LVwG-301125/7/KI/TK

Linz, 10.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine RichterinDr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn Ing. B.K., H., vertreten durch P. V. Rechtsanwälte GmbH, x, R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Mai 2016, Ge96-146-2015 und Ge96-146-1-2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Mai 2016, Ge96-146-2015 und Ge96-146-1-2015, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Geldstrafen in Höhe von insgesamt 3.510 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von insgesamt 644 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz – AZG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in H., X, und somit mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG folgende Verwaltungs­übertretungen dieses Unternehmens zu verantworten hat:

 

„Der Arbeitsinspektor Ing. A.K. hat festgestellt, dass im Unternehmen der K. GmbH, laut den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen auf der Baustelle Ö. E. M.

 

die wöchentliche Höchstarbeitszeit in folgenden Fällen bei folgenden Arbeitnehmer/innen überschritten wurde:

 

a) A.I.:

in der Woche vom 04. Mai 2015 bis 10. Mai 2015 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 56 Stunden,       Überschreitung um 6 Stunden,

in der Woche vom 18. Mai 2015 bis 24. Mai 2015 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden,      Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 25. Mal 2015 bis 31. Mai 2015 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 50,5 Stunden,     Überschreitung um 1/2  Stunde,

in der Woche vom 01. Juni 2015 bis 07. Juni 2015 betrug die wöchentliche    Arbeitszeit 59,5 Stunden,    Überschreitung um 9 1/2 Stunden,

in der Woche vom 29. Juni 2015 bis 05. Juli 2015 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

 

b) F.R.:

in der Woche vom 11. Mai 2016 bis 17. Mai 2015 betrug die wöchentliche  Arbeitszeit 60,5 Stunden,     Überschreitung um 10 1/2 Stunden,

in der Woche vom 18. Mai 2015 bis 24. Mai 2015 betrug die wöchentliche

Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 25. Mai 2015 bis 31. Mai 2015 betrug die wöchentliche       Arbeitszeit 56,5 Stunden,    Überschreitung um 6 1/2 Stunden

in der Woche vom 01. Juni 2015 bis 07. Juni 2015 betrug die wöchentliche     Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 22. Juni 2015 bis 28. Juni 2015 betrug die wöchentliche    Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 29. Juni 2015 bis 05. Juli 2015 betrug die wöchentliche       Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 06. Juli 2015 bis 12. Juli 2015 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

 

 

c) M.A.:

in der Woche vom 04. Mai 2015 bis 10. Mai 2015 betrug die wöchentliche       Arbeitszeit 55 Stunden,       Überschreitung um 5 Stunden,

in der Woche vom 18. Mai 2015 bis 24. Mai 2015 betrug die wöchentliche       Arbeitszeit 54,5 Stunden,     Überschreitung um 4 1/2 Stunden,

in der Woche vom 01. Juni 2015 bis 07. Juni 2015 betrug die wöchentliche     Arbeitszeit 58 Stunden,      Überschreitung um 8 Stunden,

in der Woche vom 08. Juni 2015 bis 14. Juni 2015 betrug die wöchentliche    Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 15. Juni 2015 bis 21. Juni 2015 betrug die wöchentliche    Arbeitszeit 58 Stunden,       Überschreitung um 8 Stunden,

in der Woche vom 29. Juni 2015 bis 05. Juli 2015 betrug die wöchentliche     Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 06. Juli 2015 bis 12. Juli 2015 betrug die wöchentliche      Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 13. Juli 2015 bis 19. Juli 2015 betrug die wöchentliche      Arbeitszeit 59 Stunden,       Überschreitung um 9 Stunden,

 

d) N.B.:

in der Woche vom 22. Juni 2015 bis 28. Juni 2015 betrug die wöchentliche     Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 13. Juli 2015 bis 19. Juli 2015 betrug die wöchentliche       Arbeitszeit 54 Stunden,       Überschreitung um 4 Stunden,

 

e) P.K.I.:

in der Woche vom 04. Mai 2015 bis 10. Mai 2015 betrug die wöchentliche      Arbeitszeit 54,5 Stunden,     Überschreitung um 4 1/2 Stunden,

in der Woche vom 25. Mai 2015 bis 31. Mai 2015 betrug die wöchentliche      Arbeitszeit 56 Stunden,       Überschreitung um 6 Stunden,

in der Woche vom 08. Juni 2015 bis 14. Juni 2015 betrug die wöchentliche     Arbeitszeit 55,5 Stunden,     Überschreitung um 5 1/2  Stunden,

in der Woche vom 15. Juni 2015 bis 21. Juni 2015 betrug die wöchentliche     Arbeitszeit 60 Stunden,       Überschreitung um 10 Stunden,

in der Woche vom 22. Juni 2015 bis 28. Juni 2015 betrug die wöchentliche     Arbeitszeit 54,5 Stunden,     Überschreitung um 4 1/2 Stunden,

in der Woche vom 13. Juli 2015 bis 19. Juli 2015 betrug die wöchentliche                        Arbeitszeit 55,5 Stunden,     Überschreitung um 5 1/2 Stunden,

 

f)            U.I.:

in der Woche vom 04. Mai 2015 bis 10. Mai 2015 betrug die wöchentliche                        Arbeitszeit 57 Stunden,       Überschreitung um 7 Stunden,

in der Woche vom 18. Mai 2015 bis 24. Mai 2015 betrug die wöchentliche                        Arbeitszeit 59,5 Stunden,    Überschreitung um 9 1/2 Stunden,

in der Woche vom 01. Juni 2015 bis 07. Juni 2015 betrug die wöchentliche                          Arbeitszeit 59,5 Stunden,     Überschreitung um 9 1/2 Stunden,

in der Woche vom 08. Juni 2015 bis 14. Juni 2015 betrug die wöchentliche                                Arbeitszeit 54,5 Stunden,     Überschreitung um 4 1/2 Stunden,

in der Woche vom 15. Juni 2015 bis 21. Juni 2015 betrug die wöchentliche                        Arbeitszeit 55 Stunden,       Überschreitung um 5 Stunden,

in der Woche vom 22. Juni 2015 bis 28. Juni 2015 betrug die wöchentliche                           Arbeitszeit 54,5 Stunden,    Überschreitung um 4 1/2 Stunden,

in der Woche vom 13. Juli 2015 bis 19. Juli 2015 betrug die wöchentliche                         Arbeitszeit 55,5 Stunden,     Überschreitung um 5 1/2 Stunden,

g) P.E.:

in der Woche vom 15. Juni 2015 bis 21. Juni 2015 betrug die wöchentliche                          Arbeitszeit 55 Stunden,       Überschreitung um 5 Stunden,

 

h) S.J.:

in der Woche vom 18. Mai 2015 bis 24. Mai 2015 betrug die wöchentliche                         Arbeitszeit 59,5 Stunden,    Überschreitung um 9 1/2 Stunden,

 

Dies stellt acht Übertretungen des § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl.Nr. 461/1969 dar, wonach die Wochenarbeitszeit pro Arbeitnehmer/in 50 Stunden nicht überschreiten darf.“

 

Gleichzeitig wurde die Haftung der K. GmbH mit Sitz in H., X, für die im Spruchpunkt A verhängten Geld­strafen zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

 

2.            Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im abgeschlossenen ARGE-Vertrag vom 1. September 2014 unter Pkt. 6 und 7 vereinbart worden sei, dass die technische Geschäftsführung sowie die Bauleitung der B. obliege, während die K. lediglich mit der kaufmännischen Geschäftsführung betraut sei. Damit die B. in der Lage gewesen sei, die operativen Tätigkeiten auszuführen, seien ihr seitens der K. neben Maschinen Arbeitnehmer beigestellt worden. Die Arbeitszeit­einteilung sei von der B. vorgenommen worden und seien die Arbeit­nehmer an die Weisungen der Bauleiter und Vorarbeiter der B. gebunden. Allein der B. oblag es zu bestimmen, welche Arbeitnehmer wann welche Arbeiten auszuführen hätten. Urlaub, Zeitausgleich und dergleichen seien von den Arbeitnehmern direkt mit der B. zu vereinbaren. Es sei daher von Arbeitskräfteüberlassung auszugehen, wie sie auch § 1 Abs. 3 Z 3 lit. a AÜG ausdrücklich vorsehe. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung sei als Arbeit­geber jedoch nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger, somit die B., anzusehen. Auch sei zwischen B. und K. ein Schicht­plan ausgearbeitet worden und könne K. davon ausgehen, dass die B. bei Heranziehung der Arbeitnehmer der K. sich an diesen Schichtplan halte. Unter Zugrundelegung dieses Schichtplanes würden sich jedenfalls keine Arbeitszeitüberschreitungen – mit Ausnahme des Arbeitnehmers R.F. – ergeben. Auch sei die zwischen der B. und ihrem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung dennoch im Rahmen der Zusatz­vereinbarung, abgeschlossen zwischen der K. und der B. sowie deren Betriebsrat, auch auf die Arbeitnehmer der K. anwendbar geworden. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arbeitsmediziners sei nur dann erforderlich, wenn kein Betriebsrat bestehe, welcher die Belange der Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes aufgreifen könne. Wird somit die gegenständliche Vereinbarung von einem Betriebsrat „ausgehandelt“, so substituiert die Zustimmung des Betriebsrates die Genehmigung durch einen Arbeitsmediziner. Es werde somit, wenn an der Betriebsvereinbarung ein Betriebsrat mitgewirkt hat, vermutet, dass diese für die betroffenen Arbeit­nehmer nicht nachteilig sei und die Schutzinteressen der Arbeitnehmer vom Betriebsrat ausreichend berücksichtigt werden. Auch im vorliegenden Fall sei die Betriebsvereinbarung unter Beteiligung eines Betriebsrates ausgehandelt worden und sei nicht einsichtig, warum das in der Betriebsvereinbarung Vereinbarte einmal durch einen Arbeitsmediziner für unbedenklich erklärt werden müsse (hinsichtlich der Arbeitnehmer der K.) und einmal nicht (hinsichtlich der Arbeitnehmer der B.). Weiters solle durch die ARGE und damit einhergehend die Bereitstellung von Arbeitnehmern durch ein beteiligtes Unternehmen die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den ARGE-Vertragspartnern erleichtert werden. Dieser Zweck eines Zusammenschlusses zu einer ARGE würde jedoch dadurch unterlaufen, dass die Arbeitnehmer der ARGE-Vertragspartner für dieselben Arbeiten nur zu unterschiedlichen Bedingungen eingesetzt werden können. Bereits unter diesem Gesichtspunkt müsse eine vertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit von Betriebsratsvereinbarungen des einen ARGE-Vertragspartners auf die Arbeitnehmer des anderen ARGE-Vertragspartners, beschränkt auf das konkrete Projekt, zulässig sein. Hinsichtlich der Strafbemessung werde ein Doppelverwertungsverbot eingewendet, zumal der Erschwerungsgrund der häufigen Übertretungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes bereits in dem angewandten verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip in den im Spruch verhängten Strafen Eingang gefunden hätte. Hinsichtlich des Verschuldens werde darauf hingewiesen, dass anlässlich eines gleichen Projektes mit der B. im Bundesland T. seitens der dortigen zuständigen Arbeits­inspektion aufgrund konkreter Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass das dort gelebte Arbeitszeitmodel, welches demjenigen der „A. M.“ entspricht, nicht zu beanstanden sei. Sollte ein die Schuld nach § 5 Abs. 2 VStG nicht ausschließender Verbotsirrtum angenommen werden, liege ein Milderungsgrund vor. Weiters als mildernd seien die Kooperation mit dem Arbeitsinspektorat, der Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes und der Umstand, dass bei der Einvernahme zu keinem Zeitpunkt versucht wurde, den Sachverhalt zu beschönigen oder zu bestreiten, als mildernd zu werten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Das zuständige Arbeitsinspektorat St. Pölten wurde am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 27. Juli 2016 wurde unter Hinweis auf den vorliegenden ARGE-Vertrag vom 1. September 2014 ausgeführt, dass sich aus Punkt 1.3 eindeutig ergibt, dass die A. M., bestehend aus den Unternehmen B. GmbH & Co KG, W., und K. GmbH, H., den Hauptauftrag von der x AG, L., zur Durchführung von Bauarbeiten „Korrosionsschutzarbeiten D. M.“ gemeinsam übernommen habe. Der Beginn der Arbeiten wurde mit August 2014, das Ende mit Herbst 2016 festgesetzt. Auch unter Punkt 13.4 – Vergütung für sonstige Partnerleistungen wurde offenbar eine gesonderte Vereinbarung betreffend Personal – Geräteverrechnung abgeschlossen. Außerdem wurde von der K. GmbH neben der offensichtlichen Bereitstellung von Personal und Geräten auch die kaufmännische Geschäftsführung übernommen. „Aus diesen Angaben lässt sich nach Ansicht des Arbeits­inspektorates schließen, dass gemeinschaftlich ein Auftrag übernommen wurde, der auch gemeinschaftlich abgearbeitet werden sollte. Von einer ARGE für eine reine Arbeitskräfteüberlassung kann daher im konkreten Fall nicht gesprochen werden. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 lit.a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, ist der § 10 AÜG bei Überlassungen innerhalb einer ARGE zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge nicht anwendbar (Geltungs­bereich – ausgenommen vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a AÜG). .......

Eine „Erfüllung eines gemeinsam übernommenen Auftrages“ liegt den Gesetzes­materialen zufolge nur vor, wenn sich der Beitrag des/der arbeitskräfteüberlassenden Arbeitgeber/in nicht in der bloßen Abstellung der Arbeitskräfte erschöpft (vgl. OGH v. 25.10.2011, 8 ObA 28/01b), sondern diese/n Arbeitgeber/in auch die wesentlichen Verpflichtungen treffen, die sich aus der Erfüllung eines gemeinsam übernommenen Auftrages ergeben. Der ARGE-Vertrag enthält, wie bereits oben angeführt, neben der bloßen Beistellung von Arbeitnehmern auch weitere Merkmale der „Erfüllung eines gemeinsam übernommenen Auftrages“ und sind somit §§ 10 bis 16a AÜG ausgenommen bzw. nicht anwendbar.“ Nach weiteren Ausführungen zur Arbeitsgemeinschaft wurde daher die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Straf­erkenntnisses beantragt.

 

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG. Darüber hinaus wurde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Beschwerde behauptet und haben die Parteien trotz ausdrücklicher Rechts­mittelbelehrung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit dem Sitz in H. Mit Arbeitsgemeinschaftsvertrag Auflage 2008 vom 1.9.2014 schließen sich die Firmen B. GmbH & Co KG, W., und K. GmbH, H., zur Arbeitsgemeinschaft A. M. (Kurzbezeichnung) zusammen. Zweck der Arbeitsgemein­schaft ist die gemeinsame Durchführung des Auftrages der x AG vom 31.7.2013, mit welchem Bauarbeiten zum Korrosionsschutz D. M. übertragen wurden. Als Beginn der Bauarbeiten wurde August 2014, voraussichtliche Dauer Herbst 2016 angeführt. Das Beteiligungsverhältnis zwischen den Partnerfirmen wurde mit 67 % B. und 33 % K. festgelegt. Weiters wurde zur Geschäftsführung eine technische und eine kaufmännische Geschäftsführung installiert, wobei im Außenverhältnis sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung vertretungsbefugt sind (Punkt 5 des Vertrages). Die technische Geschäftsführung wird der B. GmbH & Co KG, die kaufmännische Geschäftsführung der K. GmbH übertragen (Punkt 6 des Vertrages). Die Bauleitung wird der B. GmbH & Co KG übertragen (Punkt 7 des Vertrages). Hinsichtlich der Vergütung für technische Geschäftsführung, kaufmännische Geschäfts­führung, Lieferungen und Leistungen zwischen Partnerfirmen und Arbeits­gemeinschaft (Punkt 13 des Vertrages) wurde jeweils eine Vergütung für die technische Geschäftsführung und für die kaufmännische Geschäftsführung festgelegt, sowie hinsichtlich Vergütungen für sonstige Partnerleistungen auf „gemäß gesonderter Vereinbarung `Personal-Geräteverrechnung`“ in Punkt 13.4.2 des Vertrages hingewiesen.

Weiters liegt ein Plan für Arbeitszeiten M. hinsichtlich Normalarbeitszeit von 39 Wochenstunden sowie Schichtplan mit 60 Stunden pro Woche vor.

In einer Zusatzvereinbarung zum ARGE-Vertrag vom 7.4.2015 kamen die Vertragsparteien überein, dass der Betriebsrat für die Dauer des Bestehens der ARGE auch für die Belange der Arbeitnehmer der K. GmbH zuständig ist, und dass allfällig bestehende betriebsverfassungsrechtliche Regelungen der B. GmbH (z.B. kollektivvertragliche Durchrechnungsmodelle) auch auf die Arbeitnehmer der K. GmbH zur Anwendung gelangen.

Das Arbeitsinspektorat St. Pölten hat laut den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen festgestellt, dass auf der Baustelle Ö. E. M. Arbeitnehmer des Unternehmens K. GmbH über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus beschäftigt wurden. Dies wurde mit 2. November 2015 zur Anzeige gebracht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstbehördlichen Akt. Der Sach­verhalt, insbesondere die Arbeitnehmer und Arbeitszeiten wurden vom Bf zu keiner Zeit bestritten. Es konnte daher dieser festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz – AZG (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) gelten diese Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12 a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19 a Abs. 2 oder 6 oder § 20 a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirks­verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG gilt dieses Bundes­gesetz für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 lit.a AÜG ist vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen ausgenommen, wenn die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge erfolgt.

Gemäß § 6 AÜG gilt für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

 

5.2. Im Grunde des zweifelsfrei festgestellten Arbeitsgemeinschaftsvertrages wurde eine technische Geschäftsführung einerseits und eine rein kaufmännische Geschäftsführung andererseits installiert und geht aus Punkt 13.4.2 eine Zurverfügungstellung von Geräten und Personal aus einer gesonderten Vergütungsregelung hervor. Auch geht aus der Geschäftsführungsaufteilung hervor, dass die K. GmbH neben der Zurver­fügungstellung von Geräten und Personal selbst Aufgaben, nämlich die kaufmännische Geschäftsführung übernimmt und dafür eine Vergütung erhält. Auch ist sie zu einem Drittel an der ARGE beteiligt. Es kann daher zu Recht – wie bereits vom Bf behauptet wurde – von einer Arbeitskräfteüberlassung seitens der K. an die B. zur Erfüllung des durch die Arbeitsgemeinschaft gemeinsam übernommenen Auftrags ausgegangen werden. Die Arbeitskräfte werden innerhalb der Arbeitsgemein­schaft überlassen und dienen ausschließlich der Erfüllung der Bauarbeiten zum Korrosionsschutz der Brücke M. Dies ist Gegenstand des von der ARGE übernommenen Auftrages. Auch läuft der Auftrag über eine längere Zeit, nämlich von August 2014 bis Herbst 2016.

„Dabei steht zunächst der Zweck der Zusammenarbeit im Vordergrund. Ausgenommen soll die Zusammenarbeit dann sein, wenn sie der Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge dient. Die Gesetzesmaterialien denken dabei an die Erfüllung eines gemeinsam abgeschlossenen Werkvertrages. Dabei genüge es allerdings nicht, dass sich der Beitrag des Überlassers in der bloßen Beistellung von Arbeitskräften erschöpft; ihn müssten vielmehr auch die wesentlichen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag treffen. Er müsse daher im Rahmen der Zusammenarbeit fachliche Beiträge aufgrund seiner eigenen gewerblichen Kompetenz zu erbringen haben. Ist dies nicht der Fall, würde sich die Überlassung als ausschließlich eigenständiger wirtschaftlicher Zweck im Rahmen der betrieblichen Zusammenarbeit darstellen, weshalb die Ausnahme­bestimmung nicht zum Tragen komme. Unternehmen unterliegen nur dann der Ausnahme, wenn sie im Rahmen des Gesamtauftrages ein fachlich abgegrenztes Aufgabengebiet tatsächlich und nicht nur durch die Überlassung von Arbeits­kräften betreuen. Darüber hinaus darf die überlassene Arbeitskraft nur zur Abwicklung der gemeinsam übernommenen Aufgabe eingesetzt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass sie nach Beendigung dieser Aufgabe wieder in den Betrieb des Überlassers zurückkehrt“ (vgl. Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung, 2. Auflage, Leitfaden, Manz, Seite 58f mit Nachweisen).

Genau die geforderten Voraussetzungen sind mit dem ARGE-Vertrag erfüllt, nämlich ein gemeinsam übernommener Auftrag, gemeinsame Erfüllung des Auftrages, neben der Arbeitskräfteüberlassung durch die K. an die B. auch noch eine abgegrenzte Aufgabenerfüllung der K. durch die kaufmännische Geschäftsführung. Der Aufgabenanteil der K. erstreckt sich sohin nicht allein auf die Arbeitskräfteüberlassung.

 

Dies stellt daher eine zulässige Arbeits­kräfteüberlassung im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 3 lit.a AÜG dar. Aufgrund dieser Bestimmung sind die §§ 10 bis 16a AÜG ausgenommen. Daraus folgt, dass § 6 AÜG anwendbar bleibt. Nach letzterer Bestimmung gilt aber für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der Arbeitnehmer­schutzvorschriften. Im konkreten Fall gilt daher die B. als Beschäftiger und Arbeitgeber und hat daher auch hinsichtlich der Arbeitnehmer der K. die Pflichten des Arbeitgebers im Sinn der Arbeitnehmer­schutzvorschriften zu erfüllen, also konkret auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu sorgen. Auf die diesbezüglichen gleichlautenden Ausführungen in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates St. Pölten vom 27. Juli 2016 (siehe oben Punkt 4) wird hingewiesen.

Es hat daher der Bf die ihm angelastete Tat nicht begangen und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt