LVwG-550722/12/Wim/BZ - 550725/2

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von 1) Frau A H, H, x, 2) der H T x, H, x, 3) Herrn A R, H, x und 4) der M x, T, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. August 2015, GZ: AUWR-2014-214705/31-Pan/Ne, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung einer Fischteichanlage mit Wasserentnahme aus dem und Rückleitung in den W M nach dem Wasserrechtsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2016 (mitbeteiligte Partei: F K)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise statt­gegeben und Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass

 

-      unter I. D) Die wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2041 befristet erteilt wird.

 

-      die unter I. F) vorgeschriebene Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 2021 festgesetzt wird und

 

-      unter I. G) ergänzend folgende geänderten bzw. zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden:

 

10. Die Zulaufleitung DN 250 aus dem Forellenteich 2 in den Karpfen­teich 3 ist mit einer Drosselblende, z.B. mit einer Rohrreduktion oder einem Muffenstopfen mit Dichtring und einer runden Drosselöffnung von max. DN 100 für eine Wasserdrosselung auf max. 5 l/s, auszuführen. Die Zulaufleitung DN 150 aus dem Forellenteich 5 in den Karpfenteich 6 ist mit einer Drosselblende mit Öffnung DN 50 für max. 2 l/s zu versehen.

 

23a. Für die bescheidgemäße Dotierung der Schwimmstrecke und der Teiche 1, 2 und 7 mit der Konsenswassermenge von 130 l/s ist nach Anlagenfertigstellung die Wasserdurchflussmenge zu er­mitteln. Von einem fachkundigen Ingenieurbüro, z.B. für Hydro­logie und Wasserwirtschaft, ist eine Durchflussmengenmessung zu erstellen, zu protokollieren und in einem Befund nachzu­weisen.

 

Die Durchflussmenge ist z.B. mittels Strömungsmesser mit Pro­peller im Bereich der Wasserentnahmestelle im Unterwasser des Einlaufbauwerkes und bei der Ausleitungsstelle im Oberwasser des Auslaufbauwerkes festzustellen. Auf Basis der Messung ist bei einer Durchflussmenge von > 130 l/s im Einlaufbauwerk an der rückseitigen Betonwand vor der Durchflussöffnung B x H 100 x 90 cm z.B. mittels Führungsschiene oder Anschlagwinkel eine dauerhaft mit Schrauben befestigte Schützentafel anzu­bringen.

 

Die notwendige lichte Durchflusshöhe (Einlaufsohle bis Unter­kante Schützentafel) für die max. Durchflussmenge von 130 l/s ist mittels Schützentafel und Durchflussmengenmessung einzu­stellen. Zusätzlich ist die lichte Durchflusshöhe für eine Einlei­tungsmenge von 20 l/s für die Teichbefüllung zu ermitteln. Seit­lich der Schützentafel ist an der Betonrückwand des Einlaufbau­werkes eine Stauklammer in Form eines Bandeisens zu befesti­gen, auf der sich 2 Markierungen (Kerben) für 130 l/s (Anlagen­betrieb) und 20 l/s (Teichbefüllung) befinden.

 

23b. Als Schutz des W M vor Gewässereintrübung durch die Karpfenteiche sind folgende zusätzliche Vorkehrungen zu treffen:

 

Es ist keine Auslaufleitung (ursprünglich DN 250) aus dem Karpfenteich 4 oder 3 vorzusehen. Eine Teichentleerung erfolgt ausschließlich über Pumpen mit in Summe max. 10 l/s.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 31. August 2015, GZ: AUWR-2014-214705/31-Pan/Ne, wurde Herrn F K, M, x, die wasserrechtlichen Bewilligung

- für die Wasserentnahme aus dem W M zum Betrieb einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. x, x und x, je KG M im Ausmaß von insgesamt max. 145 l/s,

- für die Ab- und Rückleitung der entnommenen Wässer aus der Fischteich­anlage in den W M sowie

- für die Errichtung der für die Zu- und Ableitung sowie die Haltung von Fischen erforderlichen Anlagen,

unter Vorschreibung von Auflagen, befristet bis zum 31.12.2037 erteilt. Gleich­zeitig wurde die Bauvollendungsfrist mit 31.12.2017 festgesetzt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid haben die Bf rechtzeitig Beschwerde, datiert mit 23. Oktober 2015, erhoben und die Abänderung des Bescheides dahin, dass der Antrag des F K auf wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, als weitere Auflagen zur Gewährleistung der uneingeschränkten Ausübung der Wassernutzungsrechte der Bf vorgeschrieben werden, beantragt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Maß der Wasser­benutzung zwar festgesetzt, hinsichtlich seiner Kontrolle allerdings nichts (mithin keine Vorsorge für die Einhaltung) bestimmt worden sei und dieser uneinge­schränkte Wasserzufluss in nicht vermindertem Umfange für die Bf eine wesent­liche Bedingung für den Betrieb ihrer Anlage darstelle. Weiters sei die Trübung (Verunreinigung) des Wassers nur sehr unbestimmt beschrieben und sei seine weitestgehende Verhinderung nicht durch durchsetzende Maßnahmen vorge­schrieben worden, wobei zum Bereich „Wassertrübung“ die Verunreinigung durch den nicht unbeträchtlichen Fischbesatz zähle. Für die Bf würde ein allenfalls stark getrübtes und verunreinigtes Wasser ein Hindernis beim Betrieb ihrer Anlagen darstellen. Zudem sei nicht durch ausreichende Maßnahmen gesichert, dass es zu keiner Beeinträchtigung durch Gegenstände (insbesondere „Treibgut“) der Anlagen der Bf komme. Auch sei nicht ausgesprochen worden, dass es durch den Betrieb der Teichanlagen zu keinen Störungen der Anlagen der Bf kommen dürfe.

Im Übrigen hätte eine Bewilligung, sofern überhaupt, nur unter Erteilung geeig­neter, zum ausreichenden Schutz der Bf, ausreichender Auflagen vorgenommen werden können. Die belangte Behörde hätte auf die Rechte der Bf nicht aus­reichend Bedacht genommen.

Weiters sei der Sachverständige von einem Trockenfallen des M während der Bachabkehr ausgegangen. Bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes hätten zusätzliche Vorschreibungen hinsichtlich Trübung und Anschwemmungen als Schutz für die Rechte der Unterlieger erfolgen müssen. Diese Aspekte wären zu berücksichtigen gewesen und sei die unbeeinträchtigte Wasserstruktur (nicht nur bei der Abkehr) durch entsprechende Auflagen zu gewährleisten.

Sofern eine Bewilligung überhaupt in Frage komme, könnte diese daher nur durch weitere Auflagen erfolgen.

 

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2016, unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und Fischerei­wesen.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung haben die Amtssach­verständigen für Wasserbautechnik und Fischereiwesen zum Vorbringen in der Beschwerde aus fachlicher Sicht Folgendes ausgeführt:

 

„Nach Auskunft des hydrografischen Dienstes des Amtes der Oö. Landesregierung wurde entsprechend der Messungen des Zeitraums Oktober 2015 bis Juni 2016 der W M im Mittel mit ca. 7.200 l/s dotiert. Die Pegelmessstelle A T befindet sich ca. 630 m bachabwärts der Stauanlage S H (Streichwehr mit Wehrschütz), welche sich bei der Abzweigung des W M aus dem W befindet. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Wa-5225/2-1969 „Sanierung S H“ wird die Dotierung des W M mit 7.000 l/s angegeben. Der Eigentümer der Teichanlagen, Herr F K, schätzt die Durchflussmenge im Bereich der Teichanlagen auf ca. 5.200 bis 5.500 l/s.

 

Für die Speisung der rechtsufrigen Teichanlagen werden aus dem W M in Summe ca. 145 l/s entnommen. Etwa 130 l/s für die Schwimmstrecke mit Teichanlagen 1, 2, 3, 4 und 7 sowie 15 l/s für die Teichanlagen 5 und 6. Abzüglich des Verdunstungsverlustes von ca. 2 l/s werden wieder ca. 143 l/s zurück in den W M ausgeleitet.

Bachabwärts der beiden Ausleitungsstellen aus der Teichanlage befindet sich nach 290 m Fließstrecke die erste Wasserkraftanlage „B G“. Seitens der Beschwerdeführer liegt die erste Wasserkraftanlage „H“ bereits ca. 9,99 km bachabwärts der Teichanlage.

 

Bei einer geschätzten Wasserführung von ca. 5.200 l/s des W M im Bereich der Teichanlage beträgt die Wasserentnahme von 145 l/s nur ca. 2,8 % und ist daher als geringfügig zu bewerten. Im Bereich der ca. 100 m langen Fließstrecke zwischen Wasserentnahme und Rückleitung in den W M befinden sich keine Anlagen, welche von dieser kurzfristig geringfügigen Wasserreduktion betroffen wären.

Die Teichanlagen werden entsprechend den Auflagen dicht ausgeführt und verursachen deshalb keinen Wasserverlust.

Ebenfalls gibt es während des Teichbetriebes keine Eintrübung des Gewässers, da es keine Direkteinleitung aus den Karpfenteichen gibt. Die Teichentleerung erfolgt mittels Pumpe, erfolgt nur während einer Teichwassertemperatur von max. 16° C, wodurch sichergestellt ist, dass die Karpfen wenig aktiv sind und eine Aufwirbelung und Eintrü­bung des Teichwassers auf ein Minimum beschränkt wird. Im Übrigen ist das Abpumpen des Wassers aus den Karpfenteichen in den W M nur dann zulässig, wenn dieser seine Vollwasserführung besitzt. Dies mit dem Hintergrund, dass dann allenfalls noch mitausgetragene Trübstoffe entsprechend stark verdünnt werden, sodass eine Belastung für das Gewässer nicht zu erwarten ist. Während einer M bzw. dann gegebener Restwassersituation ist nur die Entleerung der Forellenteiche gestattet, wobei dieses Wasser von vornherein im Wesentlichen ungetrübt anfällt.

 

Aus dem M kann auf Grund des Einlaufbauwerkes mit dem Rechen kein gröberes Treibgut in die Teichanlagen eingetragen werden.

Der Eintrag von Treibgut aus der Teichanlage in den Vorfluter beschränkt sich auf Blätter und vereinzelt auf kleine Äste, welche jedoch grundsätzlich in den Einschubrechen der Schwimmstrecke hängen bleiben. Da sich die Teichanlage nicht im Hochwasserabfluss­bereich befindet, werden auch keine durch Hochwässer verursachte abgebrochenen Äste oder Gehölz- und Pflanzenbestandteile in den Vorfluter aus der Teichanlage abge­schwemmt. Allenfalls in den Teichen verendete Fische müssen auf Grund einer entspre­chenden Bescheidauflage ohnehin unverzüglich aus dem Wasser entfernt und ordnungs­gemäß entsorgt werden.

Eine Auswirkung auf die Wasserkraftwerksanlagen der Beschwerdeführer ist gänzlich aus­geschlossen, da sich die erste Anlage im Abstand von ca. 9,99 km bachabwärts der Fischteichanlagen befindet. Ein geringfügiger Wasserverlust von 2 l/s durch Verdunstung und eine geringfügige Gewässereintrübung sind praktisch und rechnerisch nicht nach­weisbar. Ebenfalls muss angeführt werden, dass auf Grund vereinzelt konsensloser Einlei­tungen aus befestigten Flächen von den Liegenschaften der Gewässeranrainer der Wasserverlust aus der Teichanlage mehr als kompensiert wird.

 

Aus fachlicher Sicht haben die Entnahme aus dem Fließgewässer und die Adaptierung und Neuerrichtung der Teichanlagen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Abflussver­hältnisse, Wasserführungsmenge und Wasserqualität des W M. Bei einer fachgerechten und bescheidgemäßen Ausführung, Betrieb und Instandhaltung der Anlage werden durch die Projektumsetzung keine fremden Rechte nachteilig beeinträchtigt.

 

Aus fachlicher Sicht sind auf Grund der Beschwerde von vier Wasserkraftwerksbetreibern am W M als Ergänzung zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid GZ: AUWR-2014-214705/31-Pan/Ne vom 31.08.2015 folgende Auflagepunkte, Bedingungen und Fristen zu erfüllen:

 

1.   Für die bescheidgemäße Dotierung der Schwimmstrecke und der Teiche 1, 2 und 7 mit der Konsenswassermenge von 130 l/s ist nach Anlagenfertigstellung die Wasserdurch­flussmenge zu ermitteln. Von einem fachkundigen Ingenieurbüro, z.B. für Hydrologie und Wasserwirtschaft, ist eine Durchflussmengenmessung zu erstellen, zu proto­kollieren und in einem Befund nachzuweisen.

Die Durchflussmenge ist z.B. mittels Strömungsmesser mit Propeller im Bereich der Wasserentnahmestelle im Unterwasser des Einlaufbauwerkes und bei der Ausleitungs­stelle im Oberwasser des Auslaufbauwerkes festzustellen. Auf Basis der Messung ist bei einer Durchflussmenge von > 130 l/s im Einlaufbauwerk an der rückseitigen Betonwand vor der Durchflussöffnung B x H 100 x 90 cm z.B. mittels Führungsschiene oder Anschlagwinkel eine dauerhaft mit Schrauben befestigte Schützentafel anzu­bringen. Die notwendige lichte Durchflusshöhe (Einlaufsohle bis Unterkante Schützen­tafel) für die max. Durchflussmenge von 130 l/s ist mittels Schützentafel und Durch­flussmengenmessung einzustellen. Zusätzlich ist die lichte Durchflusshöhe für eine Einleitungsmenge von 20 l/s für die Teichbefüllung zu ermitteln. Seitlich der Schützentafel ist an der Betonrückwand des Einlaufbauwerkes eine Stauklammer in Form eines Bandeisens zu befestigen, auf der sich 2 Markierungen (Kerben) für 130 l/s (Anlagenbetrieb) und 20 l/s (Teichbefüllung) befinden.

 

2.   Als Schutz des W M vor Gewässereintrübung durch die Karpfenteiche sind zusätzliche Vorkehrungen zu treffen. Es ist keine Auslaufleitung (ursprünglich DN 250) aus dem Karpfenteich 4 oder 3 vorzusehen. Eine Teichentleerung erfolgt ausschließlich über Pumpen mit in Summe max. 10 l/s. Die Zulaufleitung DN 250 aus dem Forellenteich 2 in den Karpfenteich 3 ist mit einer Drosselblende, z.B. mit einer Rohrreduktion oder einem Muffenstopfen mit Dichtring und einer runden Drosselöffnung von max. DN 100 für eine Wasserdrosselung auf max. 5 l/s, auszuführen. Die Zulaufleitung DN 150 aus dem Forellenteich 5 in den Karpfenteich 6 ist mit einer Drosselblende mit Öffnung DN 50 für max. 2 l/s zu versehen.

 

Zur Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. T G:

 

a)      Das Maß der Wasserbenützung wird durch die fachkundige Durchflussmengen­messung und die dauerhafte Schützentafel eingehalten. Siehe Gutachten Punkt 1.

 

b)      Die Eintrübung des Vorfluters durch die Karpfenteiche wird durch fehlende Auslei­tungsrohre und eine Teichentleerung bei Wassertemperaturen von max. 16° C mit geringer Fischaktivität verhindert. Hinzu kommt die hochgradige Verdünnung des Teichabwassers mit dem Frischwasser im Vorfluter (mehr als 1:500) Siehe Gutachten Punkt 2.

 

c)      Aus der Teichanlage werden wegen der Rechen in der Schwimmstrecke nur Blätter in den Vorfluter als Treibgut eingetragen. Die Anlage ist hochwasserfrei, weshalb auch keine Hochwasserschäden an der Vegetation des Teichvorlandes auftreten.

 

d)      Eine Auswirkung auf die im Abstand von ca. 9,99 km bachabwärts der Fischteich­anlagen befindliche erste Wasserkraftanlage der Beschwerdeführer ist ausgeschlos­sen und kann weder praktisch vor Ort bzw. rechnerisch nachgewiesen werden. Der geringfügige Wasserverlust von ca. 2 l/s wird z.B. durch die vereinzelt konsenslosen Einleitungen aus den befestigten Flächen von den Liegenschaften der Gewässer­anrainer mehr als kompensiert. Eine Gewässereintrübung ist auf Grund der großen Wasserführungsmenge von über 5.000 l/s und der große Distanz nicht nachweisbar.“

 

2.2. Ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf steht folgender entschei­dungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die mitbeteiligte Partei hat mit 17. November 2014 bei der belangten Behörde um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung bestehender Fischteichanlagen, Errichtung einer Schwimmstrecke und Errichtung von Ein- und Auslaufbauwerken auf den Grundstücken Nr. x, x und x, je KG M, unter Vorlage von Projektsunterlagen, erstellt von ZT Dipl.-Ing. J S, E, angesucht.

 

Die Bf betreiben bachabwärts der verfahrensgegenständlich bewilligten Fisch­teichanlage jeweils Wasserkraftanlagen, wobei sich die erste Wasserkraftanlage ca. 9,99 km bachabwärts der gegenständlichen Fischteichanlage befindet.

 

Durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Fischteichanlage ist bei Vorschreibung der zusätzlichen zwei Auflagen keine Verletzung der bestehenden Rechte der Bf zu erwarten.

 

Die Errichtung des Ein- und Auslaufbauwerkes muss im Zuge einer Bachabkehr des W M erfolgen.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Beweisaufnahme in der öffentlichen münd­lichen Verhandlung am 1. Juli 2016.

 

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

 

Nach § 32 Abs. 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasser­rechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaft­liche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)   Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperatur­änderung,

c)   Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)   die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)   eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Ein­wirkung,

f)    das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, so­weit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasser­benutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

Nach § 111 Abs. 1 leg. cit. hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzu­lässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen.

 

Gemäß § 112 Abs. 1 leg. cit. sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestim­men; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristver­längerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. ...

 

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Eintritt sonst zu erwartender Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Auflagen mit an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. nur VwGH 27.09.2007, 2006/07/0085).

 

Den Einwänden in der Beschwerde hinsichtlich einer Kontrolle des Maßes der Wasserbenutzung sowie hinsichtlich einer Gewässertrübung wurde durch die Vorschreibung von zwei zusätzlichen Auflagepunkten entsprochen.

 

Darüber hinaus ist hinsichtlich einer allfälligen Gewässertrübung anzumerken, dass zum einen aufgrund der großen Wasserführungsmenge von über 5.000 l/s und der Distanz von mindestens 9,99 km eine Gewässertrübung aus fachlicher Sicht nicht nachweisbar ist. Zum anderen wird eine Gewässertrübung auch aus folgenden Gründen hintangehalten: Eine Direktableitung aus den Karpfenteichen in den W M ist nicht vorhanden. Die Teichentleerung wurde bei Wassertemperaturen von max. 16° C. mit geringer Fischaktivität und bei Voll­wasserführung des W M vorgeschrieben (siehe Auflagepunkt 27. im Bescheid der belangten Behörde). Daraus ergibt sich auch, dass bei Restwasserführung im W M während einer Bachabkehr nur die Entleerung der Forellenteiche zulässig ist, da dieses Wasser von vornherein im Wesentlichen ungetrübt ist.

 

Hinsichtlich des Einwandes der Bf, wonach nicht gesichert sei, dass es zu keiner Beeinträchtigung durch Gegenstände, insbesondere Treibgut, der Anlagen der Bf komme, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen unbegründet ist, da bereits durch die Rechen in der Schwimmstrecke sichergestellt ist, dass nur Blätter in den Vorfluter als Treibgut eingetragen werden. Zudem ist die Anlage hoch­wasserfrei, weshalb auch keine Abschwemmungen von, durch Hochwasser verursachten, abgebrochenen Ästen, Gehölzteilen odgl. eintreten kann. Dies wurde auch durch die Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar festgestellt.

 

Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, dass nicht ausgesprochen worden sei, dass es durch den Betrieb der Teichanlagen zu keinen Störungen der Anlagen der Bf kommen dürfe und seitens der belangten Behörde keine Auflagen zum (ausreichenden) Schutz der Anlagen der Bf vorgeschrieben worden seien, ist auszuführen, dass aus fachlicher Sicht – wie die Amtssachverständigen ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar festgestellt haben – eine Auswirkung auf die Anlagen der Bf (im Abstand von mindestens ca. 9,99 km bachabwärts der Fischteichanlagen) auszuschließen ist.

 

Im Ergebnis kann unter Vorschreibung der zusätzlichen Auflagepunkte eine Beeinträchtigung der Rechte der Bf ausgeschlossen werden und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Die Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist (Fertigstellungsfrist) mit 31.12.2021 und der Dauer der Bewilligung war erforderlich, da nicht gesichert ist, dass die nächste Bachabkehr des W M im Jahre 2017 oder im Jahre 2019 durchgeführt wird und die Errichtung des Ein- und Auslaufbauwerkes nur im Zuge einer Bachabkehr des W M erfolgen kann.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer