LVwG-650656/6/Bi

Linz, 18.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn D R, H, S, vom 6. Juni 2016 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 23. Mai 2016, FE 80/2016, NSCH 60/2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 2, 3, 7, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 26, 27 – 29, 30 Abs.1 und 2 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Amstetten am 12. September 1997 zu Zl:1997/0002048 für die Klassen AM, A, A1, A2 und B – für den Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, dh ab 24. April 2016, und ebenso eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges entzogen und er aufgefordert, seinen Mopedausweis, ausgestellt am 26. Juni 1992 von der HS Neuhofen/Ybbs zu Zl: 0040688, unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer hierzu ermächtigten Stelle beizubringen, beides vor Ablauf der Entzugsdauer. Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.  

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Entziehungsdauer hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß  § 24 Abs.1 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht zu beschönigen, dass es zu einem Führerscheinentzug unter Alkoholeinfluss gekommen sei. Er habe Most und ein paar Schnäpse konsumiert und dabei die Wirkung des Alkohols gänzlich unterschätzt. Zum Verkehrsunfall mit Sachschaden sei zu sagen, dass es sich dabei nur um sein eigenes Auto gehandelt habe, das am Fahrbahnstreifen hängengeblieben sei. Er sei jetzt seit einem Jahr arbeitslos und mittlerweile im Notstand, wobei er Anfang des nächsten Monats eine Jobzusage als Servicetechniker im Außendienst bei der Fa. H Verpackungstechnik gehabt habe, die jetzt durch den FS-Entzug weg sei. Die Arbeitssuche in direkter Nähe sei in Zeiten wie diesen irrsinnig schwierig und durch den FS-Entzug umso schwieriger.

Er sei nicht nur für sich verantwortlich sondern habe noch für 5 minderjährige Kinder Unterhaltsverpflichtungen. Seine jetzige Situation sei extrem existenz­gefährdend, da gerade auch das Jugendamt und das AMS massiv Druck ausübten.

Er bitte um Milderung und Nachsicht über diese extrem hohe Strafhöhe von 10 Monaten bei erstmaligem Vergehen. Darüber sei auch die Sachbearbeiterin der BH Amstetten verwundert gewesen, zumal er dort die Mindeststrafe von 1760 Euro bekommen habe. Er beantragt eine „Reduktion des Strafausmaßes“.

 

Der Beschwerde beigelegt war die Mitteilung des AMS vom 19. Februar 2016 über den Leistungsanspruch für Notstandshilfe in Höhe von täglich 44,44 Euro für den Zeitraum 12. Februar 2016 bis 31. August 2016 und täglich 34,30 Euro für den Zeitraum 1. September 2016 bis 9. Februar 2017. Weiters waren beigelegt Unterlagen des Bezirksgerichts Amstetten über Pflegschaftssachen betreffend fünf Kinder, geboren 1998, 2000, 2003, 2010 und 2012.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den von der BH Amstetten vorgelegten Verfahrensakt im Verwaltungsstrafverfahren AMS2-V-16 31232/5.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf lenkte am 24. April 2016 gegen 22.05 Uhr den Pkw AM-x, zugelassen auf ihn mit der Adresse B, S, auf der B122 aus Richtung St. Peter/Au kommend in Richtung Steyr, kam im Gemeindegebiet von Weistrach auf Höhe des Hauses Voralpenstraße x von der Fahrbahn ab und stieß mit der linken Fahrzeugseite gegen die Betonmauer der Lärmschutzwand, die laut Anzeige ebenso beschädigt wurde wie sein Pkw. Anlässlich der Unfallaufnahme wurde um 22.23 Uhr ein Alkoholvortest durchgeführt, der positiv verlief. Der Bf wies deutlichen Alkoholgeruch, einen unsicheren Gang und eine veränderte Sprache auf und gab an, zwischen 12.00 und 22.00 Uhr auf dem Mostkirtag in Weistrach 6 bis 8 Gespritzte und einige Schnäpse getrunken zu haben.

Der mit ihm von KI H W, PI St. Peter in der Au, mit dem Alkomat Dräger Alcotest 7110 A, SerienNr: ARDD-0005, durchgeführte Atemalkoholtest ergab um 22.25 Uhr einen günstigsten Atemluftalkoholwert von 1,08 mg/l. Der Führerschein wurde am 24. April 2016, 22.45 Uhr, vorläufig abgenommen.

 

Bei der BH Amstetten weist der Bf sechs rechtskräftige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen zwischen Oktober 2012 und März 2016 auf.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Mit nach Zustellung am 29. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der BH Amstetten vom 15. Juni 2016, AMS2-V-16 31232/5, wurde über den Bf wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1600 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt, weil er am 24. April 2016, 22.05 Uhr, den Pkw AM-x im Gemeindegebiet von Weistrach auf der B122 Voralpenstraße x in Richtung Steyr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat – der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkohol­gehalt der Atemluft von 1,08 mg/l.    

 

Der Bf hat somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs.3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 17.11.2009, 2009/11/0023). 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die belangte Behörde hat laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides eine wesentlich höhere als die gesetzliche Mindestentziehungsdauer ausgesprochen und dies damit begründet, verkehrsrechtlich relevante Alkoholdelikte gehörten zu den schwersten Verstößen der StVO und der Bf habe einen AAG von 1,08 mg/l aufgewiesen und außerdem auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

Der Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.a StVO – mit der von der BH Amstetten ausgesprochenen gesetzlichen Mindestgeldstrafe; allerdings entsprechen 480 Stunden Ersatz­freiheitsstrafe 20 Tagen, das sind mehr als die gesetzlich mindestens vorgesehenen zwei Wochen, dh hier wurden die finanziellen Verhältnisse des Bf schon begünstigend berücksichtigt – beginnt bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l, der einem Blutalkoholgehalt von 1,6 %o entspricht. Der Bf wies einen AAG von immerhin 1,08 mg/l auf, dh umgerechnet 2,16 %o BAG.  

Er hat außerdem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einem ruhenden Objekt verursacht, nämlich der Betonmauer der Lärmschutzwand, deren Existenz und Lage der Bf bei der Annäherung sehen und sich darauf (durch Einhaltung eines entsprechenden Abstandes bei entsprechender Fahrgeschwindigkeit) einstellen konnte. Damit war unfallverursachend ausschließlich das Verhalten des Bf ohne Zutun eines anderen Verkehrsteilnehmers oder einer plötzlich geänderten Verkehrssituation.

 

Trotz erstmaliger Begehung eines Alkoholdeliktes rechtfertigen diese beiden Umstände auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für den von der belangten Behörde ausgesprochenen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum. Die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer ist angesichts des Verhaltens des Bf  zweifellos geboten und unabdingbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes wie auch des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern handelt (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Verkehrszuverlässigkeit ist eine beim Inhaber einer Lenkberechtigung vorausgesetzte charakterliche Eigenschaft, die erwarten lässt, dass er sich an bestehende Verkehrsregeln hält und eine Fahrweise an den Tag legt, die eine Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Der Bf weist diese charakterliche Eigenschaft derzeit nicht auf und aus den oben dargelegten Gründen ist eine längere als die gesetzliche Mindestzeit von sechs Monaten erforderlich, um eine günstige Prognose für die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können. Der von der belangten Behörde dafür vorgesehenen Zeit von 10 Monaten, dh bis 24. Februar 2017, ist unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit einer grundlegenden Änderung der persönlichen Einstellung des Bf zu Alkohol im Straßenverkehr nichts entgegenzuhalten.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

Damit gehen die Überlegungen des Bf, dass eine kürzere Entziehungsdauer zur  Beendigung seiner Arbeitslosigkeit, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können, gerechtfertigt sein könnte, ins Leere. Die von ihm in der Beschwerde angesprochenen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in der Nähe seines Wohnsitzes waren ihm, wie der Zeitraum des Bezuges von Notstandshilfe seit Februar 2016 zeigt, schon vor dem Vorfall bekannt, was den Bf aber nicht zu einem verantwortungsvollen Fahrverhalten bewogen hat.

  

Die gleichzeitige Entziehung eines allfälligen ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Führerscheins für die Dauer der ausgesprochenen Entziehungszeit ist ebenso wie die Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Mopedführerscheins bei der belangten Behörde eine Folge der Verkehrsunzuverlässigkeit, die nicht nach Führerscheinklassen teilbar ist.

Sollte der Bf eine konkrete Arbeitsstelle finden, die nur mittels Moped erreichbar ist, besteht die Möglichkeit, ihm ausdrücklich nur für den Weg zur Arbeit und heim eine Ausnahme zu bewilligen. Einen solchen Antrag samt genauen Umständen und entsprechenden Weg- und Zeitangaben müsste der Bf stellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger