LVwG-500205/18/KLe

Linz, 16.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Karin Lederer über die Beschwerde von G M, x, A, vertreten durch D S S R, Rechtsanwalt Dr. G S L, x, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn vom 21. März 2016, GZ: Agrar96-9-2016-Ks, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Straferkenntnis vom 21. März 2016, GZ: Agrar96-9-2016-Ks, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) folgenden Spruch erlassen:

 

„Sie haben am Vormittag des 26.12.2015 einen Bussard durch Abgabe von mindestens 7 Schüssen in der Ortschaft ‚G ‘, im Bereich der Gst. Nr. x bzw. x, beide KG W, S A erlegt und damit ein ganzjährig geschütztes Tier getötet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 95 Abs. 1 lit. h iVm § 48 Abs. 2 Jagdgesetz idgF. und § 1 Abs. 1 der OÖ. Schonzei­tenverordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 500 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 10 Stunden, Freiheitsstrafe von -

Gemäß §§ 95 Abs. 2 iVm 95 Abs. 1 lit h Jagdgesetz 1964 i.d.g.F.

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird,

1) den Akt Agrar96-9-2016-Ks an das Oberösterreichische Landesverwal­tungsgericht als Rechtsmittelgericht vorzulegen,

2) das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Braunau vom 21.03.2016 aufheben sowie das gegen den Einschreiter eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

 

„2) Beschwerdegründe:

a) Die von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführte Beweiswürdigung ist unrichtig und auch mit objektiven Gegebenheiten ‚leicht widerlegbar‘.

 

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt abgestritten hat, einen Vogel erlegt zu haben, er hat dies auch dem Zeugen S gegenüber so bestätigt, allerdings hat der Einschreiter darauf hingewiesen, dass er keinen Bussard, sondern eine Krähe erlegt habe.

 

Hierzu wird festgehalten, dass der Einschreiter Jagdleiter der S A ist und hier eine ‚regelrechte Krähenplage‘ (wie in weiten Teilen des Innviertels) gegeben ist, sodass alle Jäger angehalten sind, Krähen zu reduzieren.

Dieser Umstand ist insbesondere auch dem Landesjagdverband hinreichend bekannt und wird auch öffentlich diskutiert.

 

Krähen sind aus diesem Grund auch (temporär) zum Abschuss freigegeben (z.B.
LGBl. Nr. 20).

 

Bereits nachstehender - objektiver - Umstand lässt deutlich erkennen, dass die Beweis­würdigung der Bezirkshauptmannschaft Braunau unrichtig ist:

Die Entfernung des Wohnhauses x bzw. der davor situierten ‚kleinen Wiese‘ des A S zum Pkw-Standort des Beschwerdeführers auf der ‚G‘ beträgt rund 300 (!!!) Meter.

 

Der Einschreiter hat die Krähe - auf der G stehend - nicht ‚Richtung des Wohnhauses S ‘, sondern in entgegengesetzter Richtung (nordöstlich) beschossen.

Die Krähe befand sich dabei ca. 30-40 Meter von der G entfernt auf einem Feld.

Nachdem allerdings der erste (Schrot-) Schuss keine tödliche Wirkung hatte, flog die Krähe mehrfach kurz vom Boden weg und entfernte sich weiter Richtung Norden. Der Beschwerdeführer verfolgte die Krähe und versuchte mit mehreren weiteren Schüssen, diese zu erlegen.

Aufgrund der - durch das Fluchtverhalten der Krähe bedingte - immer größer werdenden Distanz und den Umstand, dass der Einschreiter lediglich eine Schrotflinte bei sich hatte, war es notwendig, hier mehrere Schüsse abzugeben, bis die Krähe erlegt werden konnte.

Herr S hat in seiner Einvernahme darauf hingewiesen, er sei sich sicher, dass es sich um einen Bussard und keine Krähe gehandelt hat, da der Vogel eine Flügelspannweite von 70-80 cm hatte und das Gefieder bräunlich war.

Unbeschadet des Umstands, dass auch Krähen eine Flügelspannweite bis zu 90 cm haben (!) und das Gefieder der vom Beschwerdeführer erlegten Krähe auch einige hellere Frag­mente hatte, ist es objektiv nicht möglich, auf eine Entfernung von 300-400 Meter die ‚Flügelspannweite‘ eines Vogels zu erkennen und dessen Gefiederfarbe.

Dies macht deutlich, dass die Zeugenaussage S nicht einer ‚seriösen Beweiswürdigung‘ undifferenziert zugrunde gelegt werden kann.

Es wäre dann wohl zu erwarten gewesen, dass der Zeuge B (dieser ist Jäger) auch die selbe ‚Identifizierung‘ durchführen hätte können, dieser hat allerdings (wahrheitsgemäß!) ausgesagt, er könne nicht sagen, ob es sich um einen Bussard gehandelt hatte aufgrund der großen Entfernung.

Es wird dem Zeugen S seitens des Beschwerdeführers nicht unterstellt, dass dieser bewusst die Unwahrheit gesagt hat, allenfalls soll sich - wenn man den Zeugenaussagen glaubt - zeitlich zuvor ein Bussard auf der Liegenschaft S befunden haben.

Aus diesem Grund ist der Zeuge S möglicherweise davon ausgegangen, dieser Bussard sei vom Beschwerdeführer erlegt worden.

Wie bereits in der Rechtfertigung und Stellungnahme dargelegt, hatte und hat der Beschwerdeführer allerdings keinen wie immer gearteten Grund dafür, einen Bussard zu erlegen, und er weiß natürlich auch als Jagdleiter der S A, dass dies verboten ist.

Die Krähenpopulation wird auch der Zeuge S, der ja im Nahebereich der Straße wohnt, unschwer bestreiten können.

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Zeuge S sich offenkundig darüber geärgert hat, dass - wie er selbst ausführt - der Beschwerdeführer dort in seiner Wiese gewendet hat.

Im Nachhinein betrachtet ist dies natürlich auch im gewissen Umfang verständlich und bedauert der Beschwerdeführer das Wendemanöver in der Wiese des Herrn S, es handelt sich allerdings bei der vom Beschwerdeführer zunächst befahrenen Straße um eine ‚Sackgasse‘ und das Wenden auf dieser (schmalen) Straße gestaltet sich einigermaßen schwierig.

Die weitere Darstellung des Zeugen S ‚Herr B und ich waren beide schockiert‘ ist mit der Zeugenaussage B wohl nicht in Einklang zu bringen, der (als Jäger) wohl nicht darüber schockiert sein kann, wenn eine Krähe von einem anderen Jäger erlegt wird (er hat ja den Vogel gar nicht als Bussard identifiziert).

Beweis:

- beiliegender Ausdruck aus dem DORIS, darstellend das Wohngebäude S, die G, den Standort des Beschwerdeführers und den Ort, an welchem die Krähe ‚zum ersten Mal beschossen‘ war

- allenfalls durchzuführender Lokalaugenschein

 

Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, ist es einige Tage später zu einem zufäl­ligen Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit dem Zeugen S gekommen, wobei der Zeuge S ein ‚emotionales Gespräch‘ mit dem Beschwerdeführer begann, wobei diesem zunächst vorgeworfen wurde, dass er ‚das Grundstück S nicht mit dem Auto zu befahren habe und dabei Flurschäden hinterlasse‘.

In weiterer Folge wurde auch thematisiert, dass der Beschwerdeführer auf einen Vogel 7 oder 8 mal geschossen haben soll, wobei dies vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, er hat mehrfach geäußert, dass ‚diese Krüppel reduziert gehören‘, weil ansonsten das Niederwild nicht hochkomme.

Dies hat offensichtlich den Zeugen S geärgert, nämlich im Zusammenhang mit dem Befahren seines Grundstücks durch den Beschwerdeführer, was allerdings nichts an der Tatsache ändert, dass keinesfalls der Beschwerdeführer einen Bussard erlegt hat, sondern eine Krähe.

 

In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass es wohl auch einer ‚nicht sehr lebensnahen Beweiswürdigung gleichkommt‘, wenn man davon ausgeht, dass in einem Streitgespräch der Jagdleiter einem Landwirt, der sich darüber beschwert, dass der Jäger sein Grundstück rechtswidrigerweise befahren hat (Besitzstörung), erklärt, er haben einen ‚geschützten Vogel‘ abgeschossen und seien bereits 10 derartige Vögel abgeschossen worden.

Zusammengefasst erweist sich, dass insbesondere aus nachstehenden Gründen die von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführte Beweiswürdigung nicht stichhaltig ist und ins­besondere aufgrund des gegenständlichen Strafverfahrens auch insofern nicht rechts­konform ist, als ‚offene Fragen zulasten des Beschwerdeführers‘ ausgelegt werden:

- Die Entfernung vom Standort des Zeugen S bis zu demjenigen Ort, wo die Krähe erstmals beschossen wurde, beträgt rund 350 Meter (!!!).

- Auf eine derartige Entfernung ist die Farbe des Federkleids ohne technische Hilfs­mittel keinesfalls erkennbar.

- Auf eine derartige Entfernung ist eine ‚Flügelspannweite‘ nicht in Zentimeterangaben - wie dies der Zeuge S durchgeführt hat - erkennbar.

- Der beim Zeugen S stehende Zeuge B (der noch dazu Jäger ist!) hat - obwohl er als Jäger hier wohl entsprechende Erfahrungswerte hat - den vom Beschwerdeführer erlegten Vogel nicht als Bussard identifizieren können.

- Der Zeuge S hat sich nachweislich darüber geärgert, dass zuvor der Beschwerde­führer auf der Wiese des Zeugen S seinen Pkw gewendet hat, was zivilrechtlich wohl eine Besitzstörung darstellt. Aus diesem Grund hat er bei einem einige Tage später stattgefundenen zufälligen Zusammentreffen dies auch thematisiert und ein emotio­nales Streitgespräch mit dem Einschreiter begonnen.

- Der Beschwerdeführer hatte überhaupt keinen Grund dafür, einen Bussard zu erle­gen, wo dieser aus jagdwirtschaftlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf die Wildpopulation hat.

 

Offenkundig als ‚besonders störend‘ hat es der Zeuge S (und auch die weiteren Zeugen) empfunden, dass der Beschwerdeführer mehrere Schüsse auf die Krähe abgeben musste, was allerdings gesetzlich deswegen geboten erscheint, weil er als Jäger verpflichtet ist, ein ‚verletztes Tier‘ ohne unnötige Qualen von seinem Leiden zu erlösen.

 

Dass mit dem ersten Schrotschuss keine tödlichen Verletzungen hergegangen sind, ist vom Beschwerdeführer keinesfalls gewollt, allerdings auch nicht immer vermeidbar.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, der jagdfachliche Amtssachverständige DI DI G D und die Zeugen A S, E B und E M H teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter des genossenschaftlichen Jagdgebietes A.

 

Der Zeuge S beobachtete am 26. Dezember 2015 auf der in Nähe befindlichen Stromleitung einen Mäusebussard. Dieser flog in Richtung Norden auf eine sich neben der G befindliche Schneestange. Der Zeuge S führte aus, dass der Beschwerdeführer „vor der Schneestange stehen geblieben ist, als der Vogel gehört hat, dass die Autotür aufgeht, ist er von der Schneestange weggeflogen. Danach ist der Schuss gefallen. (...) Der Vogel hat sich erhoben vom Schnee­stecken, Herr M war 10 bis 15 Meter entfernt und hat ihm gleich nachgeschossen und das habe ich gesehen. Nach dem ersten Schuss ist der Vogel 5 bis 6 Meter ins Feld abgestürzt, dann wieder in die Höhe, dann ist er ca. 2 bis 3 Meter entfernt beim Vogel gestanden und da er so nahe bei ihm gestanden ist, hat er nicht richtig getroffen. Er hätte weiter weg stehen sollen, wegen der Streuung. (...) Herr M ist normal ausgestiegen, hat sein Auto stehen lassen.“ Der Zeuge S schilderte ausführlich und für das Verwaltungsgericht glaubhaft, dass der Sicht­kontakt zum Mäusebussard vom Zeitpunkt der Identifikation auf der Strom­leitung bis zum Niederlassen auf der Schneestange über das dortige Wegfliegen und den Abschuss bzw. mehrmaligen Beschuss des Mäusebussards vorlag („Ich hatte den Vogel nie aus den Augen.“).

 

Der Zeuge B konnte den auf der Stromleitung befindlichen Vogel ebenfalls als Mäusebussard identifizieren, sah ihn zur Schneestange fliegen und sich dort niederlassen. Den Beginn des Beschusses konnte er nicht wahrnehmen, da er zwischenzeitig Richtung Hof ging, um nach seinem Hund zu sehen und erst wieder zurückkehrte, als der Vogel in Bodennähe war und es ihm nicht mehr möglich war, diesen zu identifizieren.

 

Der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sich „auf der vom Zeugen S beschriebenen Schneestange“ ein Bussard befunden hat.

 

Nach den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen ist es aus einer Entfernung von ca. 300-350 Meter mit freiem Auge nahezu unmöglich, ohne charakteristische Ansprache (lange schwerfällige Schwingenschläge bzw. Gleitflug) einen Mäusebussard zu identifizieren. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der Mäusebussard vom Beschwerdeführer selbst auf der Schneestange identifiziert. Nachvollziehbar ist, dass der Zeuge B, der zwar den Mäusebussard im Bereich der Stromleitung bzw. der Schneestange identifizieren konnte, den Vogel beim Beschuss nicht identifizieren konnte, da er, nachdem der Mäuse­bussard auf der Schneestange gelandet war, sich Richtung Hof bewegte, um nach seinem Hund zu sehen.

 

Der jagdfachliche Amtssachverständige bestätigte, dass die Sicht zwischen Stromleitung und Schneestange nicht eingeschränkt war und er sich vorstellen könne, „dass S und B den Vogel hinfliegen gesehen haben. […] Andere Vögel, die im Rapsfeld waren, kann dieser unmöglich gesehen haben. Das geht nicht. Es geht waagrecht rüber und die Vegetationshöhe - das ist unmöglich. Wenn Herr S den Bussard vorher auf der Stromleitung gesehen und zur Schneestange rüber­fliegen gesehen hat, und von dort das ganze durchgängig beobachtet hat, ist es natürlich möglich. Rein nur ab einer Schussabgabe ist die Ansprache aus Sicht von Herrn S unmöglich.“

 

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Schüsse auf eine Krähe abgege­ben habe, stellen sich im Lichte der Zeugenaussagen und der Angaben des jagd­fachlichen Amtssachverständigen als Schutzbehauptung dar.

 

Die Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen S nach dem 26. Dezember 2015 ändern nichts an den glaubwürdigen Beobachtungen des Zeugen S. Der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Verdacht der Beschädigung von aufgestellten Fallen durch den Zeugen S lässt das Verwaltungsgericht nicht an dessen Glaubwürdigkeit im Falle seiner Aussage hinsichtlich des Mäuse­bussardabschusses zweifeln - im Gegenteil: die Angaben, dass sich ein Mäuse­bussard auf der Schneestange befunden hat, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren verschwiegen, erst vor dem Verwaltungs­gericht gestand er selber zu, dass sich dort ein Mäusebussard befunden hat und somit auch die Aussagen der Zeugen S und B Bestätigung finden.

 

Es steht daher für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Abschuss eines Mäusebussards am 26. Dezember 2015 durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 48 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz:

 

Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfer­nen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stö­ren, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.

 

§ 1 Abs. 1 Oö. Schonzeitenverordnung 2007:

 

Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachfolgend angegebenen Schonzeit weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden:

Mäusebussard

 ganzjährig.

 

§ 95 Abs. 1 lit. h Oö. Jagdgesetz:

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs. 2).

 

Der Beschwerdeführer hat einen Mäusebussard, der ganzjährig geschont ist, getötet und hat damit diese Verwaltungsübertretung zu verantworten und auch in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerde­führer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können (§ 5 VStG). Im gegenständlichen Fall ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkom­mens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Krite­rien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Um­stände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a.
VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) erfolgt.

 

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milde­rungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung festgestellt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (ganzjährig geschütztes Tier) erheblich sei, die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat (Abschuss) ebenfalls. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbeschol­tenheit liege nicht vor. Es werde von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen und dies sei entsprechend erschwerend bewertet worden.

 

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung mangels Angaben des Bf ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, Haus und Grundbesitz und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diesen angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist nicht entgegengetreten worden, sodass auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von diesen Annahmen ausgeht.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzumerken, dass nach § 95 Abs. 2 Oö. Jagd­gesetz Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro zu ahnden sind.

 

Als Jagdleiter ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Einhaltung der jagd­rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Arterhaltung dienende Schon­zeitenbestimmung, zu sorgen.

 

Es bedarf daher besonders aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräven­tiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit, darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der jagd­lichen Schonzeiten von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Die Geldstrafe von 500 Euro entspricht jedenfalls dem Unrechtsgehalt der began­genen Übertretung, liegt im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe.

 

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam somit nicht in Betracht.

 

Eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmil­derung) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die dafür erforderliche Voraussetzung (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht gegeben ist.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Karin Lederer