LVwG-301004/16/KL/TK

Linz, 11.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M.B., S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.G., x, R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 2016, Ge96-23-2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG  abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 332 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 2016, Ge96-23-2015, wurde über den Beschwerdeführer in zwei Fällen jeweils eine Geldstraße von 830 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von jeweils 33 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm 1. § 55 Abs. 4 1. Satz Bauarbeiterschutzverordnung – BauV und 2. § 58 Abs. 3 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit der gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach Außen Berufene der I. GmbH mit dem Sitz in S., x, zu verantworten hat, dass der Arbeitnehmer J.D., geb. x, am 11.9.2015 auf der Baustelle F., Bauteil „D. H.“, S., x, auf einem fahrbaren Standgerüst (ca. 60 cm breit, ca. 2,10 m lang und ca. 2,21 m hoch) beschäftigt worden ist,

 

1.           ohne dass dieses Standgerüst freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert war und

2.           ohne dass die Gerüstlage des Standgerüstes mit Wehren gemäß § 8 BauV verstehen war, obwohl Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z. 4 BauV bestand.

 

2.  Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der I. GmbH um ein Zimmereiunternehmen, einen Kleinbetrieb mit insgesamt 5 Mitarbeitern handelt. Neben Arbeiten am Firmenstandort werden auch auswärtige Montagearbeiten verrichtet, wobei die erforderlichen Gerüste, auch Standgerüste, im Unternehmen vorhanden seien. Die Mitarbeiter würden die erforderlichen firmeneigenen Gerüste auf die Baustellen mitnehmen. Vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer werde dies auch entsprechend wahrgenommen und kontrolliert. Lediglich bei größeren Bauvorhaben und größeren Gerüsten seien solche Gerüste bereits auf der Baustelle vorhanden, werde dies aber mit dem Geschäftsführer vorab entsprechend erhoben und kontrolliert. Auf der gegenständlichen Baustelle für die auszuführenden Arbeiten sei eigentlichen kein Gerüst erforderlich gewesen. Die Raumhöhe dürfte etwa 2,8 m bis 2,9 m betragen haben und werden solche Arbeiten entweder mit dem firmeneigenen Standgerüst oder mit Leitern durchgeführt. Eine Absturzhöhe von mehr als 2 m sei gar nicht möglich, weil bei einer Standhöhe des Arbeiters von mehr als 2 m nicht mehr gearbeitet hätte werden können. Am Vorfallstag, den 11.9.2015, sei der Geschäftsführer persönlich nicht auf der Baustelle anwesend gewesen. Der Arbeitnehmer habe sich offenkundig spontan entschieden ein dort befindliches Gerüst zu verwenden. Dies sei für den Beschwerdeführer in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Eine Pflichtverletzung sei nicht erfolgt, da die Arbeitnehmer angewiesen seien, auf die Baustelle firmeneigene Gerüste mitzunehmen. Dies werde auch vom Beschwerdeführer, der vorwiegend im Unternehmen auch anwesend ist, kontrolliert.

 

     3.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2016, zur welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen Ing. H.G. vom Arbeitsinspektorat Linz und J.D. geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH mit Sitz in S. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 selbständig. Es handelt sich um einen kleinen Zimmereibetrieb mit 5 Mitarbeitern, zurzeit 7 Mitarbeitern. Am 11.9.2015 waren Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, darunter der Arbeitnehmer J.D., auf der Baustelle F., Bauteil „D. H.“ in S., beschäftigt. Er hat Wärmedämmwolle angebracht. Grundsätzlich war ein Steiger auf der Baustelle, welcher hätte verwendet werden sollen. Der Arbeitnehmer hat sich auch am Vortag vergewissert, dass der Steiger auf der Baustelle vorhanden ist. Am 11.9.2015 hat sich aber herausgestellt, dass man mit dem Steiger zu der betreffenden Stelle, an der zu arbeiten war, das Hineinfahren mit dem Steiger baulich nicht möglich war. Da ein fahrbares Gerüst von einer anderen Firma auf der Baustelle vorhanden war und auch über Nachfragen zur Verfügung gestellt wurde, wurde dies zu den Arbeiten im betreffenden Eckbereich verwendet. Es wurde dann von den Arbeitnehmern verschoben, damit im Eckbereich bzw. im Randbereich gearbeitet werden konnte. Dabei wurde übersehen, dass im Randbereich eine Kante zu einer Öffnung für ein Lüftungs- oder Heizungsgerät vorhanden war. Es hat sich in der Folge das Gerüst verschoben und ist der Arbeitnehmer abgestürzt. Die obere Lage des Gerüstes, welche auch vom Arbeitnehmer verwendet wurde, befand sich auf einer Höhe von 2,21 m. Es handelte sich um ein auf Räder verfahrbares Standgerüst, das nicht fixiert war. Auch wiese es keine Wehren auf. Auf diesem Gerüst hat der Arbeitnehmer Dämmarbeiten an der Deckenuntersicht durchgeführt. Das Standgerüst war 60 cm breit und ca. 2,10 m lang. Es wurde noch vor dem Podest aufgestellt und wurde von dort aus gearbeitet. Dieses Fremdgerüst wurde nur für kurze Zeit, etwa eine halbe oder dreiviertel Stunde benötigt. Ansonsten wurde schon vorher auf der Baustelle der Steiger verwendet. Am Unfallstag war der Beschwerdeführer nicht auf der Baustelle. Ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer dahingehend, dass der Steiger zu den konkreten Arbeiten nicht verwendet werden konnte, wurde vom Arbeitnehmer nicht hergestellt. Dieser besorgte sich von einer Fremdfirma das betreffende verfahrbare Standgerüst. Auch wurde nicht in Betracht gezogen, ein Gerüst von der Firma zu holen. Die Benützung des Gerüstes erfolgte ohne Wissen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer arbeitet schon ca. 8 Jahre mit der Firma A. zusammen, von der er auch diesen Subauftrag übernommen hat. In der Regel wird am Vortag besprochen, welche Arbeiten zu machen sind und welche Vorkehrungen zu treffen sind. Dies hat reibungslos funktioniert.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, den im Akt befindlichen Polizeibericht sowie die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere handelt es sich bei dem Kontrollorgan um ein sachverständiges Organ und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Im Wesentlichen stimmen diese auch mit den Angaben des einvernommenen Arbeitnehmers überein. Hinsichtlich der fehlenden Wehren werden einerseits die Fotos zugrunde gelegt, andererseits auch die Aussage des Arbeitnehmers, dass an drei Seiten keine Wehren vorhanden waren. Auch der Beschwerdeführer führte dann noch aus, dass „halt nur kurzfristig improvisiert“ wurde.

 

5.  Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 55 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV müssen Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein.

Gemäß § 58 Abs. 1 BauV sind Arbeitsgerüste Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Gemäß § 58 Abs. 3 BauV müssen bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 BauV liegt Absturzgefahr vor an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes war der Arbeitnehmer am 11.9.2015 mit der Herstellung einer Wärmedämmung der Decke beschäftigt und verwendete dabei ein fahrbares Standgerüst, wobei die Absturzhöhe 2,21 m betrug. Das Standgerüst war freistehend, nicht standsicher aufgestellt und auch nicht fest verankert, sondern hat sich während der Arbeiten auf dem Gerüst das Gerüst verschoben über eine Kante zu einer Öffnung für ein Lüftungs- oder Heizgerät, sodass in der Folge der Arbeitnehmer abgestürzt ist. Das Gerüst wies auch keine Wehren auf. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen einwandfrei erfüllt. Jede Übertretung stellt für sich ein Delikt dar, welches unter Strafe gestellt ist und daher auch vorzuwerfen und zu ahnden ist. Eine Unfallskausalität ist hingegen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Strafbarkeit nicht von Relevanz, da der Eintritt eines Erfolges nicht zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH hat der Beschwerdeführer die Übertretungen daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Das Verschulden wurde vom Beschwerdeführer hingegen bestritten und es wurde behauptet, dass ein Kontrollsystem nicht greifen würde, weil es sich um eine Spontanhandlung des Arbeitnehmers gehandelt hätte. Es habe Schulungen und Unterweisungen gegeben und auch Anordnung die firmeneigenen Gerüste zu verwenden. Auch sei ein Steiger vor Ort zur Verwendung bereitgestanden. Der Beschwerdeführer könne nicht ständig auf jeder Baustelle anwesend sein.

 

Beweismittel hinsichtlich des Verschuldens wurden nicht vorgelegt und konkrete Beweisanträge durch den Beschwerdeführer nicht gestellt. Hinsichtlich des Vor­bringens des Beschwerdeführers ist dieser jedenfalls auf die richtig aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinzuweisen. Wie bereits die belangte Behörde darlegte, bemängelt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoße, hat das ent­sprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeit­nehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war.“

Diese Judikatur ist jedenfalls auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen, wendet doch der Beschwerdeführer ein, dass einerseits elektrische Hebebühnen zur Verfügung gestanden wären und dass andererseits der Arbeitnehmer ohne Anweisung und Wissen des Beschwerdeführers als Arbeitgeber aus eigenem Antrieb gehandelt hätte. Gerade für diesen Fall ist die zitierte Judikatur heran­zuziehen.

Vielmehr bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngsten Judikatur vom 13. April 2016, Ra2016/02/0051-3, dass „schlichtes Vertrauen darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht entlaste“. Auch bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsprechung, dass für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems er­forderlich ist, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen ver­pflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem einge­bundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tat­sächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unter­nehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicher­zustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. März 2012, Zl. 2010/02/0263).

 

Entsprechend dieser Judikatur wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Funktionieren des Kontrollsystems gemacht, zumal insbesondere keine Maßnahmen vorgebracht wurden, die ein Funktionieren des Kontrollsystems gewährleisten sollen. Der Beschwerdeführer wies zwar darauf hin, dass ein Steiger vorgesehen war und auch auf der Baustelle vorhanden war, jedoch wurde nicht näher dargelegt und behauptet, dass die Baustelle auch konkret dahingehend überprüft wurde, ob dieser Steiger auch überall zu den erforderlichen Arbeiten verwendet werden kann. Auch wurde nicht Vorsorge getroffen, wie von den Arbeitnehmern vorzugehen ist, wenn der entsprechende vorgesehene Steiger nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls wurde auch nicht vom Beschwerdeführer dargelegt, welche konkreten Maßnahmen er vorgesehen hat, um ein eigenmächtiges Handeln der Arbeitnehmer hintanzuhalten. Vielmehr ist offenkundig, dass zum Tatzeitpunkt ein effizientes Kontrollsystem nicht stattgefunden hat. Diesbezüglich ist ebenfalls auf das obzit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach „die Effizienz des Kontrollsystems nicht an der subjektiven Meinung des Beschuldigten oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen wird“.

Es war daher auch von schuldhaftem, nämlich zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und die besondere Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch den Arbeitsunfall hingewiesen. Mangels Angaben durch den Beschwerdeführer hat sie die persönlichen Verhältnisse geschätzt mit keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Diesen Umständen hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt und kamen keine geänderten Strafbemessungsgründe hervor. Es war daher grundsätzlich von diesen Angaben auszugehen. Darüber hinaus hat bereits die belangte Behörde ausgeführt, dass kein Milderungsgrund, insbesondere keine Unbescholtenheit vorliegt. Die Strafe je Delikt liegt im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, sodass sie ohnedies als sehr niedrig bemessen angesehen werden kann. Hingegen mussten die nachteiligen Folgen aus den Verwaltungsübertretungen, nämlich Verletzung aufgrund des Arbeitsunfalles, bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es war daher die jeweilige Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Hingegen war von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Voraussetzung nur dann vorliegt, wenn das tatbildmäßige Verhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch nicht mit Verfahrenseinstellung oder Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorzugehen. Da weiters Milderungsgründe nicht hervortraten und nicht vorgebracht wurden, war eine wesentliche Voraussetzung für die außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG ebenfalls nicht gegeben.

 

6.  Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 332 Euro, zu leisten.

 

7.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 25. Oktober 2016, Zl.: Ra 2016/02/0225-3