LVwG-750370/2/BP/BD

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der D R,
geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. April 2016, GZ: Pol18-409-2015, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nicht stattgegeben wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG idgF. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 7. April 2016, GZ: Pol18-409-2015, gab die Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gemäß §§ 3 und 4 iVm §§ 21 und 62 des Nieder­lassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) nicht statt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:

 

(...)

 

Ihnen wurde am 27.11.2015 von der österreichischen Botschaft Skopje ein D Visum ausgestellt, mit welchem Sie legal ins Bundesgebiet einreisten. Seit x sind Sie in P, J polizeilich gemeldet. Ebenfalls seit 01.12.2015 gehen Sie laut aktuellem Versicherungsdatenauszug einer geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber S R nach.

 

Sie stellten am 22.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit - Au Pair. Gemäß § 21 NAG sind Sie jedoch nicht berechtigt, diesen Erstantrag in Inland zu stellen. Sie hätten Ihren Erstantrag beider österreichischen Botschaft in Skopje stellen müssen.

 

Angemerkt wird, dass die Ausübung einer Au-Pair Tätigkeit nicht innerhalb des Familienverbandes - schon gar nicht beim zukünftigen Schwiegervater und gleichzeitig beim zukünftigen Ehegatten -ausgeübt werden kann. Eine Au-Pair Tätigkeit kann ausschließlich bei einer tatsächlichen Gastfamilie ausgeübt werden.

 

Mit einer nachweislich zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.02.2016 wurden Sie über die Sachlage in Kenntnis gesetzt. Durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung - Frau Rechtsanwältin Mag. S S - gaben Sie mit einer Stellungnahme vom 01.03.2016 im Wesentlichen bekannt, dass Sie im Besitz eines Visums D für die Erwerbstätigkeit, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Skopje, gültig vom 27.11.2015 bis 05.04.2016, sind. Anhand der beiliegenden Unterlagen wäre zu erkennen, dass Sie derzeit einer Tätigkeit als Au-Pair nachgingen und alle rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten würden.

 

Betreffend der Au-Pair Tätigkeit innerhalb des Familienverbandes gaben Sie an, dass es derzeit weder im Raum steht, dass Sie einen Sohn der Familie heiraten sollen, noch dass dies tatsächlich die Schwiegerfamilie sein sollte. Es wäre nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dieser Ansicht gelangen würde, da solche Aussagen nicht getätigt wurden.

 

Die Behörde hat entschieden:

 

Für die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land besteht kein Zweifel, dass zum vorliegenden Sachverhalt eine Erstantragstellung auf eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit - Au Pair - im Inland unzulässig ist

 

Seitens der österreichischen Botschaft Skopje wurde uns mit Schreiben vom 15.02.2016 mitgeteilt, dass beim Antragsanbringen auf ein Visum D zwecks Arbeitsaufnahme als Au-Pair Kraft Ihrerseits ein Aufenthalt unter sechs Monaten vorgesehen war. Daher wurde Ihnen ein Visum D von der Österreichischen Botschaft Skopje ausgestellt. Hätten Sie damals bei der Österreichischen Botschaft Skopje angegeben, Sie würden länger als sechs Monate einer Au-Pair Tätigkeit in Österreich nachgehen wollen, wäre Ihnen sicherlich kein Visum D für die Arbeitsaufnahme als Au-Pair Kraft ausgestellt worden, sondern eine Erstantragstellung auf eine Aufenthaltsbewilligung empfohlen worden.

 

Es darf nochmals ausdrücklich festgehalten werden, dass die Ausübung einer Au-Pair Tätigkeit bei einer Gastfamilie zu erfolgen hat und nicht bei einer Familie, die innerhalb des Familienverbandes, wenn auch eines zukünftigen, liegt. Sie gaben anlässlich einer Vorsprache vor der Antragstellung bekannt, dass Sie mit einem Sohn vom Gastvater - sprich Schwiegervater - seit einiger Zeit ein Pärchen sind. Ihr zukünftiger Schwiegervater S R (jetzt Gastvater) gab ebenfalls anlässlich einer Vorsprache bekannt, dass eine Familienzusammenführung mit seinem Sohn geplant sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12,2015 wurde ihrerseits dies zum Teil bestritten, Sie gaben aber auch an, dass diese Beziehung noch nicht fest ist. Somit gaben Sie eine tatsächlich bestehende Beziehung zu, was wiederrum bedeutet, dass Sie im Zuge Ihrer Au-Pair Tätigkeit auf Geschwister Ihres zukünftigen Ehegatten aufzupassen hätten.

 

Der Begriff Gastfamilie würde in Ihrem Fall eine ganz andere Bedeutung zukommen als vorgesehen. Als Au-Pair ist man lediglich ein Familienmitglied auf Zeit und eben für einen gewissen Zeitraum als Gast bei einer Familie. Darüber hinaus liegt der Zweck des Aufenthaltstitels bei einem Au-Pair in der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur. Als zukünftiges Familienmitglied kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie sich nur kurzfristig als „Gast" in dieser Familie aufhalten werden.

 

Durch die nicht erlaubte Inlandsantragstellung konnte keine Bewilligung Ihrer begehrten Aufenthaltsbewilligung erteilt werden und war deshalb Ihr Antrag abzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Bf vom 4. Mai 2016, worin zunächst Folgendes ausgeführt wird:

 

II. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 7.4,2016, GZ. Poll8-409-2015, zugestellt am 13.4.2016 erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht wegen Gesetzwidrigkeit und stelle die

 

 

Anträge,

 

 

das LVwG möge:

 

a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; sowie

b. den hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.4.2016, GZ. Pol18-409-2015, dahingehend abändern, dass mir die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" erteilt und ausgestellt wird; oder

c. den Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

 

Die Beschwerde wird ua. wie folgt begründet:

Ich halte fest, dass ich sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als „Au-Pair-Kraft" besitze.

Dies bestätigt auch der Umstand, dass mir seitens des AMS die entsprechende Anzeigebestätigung sowohl für den Zeitraum 6.10,2015 bis 5.4.2016 (Anzeigebestätigung vom 23.9.2015), als auch für die Verlängerung vom 5.4.2016 bis 4.10.2016 (Anzeigebestätigung vom 1.3.2016) ausgestellt wurde. Mir wurde auch von der Österreichischen Botschaft die für den Antritt meiner Beschäftigung erforderliche Einreisebewilligung erteilt.

 

Der Umstand, dass ich allenfalls eine Beziehung zum Sohn der Familie R habe und im Raum steht, diesen Sohn in späterer Folge zu heiraten, stellt entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen Ablehnungsgrund für den beantragten Aufenthaltstitel dar. Dies ist keinesfalls unzulässig, im Rahmen des Au-Pair-Verhältnisses die Kinder des Herrn S R zu betreuen und parallel dazu eine Beziehung zu einem weiteren Mitglied des Familienverbandes des Herrn R zu unterhalten. Eine derartige Ansicht der belangten Behörde würde auch meinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK widersprechen.

 

Da ich sohin sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel besitze, hätte mir dies auch erteilt werden müssen.

 

Ich beantrage ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, meine Einvernahme als Partei in dieser Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn S R, J, P, als Zeuge. Weitere Beweisanträge behalte ich mir vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Juli 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter I.1. dargestellten und auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs­behörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

2.1. Im vorliegenden Fall gab die belangte Behörde einem Antrag der Bf auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels mit der Begründung nicht statt, dass sie zur Antragstellung im Inland nicht berechtigt gewesen sei. Überdies führte sie aus, dass auch in materieller Sicht dem Antrag kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Klar ist aber, dass die belangte Behörde – auch wenn sie dies nicht explizit durch eine Zurückweisung im Spruch dokumentierte – die Antragstellung im Inland als unzulässig erachtete. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann sohin nicht die materielle Prüfung des Antrages sein, sondern lediglich die Frage, ob die Antragstellung am 22. Dezember 2015, die unbestritten im Inland stattfand, zulässig war oder nicht.

2.2. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Gemäß § 21 Abs. 2 NAG sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß §41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;

9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 - PersGV2014, BGBl. II Nr. 340/2013. fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender" beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

2.3. Zunächst normiert § 21 Abs. 1 NAG, dass Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich bei Vertretungsbehörden im Ausland zu stellen sind und deren Ergebnis auch dort abzuwarten ist. In Abs. 2 dieser Bestimmung sind Personengruppen angeführt, denen eine Inlandsantragstellung abweichend von Abs. 1 zulässig ist. Allerdings ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall die Bf keiner der 10 Alternativen des § 21 Abs. 2 NAG zugeordnet werden kann. Dies wurde auch in der Beschwerde im Übrigen auch nicht behauptet. 

2.4. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§2 Abs. 1 Z17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.  

2.5. Die Anwendung dieser Ermessensbestimmung scheitert nicht nur daran, dass die beiden Alternativen in Z. 1 und 2 nicht gegeben sind, sondern schon daran, dass keinerlei Umstände bekannt sind, wonach der Bf die Antragstellung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

 

3. Es ist daher festzustellen, dass der im vorliegenden Fall gestellte Antrag als unzulässig zu qualifizieren war, weshalb eine inhaltliche Prüfung dem Landesverwaltungsgericht auch nicht zugänglich wurde.

 

Im Ergebnis war sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree