LVwG-650665/2/MZ

Linz, 10.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M N, geb x, vertreten durch RA Mag. Dr. W S, O, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4.5.2016, GZ. FE-478/2016 NSch: 300/2016, wegen dem Entzug der Lenkberechtigung und begleitenden Maßnahmen

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch lautet:

„Es wird Ihnen die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 25.6.2015 zur Zahl 152094xx ausgestellte Lenkberechtigung der Klassen A (Code 79.03/04), AM und B für einen Zeitraum von vier Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab 23.4.2016, entzogen und ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen angeordnet. Der Entzug endet nicht bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme. Im genannten Zeitraum ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

Rechtsgrundlage: §§ 7; 24 Abs 1 und 3; 26 Abs 1 Z 2; 29 Abs 4 FSG“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4.52016, GZ. FE-478/2016 NSch: 300/2016, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 25.6.2015 zur Zahl 15209447 ausgestellte Lenkberechtigung der Klassen A (Code 79.03/04), AM und B für einen Zeitraum von sieben Monaten bzw darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme, einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, entzogen und ausgesprochen, dass in dieser Zeit das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig sei. Darüber hinaus wurde dem Bf eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündigung des Bescheides für die Dauer der Entziehung entzogen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihren Bescheid begründend führt die belangte Behörde aus, der Bf habe am 23.4.2016 um 12:45 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Ein vor Ort um 12:53 Uhr vorgenommener Alkovortest habe ein Ergebnis von 0,58 mg/l erbracht. Eine Untersuchung der Atemluft mit einem geeichten Alkomat erfolgte erst um 13:50 Uhr und erbrachte einen Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l. Laut Rückrechnung des medizinischen Amtssachverständigen auf den Unfallzeitpunkt habe der Bf im für ihn günstigsten Fall das Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,601 mg/l gelenkt, weshalb unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

II. Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In seinem Rechtsmittelschriftsatz bringt der Bf im Wesentlichen vor, die Rückrechnung des von der belangten Behörde herangezogenen Amtsarztes sei mit Mängeln behaftet und untermauert diese Behauptung durch die Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Ein näheres Eingehen auf die Gutachtensthematik vermag, wie zu zeigen sein wird, jedoch unterbleiben.

 

Der Bf beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid abzuändern und die Entzugsdauer im Sinne des § 26 Abs 1 Z 2 FSG mit maximal drei Monaten zu beschränken in eventu die Entzugsdauer wesentlich zu mindern.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 23.4.2016 um ca. 12:45 Uhr einen PKW und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Ein vor Ort um 12:53 Uhr vorgenommener Alkovortest erbrachte ein Ergebnis von 0,58 mg/l. Eine Untersuchung der Atemluft mit einem geeichten Alkomat um 13:50 Uhr und erbrachte einen Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l. Im Unfallzeitpunkt hat der Bf einen Atemluftalkoholgehalt von knapp unter 0,60 mg/l aufgewiesen.

 

Der Bf ist bis dato nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

 

d) Der angenommene Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen:

 

Der genaue Unfallzeitpunkt steht, entgegen der behördlichen Annahme, nicht fest. In der Anzeige der Polizei vom 24.4.2016, GZ VStV/916100209279/001/2016, wird kein Unfallzeitpunkt genannt. Auf eine entsprechende Anfrage der Behörde vom 25.4.2016, GZ VStV/916300552319/2016, wurde dieser mitgeteilt, „dass sich der Verkehrsunfall mit Personenschaden am 23.04.2016, um ca. 12.45 Uhr, ereignete.“

 

Laut Rückrechnung des medizinischen Amtssachverständigen, welcher aufgrund der behördlichen Vorgaben von einem Rückrechnungszeitraum von 65 min (Bezugsgrößen: 12:45 und 13:50 Uhr) ausging, hat der Bf bei Annahme des für ihn günstigsten Fall des Abbaus von 0,066 mg/l das Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,601 mg/l gelenkt.

 

Da der Alkoholabbau linear gerechnet wird ist davon auszugehen, dass bereits bei Annahme eines um 2 min 16 sek späteren Unfallzeitpunkts der Bf eine unter 0,60 mg/l liegende Alkoholisierung aufgewiesen hat. Eine derartige Diskrepanz vermag nicht ausgeschlossen zu werden. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass die am Alkomat eingestellte Uhrzeit nicht völlig deckungsgleich mit jener auf der vom Meldungsleger herangezogenen Uhr sein muss. Für die Annahme, dass der Bf im Unfallzeitpunkt knapp unter 0,60 mg/l Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen hat spricht auch der um 12:53 Uhr durchgeführte Alkovortest, welcher ein Ergebnis von 0,58 mg/l erbrachte.

 

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 Promille annimmt; auch bei Heranziehung dieses Wertes gelangt man zum Ergebnis, dass der Bf im Unfallzeitpunkt knapp unter 0,60 mg/l Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen hat.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

a.1) Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lauten:

 

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

 

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (1) …

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“

 

a.2) Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015, lauten:

 

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

 

b) Dadurch, dass der Bf am 23.4.2016 um ca 12:45 Uhr einen PKW mit einem Atemluftalkoholgehalt von knapp unter 0,60 mg/l lenkte, hat er erstmalig im Sinne des § 26 Abs 1 FSG eine Verwaltungsübertretung nach §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1b StVO 1960 verwirklicht. Da der Bf zudem einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist für die Bemessung der Entzugsdauer § 26 Abs 1 Z 2 FSG einschlägig, der eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorsieht.

 

Im Zuge der Wertung ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Übertretung des § 99 Abs 1b StVO 1960 bei 0,40 mg/l Atemluftalkoholgehalt beginnt, der Bf jedoch vom Alkoholisierungsgrad her beinahe eine Übertretung des § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen hätte. Für derartige Fälle sieht der Gesetzgeber eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten vor, wobei die verschuldete Verursachung eines Verkehrsunfalls noch zusätzlich zu werten wäre.

 

Vor diesem Hintergrund vermag im ggst Fall mit der in § 26 Abs 1 Z 2 FSG vorgesehen Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es aufgrund der im Bereich des obersten Limits des § 99 Abs 1b StVO 1960 gelegenen Alkoholisierung eines Zeitraumes in der Dauer von vier Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab dem Vorfallstag, bedarf, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen.

 

c) Die Vorschreibung eines Verkehrscoachings zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss bei Übertretungen des § 99 Abs 1b StVO 1960 ist in § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

 

d) Im Hinblick auf die von der Behörde vorgenommene Entziehung von allfälligen EWR- und Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ist festzuhalten, dass zwar eine im Besitz des Bf befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs 2 FSG entsprechend zu entziehen sein würde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Der genannte Spruchpunkt konnte daher unterbleiben.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, welche Zeitspanne im konkreten Fall zwischen dem Verkehrsunfall und der Atemluftalkoholuntersuchung verstrichen ist, um keine Rechtsfrage handelt, und dieser Frage auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer