LVwG-550920/2/MZ

Linz, 27.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der E S, x, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.6.2016, GZ: WR10-450-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.     Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die in Spruchpunkt II.5. genannte Frist mit 1.3.2017 festgesetzt wird.

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.6.2016, GZ: WR10-450-2015, wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, „dass das unter Post­zahl x/x im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingetragene Wasser­benutzungsrecht für die Beseitigung von häuslichen Abwässern aus dem Objekt S, F, mit Wirkung vom 31.12.2005 erloschen ist.“

 

Mit Spruchpunkt II. wurden der abtretenden Wasserberechtigten folgende Löschungsvorkehrungen aufgetragen:

„1. Sämtliche Behälter, Schächte und Leitungen sind zu reinigen.

2. Die maschinellen und elektrischen Anlageteile (wie z.B. Pumpen, Rohrleitungen, Belüf­tungseinrichtungen usw.) sind zu entfernen.

3. Die unterirdisch eingebauten Behälter sind mit nicht faulfähigen Materialien aufzu­füllen.

4. Der Ablauf der Kläranlage zum Vorfluter ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu ver­schließen.

5. Für die Durchführung der Maßnahmen wird eine Frist bis 31.10.2016 festgesetzt. Die Durchführung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich unter Beilage von aussagekräftigen Lichtbilder[n] mitzuteilen.“

 

Ihre Entscheidung begründet die Behörde Spruchpunkt I. betreffend damit, dass das ggst Wasserbenutzungsrecht bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an die Ortskanalisation, jedoch längstens bis 31.12.2005 befristet wurde und diese Frist abgelaufen sei.

 

 

II. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Rechtsmittelschriftsatz führt die Bf Folgendes aus:

 

„Für das landwirtschaftliche Objekt S F wurde und ist kein Kanalanschluss vorgesehen und demnach nicht vorhanden. Das Objekt ist tiefer gelegen, der Kanal wäre nur über mindestens zwei Pumpstationen nach ca. 100m erreichbar.

Nach meinem Wissen hat der Kanalprojektleiter – x V aus wirtschaftlichen Gründen und Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der ohnehin vorhandenen, selbstreini­genden, biologischen Kläranlage, keine Anschlussmöglichkeit im Kanalprojektplan einge­tragen.

Meine vorhandene biologische Kläranlage ist, abzulesen an der Vegetation, total funktionsfähig. Zur Abwasserüberprüfung habe(hätte) ich mit dem L D H x Kontakt aufgenommen. Die Überprüfung ist aber nur möglich, wenn von der Behörde genannt wird, wonach zu suchen ist. Die selbstreinigende biologische Kläranlage ist 100m vom öffentlichen Gewässer entfernt und es gelangen, wenn überhaupt kaum Abwässer in dieses. Die häuslichen Abwässer sind an der Drainageeinleitestelle in den B nicht nach­zuweisen. – Und würden bei intensiver landwirtschaftlicher Nutzung durch normale Düngung um ein Vielfaches überlagert.

Die Stilllegung und Verfüllung der biologischen Kläranlage ist erst möglich, wenn in zu­mutbarer Entfernung eine Anschlussmöglichkeit besteht. Es ist auch nochmals anzu­führen, dass wir ein zwei Personen Haushalt sind, ich auf Lebenszeit Stomaträgerin bin und meine Exkremente bedauerlicher Weise über den Restmüll entsorgt werden müssen.

 

Daher beantrage ich die Aufhebung des Bescheides“.

 

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entschei­dungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.11.1988, GZ: Wa-310-1988, wurde der Bf „die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der bei der Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. x, KG W, anfallenden häuslichen Abwässer nach entsprechender Reinigung in den B“ unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.

Die genannte Bewilligung wurde in Punkt 8 des Bescheides „befristet erteilt, bis ein Anschluss an eine Kanalisation mit zentraler Kläranlage möglich ist, längstens jedoch bis 31.12.2005.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägigen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl 1959/215 (WV) idF BGBl I 2014/54, lauten:

 

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte.

 

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

    a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtig­ten;

    b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und aus­geführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchst­persönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewillig­ten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung­en, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(2) …

 

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

 

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwie­weit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasser­berechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden an­gemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustel­len oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vor­kehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlos­sen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Ent­schädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt den­jenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anord­nungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens

(§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Über­lassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch aus­drücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.

(7) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.

(8) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungsarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, aus­gestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“

 

b) Die Bf vertritt offenbar die Rechtsansicht, dass das in Rede stehende Wasser­benutzungsrecht solange besteht, bis ein Anschluss an eine Kanalisation möglich bzw zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, braucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden:

 

Gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit. Im konkreten Fall wurde das in Rede stehende Wasserbenut­zungsrecht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.11.1988, GZ: Wa-310-1988, „befristet erteilt, bis ein Anschluss an eine Kanalisation mit zentraler Kläranlage möglich ist, längstens jedoch bis 31.12.2005.“ Mit Ablauf der genannten Frist ist eine der beiden im Bewilligungsbescheid genannten Bedingungen eingetreten und das Wasserbenutzungsrecht der Bf erloschen; die Anschlussmöglichkeit an eine Kanalisation mit zentraler Kläranlage hätte allenfalls zu einem Erlöschen der Bewilligung vor dem 31.12.2005 führen können. Mit anderen Worten: Eine allfällig fehlende Kanalanschlussmöglichkeit bzw. eine allfällige Anschlussunzumutbarkeit vermag die zeitliche Befristung der Wasserbenutzungsbewilligung nicht zu erstrecken, weshalb auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht weiter einzugehen und das Rechts­mittel hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

 

c) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Löschungsvorkehrungen wurden von der Bf keine Bedenken vorgebracht und vermögen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich solche auch nicht erkannt zu werden.

 

d) Um der Bf ausreichend Zeit für eine rechtlich zulässige Entsorgungsalternative einzuräumen, wird die Frist bis zur Umsetzung der Löschungsvorkehrungen ent­sprechend verlängert.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer