LVwG-500187/6/KH

Linz, 17.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn A W, p.A.
C X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Oktober 2015, GZ: UR96-7575-2014, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfrei­heits­strafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

Weiters wird folgender

 

B e s c h l u s s

 

gefasst:

 

III.   Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 iVm § 41 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

IV.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1.      Mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 2015, GZ: UR96-7575-2014, wurde über Herrn A W (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), geb.
X, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatz­frei­heits­strafe: 48 Stunden) verhängt, weil ihm vorgeworfen wurde, es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der X KG mit Sitz in X, X, zu verantworten, dass an den angegebenen Standorten zur angegebenen Tatzeit Container zur Sammlung von Altkleidern und Altschuhen aufgestellt wurden, obwohl gemäß § 24a Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wer Abfälle sammelt oder behandelt einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf.

 

2.         Gegen diesen Bescheid, welcher am 28. Oktober 2015 zugestellt wurde, erhob der Bf per Fax vom 20. November 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin wird die vollständige Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde beantragt. Der Bf begründet die Beschwerde vor allem damit, dass die X KG zu keinem Zeitpunkt eine gewerbsmäßige Sammlung im Sinn des AWG 2002 in Österreich durchgeführt habe. Die X KG sei ein reines Dienstleistungs­unternehmen und kein eigenständiger Träger einer gewerblichen Abfallsamm­lung. Die im Straferkenntnis angeführten Standorte seien dem Bf nicht bekannt und diese seien auch nicht von der X KG betreut worden. Die X KG führe auch in X keinen derartigen Betrieb von Containern aus und wenn dies der Fall sei, würden auf derartigen Containern auch immer die entsprechenden Firmenaufkleber angebracht. Da im Straferkenntnis nicht aufge­führt worden sei, dass die gelisteten Container diese Aufkleber tragen, habe die X KG mit diesen auch nichts zu tun. Zudem werde auf die der Beschwerde als Anlage beigefügte Anzeige nach § 53 (X.) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verwiesen und mit dem Vorliegen einer gleichwertigen Erlaubnis der X KG im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 argumentiert. Weiters wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Behördenakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2016, an welcher die Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen hat. Der Bf teilte dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung per Fax mit, dass aufgrund einer kurzfristigen Terminkollision leider keine Teil­nahme an der Verhandlung möglich sei und gebeten werde, ohne Anwesenheit des Bf zu verhandeln und zu entscheiden - der Bf hat somit auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

 

III.  Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

1.         Am 3. Juli 2014 wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirks­polizeikommando R, Polizeiinspektion E, angezeigt, dass in mehreren Bezirken an zahlreichen Standorten illegal Container zum Zweck der Sammlung von Altkleidern aufgestellt worden seien. Am Park­platz des „X-Marktes“ in E sei ebenfalls ein derartiger Con­tainer ohne Genehmigung des Firmeninhabers, vermutlich in den Nacht­stunden, aufgestellt worden.

Am 1. Juli 2014 um 13:30 Uhr konnte schließlich beim Container in
E eine Person festgestellt werden, welche den Inhalt des Containers (Altkleider und Schuhe) in einen Kastenwagen verlud. Als Auftrag­geber und Betreiber dieser Container konnte laut Anzeige die Firma X KG, X, X, eruiert werden. Bei der kontrollierten Person handelte es sich um Herrn D R, bei welchem eine Liste mit mehreren Standorten von Containern vorgefunden wurde. Herr R führte bei der Anhaltung eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 oder AETR mit, auf welcher als Unternehmen die X KG mit oben angegebener Adresse angeführt war. Gemäß dieser Bescheinigung erklärte der Bf als Geschäftsführer der X KG, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten
30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat. Weiters führte Herr R eine Liste von Containerstandorten mit, der die im Spruch des angefochtenen Straferkennt­nisses der belangten Behörde genannten Containerstandorte entnommen sind.

 

2.         Am 20. August 2014 erließ die belangte Behörde dem Bf gegenüber eine Strafverfügung, gegen welche dieser Einspruch erhob und um Akteneinsicht ersuchte. Weiters übermittelte die belangte Behörde dem Bf eine Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, auf die dieser jedoch nicht reagierte.

 

3.         In der Folge erging das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Oktober 2015,
GZ: UR96-7575-2014, welches dem Bf laut Rückschein am 28. Oktober 2015 zugestellt wurde. Am 20. November 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 26. November 2015) erhob der Bf die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Der Beschwerde liegt eine mit 18. Juni 2015 datierte Anzeige der X KG gemäß § 53 KrWG betreffend das gewerbsmäßige Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen sowie Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen bei. Die behördliche Bestätigung des Einganges der Anzeige ist datiert mit 24. Juni 2015.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung für 20. Juli 2016 an, zu welcher der Bf nicht erschienen ist und am Tag zuvor per Fax mitteilte, dass aufgrund einer kurzfristigen Terminkollision leider keine Teilnahme an der Verhandlung möglich sei und gebeten werde, ohne Anwesenheit des Bf zu verhandeln und zu entscheiden (die Firma X KG firmiert mittlerweile unter dem Namen „C X“). Die Vertreterin der belangten Behörde hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

 

5.         Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde einerseits eine mit
13. Juni 2014 datierte Vollmacht der X KG an Herrn D R, geb. X, verlesen, in welcher die X KG hiermit den Vollmachtnehmer bevollmächtigt, folgende Angelegenheiten im Namen des Voll­machtgebers zu bearbeiten und zu erfüllen: „die Leerung von Altkleidercontainern und Reinigung der Standplätze, das Umstellen und Aufstellen bzw. Entfernen der Altkleider­container, das Aufmachen der Altkleidercontainer bei Manipulation, das Bekleben und Nachlackieren der Altkleidercontainer bei Sachschäden, die Entgegennahme und Abholung der Altkleidercontainer bei der Herausgabe durch Dritte. Der Vollmachtnehmer hat sich bei der Ausübung seiner Vollmacht auszu­weisen.“

 

6.         Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung der Inhalt eines Schreibens, welches im Rahmen von zwei anderen Beschwerdeverfahren gegen den Bf (LVwG-500106 sowie LVwG-500114) an diesen gesandt wurde, nachdem dieser unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, verlesen und wurde damit auch Inhalt des vorliegenden Beschwerdeaktes. Nachfolgend ein Auszug aus einem dieser Schreiben:

 

Sie wurden mit Schreiben vom 11. August 2015 sowie mit Schreiben vom
15. September 2015 zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert. Diese Beantwortung ist bislang nicht erfolgt.

 

Im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
15. September 2015, LVwG-500114/11, wurde dargelegt, dass bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt­gefunden hat, zu welcher Sie unentschuldigt nicht erschienen sind, und auf § 45 Abs. 2 VwGVG verwiesen, welcher vorsieht, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

Weiters weisen wir Sie darauf hin, dass dem Grundsatz der Amtswegigkeit die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes gegenübersteht. Die Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung kann sich folglich nicht auf das bloße Bestreiten des Sachverhaltes bzw. auf die Wiederholung des Inhaltes bereits aktenkundiger Stellungnahmen beschränken.  Sie sind der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich, welche zum Zweck der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sach­verhaltes anberaumt wurde, ferngeblieben. Aus diesem Grund wurden Sie seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nunmehr bereits zweimal zur Beantwortung von Fragen aufgefordert, welche bislang noch immer nicht erfolgt ist. Sie haben mehrfach behauptet, nicht ‚Träger der Sammlungen‘ zu sein - aus diesem Grund ist insbesondere die Beantwortung der Frage nach dem Träger bzw. den Trägern der Sammlung, wie aber auch aller weiteren Fragen zur Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflicht betreffend die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes unumgänglich.

 

Wir fordern Sie daher letztmalig auf, folgende Fragen binnen einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens zu beantworten, wobei auf jede Frage eine eindeutig zuordenbare konkrete Antwort zu geben ist:

 

Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sich der Träger einer Sammlung auch Dritter als Dienstleister für das Sammeln und Befördern von Abfällen bedienen könne, um die Sammlung durchzuführen und dass dies Ihr Geschäftsbereich sei und nicht die Durchführung einer eigen­ständigen Sammlung. Die X KG erhalte einen Pauschalbetrag je von ihr betreutem Container.

 

Wie erfolgt die Durchführung einer - nach Ihren Worten – ‚eigenständigen Sammlung‘?

 

Was ist in diesem Zusammenhang das Tätigkeitsgebiet der X KG?

 

Was umfasst die von Ihnen erwähnte ‚Betreuung der Container‘?

 

In wessen Eigentum stehen die von Ihnen betreuten Container?

 

Beschreiben Sie den Ablauf betreffend die Entleerung der Container!

 

Wer bestimmt, welche Container wann zu entleeren sind?

 

Wohin wird der Inhalt der Container transportiert?

 

Was geschieht in der Folge mit dem Containerinhalt?

 

Wer bestimmt, wohin der Inhalt der Container transportiert wird?

 

Da Sie laut Aktenlage mehrfach behauptet haben, nicht Träger der Altkleider- bzw. Textiliensammlung zu sein - wer ist dieser Träger? Geben Sie bitte den/die (Firmen)Namen samt Adresse an.

 

Da Sie laut Aktenlage behaupten, nur Dienstleister zu sein und untergeordnete Betreuungsleistungen zu erbringen - mit welchen Personen/Firmen haben Sie diesbezüglich entsprechende Verträge abgeschlossen? Nennen Sie die Namen der Personen/Firmen samt Adressen und übermitteln Sie uns die entsprechenden Verträge.

 

Da in der durch Ihren Rechtsvertreter übermittelten Stellungnahme vom
2. Oktober 2015 ausgeführt wird, dass aufgrund der Tatsache, dass Herr R an einem Container angetroffen wurde, in keiner Weise eine Verant­wortlichkeit Ihrerseits gefolgert werden kann, ersuchen wir Sie zusätzlich um Aufklärung, warum Herrn R die im Rahmen der Kontrolle vorgefundene Bescheinigung von Tätigkeiten von Ihnen als Geschäftsführer der X KG ausgestellt und von Ihnen unterfertigt wurde (gemeint ist nicht die rechtliche Notwendigkeit, eine derartige Bescheinigung auszustellen).“

 

Die gestellten Fragen wurden jedoch allesamt nicht vom Bf beantwortet, insbe­sondere konnte die Frage, wer anstatt der X KG der behauptete Träger der gewerbsmäßigen Sammlung sei, aufgrund fehlender Antworten nie verifiziert werden.

 

7.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass die X KG die im Spruch dieses Erkenntnisses erwähnten Sammelcontainer aufgestellt und damit nicht gefährliche Abfälle gesammelt hat.

 

8.         Der Bf war zur Tatzeit persönlich haftender Gesellschafter der Firma
X KG

 

 

IV.       In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1.      Rechtsvorschriften:

 

§ 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:

 

§ 24a Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

 

(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß
§ 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:         

1.    Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2.    Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3.    Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4.    Sammel- und Verwertungssysteme;

5.    Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfall­sammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurück­genom­menen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenom­menen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgege­benen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

6.    Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

7.    Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

8.    Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.

 

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Person,

2.    Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

3.    eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,

4.    Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,

5.    Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstraf­behörde,

6.    die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten geneh­migten Lager oder Zwischenlager erfolgt,

7.    die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behand­lungs­anlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.

 

(4) Örtlich zuständige Behörde

1.    für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behand­lungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

2.    für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.

 

§ 18 (X.) Kreislaufwirtschaftsgesetz lautet wie folgt:

 

§ 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen

 

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zustän­digen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

 

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.    Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,

2.    Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,

3.    Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,

4.    eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwer­tungs­wege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazi­täten sowie

5.    eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesam­melten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

 

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.    Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie

2.    Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unter­lagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

 

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemein­nützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzu­geben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

 

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erfor­derlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der ange­zeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Beden­ken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsich­tigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in
§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

 

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festge­legten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerb­lichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

 

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

 

§ 53 KrWG normiert Folgendes:

 

§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

 

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige.

Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

 

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

 

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sach­kunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inha­bers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso­nen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2
Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

 

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel­lungs­staates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zustän­digen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

 

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungs­erbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

 

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beför­derer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.    Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,

2.    anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,

3.    bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,

4.    Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie

5.    anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

 

2.      Rechtliche Würdigung:

 

2.1.   Dass es sich bei Altkleidern, welche in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, um Abfälle im Sinn des § 2 AWG 2002 handelt, ist unbestritten. Perso­nen, die Altkleider in Sammelcontainer einwerfen, wollen diese Gegen­stände selbst nicht weiter verwenden und verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sich ihrer entledigen. Auch wenn die Absicht, durch die Weitergabe an die Sammler Gutes zu tun, hinzutreten sollte, überwiegt in diesen Fällen typischerweise der Entledigungswille als Motiv. Somit ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt (vgl. VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0032).

 

2.2.   Nach X Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen für die Durchführung einer Abfallsammlung in X folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Erstattung einer Anzeige nach § 53 KrWG vor Aufnahme der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns von Abfällen sowie Erstattung einer Anzeige betreffend die Durchführung einer konkreten Sammlung nach § 18 KrWG. Bei der Anzeige der Durchführung einer konkreten Sammlung ist eine Anzeige nach § 53 KrWG Voraussetzung und wird deshalb im Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG regelmäßig die Vorlage einer erfolgten Anzeige nach § 53 KrWG verlangt.

 

Das (ö.) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) trifft diese Unterscheidung hingegen nicht. Wer Abfälle sammeln oder behandeln will, muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine entsprechende Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 beim jeweiligen Landeshauptmann beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind zwar mehrere Nachweise, z.B. auch hinsichtlich des verwendeten Zwischenlagers bzw. der Behandlungsanlage, zu erbringen, die Durchführung einer konkreten Sammlung ist jedoch nicht zusätzlich anzuzeigen bzw. unterliegt keiner zusätz­lichen Genehmigung der Behörde.

Wer also in einem österreichischen Bundesland Abfälle sammeln bzw. behandeln will, muss zuvor beim jeweiligen Landeshauptmann eine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 beantragen, falls nicht eine der in § 24a Abs. 2 leg.cit. geregelten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht anwendbar ist. 

Gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 unterliegen Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, der Erlaubnispflicht nicht. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. In § 24a Abs. 2 Z 2 leg.cit. ist weiters eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Transporteure normiert, welche Abfälle im Auftrag des Abfall­besitzers nur befördern.

Der Bf beruft sich einerseits darauf, dass die X KG über eine gleichwertige Erlaubnis im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verfügt und andererseits darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt eine gewerbsmäßige Sammlung im Sinn des AWG 2002 in Österreich durchgeführt habe.

 

2.3.      Vorerst ist zu prüfen, ob die X KG in Oberösterreich tatsächlich tätig geworden ist bzw. hier eventuell nur die Tätigkeit eines Transporteurs im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 ausgeübt hat:

 

Das AWG 2002 versteht unter dem Begriff „Transporteur“ Personen, die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und dabei selbst nicht die Entschei­dung treffen, wem diese Abfälle übergeben werden sollen. Die Abfälle werden vom Transporteur im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftrags­gemäß an jene Person übergeben, die dieser bestimmt hat.

 

Die diesbezüglichen Ausführungen des Bf in der Beschwerde zielen darauf ab, dass die X KG nicht Träger einer eigenständigen Samm­lung war, sondern als „Dienstleister“ für Dritte aufgetreten sei. Der Bf untermauert seine Behaup­tungen jedoch in keiner Weise bzw. bietet hierfür auch keinerlei taugliche Beweise an. Seine Ausführungen erschöpfen sich, zu bestreiten, dass die X KG je eine Sammlung von Abfällen im Sinn des AWG 2002 in Österreich durch­geführt habe.

Warum Herr R beim Entladen eines Containers eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR vorwies, auf welcher als Unternehmen die X KG mit oben angegebener Adresse ange­führt war und gemäß der der Bf als Geschäftsführer der X KG erklärte, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten 30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat, wurde jedoch vom Bf noch nicht erklärt. Weiters ist auf den eindeutigen Wortlaut der seitens der X KG an Herrn R erteilten Vollmacht vom 13. Juni 2014 (also bereits vor dem 1. Juli 2014, an welchem dieser seitens der Polizei angehalten wurde) zu verwei­sen, in welcher dieser von der X KG bevollmächtigt wird, die Leerung von Altkleidercontainern und Reinigung der Standplätze, das Umstellen und Aufstel­len bzw. Entfernen der Altkleidercontainer, das Aufmachen der Altkleider­container bei Manipulation, das Bekleben und Nachlackieren der Altkleider­container bei Sachschäden, die Entgegennahme und Abholung der Altkleider­container bei der Herausgabe durch Dritte durchzuführen.

 

Die Argumentation des Bf beschränkt sich darauf, zu bestreiten, dass die im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses erwähnten Container im Zusam­menhang mit der X KG stehen, da im Straferkenntnis nicht aufgeführt worden sei, dass die Container die Aufkleber der X KG getragen hätten und folglich die X KG mit diesen auch nichts zu tun hätte. Dass alle Container, welche von der Firma X KG betreut werden, einen Aufkleber mit dem Namen der Firma tragen, stellt ebenso eine nicht näher substantiierte Behauptung des Bf dar.

 

Überdies hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bf in zwei weiteren Beschwerdeverfahren (LVwG-500106 sowie LVwG-500114) mehrfach schriftlich aufgefordert, den genauen Ablauf einer Sammlung zu beschreiben und die oben unter Punkt III. 6. erwähnten Fragen zu beantworten, wobei explizit zur Bekanntgabe des bzw. der angeblichen Träger der Sammlung bzw. zur Vorlage von mit diesen abgeschlossenen Verträgen aufgefordert wurde. Es wurden jedoch weder die Fragen beantwortet, noch die angeb­lichen Träger der Samm­lung(en) bzw. mit diesen abgeschlossenen Verträge bekanntgegeben, obwohl in mehreren aufeinanderfolgenden Schreiben des Landes­verwaltungsgerichtes Ober­österreich jeweils die gleichen Fragen gestellt wurden. Diese Schreiben wurden in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2016 verlesen und sind somit Teil des vorliegenden Beschwerdeaktes.

 

In einem Auszug aus dem X Unternehmensregister wurde die Tätigkeit der X KG mit „Durchführung von Altkleidersammlungen“ umschrieben - dies deutet ebenso darauf hin, dass die X KG nicht nur reine Trans­porteurstätigkeiten durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum die X KG nach einer zuerst erfolgten Anzeige lediglich betreffend die Beförderung von Textilien und Altkleidern (welche zur Tatzeit vorlag) in der Folge im Juni 2015 das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen angezeigt hat, wenn sie angeblich nur Abfälle als Dienstleister im Auftrag Dritter befördert.

 

Aufgrund dessen geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass es sich bei den Angaben, die X KG würde nur als Dienstleister für Dritte (welche die angeblichen Träger der Sammlungen seien) tätig werden, lediglich um Schutzbehauptungen handelt, da in keiner Weise einsichtig ist, warum der Bf selbst nach mehrmaliger Aufforderung nicht bekanntgegeben hat, wer der bzw. die angeblichen Träger der Sammlungen sind, in deren Rahmen die X KG tätig wird. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (insbesondere keine Bekannt­gabe der angeblichen Träger der Sammlungen trotz mehrfacher Aufforderung, Antreffen des Fahrers mit Containerliste, Bescheinigung von Tätigkeiten, welche vom Bf unterzeichnet war, auf den Fahrer ausgestellte Voll­macht der X KG betreffend insbesondere die Leerung von Altkleider­containern) ist festzuhalten, dass die X KG nicht lediglich Abfälle im Auftrag von Abfallbesitzern transportiert, sondern selbst mittels der aufgestellten und im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Sammel­container in Oberösterreich nicht gefährliche Abfälle gesammelt hat.

 

2.4.      Zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis nach § 24a AWG 2002:

 

Die X KG verfügte zur Tatzeit über keine vom Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen, welche jedoch Voraussetzung für die Durchführung einer Sammlertätigkeit in Oberösterreich wäre. Folglich ist zu prüfen, ob die X KG zur Tatzeit über eine die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 3 Z 3 AWG 2002 verwirklichende gleichwertige Erlaubnis verfügt hat. Die X KG in den beiden voran­gehenden Verfahren LVwG-500106 sowie LVwG-500114 lediglich eine zur Tatzeit gültige Anzeige betreffend „Befördern nicht gefährlicher Abfälle“ (konkret: Beklei­dung, Textilien) mit Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde vom
2. April 2014 vorgelegt. Neben der Rubrik „Befördern“ wäre u.a. auch das Ankreuzen der Rubriken „Sammeln“, „Handeln“, „Makeln“ möglich gewesen, was jedoch in diesem Formular nicht erfolgt ist. Somit ist davon auszugehen, dass der X KG zur Tatzeit nach dem Inhalt der vorgelegten Anzeige in X lediglich das Befördern von Abfällen, welche mit der Tätigkeit eines Transporteurs in Österreich gleichzusetzen ist, erlaubt war. Eine in X erfolgte Anzeige des Beförderns von Abfällen gemäß § 53 KrWG kann nicht als einer Erlaubnis zum Sammeln von Abfällen nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 gleich­wertig angesehen werden, zumal auch das X. KrWG den Begriff „Sammeln“ von Abfällen kennt und er im vorgelegten Formular auch wählbar gewesen wäre.

Zum Hinweis in der Beschwerde, dass die X KG kein eigenständiger Träger einer gewerblichen Abfallsammlung sei, ist festzuhalten, dass das AWG 2002  den Begriff „Träger einer Sammlung“ nicht kennt und im Gegensatz zum X. KrWG auch nicht zwischen einer (grundsätzlichen) Anzeige zum Sammeln von Abfällen (§ 53 KrWG) und jener der (konkreten) Durch­führung einer Sammlung (§ 18 KrWG) unterscheidet. Diese Unterscheidung ist für die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln/Behandeln von Abfällen bzw. zur Beurteilung der Gleich­wertigkeit einer Erlaubnis nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 nicht ausschlag­gebend.

 

Somit ist festzuhalten, dass die X KG zur Tatzeit weder über die zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen in Oberösterreich notwendige Erlaub­nis gemäß
§ 24a Abs. 1 noch über eine gleichwertige Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verfügte. Dass eine etwaige bestehende gleich­wertige Erlaubnis dem jeweiligen Landeshauptmann vor Aufnahme der Tätigkeit vorge­legt werden müsste, wird hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

 

Die vom Bf mit der Beschwerde vorgelegte Anzeige zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 53 KrWG vermag die Voraussetzung der Gleichwertigkeit nunmehr zu erfüllen. Allerdings war die Anzeige erst mit 18. Juni 2015 datiert und wurde der Eingang der Anzeige durch die zuständige Behörde am 24. Juni 2015 bestätigt. Somit lag zur Tatzeit eindeutig keine gleichwertige Erlaubnis im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 vor. Darüber hinaus ist diese gleichwertige Erlaubnis, wie bereits erwähnt, vor Aufnahme der Tätigkeit dem jeweils zuständigen Landeshauptmann vorzulegen.

 

In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass für das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich ist, warum die X KG im
Juni 2015 schließlich eine umfassende Anzeige betreffend Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen erstattete, wenn sich ihre Tätigkeit nach Angaben des Bf lediglich auf das Transportieren von nicht gefähr­lichen Abfällen im Auftrag von Trägern der Samm­lungen beschränke. Begründet wurde die Anzeige vom Bf mit dem Umzug der X KG nach K und der nunmehrigen Zuständigkeit einer anderen Behörde, was jedoch den Grund der
- im Gegensatz zu der zur Tatzeit vorgelegenen Anzeige betreffend lediglich das Befördern von nicht gefährlichen Abfällen - nunmehr umfassenden Anzeige betref­fend Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen trotz angeblich reiner Transporttätigkeiten der X KG nicht erklärt. 

 

Da die X KG zur Tatzeit nicht gefährliche Abfälle in Oberösterreich gesam­melt hat und über keine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 bzw. keine gleich­wertige Erlaubnis verfügte, ist somit die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

2.5.      Zu den fehlenden Fragebeantwortungen bzw. der nach mehrmaliger Aufforderung nicht erfolgten Bekanntgabe angeblicher Träger der Sammlungen bzw. nicht erfolgten Vorlage von mit diesen abgeschlossenen Verträgen in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren LVwG-500106 sowie LVwG-500114 sei nochmals auf die bestehende Mitwirkungspflicht des Bf verwiesen:

 

Der Bf zweifelte in seiner Beschwerde an, dass die im Straferkenntnis erwähnten Sammelcontainer der X KG zuzurechnen sind, wobei sich seine Ausfüh­rungen lediglich auf das Bestreiten eines Zusammenhanges zwischen den erwähnten Containern und der X KG beschränkten. Warum Herr R beim Entladen eines Containers eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 oder AETR vorwies, auf welcher als Unternehmen die X KG mit oben angegebener Adresse angeführt war und gemäß der der Bf als Geschäftsführer der X KG erklärte, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten
30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat, wurde vom Bf ebenso nicht erklärt. Weiters liegt die bereits erwähnte Vollmacht der X KG, ausgestellt auf Herrn R, vor, welche sich sehr wohl auf die Leerung von Altkleidercontainern bezieht und jedenfalls in Zusammenhalt mit der bei der Anhaltung von Herrn R vorgefundenen Liste an Containerstandorten als eindeutiges Indiz dafür zu werten ist, dass dieser am Tag der Anhaltung eben die in der Vollmacht erwähnte Tätigkeit im Auftrag der X KG durchgeführt hat.

Ungeachtet dessen erschöpfen sich die Behauptungen des Bf darin, dass die X KG nicht Trägerin einer Sammlung (in X) sei, wer jedoch tatsächlich Träger der Samm­lung ist, gab der Bf in den erwähnten Vorverfahren trotz mehrmaliger Aufforderung dazu nicht bekannt. Auch die weiteren vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an ihn gestellten Fragen beantwortete er großteils nicht. Er ist seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in dieser Hinsicht nicht nachgekommen, zumal er auch im gegenständlichen Beschwerde­verfahren auf die Teilnahme an der mündlichen Verhand­lung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich verzichtet hat. Zur Mitwirkungspflicht vgl. das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichts­hofes vom 20. September 1999, 98/21/0137, in welchem festgestellt wird, dass der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amtswegen vorzu­gehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizu­tragen, befreit, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen­zusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkre­tisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungs­pflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungs­strafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amtswegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Wirkt eine Partei an der Erhebung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (VwGH 12.12.1978, Slg. 9721A).

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf durch seine Weigerung, den bzw. die Träger der Abfallsammlung(en), in deren Auftrag er angeblich tätig geworden ist, bekannt­zugeben bzw. die weiters an ihn gestellten Fragen vollständig zu beantworten, im Zusammenhang mit seinem Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdefall und durch sein unsub­stan­tiiertes Bestreiten von Zusammenhängen die ihn treffende gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, da die Klärung des Sachverhaltes, insbesondere die Beantwortung der Frage nach den angeblichen Trägern der Sammlung, nur unter Mitwirkung des Bf möglich ist.

 

2.6.   Zur Frage der subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt, wenn eine Verwal­tungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf hat sich darauf beschränkt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu leugnen und einen Zusammenhang zwischen der X KG und den im Straferkenntnis angeführten Sammelcontainern zu bestreiten, es wurden von ihm jedoch keiner­lei Gegenbeweise angeboten. Er hat auf die Teilnahme an der mündlichen Ver­handlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verzichtet, was eben­falls einer weiteren Klärung des Sachverhaltes entgegen stand. Weiters ist auf die zum Akt genommenen Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich, insbesondere betreffend den/die behaupteten Träger der Sammlung, welche vom Bf nicht beantwortet wurden, hinzuweisen. Somit bestanden die Vorbringen des Bf lediglich darin, Zusammenhänge zu leugnen bzw. allgemein gehaltene Behauptungen (siehe insbesondere zur Frage nach den angeblichen Trägern der Sammlung) aufzustellen.

Folglich ist auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

2.7.   Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Fall ist erschwerend zu werten, dass gegen den Bf bereits zwei rechtskräftige Straferkenntnisse wegen gleichartigen Verwaltungsstraftaten verhängt worden sind. Im Sinn des Verbotes der reformatio in peius ist eine Erhöhung der seitens der belangten Behörde verhängten Strafe jedoch nicht möglich.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 450 bis 8400 Euro zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 Euro bedroht.

 

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die  Strafbestimmung des § 79 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle
BGBl. I Nr. 103/2013 zitiert, in welcher die Strafhöhen noch 360 bis 7270 Euro bzw. die Mindeststrafe bei gewerbsmäßiger Tätigkeit in der Abfallwirtschaft
1800 Euro betragen haben und mit 360 Euro die Mindeststrafe für nicht gewerbs­mäßige Tätigkeiten verhängt. Zur Tatzeit galten somit zwar bereits die oben zitierten strengeren Strafen bzw. war der Bf eindeutig gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, im Sinn des Grundsatzes der reformatio in peius ist jedoch von dem von der belangten Behörde angenommenen Strafsatz auszu­gehen.

 

Dass der Bf zur Tatzeit als persönlich haftender Gesellschafter der X KG gewerbs­mäßig in der Abfallwirtschaft tätig war, ist klar ersichtlich, da in der zur Tatzeit vorliegenden Anzeige betreffend das Befördern von Abfällen als Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung der 11. Juni 2013 angegeben ist, was eindeutig vor der Tatzeit liegt. Die gewerbsmäßige Tätigkeit in der Abfall­wirt­schaft wurde vom Bf auch nicht bestritten.

 

Im vorliegenden Erkenntnis wurde von der belangten Behörde ohnedies lediglich die nach alter Rechtslage geltende, niedrigere Mindeststrafe verhängt und auch die gewerbsmäßige Tätigkeit des Bf im Bereich der Abfallwirtschaft nicht durch Verhängung des entsprechend höheren Strafsatzes geahndet. Weiters lagen Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor. Die verhängte Strafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen jedenfalls als ausreichend zu erachten. Folglich war die im angefochtenen Straf­erkenntnis verhängte Strafhöhe zu bestätigen. 

 

2.8.      Da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe zu hoch war, war diese entsprechend herabzusetzen. Folglich entfiel die Verpflichtung des Bf zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten Gesetzes­bestimmungen begründet.

 

2.9. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG bereits ex lege aufschiebende Wirkung. Gemäß § 41 leg.cit. kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren überdies nicht ausgeschlossen werden. Der Antrag des Bf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing