LVwG-550703/8/Wim/KaL

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn H K, vertreten durch die R W O N G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. September 2015, GZ: Wa10-52/5-2015, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag hinsichtlich einer Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Nr. x, KG B, S B, im Hochwasserabflussbereich des S

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet:

 

„Wasserpolizeilicher Auftrag:

 

Herrn H K, x, A, wird aufgetragen, bis spätestens 31. Oktober 2016 im Bereich der Zufahrtsstraße auf Grundstück Nr. x, KG B, S B, nachstehende Maßnahmen zu setzen:

 

·         Unmittelbar entlang des Böschungsfußes (Grundstück Nr. x, KG B) im Bereich der vor Ort ersichtlichen Tiefenlinie ist auf Eigen­grund des Eigentümers von Grundstück Nr. x, KG B, ein gerad­liniges Betonrohr oder dergleichen, DN 400, fachgerecht im Bereich der Anschüttungen einzubauen.

 

Dieses Rohr ist statisch auf die Zufahrtstonagen auf Grundstück Nr. x, KG B, zu bemessen. Das Längsgefälle dieses Rohres in Richtung Süd-Süd-West ist mit zumindest 2 % auszuführen.

 

Die Höhenlage des Rohres ist so auszuführen, dass die Rohrsohle im Einlaufbereich in etwa auf Höhe der Tiefenlinie liegt, sodass bei Oberflächenwasserabfluss keine abflusslose Mulde verbleibt.

 

Dieses Rohr im Eigentum des Grundstücksbesitzers von Grund­stück Nr. x, KG B, ist dauerhaft wirksam, bei Regenereignissen mit der Gefahr der Verklausung des Rohreinlasses verklausungs­sicher zu erhalten und entsprechend bei Verkleinerung des Abflussquerschnittes im Rohrbereich in Stand zu halten bzw. zu sanieren.

 

·         Sollten diese Maßnahmen nicht gesetzt werden, ist das durch die Errichtung der Zufahrtsstraße veränderte Gelände wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, sodass keine Gelände­erhöhung vorliegt, und die errichtete Zufahrtsstraße bis auf dieses Niveau ersatzlos zu entfernen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 38, 39, 98, 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bis spätestens 30. November 2015 aufgetragen, für die Errichtung der Zufahrtsstraße auf sei­nem Grundstück um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die Zufahrtsstraße ersatzlos zu entfer­nen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass aus seiner Sicht die Zufahrtsstraße gar nicht im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des S liege und es sich überdies bei der Zufahrts­straße um keine „andere Anlage“ handle, da auf das Grundstück auch schon in früheren Jahren zugefahren wurde und die Befestigung der bestehenden Zufahrtsstraße keine Errichtung oder Abänderung sei. Überdies hätten sich die Abflussverhältnisse nicht geändert.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Vornahme eines Lokal­augenscheines an Ort und Stelle.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer hat im Bereich seines Grundstückes Nr. x, KG B, eine Zufahrt aufgeschüttet, die sich zumindest zum Teil im Hochwasserabflussbereich des S befindet und durch die auch die natürlichen Abflussverhältnisse hinsichtlich des oberliegenden Grundstückes Nr. x, KG B, nachteilig verändert wurden.

 

Mit der Umsetzung der im Spruch vorgesehenen Maßnahmen werden die natürlichen Abflussverhältnisse nicht mehr nachteilig beeinträchtigt und stellt die Zufahrtsstraße auch kein Hochwasserhindernis mehr dar.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, die durch entsprechende Erhe­bungen und Ausdrucke aus dem Digitalen Oberösterreichischen Rauminforma­tionssystem sowie aus Unterlagen zur S-regulierung bestätigt wurden. Weiters hat der Amtssachverständige auch angegeben, dass bei Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen die derzeitigen Beeinträchtigungen beseitigt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch bereit erklärt, die Maßnahmen umzusetzen.

 

Die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wurden nicht bestrit­ten und wurde diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über­treten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigen­mächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbei­ten nachzuholen.

 

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, von Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Gren­zen des Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

Nach Abs. 3 gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.

 

Nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Abfluss solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern.

 

4.2. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen im Bereich seiner Zufahrtsstraße hat er die obigen Bestimmungen übertreten und liegt damit eine Neuerung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vor. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die bestehende Zufahrtsstraße so wie sie derzeit vorhanden ist, auch nicht nachträglich wasserrechtlich bewilligt werden kann, sodass hier von einem wasserpolizeilichen Alternativauftrag auf einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 umzustellen war, wobei zusätzlich zu berücksichti­gen war, dass die Anlage nicht nur den 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des S berührt, sondern auch die natürlichen Abflussverhältnisse des Grund­stückes Nr. x, KG B, nachteilig beeinträchtigt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei im Spruch klargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer entweder den Durchlass entsprechend den Vorgaben des Amtssachverständigen einzubauen hat, oder eben die Straße zur Gänze zu entfernen hat.

 

Bei Setzung der geforderten Maßnahmen kann auf eine wasserrechtliche Bewilli­gung auch nach den Ausführungen des Amtssachverständigen, da die Auswir­kungen sodann praktisch nicht mehr vorhanden sind, verzichtet werden.

Der Beschwerdeführer hat sich zur Setzung dieser Maßnahmen bereit erklärt und wurde die nunmehr festgesetzte Frist auch nach den entsprechenden Ausfüh­rungen des Amtssachverständigen neu bemessen und wird dem Beschwerde­führer damit ausreichend Zeit gegeben, diese Maßnahmen auch fristgerecht umzusetzen.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer