LVwG-601361/9/Bi

Linz, 05.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn D P, vertreten durch Herrn RA Mag. R S, vom 22. April 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. April 2016, VerkR96-132-2016, wegen Übertretung des FSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. Juli 2016 (samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von

160 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 und § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 800 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 15. Jänner 2016, 16.15 Uhr, das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug x im Gemeinde- und Ortsgebiet St. Florian am Inn, B149 Subener Straße bis zum Parkplatz vor der Raiffeisenbank St. Florian am Inn (Objekt St. Florian Nr.50), nebst Strkm 0,800 der B149, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer vor der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 8. April 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 28. Juli 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. S und der Zeugen R P (P), BI N K (BI K) und Meldungsleger BI P M (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, nicht er habe das Mopedauto gelenkt sondern seine Mutter, die Zeugin P; er sei Beifahrer gewesen. Seine Mutter habe das Fahrzeug vor der Bank abgestellt und ihm den Schlüssel zur Verwahrung gegeben, dann habe sie die Toilette in der Nähe der Volksschule aufgesucht. Nachdem er seine Erledigungen in der Bank abgeschlossen gehabt habe, sei er gleich nach dem Ausgang vom Ml angehalten worden, der ihm vorgeworfen habe, das Mopedauto gelenkt zu haben. Er sei aber nur in Richtung Fahrzeug gegangen, um auf seine Mutter zu warten. Er habe ein Telefonat mit der Mutter geführt, um diese aufzufordern, zur Bank zu kommen. Ihr Toilettengang habe ca 15 Minuten gedauert, als sie zurückgekommen sei, sei die Polizei nicht mehr da gewesen. Dann sei sie nach Hause gegangen, habe den Reserveschlüssel geholt und sei zur Polizei gefahren. Seine angeblich getätigte Aussage, er habe mit dem Fahrzeug fahren müssen, weil die Mutter nicht zu Hause gewesen sei und er zur Bank hätte müssen, habe er nicht getätigt; ebenso wenig habe er gesagt, er habe den Polizisten zuerst angelogen und dann die Wahrheit gesagt. Der Ml habe ihn nicht fahren sehen können. Zum Beweis dafür hat der Bf die Zeugeneinvernahme seiner Mutter beantragt.

Der Ml habe ihm den Autoschlüssel ohne jegliche Rechtsgrundlage abgenommen, zumal weder eine Alkoholisierung vorgelegen habe noch sonst ein Verstoß gegen das FSG festgestellt worden sei.

Jedenfalls sei die mit dem Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe überhöht, zumal er ein monatliches Nettoeinkommen vom 689,40 Euro beziehe – dazu wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eine Mitteilung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe für die Zeit von 1.12.2015 bis 18.5.2016 in Höhe von  22,98 Euro täglich vorgelegt – und darüber hinaus kein weiteres Vermögen habe. Mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 363 Euro wäre das Auslangen zu finden gewesen, zumal es sich – was er aber bestreite – um seine erste Verwaltungsübertretung handle. Auch dazu beantragt er die Zeugen­einvernahme der Mutter, im Übrigen Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung auf 363 Euro.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen de belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der vorgelegte Verfahrensakt, insbesondere die Doris-Fotos über die Örtlichkeit, die Öffnungszeiten der Raiffeisenbank St. Florian am Inn, bei der es eine Kundentoilette gibt, und die Aufzeichnungen über die bisherigen Vormerkungen des Bf, erörtert wurden. Die Zeugin P hat sich nach ausdrücklicher Belehrung über ihr Entschlagungsrecht als Mutter des Beschuldigten der Aussage entschlagen. BI K und der Ml wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zeugin BI K lenkte am Freitag, dem 15. Jänner 2016, gegen 16.15 Uhr ein Polizeifahrzeug auf den Parkplatz der Raiffeisenbank St. Florian am Inn, stellte es schräg gegenüber vom Eingang neben einer Hecke mit Blickrichtung zum Eingang ab und ging in die Bank. Dort nahm sie den Bf wahr, mit dem Blickkontakt bestand, aber nicht gesprochen wurde, und der vor ihr die Bank verließ. Der Ml war Beifahrer im Streifenfahrzeug und blieb darin sitzen. Ihm fiel sofort ein rechts vom Zugang zur Bank abgestelltes rotes Mopedauto mit dem Kennzeichen x auf, das er dem ihm von vorherigen Beanstandungen in den Jahren 2014 und 2015 wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bekannten Bf zuordnete. Als dieser die Bank verließ, zur Fahrertür des Mopedautos ging und diese öffnete, ging der Ml zu ihm hin und hielt ihm vor, das Kraftfahrzeug erneut ohne Lenkberechtigung gelenkt zu haben.  Der Bf erklärte zunächst, seine Mutter sei zur Bank gefahren. Dem Ml fiel auf, dass sich der Fahrersitz so weit hinten befand, dass diese Sitzposition für die Zeugin P aufgrund ihrer Größe nicht gepasst hätte.

Inzwischen kam die Zeugin BI K zum Mopedauto und stellte fest, dass eine Amtshandlung im Gange war. Der Ml fragte den Bf nach einem Ausweis, worauf dieser antwortete, es interessiere ihn nicht, er müsse ihm überhaupt nichts geben. Der Ml antwortet, er wisse ohnehin, wer er sei, und stellte der Zeugin den Bf mit Namen und dem Zusatz vor, dass dieser keine Lenkberechtigung habe.     Der Bf gestand schließlich gegenüber beiden Beamten zu, dass er selbst gefahren sei, zumal niemand zu Hause gewesen sei, der ihn hingefahren hätte.  Der Ml hielt ihm vor, warum er nicht endlich, wie sein Bruder, einen Führerschein mache. Zunächst war von der Zeugin P keine Rede, auch nicht, dass sich diese in der Nähe oder auf einer Toilette befinden würde.

Der Bf telefonierte dann im Beisein der beiden Beamten mit der Mutter, der er mitteilte, der Ml habe ihn erneut erwischt und er möge bei der Bank und der – inzwischen abgenommene – Fahrzeugschlüssel bei der Polizei in Schärding abgeholt werden müsse.

Bei Streifenfahrzeug absolvierte er Bf dann noch einen Alkoholvortest, der einen AAG von 0,0 ergab. Dem Bf wurde eine Anzeige angekündigt und der Schlüssel bei der PI Schärding hinterlegt werde, dann verließen die Beamten die Örtlichkeit.

Die Mutter des Bf erschien mit diesem bei der PI Schärding und erhielt den Fahrzeugschlüssel, wobei sie dem Ml gegenüber auf dessen Bemerkung, der Bf sei schon wieder ohne Lenkberechtigung gefahren, sinngemäß geantwortet habe, dieser sei alt genug.

 

In der Verhandlung verantwortete sich der Bf dahingehend, seine Mutter, die am Vorfallstag einen Magen- bzw Darminfekt gehabt habe, habe ihm nach dem Verlassen des Mopedautos den Schlüssel gegeben und sei „irgendwohin gegangen“, er habe nicht geschaut. Er habe in der Bank noch warten müssen und gesehen, dass eine Polizistin gekommen sei, die auch warten habe müssen. Als er aus der Bank gekommen sei, habe ihn der ihm bekannte Ml gleich nach dem Ausgang angesprochen und ihm vorgehalten, er habe ihn beim Schwarzfahren erwischt. Er habe aber gleich gesagt, seine Mutter sei gefahren, und auf die Frage, wo denn die sei, dass sie grade nicht da sei und er dem Ml überhaupt keine Rechenschaft schulde. Beim Telefonat mit seiner Mutter habe er ihr gesagt, der „Kiberer“ habe ihn schon wieder des Schwarzfahrens beschuldigt und sie habe gesagt, sie sei noch auf der Toilette und brauche noch eine Viertelstunde, er solle dem Ml halt den Schlüssel geben. Der Alkoholvortest habe 0,0 ergeben. Der Ml habe ihm gesagt, seine Mutter würde den Schlüssel bei der Polizei bekommen, dann seien die Beamten weggefahren. Als seine Mutter gekommen sei, sei die Polizei schon weg gewesen und er habe dann seinen ehemaligen Chef ersucht, sie heimzufahren, um den Reserveschlüssel zu holen. Er sei zwar beim Abholen des Schlüssels bei der PI Schärding dabei gewesen, habe aber beim Gespräch nicht aufgepasst und könne zum Inhalt nichts sagen.

 

 

Die Zeugin P hat sich ihrer Aussage entschlagen.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist aus der Sicht des Landesverwaltungs­gerichtes zu bemerken, dass zwar richtig ist, dass der Ml den Bf nicht persönlich beim Lenken beobachtet hat, sondern ihm das bereits vor der Bank abgestellte Mopedauto, das ihm von vorherigen Amtshandlungen bestens bekannt war, auffiel. Ein weiteres Indiz ist die Position des Fahrersitzes, der für die Zeugin P zu weit hinten war. Diese Beobachtung war dem Ml zweifelsohne möglich, zumal der Bf die Fahrertür öffnete, um Bankbelege hineinzulegen, und die Amtshandlung bei der geöffneten Fahrertür stattfand. Die Aussage des Ml, der Bf habe schließlich ihm gegenüber zugegeben, er habe zur Bank fahren müssen, weil keiner da gewesen sei, der ihn hingebracht hätte, ist im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Bank – sie schließt am Freitag um 16.30 Uhr – nachvollziehbar. Ebenso ist die vom Ml geschilderte Bemerkung der Mutter des Bf ihm gegenüber, der Bf sei alt genug, glaubwürdig.  

 

Die Verantwortung des Bf vermochte hingegen in keiner Weise zu überzeugen, zumal er sie im Verfahren vor der belangten Behörde mehrmals geändert bzw ausgeschmückt hat und die einzige Zeugin, die die Amtshandlung allerdings auch nicht persönlich mitverfolgt hat, „abgesprungen“ ist. Seine pauschale Bestreitung, er habe dem Ml gegenüber das Lenken des Mopedautos nie zugestanden und auch nie gesagt, dass er selbst habe fahren müssen, weil sonst niemand da gewesen sei, der ihn hinbringen hätte können, bzw dieser habe ihn schon direkt beim Verlassen der Bank beanstandet und nicht erst beim Fahrzeug, ist insofern unglaubwürdig, als die Zeugin BI K die Amtshandlung bei der offenen Fahrertür betätigt hat und seine Aussage mitgehört hat. 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Gemäß Abs.3 Z1 dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Gemäß § 1 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Für vierrädrige Leichtkraftfahr­zeuge ist gemäß § 2 Abs.1 Z1 lit.b FSG eine Lenkberechtigung der Klasse AM erforderlich.

 

Der Bf besitzt keine Lenkberechtigung und hat in der Verhandlung darauf angesprochen, erklärt, bisher habe keinerlei Notwendigkeit für den Erwerb einer solchen bestanden.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht auf der Grundlage der obigen Ausführungen kein Zweifel, dass er am 15. Jänner 2016 gegen 16.15 Uhr das auf ihn zugelassene vierrädrige Leichtkraftfahrzeug x auf der B149 zur Raiffeisenbank in St. Florian am Inn selbst gelenkt hat, um noch vor Ende der Öffnungszeiten seine Bankangelegenheiten erledigen zu können. Er war im Besitz des Schlüssels, ging nach Verlassen der Bank auch zielstrebig zur Lenkerseite des Fahrzeuges und öffnete die Tür, wobei die eingestellte Sitzposition des Fahrersitzes auf ihn aber nicht auf seine als Lenkerin vorgeschobene Mutter zutraf. Den beiden Zeugen gegenüber gab er auch das Lenken seines Fahrzeuges zu mit der Begründung, dass ihn niemand hingefahren habe. Seine Mutter, die vor der belangten Behörde noch seine Version der Geschichte bestätigt hatte, entschloss sich in der Verhandlung doch noch, von ihrem Recht gemäß § 49 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG Gebrauch zu machen.  

 

Damit besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass der Bf den ihm zu Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen im ggst Fall von 363 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bf ist laut eigenen Angaben arbeitslos, bezieht – inzwischen verlängert – Notstandshilfe von ca 23 Euro täglich, dh 690 Euro monatlich, und hat Schulden von ca 16000 Euro. Er weist entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde zwei einschlägige rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung auf, die vom Oktober 2014 (mit 365 Euro Geldstrafe) und vom September 2015 (mit 500 Euro Geldstrafe) stammen und ebenso als straferschwerend zu berücksichtigen sind wie der rasche Rückfall und die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Bf. Milderungsgründe waren auch nicht zu finden.

 

Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, inwiefern die belangte Behörde mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (15 Tage FS) den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht. Es steht dem Bf frei, um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger