LVwG-500204/11/Wg

Linz, 11.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des F.D., vertreten durch die Anwälte M. GmbH, x, A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. März 2016, GZ: Wa96-59-2015, wegen einer Übertretung des Wasserrechts­gesetzes (WRG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 5.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde reduziert sich auf 500 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) lastete dem Beschwerdeführer (Bf) mit Straferkenntnis vom 18. März 2016, GZ: Wa96-59-2015, an, er habe an näher bezeichneten Tagen im Zeitraum 9. Februar 2015 bis 30. Oktober 2015 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH T. näher bezeichnete - im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, GZ: Wa-101634/47/Wab/Pre vom 1. Juli 1997, festgelegte - Ablaufgrenzwerte bzw. -frachten nicht eingehalten und somit entgegen der erteilten Bewilligung eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Gewässer vorgenom­men. Die belangte Behörde verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Es wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 Euro festgesetzt. Zur Strafbemes­sung führte die Behörde aus, die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (Ober­flächenwasser) sei groß, dies umso mehr, als sich der A.bach/T.bach im gegenständlichen Bereich in einem ökologisch unbefriedigenden Zustand befinde. Die Beeinträch­tigung durch die Tat sei erheblich (Grenzwertüberschreitungen an fünfzig Tagen innerhalb von nur neun Monaten; bis zu sieben Grenzwerte pro Messung überschrit­ten, an zahlreichen Tagen nicht nur einer, sondern mehrere Grenzwerte über­schritten, gemessene Grenzwerte teilweise 400 Prozent der bewilligten Werte und Frachten). Erschwerend würden die zahlreichen rechtskräftigen wasserrecht­lichen Vorstrafen hinzukommen.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Oö. Landesverwal­tungsgericht führte antragsgemäß am 16. Juni 2016 eine öffentliche Verhandlung durch. Der Bf führte rechtsanwaltlich vertreten aus, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Abwassermengen bzw. Inhaltsstoffe sich aus der Eigenüberwachung ergeben und daher nicht weiter strittig sind. Strittig sei ledig­lich, ob es sich dabei um geringe Grenzwertüberschreitungen handle oder ob all­fällige Grenzwertüberschreitungen auf die Zuleitung von Oberflächenwässern in die Kläranlage zurückzuführen seien.

 

1.3.      Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde. Der Amtssachverständige (ASV) für Biologie wurde einvernommen. Nachdem die Verfahrensparteien (Bf und belangte Behörde) auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatten, ver­fügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.800 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten (Vorbringen Tonbandprotokoll).

 

Er war jedenfalls im angelasteten Zeitraum (9. Februar 2015 bis 30. Okto­ber 2015) handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH T. im Standort x, T. Diese GmbH betreibt auf Grundstück Nr. x, KG S., die unter der Postzahl x im Wasserbuch des Bezirkes B. eingetragene Abwasserreinigungsanlage, deren Abwässer in den A.bach eingeleitet werden (Auszüge Firmenbuch und Wasserbuch, ON 3 und 4 des Behördenaktes).

 

Für diese Abwasserreinigungsanlage wurde mit Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 1. Juli 1997, GZ: Wa-101634/47/Wab/Pre, gemäß § 32 WRG die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der gereinigten Abwässer in den A.bach bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt. Unter Punkt A)/c) der Nebenbestimmungen wurde unter der Überschrift Maß der Wasser­benutzung” angeordnet, dass folgende Grenzwerte beim Ablauf der Kläranlage einzuhalten sind:

Temperatur                                       max 30° C

pH-Wert                                            6,5 - 8,5

NH4-N                                                        max. 3 mg/l

                                                        max. 0,52 kg/d

P-gesamt                                          max. 1 mg/l

                                                        max. 0,17 kg/d

CSB                                                  max. 60 mg/l

CSB-Fracht                                       max. 10,3 kg/d

BSB5                                                 max. 15 mg/l

BSB5-Fracht                                      max. 2,6 kg/d

schwerflüchtige lipophile Stoffe                  max. 20 mg/l

(Bescheid vom 1. Juli 1997, Beilage zu ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes)

 

An fünfzig Tagen wurden einzelne dieser Grenzwerte, wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses festgestellt, überschritten und damit entgegen der wasserrecht­lichen Bewilligung vom 1. Juli 1997 eine Einwirkung auf den A.bach vorgenom­men. Die Überschreitungen im Ablauf der Kläranlage wurden in der Eigenüber­wachung der A. GmbH protokolliert und vom Amt der Oö. Lan­desregierung mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Die belangte Behörde leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ schließlich das bekämpfte Strafer­kenntnis, gegen das sich die vor­liegende Beschwerde richtet (Spruch des Straferkenntnisses, Eigenüberwachung Beilage zu ON 1 des Behördenaktes).

 

Zur strittigen Frage, ob es sich um eine geringfügige” Einwirkung handelt, wird Folgendes festgestellt: Es ist aus biologischer Sicht eindeutig belegt, dass sich der T.bach-Oberlauf (T.bach = A.bach-Oberlauf) nicht in gutem ökolo­gischen Zustand befindet. Dafür verantwortlich sind vielfältige Belastungen: Regulierungsmaßnahmen, unpassierbare Querbauwerke, diffuse Belastungen aus dem landwirtschaftlichen Umfeld sowie punktförmige Belastungen, wie die gegen­ständliche Ausleitung von biologisch gereinigten Abwässern. In einem über Antrag der A. GmbH vom 9. November 2015 eingeleiteten wasser­rechtlichen Bewilligungsverfahren für die Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung wurde der Makrozoobenthos 10 m oberhalb der Einleitung der Abwasserreinigungsanlage (ARA) mit „gut“ und 150 m unterhalb der ARA mit „mäßig“ bewertet. Im Streckenabschnitt dieser 160 m ist daher eine Verände­rung gegeben. So gehen beispielsweise in diesen 160 m die Ephemeroptera (Eintags­fliegenlarve), die Trichoptera (Köcherfliegen) zurück, die Steinfliegen (Plecoptera) nehmen zu, es zeigt sich hier eine Veränderung. Ziel der aus Sicht der Biologie im Behördenverfahren vorgegebenen Grenzwerte wäre, den Zustand mäßig auf gut betreffend Makrozoobenthos anzuheben. Das Bewilligungsver­fahren endete mit Erlassung des - mittlerweile rechtskräftigen - Bewilligungs­bescheides der belangten Behörde vom 7. April 2016, GZ: Wa10-230-19-2015. Der im Bescheid vom 1. Juli 1997 vorgesehene Grenzwert für Gesamtphosphor lag bisher bei 1 mg/l und wurde mit der gegenständlichen Bewilligung auf 0,75 mg/l reduziert. Beim Ammonium (NH4-N) betrug der Grenzwert bislang 3 mg/l, dieser wurde auf 2 mg/l herabgesetzt (Projekt O. GmbH, Beilage zu ON 3, Ausführungen ASV Dr. R. Tonbandprotokoll ON 10, Bescheid und Gutachten ASV Dr. R. Beilage 1 zu ON 10, jeweils des verwaltungs­gerichtlichen Aktes).

 

Nach dem aktuellen Stand der Naturwissenschaften kann keine konkrete Aussage dazu getroffen werden, welche der oben dargestellten vielfältigen Belastungen für die Verschlechterung von „gut“ auf „mäßig“ im erwähnten Streckenabschnitt von 160 m ursächlich ist. Es kann nach dem Stand der Naturwissenschaften nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte eine Ver­schlechterung von „gut“ auf „mäßig“ eingetreten wäre. Auch zu den Ursachen der Grenzwertüberschreitungen können keine endgültigen Aussagen getroffen werden. Bei den Tagen mit Niederschlägen kann es durchaus sein, dass hier Oberflächen­wässer über die Kanalisation von der Gemeinde eingetragen wurden und hier insoweit die Ursache für die Grenzwertüberschreitungen zu suchen ist. Soweit im oben erwähnten Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. Dezem­ber 2015 auf die „zeitlich sehr kurz bemessene Personalbetreuung“ Bezug genommen wird, ist auszuführen, dass hier insoweit keine Einschrän­kungen im bisherigen Konsens vorhanden waren. Erst in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 7. April 2016 wurden ausdrückliche Anordnungen für die Personalbetreuung getroffen (Ausführungen ASV Dr. R. Tonbandprotokoll, Erörterung Ton­bandprotokoll Beilage zu ON 10).

 

Festzuhalten ist, dass die im Straferkenntnis angeführten Verwaltungsvormer­kungen betreffend WRG den Bf als Geschäftsführer der D. GmbH betrafen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH T. wurde er bislang nicht bestraft. Insoweit liegen bezüglich der A. GmbH T. keine rechtskräftigen Vorstrafen nach dem WRG vor. Es liegen insgesamt neun rechtskräftige Vorstrafen nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG vor (Akteninhalt, Erörterung Tonbandprotokoll).

 

3.           Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorbringen und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zusammengefasst wieder­gegeben.

 

In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer an­gegebenen Beweismittel. Der Sachverhalt steht insoweit unbestritten fest.

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zum objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung im Sinne des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG:

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

4.   durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfalts­pflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

5.   ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewil­ligungs­pflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungs­pflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

 

Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, so wird in der Regel der Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 erfüllt sein (vgl. VwGH 2012/07/0191, 99/07/0047). § 137 Abs. 2 Z 4 WRG erfasst Unfälle. § 137 Abs. 2 Z 5 WRG dagegen eine Anlage, deren Zweck die Einwirkung auf ein Gewässer ist. Der von der Behörde erhobene Tatvorwurf stellt auf die Überschreitung bewillig­ter Grenzwerte ab und wurde insoweit korrekt der Bestimmung des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG zugeordnet.

 

Die A. GmbH T. hat die im Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 1997 vorgeschriebenen Grenzwerte, wie im Spruch des Straferkenntnisses angegeben, überschritten. Die Einleitungen der ARA sind unstrittig bewilligungs­pflichtig und daher per se nicht bloß „geringfügig“ im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG. Es wurde daher im angelasteten Zeitraum entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 1. Juli 1997 (in concreto: den dort festgelegten Grenzwerten) eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf den T.bach vorgenom­men. Es handelt sich - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde - um ein Dauer­delikt. Der Bf ist als nach außen zur Vertretung berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die angelastete Verwal­tungsübertretung ist in objektiver Hinsicht erwiesen.

 

4.2.      Zur subjektiven Tatseite:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwal­tungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsüber­tretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahr­lässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bf kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeig­netes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

 

An den Tagen mit Niederschlägen kann es den Feststellungen zufolge durchaus sein, dass hier Oberflächenwässer über die Kanalisation von der Gemeinde einge­tragen wurden und hier soweit die Ursache für die Grenzwertüberschreitungen zu suchen ist. Der Einwand, die Überschreitungen der Grenzwerte seien auf die Zulei­tung von Oberflächenwässern zur ARA zurückzuführen, ändert nichts daran, dass der Bewilligungsinhaber für die Ableitung verantwortlich bleibt. Dem Bf ist es nicht gelungen, fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Es war daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG von leichter Fahrlässigkeit auszugehen.

 

4.3.      Zur Strafbemessung:

 

§ 137 Abs. 2 WRG sieht eine Geldstrafe bis zu 14.530 Euro und eine Ersatz­freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor.

 

Die unbestrittenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Verschul­den (leichte Fahrlässigkeit) waren gemäß § 19 VStG der Strafbemessung zugrunde zu legen.

 

Mildernd war kein Umstand.

 

Erschwerend waren die neun rechtskräftigen Vorstrafen nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG zu werten.

 

Die belangte Behörde führte aus, die Beeinträchtigung sei „erheblich“. Einzuräu­men ist, dass der Unrechtsgehalt im Hinblick auf den Tatzeitraum nicht als geringfügig anzusehen ist. Für den Zustand des A.baches sind aber nach den Feststellungen vielfältige Belastungen maßgeblich. Ein konkreter ursächlicher Zusammenhang zwischen Grenzwertüberschreitung und Verschlechterung des guten Zustandes auf einen mäßigen Zustand kann nach dem Stand der Naturwissen­schaften nicht festgestellt werden, weshalb im Übrigen auch keine qualifizierte Tatbegehung (vgl. die Tatbestände des § 137 Abs. 3 WRG) anzunehmen ist. Für die Verbesserung der Gewässerqualität wird im Rahmen der Gewässerbewirt­schaftungsplanung Vorsorge getroffen. So liegt mittlerweile eine neue wasser­rechtliche Bewilligung vor, deren (neue) Grenzwerte auf die Anhebung des Zustandes von mäßig auf gut abzielen. Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einem geringeren Unrechtsgehalt als von der belangten Behörde ange­nommen auszugehen.

 

Die Geldstrafe war auf 5.000 Euro herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe aliquot zur Höchststrafe (vier Wochen) neu festzusetzen. Bei diesem Verfahrens­ergebnis ist für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl