LVwG-650666/17/WP

Linz, 02.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des I S, vertreten durch N Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Juni 2016, GZ: FE-30/2016, NSch 16/2016, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A<= 25kW, AM, A, B, BE, und F nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen A<=25kW, AM, A, B, BE und F „für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten gerechnet ab 28.02.2016 bis einschließlich 28.08.2016 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen“ entzogen. Er wurde zudem verpflichtet, sich einer Nachschulung zu unterziehen. Weiters wurde der Bf aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellung­nahme beizubringen. Zudem sei eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides für die Dauer der Entziehung zu entziehen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Bf am 7. Jänner 2016 im Verdacht gestanden sei, einen näher bezeichneten PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung seien von Polizeibeamten Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen worden, weshalb der Bf aufgefordert worden sei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen bzw sich einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb ihm die Lenkberechtigung zu entziehen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe keine Verweigerungshandlung gesetzt.

 

3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 6. Juli 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Hinweis, auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu verzichten und dem Ersuchen um Entscheidung, vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2016. An dieser haben der Bf und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen. Die belangte Behörde fehlte entschuldigt. Die Zeugen GI S und Insp P sowie die Zeuginnen M und S wurden zum Sachverhalt befragt.

 

2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

2.1. Der Bf lenkte am 7. Jänner 2016 um ca 20:00 seinen PKW, Opel Vectra,  (amtliches Kennzeichen im Akt) vom Kreisverkehr Bindermichl kommend über die Muldenstraße Fahrtrichtung stadteinwärts, links einbiegend bis Kopernikus­straße bis Höhe Nr. x. Der Bf wurde bei dieser Fahrt durch den Zeugen H (Name und Anschrift im Akt) beobachtet.

 

2.2. Um ca 20:40 wurde der Bf von den Exekutivbeamten GI S und Insp P aufgrund einer Alarmierung durch den Zeugen H in seiner Wohnung aufgesucht. Nachdem GI S beim Bf eine Bindehautrötung feststellte und der Bf einen Alkoholkonsum angab, forderten die Exekutivbeamten den Bf auf, sich einer Atemluftkontrolle zur Feststellung des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol (Vortest) zu unterziehen. Der Bf unternahm sechs Versuche, wobei bei keinem Versuch ein gültiges Messergebnis zustande kam.

 

2.3. Im Zuge der Amtshandlung ergab sich, dass der Bf an einer Erkrankung leide, die ihm die ausreichende Beatmung des Vortestgerätes unmöglich machte.

 

2.4. Aufgrund des ergebnislosen Vortests forderten die Exekutivbeamten den Bf auf, mit ihnen auf die Polizeiinspektion Lenaupark zu kommen, um sich dort zunächst einer Atemluftkontrolle am Alkomaten und im Falle der Unmöglichkeit der Beatmung des Alkomaten einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen, der zu diesem Zweck auf die PI käme. Der Bf weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen.

 

2.5. Zur Verbesserung der sprachlichen Kommunikation zwischen den einschreitenden Exekutivbeamten und dem Bf wurde die Tochter des Bf telefonisch kontaktiert. GI S schilderte der Tochter die Situation und teilte ihr mit, der Bf müsse auf die Polizeiinspektion mitkommen, um dort einen Alkomattest zu machen bzw um sich einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Nachdem die Tochter dem Bf am Telefon diese Aufforderung übersetzt hatte, sprach GI S nochmals mit der Tochter, wobei sie ihm mitteilte, der Bf habe gesagt, er werde nicht auf die Polizeiinspektion mitkommen.

 

3. Zur Beweiswürdigung wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2016 zur Zahl LVwG-601452 verwiesen.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […],

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. […]

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […]

 

(2) […]

 

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

 

1. […]

2. […]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

 

Die Behörde hat […]. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […]

 

Dauer der Entziehung

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

(2) […]

 

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]

 

Sonderfälle der Entziehung

§ 26 (1) […]

 

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, […]“

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrs­ordnung 1960 (StVO 1960) lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) […]

 

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. […],

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

[…]

 

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

 

1. […] oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

 

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

§ 99 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a) […]

 

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

 

(1a) […]

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Der Bf wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2016 wegen des Vorfalls am 7. Jänner 2016 abends rechtskräftig bestraft. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht im gegenständlichen Verfahren Bindungswirkung (zur Bindungswirkung an rechtskräftige Straf­erkenntnisse vgl VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 26.11.2002, 2002/11/0083 mwN).

 

2. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 7. Jänner 2016, anlässlich dessen sich der Bf nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht weigerte, sich einer Atemluftkontrolle zur Feststellung des Alkoholgehaltes respektive einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs 1 iVm 5 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt.

 

3. Der Aktenlage zufolge hat der Bf erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen und es handelt sich offensichtlich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung. Für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Gründe, aufgrund derer die Mindestentzugsdauer zu überschreiten wäre, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Nach stRsp des Verwaltungs­gerichtshofes kann bei Festsetzung der gesetzlichen Mindestent­ziehungszeit die Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache unterbleiben.

 

4. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

5. Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sind gemäß § 24 Abs 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG.

 

6. Mit Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf (offenkundig gestützt auf § 30 FSG) „eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides für die Dauer der Entziehung“ entzogen.

 

§ 30 Abs 1 Satz 1 FSG zufolge ist „[d]em Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, […] das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Der Bf hat seinen Wohnsitz in Österreich, sodass die Heranziehung des § 30 Abs 1 FSG im konkreten Fall nicht in Betracht kommt und ein Lenkverbot gemäß § 30 Abs 1 FSG daher in keinem Fall ausgesprochen werden konnte.

 

Eine im Besitz des Beschwerdeführers befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung wäre von der belangten Behörde gemäß § 30 Abs 2 FSG entsprechend zu entziehen gewesen. Nach Auffassung des erkennenden Richters ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten sowie zur Bindung an das Verwaltungs­strafverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil