LVwG-550828/14/Wim – 550829/2

Linz, 27.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von S und C J, x,  gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 10. Februar 2016, GZ: WR10-369-2015, betreffend Abänderung des Schutzgebietes der Wassergenossenschaft H durch Entfall des Gebotes zur Erhaltung von bestehendem Grünland,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit Antrag vom 17. September 2015 begehrte die Wassergenossenschaft H (in der Folge: WG) die Abänderung des mit Bescheid vom 20. Juli 2010, GZ: WR10-159-2010, festgesetzten Schutzgebietes für den auf Grundstück Nr. x, KG E, befindlichen Brunnen. Konkret wurde die Aufhebung der unter Punkt III. „Schutzgebiete“ festgesetzte Auflage „Bestehendes Grünland ist zu erhalten“ in Schutzzone III beantragt. Begründet wurde das Ansuchen damit, dass die genannte Auflage der Erfüllung des ört­lichen Entwicklungskonzeptes, konkret der Erweiterung der bestehenden Wohnsiedlung, im Wege stehe, da sie eine entsprechende Baulandwidmung verhin­dere. Unter Bezugnahme auf Vorgespräche mit einem Geologen des Amtes der Oö. Landesregierung sei eine tatsächlich durch Wohnhäuser und Verkehrsflächen versiegelte abgesicherte Situation für den Wasserschutz vorteilhafter als das zurzeit ständige Umpflügen des Feldes für den Maisanbau inkl. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 20. Juli 2010 habe sich die Frage der Widmung auf den bisherigen Grünlandflächen nicht gestellt, und sei die gegenständliche Auflage als „Standardauflage“ in die Schutz­gebietsgebote einbezogen worden. Dem Entfall dieser Auflage stehe somit nichts entgegen.

 

In der Folge nahm der Amtssachverständige für Hydrogeologie am 16. Dezember 2015 zu diesem Ansuchen schriftlich Stellung und stellte unter Angabe einer fachlichen Begründung fest, dass kein Einwand gegen die Streichung des gegenständlichen Auflagenpunktes bestehe.

 

Mit Schreiben vom 6. Jänner 2016 wendeten S und C J, wohnhaft in x, (in der Folge: Beschwerdeführer [Bf]) ein, dass nicht nur der Brunnen der WG, sondern auch ihr Hausbrunnen auf dem Grundstück Nr. x in das Schutzgebiet falle. Der Entfall des Gebotes zur Erhaltung von bestehendem Grünland gefährde diesen Hausbrunnen. Weiters entstehe der Gemeinde B kein Schaden im Falle der Abweisung des Antrags, da im bereits vorhandenen Siedlungsgebiet noch andere aufge­schlossene Parzellen zur Verfügung stehen würden.

 

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Februar 2016, GZ: WR10-369-2015, wurde das gegenständliche Schutzgebiet wie folgt abgeändert:

 

Das für die Schutzzone III festgelegte Gebot ´Bestehendes Grünland ist als solches zu erhalten´ hat zu entfallen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Entfall des mit Bescheid vom 20. Juli 2010, GZ: WR10-159-2010, festgelegten Gebots der Erhaltung von bestehendem Grünland aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie zufolge zugestimmt werden könne, weshalb das Schutzgebiet gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 entsprechend geändert werden konnte. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bf wurde festgestellt, dass der Haus­brunnen ebenfalls räumlich unter das Schutzgebiet falle, das Schutzgebiet aber nur für den Genossenschaftsbrunnen festgelegt worden sei. Das Grundstück Nr. x, KG E, auf dem sich der Brunnen befinde, sei als Bauland gewidmet und entstehe durch den Entfall der Schutzgebietsauflage folglich keine Änderung.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Bf mit „Einspruch“ vom 21. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Konkrete Anträge wurden von den Bf nicht formuliert. Aus ihrem Vorbringen lässt sich allerdings ableiten, dass die Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2016 begehrt wird, weshalb von einer Verbesserung des „Einspruchs“ abgesehen werden konnte.

 

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Gebot zur Erhaltung von bestehendem Grünland bestehe, um den Bestand von Wasserver­sorgungsanlagen zu sichern. Es sei unverständlich, dass diese Auflage „plötzlich ohne jede Begleitmaßnahme bzw. ohne Situationsänderung nicht mehr erforder­lich sein soll“. In Bezug auf die, seitens der Gemeinde B, geplante Baulandwidmung der derzeitigen Grünlandflächen werde auf, in unmittelbarer Nähe (ca. 50 m), zur Verfügung stehende aufgeschlossene Baugrundstücke hin­gewiesen. Es stelle sich die Frage, warum diese Auflage überhaupt in den Schutzgebietsbescheid aufgenommen worden sei, wenn sie ohnehin jederzeit gestrichen werden könne. Die Bf ersuchten abschließend um verständliche und plausible Erklärung dieser Vorgangsweise.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte betreffend die gegenständliche Abänderung des Schutzgebiets und die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Brunnen der WG sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 7. Juli 2016 unter Beiziehung des Amtssachverstän­digen für Hydrogeologie.

 

3.2. Im Rahmen der Verhandlung verwiesen die Bf im Wesentlichen auf ihre Beschwerde. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass „die Grünlandanordnung praktisch auf freiwilliger Basis und über den fachlich notwendigen Schutz hinaus erfolgt ist“. Explizit wurde noch festgehalten, dass die Schutzzone III grund­sätzlich auch Schutzwirkungen für den Hausbrunnen habe.

 

3.3. In der mündlichen Verhandlung wurden vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie zum Beweisthema, ob der Schutz der gegenständlichen Wasser­versorgungsanlage (Brunnen der WG auf dem Grundstück x, KG E) die Änderung der angefochtenen Anordnung aus fachlicher Sicht gestattet, nachstehende gutachtliche Ausführungen getroffen:

 

Gegenständlich ist ein Teil des als Schutzzone III im Bescheid vom 20. Juli 2010 ausgewiesenen Bereiches. In der Begründung für die Einrichtung einer Schutz­zone III wurde im Rahmen der diesem Bescheid zugrunde liegenden Verhandlung vom 19. Juli 2010 ausgeführt, dass diese vor allem dem Schutz gegen den Eintrag von schwer abbaubaren anorganischen Verbindungen im näheren und weiteren Einzugsgebiet sowie dem Schutz der Grundwasserdeckschichten dient. Neben einer Auflistung von Verboten wurde damals auch das Gebot der Erhal­tung des von der Schutzzone III berührten Grünlandes formuliert. Dieser Grün­landanteil ist gegenüber dem damaligen Zeitpunkt bereits als Bauland gewid­meten Teil größenordnungsmäßig untergeordnet.

Vor der Ausweisung des Schutzgebietes musste die Frage geklärt werden, ob die sogenannten Grundwasserdeckschichten (diese umfassen jenen Gesteinsbereich zwischen der Grundwasseroberfläche – hier in 34,5m Tiefe – und der Gelände­oberfläche) ein so großes natürliches Reinigungsvermögen aufweisen, dass die sogenannte 60-Tage-Grenze bereits bei der vertikalen Versickerung von Wässern eingehalten wird. Die Berechnung hat ergeben, dass dieses Maß hier tatsächlich um den Faktor 2 erhöht ist und somit die Ausweisung einer Schutzzone III anstelle einer wesentlich strengeren Schutzzone II möglich ist. Die sogenannten Grundwasserdeckschichten bestehen vor Ort aus eiszeitlichem Moränenmaterial, welches aus Kiesen, Sanden und Schluffen aller Größenordnungen besteht und im Allgemeinen sehr dicht ist. Demnach wurde neben dem Fassungsschutzgebiet (Schutzzone I) eine Schutzzone III eingerichtet.

Zwischenzeitig wurde seitens der Gemeinde B die Absicht kund­getan, auch jene von der Schutzzone III betroffenen Grünlandflächen in Bauland umzuwidmen. Da dies nicht ohne Änderung der geltenden Schutzgebietsauflagen möglich ist, wurde bei der Wasserrechtsbehörde um eine Änderung der Schutz­gebietsauflagen angesucht.

Dazu habe ich im Auftrag der Wasserrechtsbehörde eine fachliche Prüfung durch­geführt und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gebot der Grünland­flächenerhaltung gestrichen werden kann. Dies habe ich damit fachlich begründet und auch am heutigen Tage im Rahmen des Lokalaugenscheines ausgeführt, dass eine Schutzgebietsfestlegung grundsätzlich die unbedingten Erfordernisse in Entsprechung der Richtlinien und (bei Anlagen mit geringer wasserwirtschaft­licher Bedeutung, wie bei gegenständlicher Anlage) jene aus der 60-Tage-Ver­weildauer des Wassers zu beinhalten hat. Durch das Wasserrechtsgesetz gedeckt kann unter der Voraussetzung, dass sowohl Antragsteller als auch betroffene Grundstücksbesitzer dem zustimmen, inhaltlich und räumlich auch ein höherer Grad an Schutz festgelegt werden.

Dies ist im gegenständlichen Fall so, indem der dauerhafte Bestand des an die Bauparzellen angrenzenden Grünlandes durch die Erhaltungsverpflichtung einen über das unbedingte Maß hinausgehenden Schutz des Brunnens der WG H bewirkt.

Mit dem Herausnehmen der Erhaltungsverpflichtung (Gebot des Erhalts von Grünland in der Schutzzone III) würde daher der für den Brunnen der WG H erforderliche Flächenschutz weiterhin erhalten bleiben.

 

In Bezug auf die Frage, welche Auswirkungen durch den Entfall der Anordnung auf den Hausbrunnen der Bf zu erwarten sind, wird vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie festgehalten:

 

Da der etwa 80 m grundwasserstromaufwärts in der Schutzzone III für den Brunnen der WG H gelegene Hausbrunnen der Beschwerdeführer das Grundwasser aus demselben Grundwasserleiter entnimmt wie der Brunnen der WG H und auch die Grundwasserüberdeckung dieselbe ist, gelten auch für diesen Brunnen die obigen Ausführungen analog. Der durch die Lage in der Schutzzone III mitgeschützte Hausbrunnen der Beschwerdeführer würde daher bei einer Herausnahme des Gebotes der Erhaltung des bestehenden Grünlandes ebenfalls keine Verminderung des Schutzes erfahren.

 

3.4. Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrens-ablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2016, GZ: WR10-369-2015, wurde die von der WG beantrage Abänderung des mit Bescheid vom 20. Juli 2010, GZ: WR10-159-2010, festgesetzten Schutzgebietes für den auf Grundstück Nr. x, KG E, befindlichen Brunnen verfügt. Konkret bedeutete dies den Entfall des Gebotes zur Erhaltung von bestehendem Grünland in der Schutzzone III.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde bei der am 7. Juli 2016 durchgeführten öffent­lichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein vom Amtssachverstän­digen für Hydrogeologie festgestellt, dass auch ohne der gegenständlichen Auf­lage der erforderliche Flächenschutz für den Brunnen der WG H erhal­ten bleibt. Das Gebot zur Erhaltung des bestehenden Grünlandes, das auf freiwil­liger Basis einen über das unbedingte Maß hinausgehenden Schutz darstellte, kann folglich gestrichen werden.

 

Zudem wurde vom Amtssachverständigen klargestellt, dass auch der Haus­brunnen durch seine Lage in der Schutzzone III mitgeschützt ist und dieser durch Herausnehmen der Erhaltungsverpflichtung ebenfalls keine Verminderung des Schutzes erfährt.

 

3.5. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Verwal­tungsakten, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, das im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

4.2. § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), StF: BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, lautet:

 

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

 

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungs­behörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errich­tung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestim­men. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertre­tungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im not­wendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tun­lichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anord­nungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

 

4.3. Gemäß § 34 Abs. 1 WRG ist die Änderung der in einem mittels Bescheid festgesetzten Schutzgebiet getroffenen Anordnungen zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet. Erweisen sich derartige Anordnungen als den Erfordernissen des öffentlichen Interesses an einer einwandfreien Wasser­versorgung nicht (mehr) adäquat, ist die Behörde gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 verpflichtet, die Schutzanordnungen zu lockern bzw. zu verschärfen, ohne an die Grenzen des § 68 AVG gebunden zu sein (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 34 Rz 11, mwN). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (vgl. VwGH vom 23. September 2004, 2003/07/0098).

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Gut­achten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, dass trotz Herausnehmens des Gebotes der Erhaltung von bestehendem Grünland der erforderliche Schutz der Wasserversorgung sowohl für den Brunnen der WG als auch für den Haus­brunnen der Bf erhalten bleibt. Wie festgestellt wurde, handelt es sich bei der gegenständlichen Auflage um eine auf freiwilliger Basis in den Schutzgebiets­bescheid aufgenommene Anordnung, die einen über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehenden Schutz bietet.

 

Folglich geht die Erhaltungsverpflichtung von bestehendem Grünland über das notwendige Maß zum Schutz der Wasserversorgung hinaus und kann bzw. muss dieses Gebot unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Judikatur des VwGH ent­fallen, um die Beschränkungen durch die Anordnungen im Schutzgebietsbescheid vom 20. Juli 2010, GZ: WR10-159-2010, bei gleichbleibender Schutzwirkung, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Dem Ansuchen auf Abän­derung des Schutzgebietsbescheids der WG war somit Folge zu leisten und die gegenständliche Auflage aufzuheben.

 

Überdies wird noch darauf hingewiesen, dass laut den Ausführungen eines Geo­logen des Amtes der Oö Landesregierung, die dem Ansuchen der WG zugrunde lagen, eine tatsächlich durch Wohnhäuser und Verkehrsflächen versiegelte abge­sicherte Situation für den Schutz der Wasserversorgung sogar vorteilhafter als das zurzeit ständige Umpflügen des Feldes für den Maisanbau inkl. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die Beschwerdeführer unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grund­sätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer