LVwG-301025/12/BMa/JW

Linz, 10.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des J.K., vertreten durch Dr. M.B., Rechtsanwalt in S., vom 14. April 2016, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Schärding vom 17. März 2016, GZ: SV96-48-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 40 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. März 2016, GZ: SV96-48-2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sie haben als Inhaber des Lokals „S.“ mit Sitz in der x in R., welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, zu verantworten, dass dieser Gastgewerbebetrieb als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 21.09.2013 ab 20:00 Uhr, zumindest aber zum Kontrollzeitpunkt um 23:30 Uhr nachstehend angeführte Personen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigte, ohne für den nachstehend angeführten Dienstnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten, obwohl der nachstehende Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung voll zu versichern ist:

 

1)       G.A., geb. x, ausgeübte Tätigkeit: Heimbringerdienst für Veranstaltungsgäste, Entlohnung durch den Dienstgeber und freiwilliger Spende der Fahrgäste

 

Unentgeltlichkeit war nicht ausdrücklich vereinbart, weiters gilt für die Tätigkeit ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als gedungen. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma als Dienstgeber organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

 

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding (Finanzpolizei Team 42) am 21.09.2013 um ca. 23:30 Uhr bei einer Kontrolle des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (Fahrzeug der Firma Z. GmbH, x, S., zum Zeitpunkt der Kontrolle vermietet an Herrn J.K., Inhaber des genannten Gastgewerbebetriebs) festgestellt, bei welcher der angeführte Dienstnehmer das Fahrzeug lenkte und Gäste des genannten Lokals nach B. in Z. chauffierte, betreten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 111 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 idgF. iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich            Freiheitsstrafe            Gemäß
            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von            von

 

730,00 Euro            113 Stunden                        § 111 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

803,00 Euro“

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 14. April 2016, die abschließend die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe oder die Erteilung einer Ermahnung, beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 19. April 2016 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichterin.

 

2.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten-einsichtnahme und am 25. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, eine Vertreterin des Finanzamtes und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde von der Vertreterin des Beschwerdeführers auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

3.1. Weil sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des bekämpften Bescheides richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldspruch der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Schärding auseinanderzusetzen.

 

3.2. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer war bis zur Übertretung verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, die Tat wurde vor nahezu 3 Jahren verübt und der Beschwerde-führer hat sich seither wohl verhalten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war für den Service zum Heimbringen von Gästen vom Lokal des Beschwerdeführers vorgesehen. Der Kleinbus wurde gegen 20.00 Uhr von A. abgeholt, sodass die Arbeitsaufnahme durch diesen einige Stunden vor der geplanten Meldung zur Sozialversicherung erfolgt ist.

 

3.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der wesentliche Sachverhalt durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2016, GZ: L511 2009328-1/15E, und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2016, GZ: L511 2009328-1/14Z, ergibt. Der wesentliche Inhalt dieser Schriftstücke des BVwG wurde den anwesenden Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

  

3.4. In rechtlicher Hinsicht hat das LVwG erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, handelt unter anderem ordnungswidrig, wer als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, unter anderem wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Weil keine Straferschwerungsgründe zu Tage getreten sind und damit die oben angeführten Strafmilderungsgründe (absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Wohlverhalten nach einer bereits lange Zeit zurückliegenden Tat) beträchtlich überwiegen, konnte gemäß § 20 VStG die verhängte Strafe auf den angeführten Betrag herabgesetzt werden.

Eine Herabsetzung der Strafe gem. § 111 Abs.2 ASVG konnte – wie vom Vertreter der belangten Behörde zutreffend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde – nicht erfolgen, kann doch nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden bei der illegalen Beschäftigung ausgegangen werden.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und entsprechend herabzusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 


 

Zu II:

Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

 

Zu III:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann