LVwG-550775/20/KLe LVwG-550776/3/KLe

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzende: Dr. Andrea Panny, Berichterin: Mag. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerden von

1.   A S, x, O, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J K und Dr. C H, x, I und

2.   E H, x, O,

gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 15. Oktober 2015, GZ: LNOG-120159/235-2015 (mitbeteiligte Parteien: 1. P F, x, O, 2. M F, x, O),

 

A) den  B e s c h l u s s  gefasst:

I.         Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Bescheid der belangten Behörde im Umfang

a)  des Spruchpunktes „IV. Grunddienstbarkeiten und Reallasten“ Punkt 15. und

b)  des unter Spruchpunkt „IV. Grunddienstbarkeiten und Real­lasten“ Punkt 3. neu eingeräumten (verlängerten) Teiles des Geh- und Fahrrechtes Nr. 3 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

B) zu Recht  e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird im Übrigen die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.

Der Spruchpunkt „IV. Grunddienstbarkeiten und Reallasten“ wird wie folgt ergänzt:

„In der EZ x GB O

(Eigentümer: F H und I H, x, O)

Im C-Blatt wird

die Löschung der in 1a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst. x gem. Pkt. I Dienstbarkeitsvertrag x für Gst. x, einverleibt.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 15. Oktober 2015, GZ: LNOG-120159/235-2015, wurde der Flurbereinigungsplan R x, G O, erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt, Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschieden, der GMA-Plan vom 24. Februar 2011, GZ: ABG-120159/88-2011, abgeändert bzw. ergänzt und Übereinkommen und Parteienerklärungen genehmigt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ErstBf. In der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:

 

„1. Umfang der Anfechtung:

Der Flurbereinigungsplan „R x" wird vollinhaltlich angefochten, soweit er die Grundstücke des Beschwerdeführers betrifft.

 

2. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

3. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Der Beschwerdeführer erachtet sich bei nachstehenden Flächen (wobei hier jeweils die Bezeichnung im Flurbereinigungsplan herangezogen wird) durch den aufgelegten Flurbereinigungsplan beschwert. Um die Übersichtlichkeit dann letztlich auch beim Beschwerdebegehren zu wahren, wird zu den einzelnen Grundstücken bzw. Punkten sofort die begehrte Änderung angeführt.

 

a) fx:

Die Grenzziehung zwischen meinem Grundstück x und dem Nachbargrundstück x (H) wurde mehrfach verändert. Für die nunmehrige Grenzziehung und Vermarkung besteht kein Konsens. In diesem Zusammenhang wird die Wiederherstellung der ursprünglichen Grenze und Vermarkung mit den in der Natur vorhandenen Grenzzeichen (Granit- und Natursteine) begehrt. Im südöstlichen Grenzbereich zum Wirtschaftsweg „Wald" gelegen wurde eine Geländeabsenkung vorgenommen und der gesamte Humus abgezogen, sodass es zu einer wesentlich schlechteren Bonität dieses Grundstückes in diesem Bereich gekommen ist. Begehrt wird hier die Wiederherstellung des ursprünglich mit höherer Bonität versehenen Zustandes.

 

b) fx:

Entgegen der Vereinbarung und der von der Agrarbehörde Oberösterreich in der Nieder­schrift vom 8. 7. 2009 getroffenen Vorgangsweise wurde der Weg nicht auf Achse gebaut. Ausdrücklich vereinbart war seinerzeit worden, dass die benötigten Grundflächen für den Wegausbau von den bestehenden Wegachsen berechnet werden. Tatsächlich wurde in diesem Bereich (und wie weiter unten noch ausgeführt werden wird auch in anderen Bereichen) der Wegebau nicht auf Achse vorgenommen. Dadurch kam es zu einem Mehrflächenverbrauch von meinen Grundstücken. Daraus - wie ebenfalls noch auszuführen ist bei anderen Grundstücken - kommt es zu einer Differenz der Grundfläche von 1,16 ha gegenüber dem Altbestand.

Begehrt wird in diesem Punkt daher die Verlegung bzw. Änderung der Wegführung, so wie ursprünglich vereinbart, wonach der Wegausbau von den bestehenden Achsen berechnet wird. Damit ist auch der Mehrverbrauch an Grundflächen verbunden.

Im nordwestlichen Bereich dieses Grundstücks x wurde keine Grenzvermessung durch­geführt. Es wurde ein Fischteich von H auf meinem Grundstück errichtet. Begehrt wird daher, die baulichen Maßnahmen rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand herzustellen.

In diesem Bereich, sohin nördlich des Grundstückes x, besteht in der Natur ein Fahrtweg. Über diesen bin ich bzw. bereits meine Rechtsvorgänger seit unvordenklichen Zeiten zu meinem Waldgrundstück x (nicht in das Verfahren einbezogen) zugefahren. Dieses Fahrtrecht wurde im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht berücksichtigt. Damit ergibt sich die Situation, dass ich den Zufahrtsweg nicht mehr benutzen kann. Dieser wurde bereits immer von mir und meinen Rechtsvorgängern benutzt. Er diente auch zur Holzbringung vom Grundstück x und ist dafür auch notwendig (weil keine andere Zufahrt besteht).

Begehrt wird in diesem Punkt daher die Einräumung der Dienstbarkeit des Fahrtrechtes zur Waldbewirtschaftung auf dem in der Natur vorhandenen Fahrtweg über die Grund­stücke x, x und x. Dieser Weg führt in der Natur direkt zu meinem Grundstück x und bin ich daher auf die Gewährung eines Fahrtrechtes über den in der Natur vorhandenen Fahrtweg angewiesen. Des weiteren wird begehrt, dass vom öffentlichen Weggrundstück auf mein Grundstück x (über das Grundstück x führend) die bestehende Einfahrt verbleibt. Des weiteren wird begehrt, dass die Absenkung des Grundstückes x im südöstlichen Bereich wieder rückgängig gemacht wird; zumal auch hier die Humusschicht abgetragen wurde.

Begehrt wird des weiteren, die Zufahrt so wie im Plan auch vorgesehen, in der gesamten ausgeschiedenen Breite befahrbar zu halten; dieses Thema wurde bereits mehrfach erörtert und immer darauf verwiesen, dass die G O als Verwalterin des öffentlichen Gutes für die Befahrbarkeit der gesamten Breite zu sorgen hat. Durchgeführt wurde dies trotz Anregung seitens der Agrarbehörde Oberösterreich bisher nicht.

 

c) fx:

In diesem Bereich ist die Grenzziehung wiederherzustellen bzw. so herzustellen, dass unsere Grundstücksgrenze am öffentlichen Gut endet; so wie vor der gegenständlichen Planauflassung die Grundgrenze bereits bestanden hat. Ebenso ist der ursprüngliche Grenzverlauf zum Nachbargrundstück x wiederherzustellen.

 

d) fx:

Ein Teil der auf beiden Seiten zu diesem Grundstück neu errichteten Wege wurde wiederum nicht auf Achse gebaut, wie vereinbart. Diesbezüglich darf wiederum auf die Niederschrift vom 8. 7. 2009 verwiesen werden, wonach die benötigten Grundflächen für den Wegeausbau von den bestehenden Wegachsen berechnet werden. Durch die Bau­führung nicht auf Achse ist dadurch ein Mehrbedarf an Grund entstanden, der ausschließ­lich von meinen Grundstücken gezogen wurde. Ein Ausgleich hierfür ist nicht erfolgt.

Begehrt wird hier entweder ein Flächenausgleich oder die Korrektur der Wegführung, wie ursprünglich vereinbart, nämlich Bau auf Achse. Des weiteren wurde hier eine Flächen­reduktion vorgenommen ohne entsprechenden Ausgleich. Auch in diesem Grenzbereich zu den öffentlichen Weggrundstücken hin wurde ebenfalls Humus abgezogen ohne ent­sprechenden Ausgleich. Der Grenzverlauf im nördlichen und südlichen Bereich des Grund­stücks wurde massiv geändert. Der ursprüngliche Verlauf wie vor dem Verfahren ist wiederherzustellen.

 

e) fx:

Im nordwestlichen Bereich des Grundstückes wurde eine Teilfläche ohne Flächenausgleich abgetrennt. Des weiteren wurde der Weg in diesem Bereich wiederum nicht auf Achse gebaut.

Begehrt wird hier ein entsprechender Flächenausgleich und die Verlegung des Weges mit der ursprünglichen Vereinbarung Bau auf Achse. Des weiteren wurden Gelände­veränderungen vorgenommen und der Humus abgezogen und verbracht. Begehrt wird die Korrektur, insbesondere die Aufbringung der Humusschicht. Durch das Verbringen des Humus ergibt sich eine wesentliche Bewirtschaftungsverschlechterung.

Die im nördlichen Bereich des Zufahrtsweges bei diesem Grundstück angesetzten Fichten auf öffentlichem Gut wirken sichtbehindernd und beeinträchtigen auch die Fahrbahn­breite. Daher hätte die Trassenführung so vorgenommen werden müssen, dass diese Beeinträchtigung nicht gegeben ist; bzw. sind die Bäume zu entfernen.

 

f) fx:

Im nördlichen Grenzbereich dieses Grundstückes wurde nicht der kürzeste mögliche Wegverlauf für die bestehende Fahrt gewählt. Dies war vor Ort besprochen worden. Tatsächlich wurde die bereits bestehende Trasse belassen und führt diese nach wie vor zur Zerschneidung des Grundstückes x.

Begehrt wird in diesem Punkt die Verlegung der Fahrttrasse, so wie vor Ort besprochen, um die Bewirtschaftungserschwernisse zu beseitigen und insbesondere auch die Inan­spruchnahme der Fläche zu reduzieren durch die ursprünglich vereinbarte günstigere Trassenführung. Des weiteren wird bei dieser Fläche begehrt, die Grenzverschiebungen flächenmäßig auszugleichen. Begehrt wird, dass die Flächen, die durch die neue Grenz­ziehung verloren gehen, ausgeglichen werden. Des weiteren wird begehrt, ein Fahrtrecht zu gewähren vom öffentlichen Gut x über das Grundstück x im südlichen Grenzbereich, sowie über das Grundstück x zu meinem Grundstück x in dessen südlichen Grenzbe­reichen.

 

g) fx:

Im nordwestlichen Grenzbereich wurde eine neue Grenzziehung vorgenommen, die aber letztlich nur die ursprüngliche Grenze wiederherstellt. Damit ist auch die rechnerisch vor­genommene Zuschreibung von 26 zu diesem Grundstück obsolet. Diese Fläche wurde bereits vorher bewirtschaftet.

Die im südlichen Bereich dieses Grundstückes befindliche Zufahrt ist entbehrlich, weil die Eigentümer des Grundstückes x von zwei Seiten vom öffentlichen Gut zu diesem Grundstück zufahren können. Die eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit zur Werkstätte des Eigentümers des Grundstückes x ist einerseits nicht notwendig wegen der anderen Zufahrtsmöglichkeiten, andererseits zerschneidet es das Grundstück x in die Bewirt­schaftung erschwerender Weise. Begehrt wird hier die ersatzlose Löschung dieser Dienst­barkeit. Überdies wurde von einer Gemeinschaftsfläche ohnedies ein Teil dem Grundstück x zugeschlagen, um eben eine verbesserte Zufahrtmöglichkeit zu haben.

 

h) fx:

Im westlichen Grenzbereich wurde der Weg wiederum nicht auf Achse gebaut. Dadurch ist es zu einem Flächenmehrverbrauch entgegen der bereits zitierten Vereinbarung gekommen. Des weiteren wurde in diesem Bereich auch wiederum die gesamte Humus­schicht entfernt ohne Ersatz. Begehrt wird für diesen Teil sohin, den durch die verein­barungswidrige Wegführung entstandenen Flächenverlust auszugleichen, sowie die Humusschicht wiederum aufzubringen. Des weiteren ist der Weg in diesem Bereich so zu verlegen, dass die Wegführung wie vereinbart auf Achse erfolgt.

 

i) fx:

Im westlichen Bereich dieses Grundstückes wurde ein Fahrtrecht zugunsten der Grund­stücke x und x eingeräumt. Dieses ist nicht notwendig, weil die Eigentümer dieser Grund­stücke auf Eigengrund fahren können.

Begehrt wird daher die ersatzlose Auflassung dieser Dienstbarkeit.

Des weiteren wurde das Grundstück x belassen. Begehrt wird hier die Einbeziehung in mein Grundstück x. Bereits aus der Situierung ist ersichtlich, dass eine Bewirtschaftung dieses kleinen dreieck-förmigen Grundstückes x unrentabel ist und die Mitbewirt­schaftung im Gesamtkomplex x wesentlich zweckmäßiger ist.

Begehrt wird daher die Einbeziehung dieses Grundstückes in x.

Falls diese Einbeziehung nicht erfolgt, wird begehrt, dass der Grenzverlauf, wie er vor dem Verfahren bestand, wiedergestellt wird.

 

j) x:

Die längs über dieses Grundstück führende Zufahrt (Länge ca. 300 m) wird nicht benötigt. Der Eigentümer des Grundstückes x kann über das öffentliche Weggrundstück x (Asphalt) sowie im weiteren Wegverlauf x mit Betonspuren wesentlich besser zufahren und wird diese Fahrt daher nicht benötigt. Des weiteren bestünde die Möglichkeit, vom öffentlichen Weggrundstück x dann über das Grundstück x den Zufahrtsweg zu verlängern mit einer wesentlich kürzeren Fahrttrasse (ca. 60 m) als über x.

Begehrt wird daher die ersatzlose Auflassung dieser Zufahrtsmöglichkeit über x, keinesfalls ist diese aber in einer nicht notwendigen 4-m-Breite zu führen.

Überdies wurden vom Grundstück x Drainagerohre verlegt, deren Ausleitung nicht ersichtlich ist. Seit dieser Verlegung, die während des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, ist es zu einer starken Vernässung von x gekommen.

 

k) fx:

Im südlichen Bereich dieses Grundstückes wurde, wie bei anderen Grundstücken bereits dargestellt, entgegen der Vereinbarung die Wegführung nicht auf Achse vorgenommen. In diesem Fall wurde dem Grundstück x eine Mehrfläche zugeteilt, die allerdings wertlos ist.

Begehrt wird daher die Wegtrassierung auf Achse wie vereinbart. Des weiteren ist auf­grund der Steilheit des südwestlichen Grenzbereiches von x die Zufahrt über das Grundstück x notwendig, in diesem flacheren Bereich müsste daher ein Fahrtrecht im südöstlichen Grenzbereich von x eingeräumt werden, um eine leichtere Bewirtschaftung von x zu erreichen.

Ergänzend wird im Zusammenhang mit der begehrten Auflassung der Fahrtmöglichkeit über x vorgebracht, dass die bisher bestehende Zufahrtsmöglichkeit für x und x aufgelassen wurde. Um dies zu ermöglichen, habe ich eine Fläche von x zur Verfügung gestellt in der Erwartung, dass damit die Fahrtmöglichkeit über x gegenstandslos ist.

 

l) fx:

Bei diesem teilweise aus Wald bestehenden Grundstück wurde der nördliche Teil abge­trennt und x zugeteilt. Aufgrund der Fläche und der Situierung ist dieses Grundstück nur dann sinnvoll zu bewirtschaften, wenn es als Ganzes besteht oder überhaupt dem Nachbargrundstück bei entsprechendem Flächenausgleich zugeteilt wird.

Begehrt wird daher, entweder die ursprünglichen Grenzen beizubehalten oder den gesamten Komplex x einem der Nachbargrundstücke bei entsprechendem Flächen­ausgleich zuzuteilen.

Informativ wird vorgebracht, dass im östlichen Grenzbereich eine Fichte (ca. 100 Jahre alt) von unserem Grundstück vom Grundnachbarn (H) x gefällt wurde. Bisher wurde ein Schadenersatz nicht formell begehrt, weil die Agrarbehörde Oberösterreich zugesagt hat, dies im Zuge der Flurbereinigung zu erledigen; damit eine gesonderte zivilrechtliche Auseinandersetzung, die auch im Rahmen dieses Verfahrens abzuführen wäre, vermieden wird.

 

m) fx:

Nicht praktikabel ist die zeitliche Begrenzung der Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grund­stück über x, was den Wiesenanteil anbelangt. Auch bei den anderen Fahrtrechten wurde keine derartige Beschränkung vorgenommen.

Begehrt wird daher, die zeitliche Beschränkung der Zufahrt zu x ersatzlos aufzuheben. Des weiteren wurde jetzt bei der Grenzfestlegung zum öffentlichen Wassergut Grund­stück Nr. x (A) eine Breite eingezeichnet, die teilweise zwei bis drei Mal so breit ist wie der seinerzeitige Verlauf. Dies entspricht auch nicht dem Zustand in der Natur.

Begehrt wird daher, die ursprüngliche Breite des Grundstückes 3600 wiederherzustellen oder bei Beibehaltung eine entsprechende Ersatzfläche mir zuzuteilen.

 

n) fx:

Auch in diesem Bereich wurde die Wegführung nicht auf Achse vorgenommen. Dadurch kam es wiederum zu einem Mehrverbrauch an Fläche ohne entsprechenden Ausgleich.

Begehrt wird daher, die Trassenführung auf Ache wie vereinbart. Begehrt wird auch der Ersatz des abgezogenen Humus, der bei der Rekultivierung verbracht wurde.

 

o) fx:

Bei diesem Grundstück wurde im nördlichen Bereich eine Grenzbegradigung zum Grund­stück x hin vorgenommen. Begehrt wird, dass diese Grenzbegradigung ohne Flächen­verlust durchgeführt wird. Nicht nachvollzogen werden kann, wie sich die ursprünglichen Grenzen verändert haben. Bei der ursprünglichen Parzelle x wurde der Grenzverlauf geändert, allerdings ohne Flächenausgleich für mein Grundstück bzw. für den neuen Abfindungskomplex x.

Begehrt wird daher, diese Grenzänderung flächenmäßig auszugleichen. Begehrt wird des weiteren auch die Festsetzung der Grenze des A (Grundstück x), wie bereits bei x vorgebracht, auf die ursprüngliche Breite oder eine entsprechende Ersatzfläche.

Beim Waldteil dieses Grundstückes (früheres Grundstück x) wurde vom Grundnachbarn ein Baum gefällt (Esche). Auch diesbezüglich wurde seitens der Agrarbehörde Ober­österreich eine Regulierung zugesagt. Diese Regulierung ist noch offen.

Im nördlichen Grenzbereich dieses Grundstückes wurde vom Grundstück x die Wasser­ableitung auf x vorgenommen. In Absprache mit der Agrarbehörde Oberösterreich habe ich dann die Weiterleitung dieses Wassers in einen Vorfluter zum A vorgenommen. Die diesbezüglichen, von mir vorgestreckten Kosten wurde bisher nicht ersetzt.

 

p) fx:

Die Baumaßnahmen, insbesondere auch die Ausbildung des „W" als LKW-Umkehrplatz und auch die Trassenführung wurden einvernehmlich festgelegt und auch so durch­geführt.

Im Zuge dieser Vereinbarung wurde als Ersatzfläche für die Abtretung des Grundstückes für den Umkehrplatz (W) ein Flächenausgleich aus der Gemeinschaftsfläche x zuge­sichert; allerdings nicht vorgenommen.

Begehrt wird daher die Zuteilung dieser Ersatzfläche aus x.

 

q) Gemeinschaftsfläche lx:

Der Grenzverlauf zum Grundstück x/x wurde geändert. Begehrt wird, dass die ur­sprüngliche Grenze wiederhergestellt wird; alternativ den abgefallenen Teil mit einer Ersatzfläche unmittelbar angrenzend zu ersetzen.

Des weiteren wurde auf der Gemeinschaftsfläche x das öffentliche Gerinne verrohrt. Einlaufschächte wurden zubetoniert. Durch die Anhebung des gesamten Geländes um ca. einen Meter kann nunmehr das Oberflächenwasser nicht mehr in die vorgesehenen Ent­wässerungsrohre fließen. Damit kommt es zu einer großflächigen Überschwemmung dieses Grundstückes und in weiterer Folge des angrenzenden Grundstückes x. Durch die Anschwemmung diverser Materialien tritt eine wesentliche Bewirtschaftungserschwernis auf x ein.

Begehrt wird daher, das Gelände auf x wiederum abzusenken, die Einlaufschächte zu öffnen, um damit den natürlichen Abfluss der Niederschlagswässer zu ermöglichen.

Begehrt wird des weiteren, das Gerinne wiederum zu öffnen und offen zu führen, damit die Möglichkeit besteht, die vom Grundstück x einmündenden Drainagerohre bei Bedarf reinigen bzw. von Verstopfungen befreien zu können.

Des weiteren wurde die Zufahrt über x nicht auf Achse geführt wie vereinbart.

Begehrt wird daher die Verlegung dieser Zufahrt, wie ursprünglich vereinbart, auf Achse verlaufend.

Des weiteren wurde ein Teil des Zufahrtsweges auf x ins öffentliche Gut ausgeschieden. Hierfür besteht keine Notwendigkeit.

Begehrt wird daher die Rückgängigmachung dieses Schrittes und dass demnach diese Fläche weiterhin Wiesenfläche bleibt.

Des weiteren wird angeregt, dass die zweite gemeinsame Fläche x aufgeteilt wird je nach Anteilen. Die vorhandene historische Bedeutung dieser als „S" bezeichneten Fläche ist weggefallen. Aufgrund des Bewirtschaftungsrhythmus, der alle Jahre wechselt, ist es eine Erschwernis, diese kleine Fläche zu mähen, sodass auch ich Interesse daran habe, dass diese Fläche aufgeteilt wird und nicht mehr alternierend im Jahreswechsel gemäht werden muss.

Des weiteren wird begehrt, dass anschließend an die Fläche x der als offenes Gerinne vorgesehene, zu führende Abfluss auch weiterhin als öffentliches Gerinne (Betonhalb­schalen) über x offen geführt wird. Ein Interesse daran habe ich, weil ansonsten bei Überschwemmung in weiterer Folge auch mein Grundstück x tangiert wird.

Beantragt wird die Wiederherstellung des Gerinnes wie im GMA-Plan vereinbart.

Im GMA-Plan war vorgesehen, dass der Zufahrtsweg über die gemeinsame Fläche in zwei Betonspuren á 0,9 m ausgeführt wird. Tatsächlich durchgeführt wurde eine Asphaltierung in der Breite von 3 m.

Begehrt wird in diesem Zusammenhang die Herstellung wie im GMA-Plan vorgesehen. Für die Abtrennung des Grundstücksteiles von x im südlichen Bereich und Zuteilung zum Grundstück x ist ein Flächenausgleich zu schaffen.

Des weiteren wird begehrt, einen Flächenausgleich für die neu geschaffene Zufahrts­straße zum Hochbehälter (W-gemeinschaft) W R. Die Errichtung dieses Zufahrtsweges wurde konsenslos durchgeführt, ohne entsprechende Notwendigkeit. Im GMA-Plan ist die Zufahrt zum Wasserbehälter x Fläche bereitgestellt und die Zufahrt errichtet.

Begehrt wird daher, diese Fläche aus der Zuweisung aus den gesamten Flächen heraus­zunehmen.

Des weiteren wurde nicht dafür gesorgt (wie zugesagt), die Gemeinschaftsfläche von privater Inanspruchnahme fernzuhalten. Konkret wurde nichts dagegen unternommen, dass diese Gemeinschaftsfläche für das Waschen von Landmaschinen u.a. herangezogen wird und zur gewerblichen Nutzung verwendet wird.

 

r) A S:

Im Bereich x/x wurde die Trassenführung nach dem Kreuzungsbereich nördlich durch eine nicht notwendige Anhebung wesentlich erschwert. Es wurde eine Steigung geschaffen, die nicht notwendig ist.

Begehrt wird, diese Steigung zu beseitigen, respektive in diesem Bereich (wie ursprüng­lich vorgesehen bzw. wie im GMA-Plan vereinbart) das Gelände abzusenken.

 

s):

Des weiteren sind die Dimensionierungen der angelegten Fahrtwege in einer Breite von 4 m zu groß und ist eine größere Breite als 3 m nicht notwendig. Überdies sind auch die Gemeindestraßen im Gemeindegebiet schmäler als 4 m. Es besteht daher keine wirt­schaftliche Notwendigkeit, derart breite Fahrttrassen anzulegen.

Begehrt wird daher die Redimensionierung der Straßenbreiten auf maximal 3 m.

 

t):  

Ergänzend wird noch vorgebracht, dass die zu vergütenden Arbeits- und Maschinen­stunden wie vereinbart nach dem Maschinentarif bisher nicht bezahlt wurden und dem­nach offen sind für die durchgeführten Arbeiten, und zwar

29.08.2015   Traktor   65 PS 2,0 Stunden

29.08.2015    Transport Tandemkipper 85 PS 4,5 Stunden

31.08.2015    Bagger TB 175 5,0 Stunden

 

Es wird daher beantragt:

Das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der ausgeführten Beschwerde den von der Agrarbehörde Oberösterreich erstellten Flurbereinigungsplan dahingehend abän­dern, dass die Änderungen wie in dieser Beschwerde zu den einzelnen Punkten ange­führt, vorgenommen werden;

 

in eventu den Flurbereinigungsplan im angefochtenen Umfang aufheben und zur neuer­lichen Entscheidung und Erlassung des Flurbereinigungsplans an die Erstbehörde zurück­verweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird bean­tragt.“

 

Der ZweitBf bringt in seiner Beschwerde vor:

 

„Einspruch wegen der Zufahrt zu meinem Grundstück x über x.

Im Sommer 2015 war ein Herr hier (Begutachter), der hat mir versprochen, daß der Weg durch das kleine Waldstück auf jeden „Fall“ verbreitert werden muß, vom Grundbesitzer x damit es für meine Maschinen und Geräte ohne Probleme befahrbar ist. Breite 3,5 m durch das kleine Waldstück.

Zur Bemerkung: Es werden nicht einmal die dürren Bäume umgeschnitten.

Ich hoffe auf eine positive Erledigung.“

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezug­habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11. Februar 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, der ErstBf und dessen Rechtsvertreter, der ZweitBf und die erstmitbeteiligte Partei teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Hauptziel des Flurbereinigungsverfahrens R x war die Verbesserung der Erschließung durch umfangreiche Wegebaumaßnahmen. Die Fläche des Flur­bereinigungsgebietes beträgt 73,1769 ha.

 

Der ErstBf ist Eigentümer der Liegenschaft EZ x, GB O. Als Partei im Flurbereinigungsverfahren hat er gemäß dem rechtskräftigen Besitz­standsausweis eine Gesamtfläche von 15 ha 18 a 17 m² mit einem Vergleichs­wert von 455.451 Euro in das Verfahren eingebracht. Zugewiesen wurde ihm im Flurbereinigungsplan eine Fläche von 15 ha 12 a 45 m² mit einem Gesamtwert von 453.735 Euro bei einem Abfindungsanspruch von 454.014,35 Euro. Es besteht eine Unterabfindung von 279,35 Euro (entspricht 93 m²).

 

Über das Ergebnis der Besitzstandserhebungen und der Bewertung wurde der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (Bescheid vom 24. Februar 2011,
GZ: ABG-120159/87-2011) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 16. März 2011 bis 30. März 2011 erlassen und ist rechtskräftig.

 

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid vom
24. Februar 2011, GZ: ABG-120159/88-2011) wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 16. März 2011 bis 30. März 2011 erlassen.

 

Humusabtrag

[zu den Beschwerdepunkten 3.a), 3.b) Absatz 5, 3.d), 3.e) Absatz 1 und 2, 3.h) und 3.n) des ErstBf]:

 

Gemäß dem Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Technischer Bericht) wurde Humus, der bei der Auskofferung der neuen Wege angefallen ist, während des Baues auf den anliegenden Grundstücken gelagert und nach Fertig­stellung der neuen Wege, soweit er nicht für die Ausführung der Böschungen und Rekultivierung alter Wege sowie zum Verfüllen der Betonspuren benötigt worden ist, dem jeweiligen Anrainer zu seinem Gebrauch überlassen.

 

Bei einer gemeinsamen Begehung des ErstBf mit einem Vertreter der belangten Behörde wurde festgestellt, dass auf den Abfindungsgrundstücken des ErstBf eine ausreichende Humusauflage vorhanden ist, mit Ausnahme des straßennahen Bereiches des Abfindungskomplexes x. Es wurde vereinbart, dass am Ende der Bauphase dort noch Humus aufgebracht wird. Da am Ende kein überflüssiger Humus zur Verfügung stand, wurde der zugesagte Humusbedarf durch die Flur­bereinigungsgemeinschaft angekauft, im Rahmen des Bauabschlusses wurden dem ErstBf drei Fuhren Humus (ca. 30 m³) zur Verfügung gestellt, die jedoch nicht auf Komplex x aufgebracht, sondern auf Verlangen des ErstBf zur Gänze auf x deponiert wurden. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der ErstBf an, dass er den Humus, den er erhalten habe, nicht für den Zweck genutzt habe, für den er ihn bekommen habe.

 

Wegebau auf Achse und Flächenmehrbedarf für öffentliches Gut

[zu den Beschwerdepunkten 3.b), 3.c), 3.e) Absatz 1 und 2 und 3.n) des ErstBf]:

 

Ein Großteil der Wege wurde annähernd auf bestehenden Achsen gebaut. Wege ohne begleitende hangseitige Drainage wurden mit einer Breite von 4,0 m ins öffentliche Gut ausgeschieden. Wege, bei denen hangseitig eine Kopfdrainage errichtet wurde, um anfallende Wässer möglichst vom Wegschotterkörper fernzu­halten, wurden entsprechend breit (incl. der Drainage) ins öffentliche Gut über­nommen. Der grundsätzliche Flächenmehrbedarf für die neu errichteten und ins öffentliche Gut der Gemeinde übernommenen Wege von 3.359 wurde ent­sprechend dem Flächenanteil jedes Grundbesitzers an der Flurbereinigungsfläche aufgeteilt.

Für den ErstBf ergeben sich daraus ein Anteil von 20,33 % und eine Fläche von 683 m². Der ErstBf benötigt sämtliche öffentliche Wege (ausgenommen zwei Ausastungen mit einer Gesamtlänge von ca. 90 lfm) zur Erschließung seiner Abfindungen und außerhalb liegender Waldgrundstücke.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.a) des ErstBf]:

Das Grundstück Nr. x (x) entspricht völlig unverändert dem Besitzkomplex x, es hat sich weder die Ausformung noch die Fläche geändert. Beim Bau des angrenzenden Wirtschaftsweges „Wald" wurde, wie bei allen anderen Wegebau­maßnahmen, auf dem parallel angrenzenden Streifen der Humus abgezogen, seitlich gelagert und nach Anpassung des Geländes und Fertigstellung des Bankettes wieder aufgebracht. Es kam zu keiner Bonitätsverschlechterung des Grundstückes.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.b) des ErstBf]:

Insgesamt wurden 66 Grundstücke der EZ x mit einer Grundbuchsfläche von 16,7159 ha in das Flurbereinigungsverfahren Radau einbezogen. Die Grund­stücke Nr. x, x, x, mit einer Gesamtfläche von 1,5959 ha wurden nicht vermes­sen und, da sie für die Neuordnung nicht relevant waren, wieder aus dem Verfahren ausgeschieden. Somit beträgt die Besitzstandsfläche 15,1817 ha. Nach Flächenabzug für öffentliche Wege von 683 und einer vereinbarten Zuteilung von 204 beträgt die Abfindungsfläche 15,1245 ha.

Das Grundstück Nr. x befindet sich außerhalb des Flurbereinigungsgebietes und die Grenzen wurden nicht vermessen. Der Fischteich befindet sich zum Teil auf dem Grundstück Nr. x, jedenfalls nicht auf x. Die nördlich des Abfin­dungskomplexes x liegenden Waldgrundstücke liegen außerhalb des Flurberei­nigungsgebietes.

 

Das Befahren von x ist über die gesamte weganrainende Grenze möglich. Das über das Grundstück Nr. x führende grundbücherliche Fahrtrecht (KG O, EZ x) liegt außerhalb des Flurbereinigungsgebietes und lautet wie folgt: „x Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst. x gem. Pkt. I Dienstbarkeitsvertrag x für Gst. x.“ Beim Grundstück Nr. x handelt es sich um den Abfindungskomplex x.

 

Das öffentliche Gut, insbesondere die Bereitstellung der ausreichenden Befahr­barkeit, liegt im Zuständigkeitsbereich der G O.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.c) des ErstBf]:

Das Abfindungsgrundstück Nr. x (x) grenzt auf einer Länge von 80 m direkt an öffentliches Gut (Grundstück Nr. x). Der Grenzverlauf zum Grundstück Nr. x (x) entspricht unverändert dem Grenzverlauf im Besitzstand. Die Grenze zum öffent­lichen Gut wurde im Vergleich zum Besitzstand geändert, da die Ausscheidung der nordwestlich des Weges „Alte Straße“ (Grundstück Nr. x) errichteten Rohrleitung ins öffentliche Gut vereinbart wurde (vgl. Niederschrift vom 23. April 2013). Der Mehrbedarf für diese Verbreiterung ist im allgemeinen ÖG-Mehrbedarf von 3.359 enthalten.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.d) des ErstBf]:

Die Grenze zwischen dem südöstlichen Weggrundstück Nr. x und Abfindungs­grundstück Nr. x (x) entspricht der Besitzstandsgrenze. Die Grenze zwischen Weggrundstück Nr. x und x (x) wurde um ca. 1 m nach Süden verlegt. Grund für die Verlegung waren massive Rutschungen in den nordwestlich angrenzenden Hangwäldern, die im Zuge des Wegebaus durch den Einbau von hangsichernden Krainerwänden saniert wurden. Der Ausgleich für die Verschiebung des Weges in den Bereich des Abfindungsgrundstückes Nr. x (x) erfolgte durch Zuteilung des Grundstückes Nr. x (x) angrenzend an das Waldgrundstück Nr. x des ErstBf.

Bei Abfindungsgrundstück Nr. x (x) wurden die Besitzkomplexe x und x auf einvernehmlichen Wunsch des ErstBf und S S zusammengelegt und die Grenzen so ausgeformt, dass ein möglichst parallel ausgeformtes Grundstück entsteht.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.e) des ErstBf]:

Bei diesem Beschwerdepunkt handelt es sich nach den Angaben des ErstBf um die Abfindungskomplexe x (Grundstück Nr. x) und x (Grundstück Nr. x).

Aus Besitzkomplex x verbleibt der Waldteil als Abfindungskomplex x (Grundstück Nr. x) beim ErstBf, der Wiesenteil (mit 22 ) wird als Abfindungskomplex x S S zugeteilt, da dieser angrenzend eine Wiesenparzelle besitzt und beides gemeinsam bewirtschaftet. Die 22 sind in der Abfindungsberechnung berücksichtigt.

Der Ausgleich für die Verschiebung des Weges in den Bereich des Abfindungs­grundstückes Nr. x (x) erfolgte durch Zuteilung eines Grundstreifens bei Abfindungsgrundstück Nr. x (x).

Auf öffentlichem Gut wurden keine Fichten gepflanzt bzw. befinden sich derzeit keine Fichten auf öffentlichem Gut.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.f) des ErstBf]:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Punkt IV. 3. „Grunddienstbarkeiten und Reallasten“ folgende Grunddienstbarkeit eingeräumt:

Geh- und Fahrrecht für landwirtschaftliche Zwecke über Gst. x (EZ x) für Gst. x (EZ x).

 

Die aktuelle Fahrtrechtstrasse über Grundstück Nr. x ist leicht befestigt. Eine nach Norden verlegte Trasse käme in einem feuchteren Wiesenbereich zu liegen und müsste befestigt werden. Eine Verlegung und ein Ausbau dieses Wegstückes wurde von der Agrarbehörde unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass das belastete, das berechtigte und das westlich angrenzende Grundstück Nr. x besser, d.h. rechteckig, ausgeformt werden, um durch eine verbesserte Grund­stücksausformung den Kostenaufwand für den Ausbau des Weges zu recht­fertigen. Aufgrund der Geländesituation wäre eine parallele Ausformung der drei Komplexe jedenfalls möglich. Da die Eigentümer der Abfindungsgrundstücke Nr. x und x dieser Neuordnung nicht zugestimmt haben, ist es zu keiner Veränderung bei der bestehenden Fahrtrechtstrasse gekommen.

Dies war dem ErstBf bekannt. In Absprache und auf Wunsch des ErstBf wurde der Grenzverlauf der nördlich des Weges liegenden Wiese geringfügig geändert, um die Bewirtschaftung dieser Fläche zu verbessern.

Das bisherige Fahrtrecht wurde um ca. 20 m verlängert, d.h. neu eingeräumt. Eine Entschädigung wurde von der belangten Behörde nicht festgelegt.

 

Der Komplex x liegt nach Süden leicht fallend, zuerst mit 7 % (nördlicher Teil, südlich des Weges), sodann mit 10 %. Ein Aufschluss über x (öffentliches Gut) im Norden von x ist gegeben. Der gesamte Grundkomplex x ist von diesem öffentlichen Gut aus ausreichend erschlossen. Die Geländeneigung ist gering, auch der südliche Teil kann problemlos über das öffentliche Gut x erschlossen werden (auch bei der Abfuhr mit landwirtschaftlichen Produkten). Eine Rechtsein­räumung (Geh- und Fahrtrecht) über x (südlicher Teil) ist nicht erforderlich.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.g) des ErstBf]:

Die nordwestliche Grenze wurde im Vergleich zum Besitzstand begradigt (um 27 m² nach Westen verschwenkt). Die Bewirtschaftung dieser Fläche durch den ErstBf vor der FL-Plan-Auflage wurde vom Grundeigentümer S J geduldet.

 

Im Bereich R befindet sich die Landmaschinenwerkstatt des J S, die dort seit mehreren Jahrzehnten betrieben wird. Über das ÖG-Abfindungsgrundstück Nr. x (x) besteht eine öffentliche Zufahrt zum Werkstattgebäude. Aufgrund der beengten Hoffläche und enger Wenderadien beim öffentlichen Gut ist eine Zu- bzw. Abfahrt über eine zweite Fahrt (Fahrtrecht Nr. 6 über x - x und x - x) notwendig, insbesondere für Kunden die aus bzw. in Richtung N kommen bzw. fahren. Verschärft wird die Situation im Winter bei großen Schneemengen, die dann zusätzlich die Hoffläche einengen.

Durch das bestehende Fahrtrecht Nr. 6 wird Abfindungsgrundstück Nr. x (x) in zwei Teile geteilt, wobei innerhalb des südlichen ca. 100 großen Teiles eine Kapelle (Gemeinschaftsbesitz, Lit. N) liegt, für deren Besitzer ein Gehrecht (Nr. 22) um die Kapelle auf Grundstück Nr. x eingeräumt wird. Die Restfläche zwischen Kapelle und Fahrtrechtstrasse wird zeitweise von J S als Holzlagerplatz genutzt.

Die Fahrtrechtstrasse Nr. 6 wird mit einer Breite von 4 m grundbücherlich gesichert, ein Parken auf der Trasse bzw. außerhalb auf Abfindungsgrundstück Nr. x (x) ist nicht gestattet.

Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens wurde nicht die Zufahrt zu Abfindungs­grundstück Nr. x (x), sondern zum Löschteich (auf dem Gemeinschaftsgrund­stück Nr. x) neu geregelt. Der Weg „Löschteich" wurde ins öffentliche Gut ausge­schieden.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.h) des ErstBf]:

Die beiden Wege östlich und westlich des Abfindungsgrundstückes Nr. x haben wie geplant eine Breite von 4,0 m, somit bestand in diesem Bereich kein Mehr­bedarf für öffentliches Gut.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.i) des ErstBf]:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Punkt IV. 7. „Grunddienstbarkeiten und Reallasten“ folgende Grunddienstbarkeit eingeräumt:

Geh- und Fahrrecht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über Gst. x (EZ x) für Gst. x (EZ x) und x (EZ x).

 

Ein Entfall des Fahrtrechtes Nr. 7 für das Grundstück Nr. x (x) führt dazu, dass sämtliche Zu- und Abfahrten zum östlichen Teil des Abfindungsgrundstückes x über den Bereich zwischen der Hofstelle und dem Abfindungsgrundstück x durchgeführt werden müssen. Aufgrund der Bodenverhältnisse ist in diesem Bereich, im Vergleich mit der bisherigen Fahrpraxis, bei der Befahrung mit vollen Fuhren mit einer wesentlich stärkeren Beanspruchung der Zufahrtstrasse zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die bisherige, als Erdweg ausgestaltete Zufahrt der erhöhten Gewichtsbelastung durch die Zunahme der Befahrung um 18 bis 23 Fahrten nicht standhält. Beim Wegfall des Fahrtrechtes Nr. 7 ist eine Befestigung der Zufahrt auf einer Länge von ca. 40 bis 50 m vorzunehmen, um den durch das Fahrtrecht erschlossenen Bereich erreichen zu können. Auf Grundlage der durchschnittlichen Kosten des Wegebaus im Flurbereinigungs­gebiet R x können die Kosten für die Errichtung einer als Schotterweg aus­gestalteten Zufahrt mit 2720 Euro bis 3400 Euro angeschätzt werden. Die Erstel­lung eines Projektes sowie die genaue Ermittlung der Kosten der Zufahrt sind durch einen Bautechniker vorzunehmen. Der durch den Ausbau des Weges ein­tretende Ertragsausfall auf der auszubauenden Wegtrasse kann durch den Weg­fall eines Teiles der bisherigen Fahrtrasse entlang der nördlichen Grenze und der damit möglichen Ertragssteigerung auf der nicht mehr benötigten Wegtrasse kompensiert werden. Auf der Fläche können jährlich 750 kg Heu produziert werden, die derzeit am Markt bei einem Preis von 150 Euro pro Tonne einen Erlös von 112,50 Euro bringen. Bringt man die variablen Kosten für die Heu­produktion unter Berücksichtigung des Abschlages für die Flächengröße in der Höhe von 85 Euro in Abzug, beträgt der jährlich erzielbare Deckungsbeitrag bei der Bewirtschaftung der erschlossenen Fläche 27,50 Euro. Die Kosten für die Errichtung einer Zufahrtsmöglichkeit überschreiten den erzielbaren, kapitalisier­ten Deckungsbeitrag von 907,50 Euro. Bei einem Entfall des Fahrtrechtes Nr. 7 und dem Nichtausbau der Fahrtrasse zwischen der Hofstelle und dem Abfin­dungsgrundstück x müsste der Betrieb H die Möglichkeit der Brenn­holzaufbereitung und Lagerung an einem anderen Ort neu einrichten. Beim Ent­fall der Zufahrt über das Fahrtrecht Nr. 7 ist die Abfuhr des Erntegutes aus dem östlichen Bereich des Abfindungsgrundstückes x auch künftig möglich. Es tritt allerdings im östlichen Bereich des Abfindungsgrundstückes x durch die Not­wendigkeit der Durchführung eines Wendemanövers um 180 Grad eine Erhöhung der Unfallgefahr ein.

 

Der Entfall des Fahrtrechtes Nr. 7 für Grundstück Nr. x (x) führt dazu, dass der Bereich, der bisher durch dieses Fahrtrecht erschlossen war, über eine der beiden Varianten erreicht werden muss. Diese Notwendigkeit ist gegeben, da eine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungspraxis die Bewirtschaftung erschweren und das Gefahrenpotential bei den für die Bewirtschaftung notwen­digen Fahrten erhöhen würde. Die Neuordnung der Grundstücke brachte keine Änderung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse in dem vom Fahrtrecht Nr. 7 erschlossenen Bereich. Die Geländeverhältnisse auf dem Abfindungsgrundstück x lassen eine andere als die bisherige, grasnarben­schonende, unfallvermeidende und agrartechnisch als günstig zu beurteilende Bewirtschaftung nicht zu.

 

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Wegfalles des Fahrtrechtes beurteilen zu können, werden die Kosten der notwendigen Fahrten über das Fahrtrecht Nr. 7 den Kosten für die Zufahrt über die Variante 1 und die Variante 2 gegenübergestellt:

- Kosten bei Zufahrt zum Abfindungsgrundstück x über das Fahrtrecht Nr. 7:

Bei der Zufahrt über das Fahrtrecht Nr. 7 entstehen für die Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes x Transportkosten.

Die Transportkosten für die Zufahrt über das Fahrtrecht Nr. 7 liegen bei der vorliegenden Bewirtschaftungsweise auf dem Abfindungsgrundstück x bei 34,20 Euro bis 42,60 Euro pro Jahr.

- Kosten bei Zufahrt zum Abfindungsgrundstück x über die Variante 1:

Bei der Zufahrt über die Variante 1 entstehen für die Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes x Transportkosten und eine Ertragsminderung im Bereich der anzulegenden Wiesenfahrt entlang der nördlichen Grenze.

Die Transportkosten bei der Zufahrt über die Variante 1 liegen bei der vorlie­genden Bewirtschaftungsweise auf dem Abfindungsgrundstück x bei 140,80 Euro bis 175,70 Euro pro Jahr.

Der Ertragsrückgang auf der Wiesenfahrt vermindert den erzielbaren Erlös um 54,40 Euro pro Jahr.

Die Kosten für die Zufahrt über die Variante 1 betragen 190,20 Euro bis 230,10 Euro pro Jahr.

- Kosten bei Zufahrt zum Abfindungsgrundstück x über die Variante 2:

Bei der Zufahrt über die Variante 2 entstehen für die Bewirtschaftung des Abfin­dungsgrundstückes x jährlich Transportkosten und eine Ertragsminderung im Bereich der über das Dauergrünland führenden Trasse. Aufgrund der in diesem Bereich vorliegenden Geländeverhältnisse ist für die bei feuchten Verhältnissen notwendigen Fahrten eine Befestigung der über den Dauergrünlandbereich führenden Fahrtrasse zumindest als Schotterweg vorzunehmen. Bei den vorlie­genden Geländeverhältnissen ist aus agrartechnischer Sicht ein zumindest teil­weiser Ausbau der Trasse als Betonspurweg erforderlich. Die Erstellung eines Projektes sowie die genaue Ermittlung der Kosten der Zufahrt sind durch einen Bautechniker vorzunehmen.

Die Transportkosten bei der Zufahrt über die Variante 2 liegen bei der vorliegenden Bewirtschaftungsweise auf dem Abfindungsgrundstück x bei 38,50 Euro bis 48,10 Euro pro Jahr. Der Ertragsentfall auf der im Dauergrün­land zu befestigenden Fahrtrasse vermindert den erzielbaren Deckungsbeitrag um 21,30 Euro pro Jahr.

Die Kosten für die Zufahrt über die Variante 2 betragen 59,80 Euro bis 69,40 Euro pro Jahr. Bei einer Befestigung der über das Dauergrünland führen­den Fahrtrasse in Schotterbauweise entstehen einmalige Kosten in der Höhe von 7.480 Euro. Bei einer Befestigung der über das Dauergrünland führenden Fahrtrasse mit Betonspuren entstehen einmalige Kosten in der Höhe von 15.400 Euro. Ein Entfall des Fahrtrechtes Nr. 7 führt bei der Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes x zu höheren Kosten.

 

Die Grenzen der Grundstücke Nr. x (x) und x (x) haben sich im Vergleich zum Besitzstand nicht geändert.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.j) des ErstBf und Beschwerde des ZweitBf hinsichtlich des Fahrtrechtes]:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Punkt IV. 15. „Grunddienst­barkeiten und Reallasten“ folgende Grunddienstbarkeit eingeräumt:

Geh- und Fahrrecht für landwirtschaftliche Zwecke auf der in der Natur ersicht­lichen Trasse (Anmerkung: die Trassenbreite liegt hier unter 4 m) über Gst. x (EZ x) für Gst. x (EZ x).

 

Das Grundstück Nr. x (x) wird derzeit über das ÖG Grundstück Nr. x und einen nach Süden abfallenden Spurweg (x) und über den Weg über Nr. x (x) erschlos­sen. Die Gesamtlänge von Grundstück Nr. x (x) beträgt rd. 360 m. Grundstück Nr. x (x) ist in seinem westlichen Bereich nur 26 m breit, die Steigung beträgt im nördlichen Bereich 31 %, im südlichen Bereich 25 %. Eine Umkehr mit Wirt­schaftsfuhren ist nur erschwert möglich. Darum wurde von der belangten Behörde auch aufgrund der Länge (1 Fuhre = 1 Länge) eine zweite Fahrt als nötig erachtet. Die belangte Behörde führt dazu weiters aus: „Die grundsätzlich vereinbarte Fahrtrechtstrassenbreite von 4 m ließe sich für das Fahrtrecht Nr. 15 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand (Einebnung einer Böschung, Entfernen von Gehölzen und Befestigung der Trasse) realisieren. Da Grundstück Nr. x an der Ostseite über einen neu errichteten Spurweg (Grundstück Nr. x) in ausreichender Breite erschlossen ist, kann bei Fahrtrecht Nr. 15 von einer Verbreiterung abgesehen werden. Das Fahrtrecht wird aber trotz geringerer Breite aufrecht gehalten, da für eine Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. x aufgrund der Ausformung und Neigung zwei Zufahrtsmöglichkeiten als nötig erachtet werden.

 

Die Fahrtrechtstrasse verläuft von Osten beginnend beim asphaltierten Weg Grundstück Nr. x in westlicher Richtung. Die Wegtrasse ist im Servitutenplan entlang des Grundstückes Nr. x auf einer Länge von 180 m direkt an die Grund­stücksgrenze angrenzend dargestellt. In der Natur befindet sich unmittelbar südlich dieser Grenze eine Böschung, die nicht befahrbar ist, und die Trasse verläuft in der Natur um ca. 30 bis 50 cm weiter südlich, als im Plan dargestellt ist. Die im Plan ausgewiesene Fahrtrechtstrasse ist mit dem Stand in der Natur nicht ident. Die Breite der im Plan dargestellten Trasse beträgt 1,98 m bis 2,56 m. In der Natur ist eine Wegtrasse von 2,2 bis 2,5 m Breite erkennbar, auf die sich die Reallast bezieht. Im weiteren Verlauf Richtung Westen führt die Fahrtrechtstrasse auf einer Länge von 80 m diagonal über das Grundstück Nr. x bis zu einem an der Südgrenze des Grundstückes befindlichen Feldgehölz. Die Steigung des Weges beträgt in diesem Abschnitt von Osten beginnend 8 %, im weiteren Verlauf nach Westen wird der Weg flacher und weist eine Steigung von 5 % auf. Die Breite des Weges beträgt in diesem Bereich laut Darstellung im Servitutenplan folgend 1,98 m bis 3,09 m. Der Weg, der diagonal über das Grundstück Nr. x führt, hat in der Natur eine Breite von 2,20 m bis 2,50 m. Im weiteren Verlauf Richtung Westen führt die Fahrtrechtstrasse durch ein Feld­gehölz, in diesem Bereich ist die Breite des Weges der Darstellung im Servituten­plan folgend mit 2,20 m bis 2,84 m angegeben. Der Weg ist in diesem Bereich von Osten beginnend auf einer Länge von 15 m mit 12 % geneigt, im weiteren Verlauf Richtung Westen bis hin zur Grenze zum Grundstück Nr. x ist der Weg nur 5 % geneigt. In der Natur beträgt die Breite der Wegtrasse in diesem Bereich 2,20 m bis 2,60 m, der Weg wird hangseitig von einer steil abfallenden, nicht befahrbaren Böschung begrenzt, talseitig wird die Wegtrasse durch stockendes Feldgehölz begrenzt. Talseitig ragt das stockende Feldgehölz über die am Boden erkennbare Trasse. Die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grund­stückes Nr. x am Betrieb des ZweitBf eingesetzte Technik besteht im Wesentlichen aus zwei Traktoren mit einer Spurbreite von 1,90 m, einem Ladewagen mit Zwillingsbereifung, 20 m³ Ladevolumen und einer Spurbreite von 2,4 m, einem Miststreuer mit etwa 3 t Ladevolumen und einer Spurbreite von 2 m, einem Güllefass mit 3,6 m³ und einer Spurbreite von 2 m, einem Kreisel­heuer mit einer Transportbreite von 3 m und einem Kreiselmähwerk mit einer Transportbreite von 2,7 m, einem Schwader mit einer Transportbreite in Arbeits­stellung von 2,9 m. Die am Betrieb eingesetzten Maschinen und Geräte ent­sprechen dem Stand der Technik und den Erfordernissen einer zeitgemäßen Bewirtschaftung von Grünland in Hanglagen.

Die Fahrtrechtstrasse ist im Bereich entlang des Grundstückes Nr. x aufgrund der in der Natur vorliegenden Böschung mit landwirtschaftlichen Geräten nicht befahrbar. An der engsten Stelle der dargestellten Fahrtrechtstrasse beträgt die Breite der Fahrtrechtstrasse 1,98 m. Stellt man dieser Breite die Breite der im Betrieb verwendeten Maschinen gegenüber, so ist aufgrund der Geländever­hältnisse die Durchfahrt durch einen so engen Bereich mit einem Traktor, sowohl ohne als auch mit angebautem oder angehängtem Gerät, praktisch nicht möglich. Die Traktoren haben eine Spurbreite von 1,90 m, die Geländever­hältnisse lassen es nicht zu, einen Bereich, der diese Breite um 8 cm über­schreitet, zeitgemäß zu durchfahren. Die auf dem Servitutenplan dargestellte Fahrtrechtstrasse ist über das Grundstück Nr. x und das Grundstück Nr. x nicht erreichbar. In der Natur beträgt die erkennbare Breite der Trasse 2,20 m bis 2,60 m. Die im Bereich des Feldgehölzes auf die Fahrtrechtstrasse überhängen­den Bäume reduzieren die Fahrbahnbreite in diesem Bereich. Eine Trassenbreite von 2,20 m ist mit einem am Betrieb eingesetzten Traktor und den Anhänge­geräten Güllefass und Miststreuer infolge der vorliegenden Neigungsverhältnisse, der geringen Breite und der im Bereich des Feldgehölzes überhängenden Bäume nur erschwert passierbar. Für die Geräte Traktor mit Güllefass und Miststreuer ist eine Trasse, welche in der Natur abschnittsweise eine Breite von lediglich 2,20 m aufweist und deren lichte Breite durch überhängende Bäume noch weiter reduziert wird, nicht zeitgemäß und nicht dem Stand der Technik entsprechend. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Geräte Ladewagen, Kreiselheuer, Kreiselmähwerk und Schwader überschreiten die Breite von 2,20 m. Mit diesen Geräten ist der in der Natur erkennbare Weg aufgrund der Breite der Geräte und dem Überhang der Bäume in diesem Bereich des Feldgehölzes nicht befahrbar.

 

Im Bereich von x zu x besteht eine Drainage, die nicht im Zuge des Flurbereini­gungsverfahrens angeordnet wurde. Diese Drainage mündet in die Großdrainage. Eine Veränderung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens hat in diesem Bereich nicht stattgefunden.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.k) des ErstBf]:

Die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. x (x) und x (x) wurde so verändert, dass beide Grundstücke über öffentliches Gut uneingeschränkt erschlossen sind. Hinsichtlich der Wegtrasse wurde mit dem ErstBf und H A eine Änderung der Wegtrasse vereinbart (vgl. Niederschrift vom 19. August 2013). Eine gering­fügige Einebnung des Einfahrtsbereiches auf x wurde vom ErstBf nicht durch­geführt.

 

Für Besitzkomplex x, der annähernd dem Abfindungsgrundstück Nr. x (x) ent­spricht, bestand ursprünglich ein Fahrtrecht über Besitzkomplex x (entspricht x bzw. x). Grundstück Nr. x ist nach dem Ausbau der Wirtschaftswege auf den Grundstücken Nr. x und x ausreichend über öffentliches Gut erschlossen. Das Fahrtrecht wurde nicht aufrecht gehalten. Das Fahrtrecht über „x" steht in keinerlei Zusammenhang mit den Grundstücken Nr. x und x.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.l) des ErstBf]:

Bei der angegebenen Teilfläche handelt es sich um eine dreieckige Waldaus­astung im Gesamtausmaß von 89 , die im Süden mit einer Breite von ca. 6 m auf 35 lfm nach Norden auf einen Eckpunkt zuläuft. Da weder eine Grenzziehung noch eine Bewirtschaftung sinnvoll möglich ist, wurden diese Flächen dem umgebenden Grundstück Nr. x (x) zugeschrieben.

 

Ein ehemals vorhandener Grenzbaum (eine ca. 100-jährige Fichte) wurde vom Nachbarn gefällt.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.m) des ErstBf]:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Punkt IV. 16. „Grunddienst­barkeiten und Reallasten“ folgende Grunddienstbarkeit eingeräumt:

Geh- und Fahrrecht für forstwirtschaftliche Zwecke beschränkt auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres und nur bei gefrorenem oder trocke­nem Boden, über Gst. x (EZ x) für Gst. x (EZ x), Geh- und Fahrrecht für land­wirtschaftliche Zwecke über Gst. x (EZ x) für Gst. x (EZ x). Die Rechtsausübung ist ab 2 Wochen nach der Aberntung ohne weiteres möglich, in der Zeit vorher mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der Berechtigte die Rechtsausübung spätestens zwei Wochen im Voraus beim Belasteten anmelden muss.

 

Die südliche Hälfte der bisher außerbücherlich bestehenden Fahrtrechtstrasse über x (x), wird, dem Wunsch des ErstBf entsprechend, nach Westen verlegt, um die Steigung von 17 % auf 13 % zu verringern. Die belasteten Grundeigentümer stimmten der Verlegung der Fahrtrechtstrasse zu, wenn das forstwirtschaftliche Fahrtrecht für Waldgrundstück Nr. x als Winterfahrtrecht und das landwirtschaft­liche Fahrtrecht für Grundstück Nr. x mit der Einschränkung „bei 14-tägiger Vor­anmeldung oder spätestens 14 Tage nach Aberntung“ eingeräumt wird. Der ErstBf war mit dieser Fahrtrechtsfestlegung einverstanden. (siehe dazu den Aktenvermerk GZ: LNOG-120159/216-2015).

Ohne Zustimmung des ErstBf zu dieser Festlegung wäre mit geringfügigen Änderungen die bisherige außerbücherliche Fahrtrechtstrasse verblieben.

 

Die neu in blauer Farbe eingezeichnete Trasse ist ca. 90 m kürzer als die westlich gelegene angestrebte (13 % Steigung). Durch geringfügige geländegestaltende Maßnahmen (Kappen einer Böschung und Schwenkung der Trasse) ist eine Reduzierung der Steigung von 17 % auf 14 % eingetreten.

Ein neu angelegter Weg auf dem Wiesenteil von x ist beschottert und zeigt in seinem Ostteil in Richtung dieser Trasse. Da diese nur unmerklich steiler ist als die westlich gelegene und zudem wesentlich weniger Fremdgrund in Anspruch genommen wird, kann über erstere ohne Erschwernis zu- und abgefahren werden, die westlich gelegene Variante ist nicht notwendig.

 

Am südlichen Rand des Wiesengrundstückes x wurde vom ErstBf ein leicht geschotterter Weg angelegt und die kleine Böschung abgegraben. Somit ist ein Befahren des Weges für forstliche Zwecke nun noch leichter möglich als früher. Der Weg endet im nordöstlichen Grenzbereich des Abfindungskomplexes x. Aus­gehend von diesem Bereich erscheint es nun sinnvoll, die „grüne Trasse" etwas nach Nordosten zu drehen. Dies führt dazu, dass einerseits die Steigung der Dienstbarkeitstrasse im südlichen Teil nur mehr 15 % beträgt, andererseits die Kurve nach ca. 30 m entschärft wird. Die Dienstbarkeit ist für die forstliche Bewirtschaftung auf die Wintermonate beschränkt (1. November bis 31.März), und zwar bei gefrorenem Boden und/oder ausreichender Schneelage.

 

Der Grenzverlauf des A (Grundstück Nr. x) im gegenständlichen Bereich wurde im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens nicht geändert.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.o) des ErstBf]:

Durch die Grenzbegradigung an der Nordgrenze von Grundstück Nr. x (x) werden dem ErstBf 9 m² zugeschrieben.

 

Die Änderung der Grenzen und der Trasse des Wirtschaftsweges „S" wurde im Einvernehmen mit dem ErstBf festgelegt (vgl. Niederschrift vom 29. August 2013).

 

Der Grenzverlauf des A (Grundstück Nr. x) im gegenständlichen Bereich wurde im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens nicht geändert.

 

Betreffend die gefällte Esche ist kein Antrag des ErstBf bei der belangten Behörde aktenkundig.

 

Seitens des ErstBf sind der belangten Behörde weder Rechnungen vorgelegt worden, noch wurde eine Förderung beantragt.

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.p) des ErstBf]:

Die Fläche des Abfindungskomplexes x (Gemeinschaftsgrund) wurde nicht als Ausgleich herangezogen. Dies wurde zwischen dem ErstBf und weiteren Parteien des Verfahrens vereinbart (vgl. Niederschrift vom 19. Dezember 2011).

 

Abfindungskomplex x [Beschwerdepunkt 3.q) des ErstBf]:

Die Grenze des Gemeinschaftsgrundstückes Nr. x (x) zum Abfindungsgrundstück Nr. x (x) wurde unverändert zum Besitzstand übernommen. Ein Teil der Gemein­schaftsfläche wurde für die Erschließung des Löschteiches und der Abfindungs­grundstücke Nr. x (x) und x (x) anstelle von Fahrtrechtsregelungen ins öffent­liche Gut ausgeschieden. Dafür wurden zusätzlich 14 m² vom Abfindungsgrund­stück Nr. x (x) ans öffentliche Gut abgetreten, der restliche Grenzverlauf zu x (x) blieb unverändert.

 

Im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurden weder ein Gerinne verrohrt, Einlaufschächte zubetoniert, noch das Gelände angehoben. Beim Weg „L“ wurde vor dessen Einmündung in Grundstück Nr. x (x) ein Rigol zur Ableitung geringer Hangwassermengen eingebaut.

 

Aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Erschließung des Löschteiches wurden diese Zufahrt und die weiteren 40 m zur Erschließung der Abfindungs­grundstücke Nr. x (x) und x (x) anstelle von Fahrtrechtsregelungen ins öffent­liche Gut ausgeschieden.

Anders als im ursprünglichen GMA-Plan wurde die Fläche zwischen Weg und Löschteich mit einer Größe von nur 26,57 dem öffentlichen Gut zugeteilt. Der Löschteich mit einer umliegenden Fläche ist im Eigentum von mehreren Parteien (u.a. auch des ErstBf).

 

Grundsätzlich wäre eine Aufteilung des Gemeinschaftsgrundstückes Nr. x (x) sinnvoll, da diese Fläche aber stark vernässt ist, hatte keine Verfahrenspartei Interesse an der Übernahme dieses Grundstückes.

 

Das parallel zur Straße verlaufende Gerinne verläuft weiterhin offen. Im GMA-Plan waren keine Baumaßnahmen vorgesehen. Eine vom Grundanrainer durch­geführte Verrohrung musste bis auf zwei Überfahrten wieder entfernt werden (siehe Niederschrift GZ: LNOG-120159/132-2012). Der Straßengraben mündet in weiterer Folge in ein offenes Gerinne entlang des Weges Nr. x (x).

 

Der Weg „L" wurde, anders als ursprünglich geplant, als Asphaltweg ausgeführt. Diese Änderung war dem ErstBf bekannt bzw. hatte er keine Einwände dagegen (vgl. Niederschrift vom 7. Oktober 2014).

 

Im Herbst 2014 wurde von der W R geplant, Anlagenteile der Wasserversor­gungsanlage auf den Stand der Technik zu bringen. Dafür war es notwendig, einen bestehenden Forstweg zu verlegen, d.h. den WW- Brunnen als Nachtrag zum GMA-Plan zu errichten. Da sowohl ein neuer Wasserbehälter als auch einige Waldgrundstücke über diesen Weg erschlossen werden, übernimmt die G O diesen Weg ins öffentliche Gut. Der grundsätzliche Flächenmehrbedarf für die neu errichteten und ins öffentliche Gut der G übernommenen Wege wurde ent­sprechend dem Flächenanteil der Grundbesitzer an der Flurbereinigungsfläche aufgeteilt. Der Anteil des ErstBf von 20,33 % für den Weg B mit einer Gesamt­fläche von 527 beträgt somit 107 . Der ErstBf benötigt diesen Weg auch zur Erschließung außerhalb liegender Waldgrundstücke.

 

Die Regelung der Nutzung der Gemeinschaftsfläche obliegt den Eigentümern.

 

Wirtschaftsweg „A S“ [Beschwerdepunkt 3.r) des ErstBf]:

Nach dem Kreuzungsbereich x/x befand sich ein Hohlweg. Die ursprünglich unterschiedlichen Steigungen des Weges wurden im Zuge des Ausbaus möglichst ausgeglichen, damit ein maschinenschonenderes und treibstoffsparenderes Befahren möglich ist und die Grundstücke direkt vom Weg aus befahrbar sind.

 

Fahrbahnbreite [Beschwerdepunkt 3.s) des ErstBf]:

Alle Verfahrensparteien (einschließlich des ErstBf und der Gemeinde) verein­barten, alle öffentlichen Wege in einer Breite von 4 m auszuscheiden (vgl. Niederschrift vom 28. Juli 2009). Die tatsächliche Ausbaubreite des Schotter­unterbaus beträgt 3,5 m. Die Breite von 4 m für öffentliches Gut stellt die absolute Mindestbreite dar, um ein zeitgemäßes Befahren der Wege mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen längerfristig zu garantieren.

 

Arbeits- und Maschinenkosten [Beschwerdepunkt 3.t) des ErstBf]:

Für die angeführten Arbeits- und Maschinenkosten wurde keine Aufstellung bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Die Feststellungen stützen sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gut­achten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, die fachliche Stellung­nahme des sachverständigen Organs der belangten Behörde und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das erken­nende Gericht folgt diesen fachlichen Ausführungen, wobei die Beschwerdeführer diesen Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegenzutreten vermochten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zu A):

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefoch­tenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Punkt IV. 15. „Grunddienst­barkeiten und Reallasten“ folgende Grunddienstbarkeit eingeräumt:

Geh- und Fahrrecht für landwirtschaftliche Zwecke auf der in der Natur ersicht­lichen Trasse (Anmerkung: die Trassenbreite liegt hier unter 4 m) über Gst. x (EZ x) für Gst. x (EZ x).

 

Die belangte Behörde erachtete einerseits dieses Fahrtrecht als zweite Zufahrts­möglichkeit aufgrund der Ausformung und Neigung des Grundstückes für nötig. Andererseits wurde ein nicht zeitgemäßes und nicht dem Stand der Technik entsprechendes Fahrtrecht aufrechterhalten.

Die im Servitutenplan ausgewiesene Fahrtrechtstrassenbreite entspricht nicht dem Stand in der Natur.

 

An der engsten Stelle der Fahrtrechtstrasse beträgt die Breite 1,98 m. Eine Durchfahrt mit einem Traktor, sowohl ohne als auch mit angebautem oder angehängtem Gerät, ist praktisch nicht möglich. Die im Bereich des Feldgehölzes auf die Fahrtrechtstrasse überhängenden Bäume reduzieren die Fahrbahnbreite. Eine Trassenbreite von 2,20 m ist mit einem am Betrieb eingesetzten Traktor und den Anhängegeräten Güllefass und Miststreuer infolge der vorliegenden Neigungsverhältnisse, der geringen Breite und der im Bereich des Feldgehölzes überhängenden Bäume nur erschwert passierbar. Für die Geräte Traktor mit Güllefass und Miststreuer ist eine Trasse, welche in der Natur abschnittsweise eine Breite von lediglich 2,20 m aufweist und deren lichte Breite durch über­hängende Bäume noch weiter reduziert wird, nicht zeitgemäß und nicht dem Stand der Technik entsprechend. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Geräte Ladewagen, Kreiselheuer, Kreiselmähwerk und Schwader überschreiten die Breite von 2,20 m. Mit diesen Geräten ist der in der Natur erkennbare Weg aufgrund der Breite der Geräte und dem Überhang der Bäume in diesem Bereich des Feldgehölzes nicht befahrbar.

 

Die belangte Behörde hat daher aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung des Fahrtrech­tes Nr. 15 neu zu beurteilen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die derzeit in der Natur vorhandene Trasse über das Abfindungsgrundstück x (geringe Breite, überhängende Bäume) dem Stand der Technik angepasst werden kann oder ob es anderer Möglichkeiten der Erschließung des Grundstückes des ZweitBf bedarf.

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Fahrtrechtes Nr. 15 aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gebunden und hat die Erschließung des Abfindungsgrundstückes x dahingehend sicherzustellen, dass entweder eine zeitgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Fahrtrechtstrasse herge­stellt wird oder andere notwendige Erschließungsmöglichkeiten überprüft werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Oö. FLG erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde aus­drücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grund­dienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungs­rechtegesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

§ 7 Abs. 1 und 2 Oö. Bringungsrechtegesetz lautet:

 

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes, weiters allfällige andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte haben Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zwischen den Betroffenen zu Stande kommt, hat die Agrarbehörde gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes über die geltend gemachten Entschä­digungsansprüche zu entscheiden und eine vom Berechtigten zu leistende Ent­schädigung in Geld festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht. Neben der Art, dem Inhalt und dem Umfang des eingeräumten Bringungsrechtes sind bei der Bemessung der Ent­schädigung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.   die Wertminderung des belasteten Grundstückes;

2.   die Wertveränderung der vom Bringungsrecht nicht unmittelbar betroffenen Grundflächen des belasteten Eigentümers;

3.   Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;

4.   bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden;

5.   die Vorteile infolge der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung einer Feld­dienstbarkeit (§ 11).

 

Das bisher bestehende Geh- und Fahrtrecht für landwirtschaftliche Zwecke über Grundstück Nr. x (EZ x) für Grundstück Nr. x (EZ x) wurde durch die Arron­dierung einer Fläche um ca. 20 m verlängert und somit neu eingeräumt, jedoch keine entsprechende Entschädigung festgesetzt bzw. wie aus dem Akt hervor­geht, auch kein dementsprechendes Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Oö. Bringungsrechtegesetzes durchgeführt.

 

Es wurden diesbezüglich keine Ermittlungsschritte gesetzt. Der Sachverhalt ist demnach derart mangelhaft, dass der Bescheid in diesem Punkt aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung bzw. Durchführung des entsprechenden Ermittlungs­verfahrens zurückzuverweisen war.

 

Zu B):

§ 1 Oö. FLG:

 

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirt­schaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1.   die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grund­besitzes sowie

2.   die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologi­schen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1.   Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserver­hältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2.   Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasser­läufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hoch­wasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sport­plätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzu­streben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Ent­wicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und öko­logische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen, anzustreben.

 

§ 19 Oö. FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 19 Abs. 7 Oö. FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grund­stücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirt­schaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbe­zogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und aus­reichend erschlossen sind.

Nach § 19 Abs. 8 Oö. FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grund­stücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 9 Oö. FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungs­anspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

 

Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung) und nicht nur den einzelnen Grundeigentümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern über­antwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Der ErstBf hat somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihm vorschwebende, seiner Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.

 

Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den ErstBf ist nach­vollziehbar und schlüssig bewiesen. Durch die Neuordnung ist für den Betrieb des ErstBf jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz ent­scheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006).

 

Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grund­abfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betra­gen und ist in Geld auszugleichen. Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Unterabfindung 279,35 Euro. Dies entspricht einer Unterabfindung von 0,06 %, welche sich klar im gesetzlichen Rahmen von 5 % des Wertes des Abfindungs­anspruches bewegt.

 

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass nur der Vergleich des im Flur­bereinigungsverfahrens aufgenommenen rechtskräftigen Besitzstandes und der Abfindung rechtlich möglich ist.

 

Der ErstBf hat im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens ausdrücklich verschie­denen Maßnahmen zugestimmt bzw. im behördlichen Verfahren keine Einwände dagegen vorgebracht. Diese Maßnahmen wurden dementsprechend umgesetzt und sind nunmehr Teil seiner Beschwerde. Die belangte Behörde hat daraufhin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen diesen „Vereinbarungen“ entspro­chen und es kann diesbezüglich keine Ungesetzmäßigkeit der Abfindung des ErstBf erkannt werden.

 

Es haben sich im Verfahren keine Bonitätsverschlechterungen ergeben, im Gegenteil: der zur Verfügung gestellte Humus wurde durch den ErstBf zweck­widrig verwendet.

 

Für die Erschließung der Abfindungskomplexe des ErstBf und außerhalb liegender Waldgrundstücke sind sämtliche öffentliche Wege (ausgenommen zwei Aus­astungen mit einer Gesamtlänge von ca. 90 lfm) notwendig.

 

Einige der in der Beschwerde angeführten Abfindungskomplexe (wie x) wurden teilweise völlig unverändert aus dem Besitzstand übernommen, was naturgemäß zu keiner Beeinträchtigung der Rechte des ErstBf führen kann. Auch der Grenz­verlauf des Auerbaches blieb völlig unverändert.

 

Außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegende Grundstücke des ErstBf sind nicht Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens.

 

Die Abfindungskomplexe des ErstBf sind ausreichend erschlossen.

 

Das öffentliche Gut, insbesondere die Bereitstellung der ausreichenden Befahr­barkeit, liegt im Zuständigkeitsbereich der G O.

 

Das Geh- und Fahrtrecht Nr. 7 ist für die Erschließung der berechtigten Grund­stücke erforderlich.

 

Im Bereich der Abfindungskomplexe x und x hat im Rahmen des Flurbereini­gungsverfahrens keine Änderung an der Drainage stattgefunden.

 

Förderungsanträge, Anträge hinsichtlich des Ersatzes von Arbeits- und Maschi­nenkosten bzw. einer gefällten Esche liegen im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde.

 

Die Regelung der Nutzung der Gemeinschaftsfläche obliegt den Eigentümern.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Oö. FLG erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde aus­drücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. […]

 

Gemäß § 89 Abs. 4 Oö. FLG kommt anderen Personen nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

 

Es entspricht der Zielsetzung und dem Wesen der Flurbereinigung, dass bei der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes Grunddienstbarkeiten und Reallasten möglichst weitgehend beseitigt werden sollen (vgl. Materialien zum Flurver­fassungs-Grundsatzgesetz, 237 der Beilagen XI. GP).

 

Von den im § 24 Abs. 1 Oö. FLG normierten Rechtsfolgen kann ein Grunddienst­barkeitsberechtigter betroffen sein, der nicht Eigentümer eines Grundstückes ist, das der Flurbereinigung unterzogen oder für dessen Zweck in Anspruch genom­men worden ist und dem daher keine Parteistellung gemäß § 89 Abs. 1 Oö. FLG im Flurbereinigungsverfahren zukommt. § 89 Abs. 4 Oö. FLG gewährt aber anderen als den in den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen genannten Personen Parteistellung insoweit, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind (vgl. VwGH 98/07/0047 vom 16.9.1999).

 

Diese Bestimmung des § 24 Abs. 1 Oö. FLG ist sowohl dann anzuwenden, wenn lediglich das dienende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbe­zogen war (vgl. 8 Ob 44/08s), aber auch im umgekehrten Fall, nämlich wenn bloß das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war (vgl. 8 Ob 130/08p zum TFLG 1996).

 

Da der Abfindungskomplex x über die gesamte Weglänge erschlossen ist, ist das Geh- und Fahrtrecht über Grundstück Nr. x nicht mehr notwendig und war, wie im Spruch angeführt, zu löschen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchabschnitte A) und B) unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent­scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht hinsichtlich Spruchpunkte A) und B) innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungs­gerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Ver­waltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfas­sung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je
240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny