LVwG-601381/2/MB/Bb

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des S K, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, A, L, vom 12. Mai 2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. April 2016,  GZ VerkR96-413-2016, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 100 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) warf S K (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 18. April 2016, GZ VerkR96-413-2016, unter Spruchpunkt 1. und 4. je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 10 KFG, zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 36 lit. b KFG und unter Punkt 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 8a KFG vor und verhängte gemäß        § 134 Abs. 1 KFG zu 1. und 4. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 6 Stunden), zu Punkt 2. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe im Ausmaß von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden).

Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 60 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„1. Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

 

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das hintere Kennzeichen fehlte,

 

3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass trotz winterlichen Fahrbahnverhältnisse am Fahrzeug der Klasse M1 nicht auf allen Rädern Winterreifen angebracht waren, obwohl der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des Zeitraumes 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schnee­matsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen darf, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf den Antriebsrädern angebracht sind.

 

4. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wunderversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Ortsgebiet, A 7, Fahrtrichtung Süd, bis Betriebsparkplatz nach der Voest-Brücke, Nr. A 7.

Tatzeit: 23.01.2016, 09:55 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen RO-x, PKW, Audi 8D, A4, S4, blau

Kennzeichen RO-x, Anhänger, Humbaur, grau/silberfarbig.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass der Bf die angeführten Verwaltungs­übertretungen aufgrund der polizeilichen Anzeige vom 23. Jänner 2016, GZ E1/9031/2016, begangen habe. Die festgesetzten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG, den persönlichen Verhältnissen des Bf und dem Nichtvorliegen von Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu eine Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Geldstrafen begehrt wird.

 

Begründend führt der Bf aus, dass sich Warnweste und Verbandszeug im Kofferraum, der zugefroren gewesen sei, befunden hätten. Da diese bei einer späteren Nachschau sich nicht mehr in einem neuwertigen Zustand befunden hätten, habe er eine neue Warnweste und ein neues Verbandszeug angeschafft und hier auch die Rechnung in Vorlage gebracht. Die Behörde hätte daher zu dem Ergebnis gelangen können, dass er im Grunde einsichtig und geständig ist und mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 VStG das Auslangen finden können.

 

Da es zum Zeitpunkt der Wegfahrt noch nicht geschneit und er zudem eine Bremsprobe gemacht habe, bei der die angebrachten Räder, deren Profiltiefe teilweise nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe,  gehalten hätten, wäre auch diesfalls mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen.

 

Beim Anhänger sei die Kennzeichentafel heruntergefallen, weshalb seine Freundin ein provisorisches Kennzeichen geschrieben und am Anhänger angebracht habe. Dabei habe sie aus Versehen das Kennzeichen des Pkw darauf geschrieben.

 

Unter Berücksichtigung dieser entlastenden Umstände wäre in allen Punkten mit einer Ermahnung, in eventu mit einer deutlichen Reduktion der Strafen vorzugehen gewesen. Zudem sei seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen, da die angeführten beiden Verwaltungsvorstrafen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 19. Mai 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-413-2016 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 23. Jänner 2016 um 09.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen RO-x samt Anhänger, Kennzeichen RO-x, in Linz auf der Autobahn A 7 in Fahrtrichtung Süd.

 

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf Höhe des Betriebsparkplatzes nach der Voest-Brücke stellten Straßenaufsichtsorgane des Sonderdienstes des Stadtpolizei­kommandos Linz fest, dass der Bf kein geeignetes Verbandzeug und keine entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitführte, da er trotz polizeilicher Aufforderung diese Ausrüstungsgegenstände nicht vorweisen konnte.

 

Des Weiteren nahmen die Polizeibeamten wahr, dass am gezogenen Anhänger hinten das behördliche Kennzeichen nicht angebracht war und am Pkw trotz winterlicher Fahrbahnverhältnisse sämtliche Räder nicht die hiefür erforderliche Profiltiefe aufwiesen. Es wurden diesbezüglich von den Beamten an Ort und Stelle Lichtbilder angefertigt.

 

Zum Tatzeitpunkt herrschten winterliche Fahrbahnverhältnisse. Die A 7 war überwiegend mit Schnee bzw. Schneematsch bedeckt.

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.200 Euro, besitzt durchschnittliches Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf.

 

3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes.

 

Es liegt der konkreten Sachlage die dienstliche Wahrnehmung zweier Straßenaufsichtsorgane zugrunde, die im Rahmen der Anhaltung den vom Bf gelenkten Pkw samt gezogenen Anhänger an Ort und Stelle einer Kontrolle unterzogen, Lichtbilder anfertigten und ihre dienstlichen Feststellungen anschließend zur Anzeige brachten. 

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen verlässliche und wahrheitsgetreue Angaben machen (u.a. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172, 28. September 1988, 88/02/0007).

 

Das erkennende Gericht hegt keine Zweifel daran, dass die Polizeibeamten in der Lage waren, einwandfreie Feststellungen zu treffen.

 

Der Bf ist – wie die erhobene Beschwerde zeigt – hinsichtlich der Taten geständig. Er hat zwar das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, ließ die Tatbegehungen letztlich aber dem Grunde nach unbestritten.

 

Zum Vorwurf des Nichtmitführens von Verbandszeug und Warnkleidung hat er vorgebracht, dass sich diese beiden Ausrüstungsgegenstände im Kofferraum des Pkws, der jedoch wegen Vereisung des Schlosses nicht geöffnet habe werden können, befunden hätten, jedoch hat er diese bloße Behauptung durch nichts untermauert. Es ist sohin nicht unschlüssig, aus dem Nichtvorweisen den Schluss zu ziehen, dass diese Gegenstände im Rahmen der konkreten Fahrt nicht mitgeführt wurden.

 

Durch die dienstliche Wahrnehmung und die zugrundeliegenden Lichtbilder ist der Beweis für das Vorliegen der angezeigten Übertretungen erbracht. Insbesondere ergibt sich daraus, dass ohne jeglichen Zweifel, dass der überwiegende Teil der Fahrbahn mit Schnee bzw. Schneematch bedeckt war, die Reifen des Pkws nicht die erforderliche Profiltiefe aufwiesen und am Anhänger das behördliche Kennzeichen fehlte. Es können daher die getroffenen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 36 lit. b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

 

Gemäß § 102 Abs. 8a letzter Absatz KFG darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau während des in Z 1 genannten Zeitraumes (von 1. November bis 15. April) bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.

 

§ 102 Abs. 10 erster Satz KFG lautet:

„Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.“

 

2. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht die Begehung der unter I.1. dargestellten Verwaltungsübertretungen nach dem KFG durch den Bf außer Zweifel.

 

Angemerkt wird, dass die Winterreifenpflicht gemäß § 102 Abs. 8a KFG bei "winterlichen Fahrbahnverhältnissen" gilt. Als Beispiele dafür sind im Gesetz insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis angeführt. Daneben können auch andere Witterungsbedingungen zu "winterlichen Fahrbahn­bedingungen" führen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Fahrbahn durchgehend mit Schnee bedeckt ist, sondern die Winterreifenpflicht besteht jedenfalls bereits dann, wenn dies auf nennenswerten Teilen der Fahrbahn der Fall ist. Aus den vorliegenden Lichtbildern ist ersichtlich, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt größtenteils mit Schnee bzw. Schneematsch bedeckt war. Sollten diese Verhältnisse tatsächlich erst – wie der Bf vorbringt –  während der Fahrt aufgetreten sein, so wäre er angehalten gewesen, die Fahrt so rasch als möglich abzubrechen und das Fahrzeug abzustellen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Übertretungen ist  jedenfalls erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit die Taten auch subjektiv erfüllt sind. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen und ließ sich auch aus dem Sachverhalt nicht schließen.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 1.200 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/001, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Unbescholtenheit liegt nicht vor, da betreffend den Bf in der Verwaltungs­vorstrafen­evidenz zwei – wenn auch nicht einschlägige – rechtskräftige Vormerkungen eingetragen sind. Strafmildernd ist daher kein Umstand zu werten, auch Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.

 

Die nicht ordnungsgemäße Führung der Kennzeichentafeln kann geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen bzw. erheblich erschweren. Ein Verstoß gegen § 36 lit. b KFG schädigt daher in erheblichem Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen und klaren Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zum Zulassungsbesitzer und führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung.

 

Durch die Vorschrift des § 102 Abs. 8a KFG (Winterreifenpflicht bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen) soll die Verkehrssicherheit verbessert werden. Liegen­gebliebene oder hängengebliebene Kraftfahrzeuge stellen oftmals unfallaus­lösende Faktoren dar bzw. führen zu unpassierbaren Straßen und zu Staus.

 

Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs. 10 KFG besteht darin, dass nach einem Verkehrsunfall verletzten Personen möglichst rasch Erste Hilfe geleistet werden kann, weshalb das Mitführen von Verbandzeug für den Fahrzeuglenker selbst wie auch für andere Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein kann. Auch das Mitführen der Warnkleidung im Pkw ist von enormer Bedeutung. Das Tragen (Anziehen) einer Warnkleidung ist in bestimmten Situationen aus Gründen der Verkehrssicherheit gesetzlich normiert (vgl. § 102 Abs. 10 vorletzter Satz KFG) und soll bei Unfällen oder Pannen nicht nur den Fahrzeuglenker selbst schützen, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer entsprechend warnen.

 

Der Unrechtsgehalt der vom Bf gesetzten Verwaltungsübertretungen kann daher nicht als gering und das Verschulden des Bf nicht als unbedeutend eingestuft werden.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser verletzten Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzten Geldstrafen sind an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt (§ 134 Abs. 1 KFG - 5.000 Euro), sodass sich daher für eine Strafherabsetzung kein Ansatz findet.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Bf nicht als gering zu werten sind.

 

Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen problemlos ermöglichen. Vom Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bzw. Teilnehmer am Straßenverkehr kann erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der hier vorliegenden Höhe in der Lage ist. 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden in angemessenem Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen festgesetzt.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 100 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t er