LVwG- 150837/2/RK/MSch

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von Herrn J W, vertreten durch o.Univ. Prof. Dr. B B, Dr. J B, Mag. M M PLL.M., Dr. C R MBA, Rechtsanwälte in L, x, L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 2015, GZ. RM-Bau-150061-05, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei Mag. T B, x, L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Eingabe vom 26. März 2014 beantragte Herr Mag. T B, x, L, die Erteilung der Baubewilligung für ein Schutzdach im Bereich der Warenannahme auf dem Grundstück x, EZ x, KG K.

 

Gegen dieses Bauprojekt erhob der Miteigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG K und nunmehrige Bf die Einwendung, das beantragte Bauprojekt widerspreche der bestehenden Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“.

 

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde das geplante Bau-projekt mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz unter der Vorschreibung mehrerer Auflagen genehmigt.

 

2. Dagegen richtete sich die Berufung des Bf vom 19. Oktober 2015, in welcher der Bf erneut auf die Widmungswidrigkeit des erstinstanzlich genehmigten Bauprojektes hinwies, da die betroffene Anlage des Bauwerbers nur im Betriebs-baugebiet errichtet werden dürfe, das gegenständliche Grundstück aber nur die Widmung eines gemischten Baugebiets aufweise. Als Nachbar käme ihm ein entsprechender Immissionsschutz zu. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde sei das Grundstück x als Kleingarten gewidmet bzw. wäre diese Widmung in Anbetracht der Widmung der Nachbargrundstücke sachgerecht. Sollte das Grundstück nicht als Kleingarten gewidmet sein, liege unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des gegenständlichen Grundstücks ein evidenter Fehler in der Entstehung des Flächenwidmungsplans vor.

 

3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass der nunmehrige Bf seine Parteistellung mangels tauglicher Einwendungen verloren habe, da er keine Einwendungen erhoben habe, die eine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte betreffen würden: Als Eigentümer von Grundstücken, die als „Grünland-Grünzug“ gewidmet seien, komme dem Bf kein subjektives Recht hinsichtlich der Einhaltung der Flächenwidmung beim in Rede stehenden Bauvorhaben zu, da Flächen mit der Widmung „Grünland-Grünzug“ schon aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit darauf Gebäude und sonstige bauliche Anlagen errichten zu können, nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sein können, und daher sich der Bf nicht auf den aus der Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“ resultierenden Immissionsschutz berufen könne.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Bf, in der erneut die Widmungswidrigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens releviert wird. Das gegenständliche Bauprojekt führe zur Erweiterung des auf dem Grund-stück x situierten Betriebes der B K GmbH, wobei es sich um eine industrielle Produktion handle und dieser Betrieb daher nicht auf dem als gemischtes Baugebiet gewidmeten Grundstück errichtet werden hätte dürfen. Als Nachbar habe der Bf ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Die Berufungsbehörde unterstelle § 21 Abs. 2a Oö. ROG 1994 einen ungesetzlichen Inhalt, wenn sie annimmt, dass im Falle nicht emissionsträchtiger Erweiterungen eines Betriebs die Frage der Zulässigkeit einer Betriebstype in einer Widmungskategorie nicht mehr in Bezug auf die Gesamtheit des Betriebs geprüft werden müsse. Die genannte Bestimmung verstoße außerdem gegen das den Bestimmungen der Raumordnung immanente Grundsatzziel des umfassenden, möglichst effizienten Umweltschutzes und sei daher mit Rücksicht auf das BVG BGBl I 2013/111, § 3 Abs. 1 über das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz verfassungswidrig. Der Bf regt daher an, diese Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Es fehlten außerdem im bisherigen Verfahren Feststellungen und diese tragende Beweisergebnisse, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine nicht emissionsträchtige Erweiterung des Betriebs darstellt. Die Widmung Kleingarten im Grünland gebe einen Immissionsschutz für den Eigentümer als Nachbarn eines zu bebauenden Grundstücks. In der Entstehung des dem Bf als Miteigentümer gehörenden Grundstücks x hätte dieses als Kleingartengrundstück gebildet und ausgewiesen werden sollen. Wenn dazu im angefochtenen Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer die Widmung dieses Grundstücks als „Grünland– Grünzug“ im geltenden Flächenwidmungsplan entgegengehalten wird, so werde, wie bereits in den Berufungsausführungen, von Seiten des Berufungswerbers ebenso angeregt, aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, den geltenden Flächenwidmungsplan für das Grundstück x der KG K dem Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung vorzulegen.

 

5. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 wurde diese Beschwerde dem Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und seitens der belangten Behörde die unbegründete Abweisung derselben beantragt.

 

 

II. Aufgrund des vorliegenden Behördenaktes steht in Ergänzung zu den Ausführungen unter Punkt I. folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

1. Der Bf ist Hälfteeigentümer der Grundstücke x und x, beide EZ x, KG K. Beide Liegenschaften sind nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x, kundgemacht im Amts-blatt der Landeshauptstadt Linz vom 5. August 2013 als „Grünlad-Grünzug“ gewidmet und ist ein Teil beider Grundstücke als „Verdachtsfläche-Altlast“ ausgewiesen. Exakt die gleichen Ausweisungen hatten die genannten Grund-stücke auch im Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. x, kundgemacht am 27. August 2001. Im Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. x, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. x vom 25. April 1988 i.d.F. der Änderung 49, kundgemacht im Amtsblatt der Landes-hauptstadt Linz Nr. x vom 30. November 1992 wiesen die beiden Grundstücke ebenfalls die Flächenwidmung „Grünland-Grünzug“ auf.

 

Das Grundstück Nr. x, KG K, weist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x vom 5. August 2013) die Widmung „MB – eingeschränkt gemischtes Baugebiet“ auf.

 

2. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den ausdrücklich genannten im Akt enthaltenen Beweismitteln und ist auch nicht strittig. Zur Frage der Widmung der im Miteigentum des Bf stehenden Grundstücke ist zu bemerken, dass sich diese eindeutig aus den genannten Flächenwidmungsplänen ergibt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte vor diesem Hintergrund – obwohl vom Bf beantragt – Abstand genommen werden: Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen auf eine angeblich falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde und wird die Rechtswidrigkeit des geltenden Flächen-widmungsplans geltend gemacht und in weiterer Folge die Herantragung dieser Bedenken an den VfGH angeregt. Für die gegenständliche Entscheidung konnte aber der relevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage festgestellt werden und waren eine mündliche Verhandlung und weitere Erhebungen nicht notwendig, um die hauptsächlich auf rechtlichen Erwägungen beruhende gegenständliche Entscheidung zu fällen, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat durch seinen zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl. Nr. 66/1994 i.d.g.F. lauten:

 

 

„§ 31
Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

[...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

[...]

 

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) LGBl. Nr. 114/1993 i.d.g.F. lauten:

 

„§ 22
Widmungen im Bauland

 

[...]

 

(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,

1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören;

2. Lagerplätze zu errichten, die nicht wesentlich stören;

3. sonstige Bauwerke und Anlagen, die in Wohngebieten (Abs. 1) errichtet werden dürfen, sowie Büro- und Verwaltungsgebäude aufzunehmen.

Zur funktionalen Gliederung kann in gemischten Baugebieten die Zulässigkeit von Bauwerken und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall dürfen, sofern nicht ausdrücklich in der Widmung ausgeschlossen, auch die zugeordneten Betriebswohnungen errichtet werden.

 

 

§ 30
Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

1. Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

2. Dauerkleingärten

3. Gärtnereien

[...]

5. sonstige Flächen des Grünlandes wie Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.

 

 

 

§ 42

 

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

[...]

 

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“

 

2.1. Der Bf stützt sich in seiner Beschwerde auf die Einwendung, das gegenständliche Bauprojekt sei mit der Flächenwidmung des Grundstücks, auf dem dieses verwirklicht wird bzw. wurde, nicht vereinbar. Diese Einwendung hat der Bf bereits im Zuge des Bewilligungsverfahrens und somit grundsätzlich rechtzeitig erhoben.

 

2.2. Als Nachbar kommen dem Bf allerdings nur eingeschränkte Beschwerderechte zu. Im Zuge einer solchen kann er nicht alle Verstöße gegen das objektive Recht geltend machen, sondern sind seine Beschwerderechte auf die ihm als Nachbar zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt. Das heißt, er hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (exemplarisch VwGH 15. November 2011, 2008/05/0146 u.v.a.).

 

2.3. Aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen erfließen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen. Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit jedenfalls nur insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220). Nachbarn haben demnach keinen generellen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes (VwGH 29. April 1997, 96/05/0075 u.v.a.).

 

2.4. Im gegenständlichen Fall soll das in Beschwerde gezogene Bauvorhaben auf einem als „gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Grundstück errichtet werden. Wie auch bereits die Berufungsbehörde ausgeführt hat, resultiert aus dieser Widmung insoweit ein Mitspracherecht des Nachbarn, als diese die im Interesse des Nachbarn liegende Errichtung von „wesentlich störende(n) Betriebe(n)“ verbietet und dem Nachbarn insofern einen Schutz vor Immissionen gibt, welcher Einwendungen betreffend die Einhaltung der Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“ diesbezüglich zu rechtswirksamen Einwendungen erhebt. (vgl. VwGH 19. Dezember 1995, 94705/0346).

 

2.5. Allerdings besteht ausweislich § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 „(e)in Schutz gegen Immissionen [...] jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen.“ Das bedeutet, dass Eigentümer von Grundstücken, auf die die soeben zitierten Kriterien zutreffen, kein Mitspracherecht betreffend den Immissionsschutz durch Einhaltung der ausgewiesenen Flächenwidmung zukommt und diesbezügliche Einwendungen von solchen Nachbarn als untauglich anzusehen sind.

 

2.6. Im gegenständlichen Fall sind die Grundstücke des Bf als „Grünland-Grünzug“ im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan gewidmet. Wie die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang richtig dargetan hat, bleibt es nach der Rechtsprechung des VfGH dem Verordnungsgeber unbenommen, durch Ergänzung des Flächenwidmungsplanes die bestimmungsgemäße Nutzung einer Grünzugswidmung näher zu präzisieren und dergestalt den Planungsintentionen zur Durchsetzbarkeit zu verhelfen (VfGH 1. Oktober 1996, B 1873/94-7). Im gegenständlichen Fall hat der Verordnungsgeber diesem Spielraum durch die Festlegung in der Legende des Flächenwidmungsplanes, dass nämlich im „Grünland-Grünzug“ „die Errichtung von Gebäuden, Stellplätzen und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Anlagen der Straßen-verwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Schallschutz-maßnahmen und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordneter Immissionsschutzmaßnahmen, unzulässig“ sind, ausgenützt. Er hat damit seinem offenkundigen Ziel eines möglichst umfassenden Bauverbots Ausdruck verliehen (vgl. VwGH 29. April 1997, 96/05/251).

 

2.7. Daraus ergibt sich jedoch, dass die gegenständlichen Grundstücke bereits aus rechtlichen Gründen nicht für einen längeren Aufenthalt bestimmt sind, da darauf keine einem solchen Zweck entsprechenden Gebäude errichtet werden können, keine solchen Gebäude darauf errichtet sind und dies auch in absehbarer Zukunft (unter Voraussetzung des Fortbestands der rechtlichen Rahmen-bedingungen) so bleiben wird. Damit kommen im Falle des Bf und der in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke jedoch Satz drei und vier des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 zur Anwendung und kann der Bf daher keine aus dem Immissionsschutz resultierenden Einwendungen erheben. Sein Vorbingen, das Projekt des Bauwerbers widerspreche dem Flächenwidmungsplan, stellt vor diesem Hintergrund keine taugliche Einwendung im Rechtssinn dar.

 

2.8. Erhebt der Nachbar im Baubewilligungsverfahren keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994, ist dies mit einem Verlust seiner Parteistellung verbunden und die Berufung ist nicht zulässig und zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.2.2009, 2008/05/0260). Im gegenständlichen Fall hat der Bf im Bauverfahren nur diese hier erörterte und als untauglich zu qualifizierende Einwendung erhoben. Die zurückweisende Berufungsentscheidung war daher richtig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2.9. Zu den angeregten Vorlageanträgen an den VfGH:

 

Sofern der Bf Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 21 Abs. 2a Oö. ROG 1994 hegt, ist einer etwaigen Vorlage dieser Bestimmung an den VfGH durch das erkennende Gericht bereits deshalb der Boden entzogen, als diese Bestimmung für die gegenständliche Entscheidung nicht präjudiziell ist, da sie bei der gegenständlichen Entscheidung nicht anzuwenden ist.

 

Auch betreffend den derzeit gültigen Flächenwidmungsplan (Flächenwidmungsplan Linz Nr. x, kundgemacht im Amtsblatt vom 5. August 2013) hat das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich seiner Rechts- bzw. Verfassungskonformität. Wie festgestellt werden konnte, weist das Grundstück Nr. x, KG K, seit vielen Jahren in unterschiedlichen Flächenwidmungsplänen (Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. x, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. x vom 25. April 1988 i.d.F. der Änderung 49; Flächenwidmungsplan Linz- Teil Mitte und Süd Nr. x, kundgemacht am 27. August 2001) die Widmung „Grünland-Grünzug“ auf. Damit hat der Verordnungsgeber aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 Oö. ROG 1994, wonach bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, möglichst Rücksicht zu nehmen ist, entsprochen. Zudem wird auf diesem Grundstück eine „Verdachtsfläche Altlast“ ausgewiesen und steht die Widmung „Grünfläche-Grünzug“, der das Ziel eines möglichst umfassenden Bauverbots zu unterstellen ist, auch damit in Einklang. Vor diesem Hintergrund können auch die vom Bf geltend gemachten Argumente und vorgelegten Unterlagen (Grundbuchseingabe beim Bezirksgericht Linz vom 23.12.1953, in der angeführt wird, dass mit rechtskräftigen Bescheid des Magistrats Linz vom 18. Oktober 1951, GZ 671/51, die Teilung der EZ x, GB K u.a. in die „Kleingartenfläche“ x genehmigt worden sei) keine Rechtswidrigkeit des aktuellen Flächenwidmungsplans aufzuzeigen: Zwar mag dieses Schreiben tatsächlich bescheinigen, dass ein solcher Bescheid existiert; ein Anspruch auf eine solche Widmung durch den Verordnungsgeber geht aus einem solchen allenfalls existierenden Bescheid aber jedenfalls nicht hervor und beträfe im Übrigen wenn, dann nur die damalige Flächenwidmung, von der seither jedoch längst abgegangen werden hätte können. Dieses Vorbringen vermag daher beim erkennenden Gericht keine Zweifel an der Rechtsrichtigkeit des aktuellen Flächenwidmungsplans zu wecken.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer