Befund … in Verbindung mit dem unauff. Laborauszug v. 21.04.2016; Auflagen zwecks rechtzeitiger Erfassung eines ev. eignungsausschließenden! Rezidivdrogenkonsums:

-      Nachuntersuchung beim Amtsarzt in 1 Jahr

-      6 xige Beibringung auf Metabolite v. Cannabis u. Amphetaminen neg. Harnbefunde auf Aufforderung durch die Behörde)“

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

b) Es steht unstrittig fest, dass der Bf im Jahr 2012 Amphetamine konsumiert und bis ca 3.9.2015 über 1 ½ Jahre hinweg massiven Suchtgiftmissbrauch in Form des Konsums von Cannabis betrieben hat. Vor diesem Hintergrund sah es der Amtsarzt der belangten Behörde, um einen eignungsausschließenden Rezidivdrogenkonsum erkennen zu können, als notwendig an, die Lenkberechtigung des Bf vorerst auf die Dauer von einem Jahr zu befristen, den Bf am Ende des Befristungszeitraumes zu untersuchen und im Befristungszeitraum auf Aufforderung der Behörde sechs negative Harnbefunde auf Metabolite von Cannabis und Amphetaminen beizubringen.

 

Der Bf hat es unterlassen, obwohl ihm vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Möglichkeit eingeräumt wurde, relevante Mängel am amtsärztlichen Gutachten bzw an dem diesem zugrundeliegenden Facharztgutachten aufzuzeigen oder dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

 

Es war daher unter Berücksichtigung des in den Gutachten dargestellten Drogenmissbrauches des Bf in der Vergangenheit (Amphetamine und Cannabis) im Sinne des schlüssigen und nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachtens spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Zeinhofer