LVwG-601413/5/KOF/KA

Linz, 10.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F S, geb. 1977, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. F E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.04.2016,  GZ. VerkR96-1934-2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 08.08.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I./1.: Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006) wird gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

I./2. und 3.:   Die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach Art.8 Abs.1 und Abs.2 EG-VO 561/2006) sind – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-              Geldstrafe (0 + 300 + 60 =) ................................................. 360 Euro

-              Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .......... 36 Euro                                                                                                                                                                           

                                                                                                         396 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt  

(0 + 120 + 24 =) ................................................................ 144 Stunden.

    

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belange Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Naarn im Machlande, Landesstraße Freiland,      

            Richtung/Kreuzung: Mauthausen, Nr. 3 bei km 213.550.

Tatzeit: 09.06.2015, 09:29 Uhr

Fahrzeuge: Kennzeichen ZT-....., LKW; Kennzeichen ZT-....., Anhänger, Riedler

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

1)          Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

12.05.2015 von 04:28:00 Uhr bis 13.05.2015 um 18:32:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden 06 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 05 Stunden und 06 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2)          und 3) Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit –

               Näheres siehe das behördliche Straferkenntnis

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                   falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß       

                                                          Ersatzfreiheitsstrafe von 

                          

300,00                                                          120 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

300,00                                                          120 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

 60,00                                                            24 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

66 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 726 Euro.“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

Am 08.08.2016 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechts-vertreter sowie die Zeugin, Frau C.S. (= Ehegattin des Bf) teilgenommen haben.

Stellungnahme des Bf sowie seines Rechtsvertreters:

Die Auswertung der Fahrerkarte – welche im behördlichen Verfahrensakt enthalten ist – ergibt Folgendes:

Am 12. Mai 2015 hat die Lenkzeit gesamt 7 h 47 Minuten und

die Ruhezeit gesamt 12 h 44 Minuten betragen.

Am 13. Mai 2015 hat die Lenkzeit gesamt 7 h 19 Minuten und

die Ruhezeit gesamt 12 h 50 Minuten betragen.

Vom 12. Mai 2015 ca. 18.35 Uhr bis 13. Mai 2015 ca. 05.45 Uhr – somit über einen Zeitraum von ca. 11 h 10 Minuten – habe ich kein Fahrzeug gelenkt.

Am 13. Mai 2015 von 01.25 Uhr bis 02.45 Uhr hat – soweit erinnerlich – meine Ehegattin, Frau C. S. den LKW gelenkt.

Ich hatte in diesem Zeitraum zwar formell Bereitschaftsdienst, verrichtete jedoch keine Arbeit und konnte mich daher ausruhen.

 

Am 13. Mai 2015 um ca. 05.45 Uhr – zu Beginn meiner Tageslenkzeit –

war ich daher völlig ausgeruht.

 

 

 

 

 

 

Zeugenaussage der Frau C. S.:

Ich lenkte den verfahrensgegenständlichen LKW immer wieder, auch zeitweise zur Nachtzeit.

Soweit erinnerlich habe ich diesen LKW auch in der Nacht vom 12.  auf den 13. Mai 2015, gemäß der Auswertung aus der Fahrerkarte im Zeitraum 01.25 Uhr bis 02.45 Uhr gelenkt. Mein Ehegatte war während dieser Zeit im LKW und hat geschlafen.

 

Stellungnahme des Bf sowie seines Rechtsvertreters:

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird

-      betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses

die Beschwerde aufrechterhalten und

-      betreffend die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses

die Beschwerde zurückgezogen.

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO 561/2006 endet die Berechnung der Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens
sieben Stunden.

 

Die Ehegattin des Bf, Frau C.S. hat bei der mVh einen seriösen Eindruck hinterlassen und glaubwürdig ausgeführt, dass sie – soweit erinnerlich – in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2015 den LKW für die Dauer von ca. 1,5 Stunden gelenkt und der Bf während dieser Zeit im LKW geschlafen hat.

 

Das Vorbringen des Bf in der mVh,

·  diese ca. 1,5 h waren zwar formell betrachtet Bereitschaftszeit,

tatsächlich jedoch Ruhezeit, sowie

·  er war dadurch am 13.05.2015 um ca. 05.45 Uhr (= Beginn der Tageslenkzeit)

    „völlig ausgeruht“

ist somit nachvollziehbar.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar,

·                    diese Bereitschaftszeit von ca. 1,5 h als Ruhezeit zu werten, wodurch sich eine

    durchgehende Ruhezeit von mehr als sieben Stunden ergibt, dadurch

· die täglichen Lenkzeiten – 12. Mai 2015: 07h 47min; 13. Mai 2015: 07h 19 min

    – nicht zusammenzurechnen, sondern getrennt zu werten – sodass eine  

   Überschreitung der erlaubten Tageslenkzeit nicht vorliegt und somit

· gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

 

 

 

 

Die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses sind durch die bei

der mVh erfolgten Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der

angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannte Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler