LVwG-800199/6/Bm/IH

Linz, 19.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn A S, p.A. H H x, x, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18.04.2016, GZ: Ge20-8-1-2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit den angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der GewO 1994 eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 17.05.2016, worin unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurde.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für 01.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier