LVwG-550801/25/Wg

Linz, 17.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des G H H, vertreten durch Gx G K L S B R x, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Dezember 2015, GZ: Wa10-54-2015/Vz/Wn, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde x, x, x)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Zur Ableitung 1 (Detaillageplan H) wird in Ergänzung zu Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides klargestellt: Der gegenständliche Antrag der Gemeinde x und die im Bescheid vom 16. Dezember 2015 erteilte wasserrechtliche Bewilligung beziehen sich, wie es auch im Befund des Amtssachverständigen Ing. S auf Seite 4 der Verhandlungs­schrift vom 13. Oktober 2015 unter der Überschrift ‚Ableitung 1 (GW H)‘ beschrieben wurde, auf eine Verrohrung,
DN 200, anstelle von DN 400 bzw. DN 300.“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich als Grundeigentümer der Grund­stücke Nr. x und x gegen die im bekämpften Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die sogenannte Ableitung 1 (Detaillageplan H) sowie die anstelle des Durchlasses 1 bzw. die ursprünglich im Projekt vorgesehenen zwei Verrohrungen, DN 500, und die vorgesehene Einbringung von Sprengschutt. Diese Verrohrung, 2 x DN 500, sei bei den anderen bewilligten zwei Durchlässen grundsätzlich in der projektierten Form aufrecht geblieben und bewilligt worden. Nur bezüglich des Durchlasses 1, der an sein Grundstück Nr. x angrenzt, seien die zwei Verrohrungen entfallen. Aus seiner Sicht wurden im Verwaltungs­verfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben, die zum Entfall dieser beiden Verrohrungen im Durchlass 1 führen hätten können bzw. einen solchen Entfall gerechtfertigt hätten.

 

1.2.      Mitbeteiligte Partei (mP) und Bezirkshauptmannschaft Linz–Land (im Folgenden: belangte Behörde) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Bewilligung sei, wie beantragt, erteilt worden. Der Bf habe im Verwaltungs­verfahren hinsichtlich Grundstück Nr. x keine Einwendungen erhoben. Er werde in keinem geltend gemachten subjektiven Recht verletzt.

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte antragsgemäß am 28. Juli 2016 eine öffentliche Verhandlung durch und verwertete folgende Beweismittel: Anhörung von Bf und mP, Akteninhalt, Einvernahme des Amts­sachverständigen für Wasserbautechnik Ing. S; nach dem Schluss der Beweisaufnahme hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schluss­vorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Zur Ableitung 1 (xweg H):

 

Mit Einreichprojekt vom Mai 2015 suchte die mP unter anderem um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Detaillageplan Beilage 2 des Projektes als „Ableitung 1“ beschriebene Oberflächenentwässerung an. Das betroffene Einzugsgebiet ist in blauer Farbe markiert und erfasst insbesondere Flächen des sogenannten xweges H. Vor der Einreichung war die im Detail­lageplan (Projektsbeilage 2) in schwarzer Linie eingezeichnete Verrohrung, DN 150, Bestand, Bewilligungen liegen insoweit keine vor. Im mit Präklusions­hinweis kundgemachten und in der Folge mit Klausulierungsvermerk versehenen Projekt sind als eingereichte Maßnahme Rohre in der Dimensionierung DN 400 bzw. DN 300 vorgesehen, die im Zuge der Realisierung des Projektes aber mit einer Dimensionierung DN 200 verlegt wurden und in der Verhandlung der belangten Behörde am 13. Oktober 2015 bereits dem Bestand angehörten. Im Spruch des Bescheides vom 16. Dezember 2015 wird festgehalten: „Ergänzende Bestandteile dieser Bewilligung sind die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.10.2015 sowie die entsprechend klausulierten Projekts­unterlagen.“ Der gegenständliche Antrag der Gemeinde bezieht sich auf eine Verrohrung, DN 200, anstelle von DN 400 bzw. DN 300, wie es auch im Befund des Amtssachverständigen laut Niederschrift vom 13. Oktober 2015 beschrieben wurde. In der Verhandlung am 13. Oktober 2015 gaben die Gemeindevertreter zu Protokoll, dass das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen werde. Die bevollmächtigten Gemeindevertreter bestätigten vor dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich, dass der Antrag sich auf eine Verrohrung, DN 200, anstelle von DN 400 bzw. DN 300 bezieht. Laut Antragsinhalt bzw. in der Verhandlung vorgelegenem Projekt soll das auftretende Hangwasser entlang des neuen xweges mit einem Straßengraben gesammelt und um das Haus der Familie M nach Osten geführt werden. Ab der Kreuzung mit den Hauszufahrten wird der Oberflächenwasserabfluss mit einem Einlaufschacht gefasst und mit einer Ableitung, DN 200 (im Projekt noch als DN 300 bezeichnet), in der aufgelassenen xwegtrasse Richtung Gemeindestraße W geführt. Noch vor der Querung der Gemeindestraße verschwenkt die Leitung in die Tiefenlinie. Im Tiefpunkt vor der Gemeindestraße wird ein weiterer Einlaufschacht gesetzt und werden in den Schacht die bis zum Kreuzungsbereich des neuen xweges gesammelten Wässer eingeleitet. Anschließend führt eine Ableitung, DN 200 (im Projekt noch DN 400), zum trockenfallenden Erdgerinne des obersten Einzugsgebietes eines rechtsufrigen Zubringers des xbaches (im weiteren Verlauf xbach). Die Leitungsführung begleitet die ursprüngliche Tiefenlinie, es werden keine Einzugsgebiete verändert (Projekt ON 1, Kundmachung ON 9, Niederschrift ON 10 des Behördenaktes, Ausführungen mP und Bf, Erörterung Tonbandprotokoll Beilage zu ON 23 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Die Verrohrung, DN 200, endet bei Grundstück Nr. x. Im Projekt ist die Oberflächenwasserableitung über das öffentliche Gut Nr. x vorgesehen, ein Eingriff in das bzw. eine Berührung des Grundstückes Nr. x ist im Projekt nicht vorgesehen. Grundstück Nr. x ist über 300 m von der Einleitung in das Grundstück Nr. x entfernt. Denkt man sich die vor der Einreichung bestehende Verrohrung, DN 150, weg, ist nach dem Stand der Wasserbautechnik im Vergleich zu den natürlichen Abflussverhältnissen für das westlich an das Grundstück Nr. x anschließende Grundstück Nr. x auf Grund der Entfernung keine Auswirkung messbar. Bei den vorliegenden Projektsunterlagen und auf Grund der Entfernung ist keine spürbare Auswirkung im Vergleich zu den natürlichen Abflussverhältnissen für das Grundstück Nr. x gegeben (Orthofoto Beilage 3 der Niederschrift, Angaben ASV Ing. S Tonbandprotokoll, jeweils Beilage zu ON 12 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

In der Verhandlung am 13. Oktober 2015 gab der Bf gegenüber der Behörde keine Einwendungen hinsichtlich Grundstück Nr. x zu Protokoll.

 

2.2.      Zum Entfall der zwei Verrohrungen, DN 500 (xweg R):

 

Der bestehende xweg R (Grundstück Nr. x) quert drei Tiefenlinien des obersten Einzugsgebietes des xbaches, eines rechtsufrigen Zubringers zum xbach. In keiner der drei Tiefenlinien ist derzeit ein Gerinne ausgebildet. Der xweg R wurde vor über 80 Jahren errichtet. Der xweg würde jetzt in der Folge auch mit dem vorliegen­den Projekt ausgebaut. Es handelte sich bereits vor dem vorliegenden Projekt um eine Gemeindestraße, die seit 80 Jahren Bestand hat, und zwar seit mindestens 80 Jahren. Die Familie des Bf erwarb das an Grundstück Nr. x angrenzende - oberliegende - Grundstück Nr. x im Jahr 2002. Zuvor stand es in fremdem Grundbesitz bzw. Grundeigentum. Vor dem Jahr 2002 stand es im Eigentum eines namensgleichen Eigentümers, ebenfalls namens H. Die Errichtung und Sanierung der Gemeindestraße wurde in diesem Bereich immer im Einvernehmen bzw. im besten Einvernehmen mit dem Voreigentümer durchgeführt. Es gab hier immer Vernässungen auf dem oberliegenden Grundstück Nr. x (Projekt ON 1 des Behördenaktes, Angaben Bf und Gemeindevertreter Tonbandprotokoll Beilage zu ON 23 des verwaltungs­gerichtlichen Aktes).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde x erteilte mit Bescheid vom
23. September 2014, AZ: 031/6-2014, die straßenrechtliche Baubewilligung für das gegenständliche Straßenbauvorhaben xweg R unter Auflagen. Die Errichtung der Straße ist straßenrechtlich bewilligt, mit dem gegenständlichen wasserrechtlichen Projekt sollten nur die drei Durchlässe wasserrechtlich verhandelt werden (Angaben Gemeindevertreter Tonbandprotokoll, Bescheid
ON 24).

 

Der vor dem gegenständlichen Einreichprojekt vorhandene Zustand sieht keinen Durchlass vor. Bisher wurde das Oberflächenwasser daher auf Grundstück Nr. x, bis es über die Wegoberkante übergelaufen ist, am Grundstück oberhalb des Weges aufgestaut und hat eine Vernässung verursacht. Zur Verbesserung dieser Situation sah das kundgemachte und mit Klausulierungsvermerk versehene Einreichprojekt vom Mai 2015 auf Grundstück Nr. x die Errichtung der im Lageplan vom Mai 2015 als „Durchlass 1“ bezeichneten zwei Verrohrungen, DN 500, vor. In der Verhandlung am 13. Oktober 2015 wurde (auch) seitens der Gemeinde festgelegt bzw. vereinbart, dass die Verrohrung, 2 x DN 500, entfällt und Durchlass 1 der Straße mit einem Sprengschutt unterhalb der Straße aufgebaut wird (Niederschrift ON 10 des Behördenaktes, Erörterung Projekt Tonbandprotokoll Beilage zu ON 23 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

MP und Bf sind unterschiedlicher Ansicht, ob und inwieweit seit dem Jahr 2002 eine Erhöhung der Gemeindestraße in diesem Bereich erfolgt ist. Nach Angaben der mP gab es seit dem Jahr 2002 eine Erhöhung um 15 cm im Zuge von Sanierungsarbeiten, was von der belangten Behörde auch aufgegriffen wurde. Der auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gestützte Auflagepunkt 9. des bekämpften Bescheides lautet: „Die Höhen der Straßen sind mit einer terrestrischen Vermessung zu erheben; das Gelände der Straße ist um ca. 15 cm abzusenken. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Einnivellierung vorzunehmen, welche als Ausgangspunkt für zukünftige, zu erwartende Diskussionen dient und einen Anhaltspunkt für die zukünftige Wartung der Straße darstellt.“ Der Bf ist dagegen der Ansicht, dass die Gemeindestraße seit dem Jahr 2002 nicht nur um 15 cm, sondern jedenfalls um ca. 40 cm erhöht wurde. Mit der vorgeschriebenen Absenkung von lediglich
15 cm ist er - wie er bereits in der Verhandlung am 13. Oktober 2015 zu Protokoll gab - nicht einverstanden. Gegen den Entfall der Rohrleitungen, 2 x
DN 500, wurde dagegen kein ausdrücklicher Einwand erho­ben. Im straßenrechtlichen  Bewilligungsbescheid werden keine Vorgaben für die Straßenhöhe getroffen. Der gegenständliche Durchlass 1 wird in der Baube­willigung nicht erwähnt. Der Bf hat diesen Bescheid als Interessent erhalten. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht nicht fest, dass die Sanierungs­arbeiten der mP im hier maßgeblichen Bereich zu einer Erhöhung um mehr als 15 cm geführt haben (Bescheid ON 11 des Behördenaktes, Ausführungen Gemeindevertreter und Bf, Tonbandprotokoll Beilage zu ON 23, Bescheid Beilage zu ON 24 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Für die mP war laut Angaben der Gemeindevertreter entscheidend, dass für alle Interessenten eine entsprechende Lösung gefunden wird. In der Verhandlung am 13. Oktober 2015 wurde insbesondere mit den Unterliegern, den Ehegatten F ein Konsens auch gefunden. Der Entfall der Verrohrung, 2 x DN 500, bzw. die anstelle dieser Verrohrung vorgesehene Errichtung eines Sprengschuttes als Straßenunterbau, wie in der Auflage 10. des bekämpften Bescheides beschrieben, steht daher im Einklang mit dem Antrag der mP. Es liegt hier ein entsprechender Antrag der Gemeinde im Ergebnis auch vor und wird - wie die Gemeindevertreter vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich klarstellten - hier nicht das Projekt durch die belangte Behörde einseitig abgeändert oder ähnliches. Die auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gestützte Auflage 10. des bekämpften Bescheides lautet: „Im Bereich Familie H beim Durchlass 1 entfällt die Verrohrung 2 x DN 500. Die Straße wird im Mulden­bereich ca. 20 m Länge mit einem Sprengschutt als Straßenunterbau in einer Höhe von ca. 2 m aufgebaut.“ (Bescheid ON 11 des Behördenaktes, Ausführungen Gemeindevertreter und Bf, Tonbandprotokoll Beilage zu ON 23, Bescheid Beilage zu ON 24 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Die in Auflage 10. angeordnete Einbringung von Sprengschutt als Straßen­unterbau anstelle einer Verrohrung, 2 x DN 500, wird nach dem Stand der Wasserbautechnik zweifelsohne zu einer Verbesserung der jetzigen Situation führen. Bislang wurde, wie im Projekt angegeben, das Oberflächenwasser an der Wegoberkante auf Grundstück Nr. x bzw. bis zur Wegoberkante aufgestaut und hat eine Vernässung verursacht. Dieser Umstand wird sich durch den Spreng­schutt verbessern. Es kommt zu keinem Rückstau, weil durch die Schotter­packung hier eine Durchsickerung möglich ist. Vernässungen wird wirksam entgegengewirkt. Es wird bei Regenereignissen sicher zu einem gewissen Aufstau kommen, dieser wird aber dann durch die Durchsickerung über die Schotter­packung wirksam gedrosselt abgeführt. Jetzt bzw. im IST-Zustand sickert nichts durch. Bei Errichtung des entsprechenden Unterbaus ist eine entsprechende Sickerrate bzw. Sickerfähigkeit auch gegeben (Angaben ASV Ing. S Tonbandprotokoll Beilage zu ON 23).

 

Von der Gemeindestraße werden in Zukunft nicht mehr Wässer ablaufen als in den 80 Jahren zuvor (Angaben ASV Ing. S).

 

3.         Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) wird der Verfahrensgegenstand und Ablauf des verwaltungs­gerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angege­benen Beweismittel.

 

Laut der Niederschrift vom 13. Oktober 2015 nahmen die Gemeindevertreter das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Für die Gemeinde x war laut Deckblatt (zunächst) auch der Bürgermeister anwesend. Die bevollmächtigten Gemeinde­vertreter bestätigten vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass der Befund des Amts­sachverständigen und die auf sein Gutachten gestützten Auflagen 9. und 10. vom Antrag der Gemeinde erfasst sind.

 

Bezüglich der Feststellungen betreffend die Ableitung 1 (2.1.) war strittig, ob sich die natürlichen - ohne Verrohrung bestehenden - Abflussverhältnisse durch die beantragte Verrohrung, DN 200, zum Nachteil für das Grundstück Nr. x verändern. Amtssachverständiger Ing. S wurde bereits von der belangten Behörde beigezogen. Ihm war das Projekt bestens bekannt. Er ging erkennbar unbefangen an die Beurteilung des Sachverhaltes heran. Seine Annahme, dass eine Messung von Auswirkungen nicht möglich ist, ist für das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Das Grundstück des Bf ist schließlich über 300 m von der Ausleitungsstelle entfernt. Er räumte die theoretische Möglichkeit von weitergehenden Berechnungen ein. Der Bf verlangte eine Berechnung, wieviel Wässer ohne der Verrohrung versickern würden und inwieweit sich der Oberflächenwasserabfluss beschleunigen wird. Aus der Verkleinerung der Rohrleitung von DN 400/300 auf DN 200 können sich insoweit jedenfalls keine Verschlechterungen ergeben, fasst die kleinere Rohrleitung doch weniger Wässer als die ursprünglich vorgesehenen größer dimensionierten Rohre. Das Einreichprojekt (technischer Bericht vom Mai 2015) enthält bereits umfassende Angaben. Die Annahme des Amtssachverständigen, dass es aus wasserbautechnischer Sicht keiner weiteren Berechnungen bedarf, um darauf schließen zu können, dass die beantragte - über 300 m entfernte - DN 200- Verrohrung für das westlich zu Grundstück Nr. x gelegene Grundstück Nr. x keine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse bewirken wird, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Einzugsgebiete werden nicht verändert. Die Leitungsführung begleitet die ursprüngliche Tiefenlinie. Zudem liegen - wie sich aus dem technischen Bericht vom Mai 2015 ergibt - sämtliche Durchlässe und Tiefenlinien die meiste Zeit des Jahres trocken. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich Grundstück Nr. x vor der Behörde keine Einwendungen erhoben wurden.

 

Bezüglich Durchlass 1 (2.2.) ist strittig, ob und inwieweit eine Erhöhung der Straße seit 2002 erfolgt ist. Die Begründung des bekämpften Bescheides führt dazu aus: „Fakt ist, dass die seinerzeitige Errichtung des xweges eine gewisse Dammwirkung aufweist, die durch Sanierungsarbeiten noch verstärkt wurde. Leider existieren über die seinerzeitige Errichtung keine Höhenmess­punkte, welche zu einer eindeutigen Klärung beitragen könnten. ... Die ange­nommenen 15 cm Höhe des xweges wurden als arithmetischen Mittel aus den Schätzungen der Ober- und Unterlieger sowie der Gemeinde bzw. xmeisterei gewonnen. Hiermit wird versucht sämtlichen Interessenslagen weitest gehend zu entspre­chen. Diese neugewonnene Höhe ist einzumessen und zu kotieren um als Ausgangspunkt für zukünftige weiterführende Diskussionen zu dienen.“ Eine im Zuge der Sanierung erfolgte Erhöhung um 15 cm wird von der mP eingeräumt. Es steht mangels entsprechender Beweismittel nicht fest, dass darüber hinaus eine Erhöhung erfolgt ist. Es kann gerade im Hinblick auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung eine weitergehende Erhöhung nicht ausgeschlossen werden. Sie ist aber nicht ausreichend wahrscheinlich, da der Bf als Laie hier hinsichtlich (straßenbau)technischer Vorgänge durchaus einem Irrtum erlegen sein kann. Entscheidend ist, dass die straßenrechtliche Baubewilligung - wie von den Gemeindevertretern in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich erörtert und nachträglich durch die Bescheidausfertigung belegt ist - keine Vorgaben für die Höhe trifft.

 

4.         Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zur Beiziehung des Amtssachverständigen Ing. S und Abweisung des Beweisantrages des Bf:

 

Der Verhandlungsleiter richtete in der Verhandlung am 28. Juli 2016 an die Verfahrensparteien die Frage, ob bezüglich Ableitung 1 Beweisanträge gestellt werden. Der Vertreter des Bf hielt fest: „Es ist grundsätzlich zur Kenntnis zu nehmen, dass in der Niederschrift keine Einwendung insoweit bezüglich Grund­stück Nr. x protokolliert wurde. Wenn hier aber seitens des Amtssachver­ständigen die falsche Rechtsauskunft erteilt wurde, dass bezüglich Grundstück Nr. x keine Parteistellung besteht, wäre dies aus unserer Sicht aber sehr wohl zu berücksichtigen gewesen. Es wird beantragt, zum Beweis dafür, dass das Grundstück Nr. x im Vergleich zum natürlichen Abfluss der Oberflächenwässer durch das gegenständlich eingereichte Projekt stärker vernässt wird, die Durch­führung einer Berechnung zu der Frage, wie viel Wässer ohne der Verrohrung versickern würden. Des Weiteren dahingehend, inwieweit sich der Zufluss des Wassers hier verschnellern wird und dies hier insbesondere eine Beeinträch­tigung bei Hochwasser nach sich ziehen wird. Die Aussage des Amtssachver­ständigen, er glaube nicht, dass sich hier messbare Auswirkungen ergeben würden, ist uns nicht ausreichend. Insbesondere darf auch nicht von der ursprünglichen nicht bewilligten Verrohrung ausgegangen werden, da hier auch kein bewilligter Zustand gegeben war und somit der Zustand damit verglichen werden muss, wie wenn die Verrohrung überhaupt nicht vorhanden wäre.“  Schließlich führte der Rechtsanwalt des Bf aus: „Offen bleibt der Antrag auf Durchführung einer Berechnung betreffend Ableitung H. Ansonsten werden keine weiteren Beweisanträge gestellt oder aufrechterhalten.“ Die Vertreter der Gemeinde und der belangten Behörde beantragen die Abweisung dieses Beweisantrages. Mag. L hält fest, dass die Beibringung eines Privatgutachtens betreffend diese Berechnung nicht beabsichtigt ist.

 

Die Mitwirkung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den neuen Ver­waltungsgerichten hat in verfahrensökonomischer Hinsicht jedenfalls Vorteile. Ein Amtssachverständiger, dem das fachliche „Amtswissen“ zur Verfügung steht und der durch die Teilnahme am verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits mit dem Sachverhalt vertraut ist, kann ohne Zweifel zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Den neuen Landesverwaltungsgerichten kommt bei der Beweiswür­digung eine besondere Verantwortung zu. Auch im Verfahren vor den Verwal­tungsgerichten erster Instanz gilt der Vorrang des Amtssachverständigen. Nur in Ausnahmefällen, wenn dem Verwaltungsgericht kein Amtssachverständiger „zur Verfügung“ steht, kann dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein nichtamt­licher Sachverständiger beigezogen werden (vgl. ÖJZ 2014/62, VfGH vom 7. Oktober 2014, GZ: E 707/2014.) Gegenständlich wurden keine besonderen Umstände vorgebracht, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 14. April 2016,
GZ: Ra 2015/06/0037).

 

Der Amtssachverständige hat bereits in der Verhandlung vom 13. Oktober 2015 umfassend Befund und Gutachten erstattet. Der Bf gab damals zu Protokoll: „Der erwähnte Sprengschuttkörper muss gewartet werden und es muss zur Sorge getragen werden, dass weder links noch rechtsseitig der Straße keine weiteren Aufhöhungen stattfinden. Ich bin mit der Absenkung von max. 15 cm nicht einverstanden. Ich fordere eine max. Anhebung des Straßennieveau max. 20 cm über den bestehenden Tiefpunkt im Urgelände. Sollten wider die baulichen Maßnahmen Wasserstauungen ergeben, die zu einem Kulturausfall führen sind diese vom Errichter des Baukörpers zu tragen.“ Diese Einwendungen beziehen sich erkennbar auf die Absenkung des Straßenniveaus im Bereich Durchlass 1 (xweg R). Gegen den Entfall der beiden Verrohrungen wird kein Einwand erhoben, sondern ausdrücklich die Wartung des Sprengschuttkörpers verlangt. Die Behauptung, der Amtssachverständige habe geäußert, es bestehe hinsichtlich Grundstück Nr. x keine Parteistellung, zieht dessen volle Unbefangenheit nicht in Zweifel. Die Verhandlung dient der Erörterung des Sachverhaltes. Wenn der Amtssachverständige im Ergebnis die Ansicht vertritt, dass eine Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist, begründet dies keine Befangenheit. Der Bf führte vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus: „Ich habe in der Verhandlung schon einmal gesagt, ich sei bei Grundstück Nr. x beeinträchtigt, das habe ich dem Verhandlungsleiter Herrn V nicht gesagt. Herrn Ing. S habe ich das aber schon gesagt.“ Herr V hielt fest, dass ihm gegenüber keine Einwendung erhoben worden ist.

Die letztlich gültige Willenserklärung der Verfahrensparteien ergibt sich aus dem eigenhändig unterschriebenen Protokoll und darin werden hinsichtlich Grundstück Nr. x keine Einwände erhoben. Die fachliche Schlussfolgerung des Amtssachver­ständigen, die natürlichen Abflussverhältnisse werden hinsichtlich Grundstück Nr. x nicht verändert, ist wie bereits in der Beweiswürdigung erwähnt, in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

 

Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze und stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasser­rechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Wenn eine Partei die Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend macht, obliegt es nicht ihr, diese Beeinträchtigung zu beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen, ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechts­verletzung gegeben ist (VwGH vom 17. Dezember 2015, GZ: 2012/07/0137).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel 3 168f: an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die erforderliche Überzeu­gung der Behörde kann sowohl durch unmittelbare als auch durch mittelbare Beweise herbeigeführt werden (§ 46 Rz 3f). Lässt sich eine Tatsache nicht feststellen („non liquet“ [Fasching Rz 878]; „Beweisnotstand“ [VwGH vom
20. April 1995, GZ: 93/09/0408]), dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (VwGH vom 16. Juni 1992, GZ: 92/08/0062;
29. Juni 2000, GZ: 2000/07/0024; siehe auch § 39 Rz 14). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteiles geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 20. September 1995,
GZ: 93/13/0006; ferner VwGH vom 26. Februar 1986, GZ: 84/03/0388). Allerdings gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den im AVG nicht geregelten Fall, dass eine Beweisführung nicht möglich ist, als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsord­nung geschaffenen Situation (z.B. der bewilligungslosen Errichtung eines Brunnens) keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Bei Beurteilung von anlagenspezifischen Emissionen ist zudem folgende Beweis­regel zu beachten: Nach der Judikatur ist es in dem Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist - von Ausnahmefällen abgesehen -, unzulässig, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Auf dem Boden dieser Recht­sprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor Berechnungen einzuräumen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen. Eine Messung darf unterbleiben, wenn sie nicht möglich ist oder nach dem Stand der Technik, angesichts der mittels Berechnung erzielten Werte, ein Messergebnis, das hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH vom
26. November 2015, GZ: 2012/07/0027, 18. Mai 2016, GZ: Ra 2015/04/0053).

 

Wie eine Messung der zur Versickerung gelangenden Wässer bzw. des Ausmaßes der Beschleunigung erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Amtssachverständige hat - ohne dass ihm der Bf auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre - schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Messung technisch nicht möglich ist. Der Beweisantrag bezieht sich auf Vernässungen und eine quanti­tative Verschlechterung. Dem AVG und dem VwGVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegen­stand einen Beweis zu liefern (VwGH vom 28. Oktober 2015, GZ: 2012/10/0104, stRsp).

 

Nun steht fest, dass die Einzugsgebiete unverändert bleiben und die Ableitung in der (bestehenden) Tiefenlinie erfolgt. Eine Verschlechterung im Vergleich zum Zustand ohne Verrohrung ist daher nach dem Ergebnis des Ermittlungsver­fahrens, insbesondere im Hinblick auf die Entfernung des westlich zum Grundstück Nr. x liegenden Grundstückes Nr. x, aus Sicht des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich jedenfalls ausgeschlossen. Dazu sind, wie Amtssachverständiger Ing. S klarstellte, keine weiteren Berechnungen erforderlich. Sämtliche Durchlässe und Tiefenlinien liegen die meiste Zeit des Jahres trocken.

 

Der beantragten Beweisaufnahme stand auch der Eintritt der Präklusion entgegen, wurden doch hinsichtlich Grundstück Nr. x keine Einwendungen erhoben oder rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG nachgereicht. Daher waren die Beweisanträge abzuweisen und auf Grundlage der gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. S zu entscheiden. Der Bf ist dessen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat ausdrücklich festgehalten, kein Privatgutachten einbringen zu wollen. Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des wasser­bautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­zutreten, so besteht kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gut­achten einzuholen (VwGH vom 25. September 2014, GZ: 2012/07/0001).

 

4.2.      Zum Inhalt der vorliegenden Bewilligung:

 

Wie Bewilligungen und Parteierklärungen aufzufassen sind, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher jeden­falls dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unter Beachtung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Auslegungsgrund­sätze zumindest vertretbar erscheint (vgl. VwGH vom 17. Februar 2016, GZ: Ra 2015/04/0101).

 

Die Antragsänderung im Bereich Ableitung 1 (2.1.) von einer Verrohrung, DN 400/300 auf DN 200, ist in der Niederschrift vom 13. Oktober 2015 letztlich im Befund des Amtssachverständigen Ing. S definiert und wurde von den bevollmächtigten Gemeindevertretern vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt. Die Behörde beabsichtigte offenbar durch den Verweis auf die Niederschrift im Bescheid festzuhalten, dass antragsgemäß eine Verrohrung, DN 200, als bewilligt gilt. Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer - nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen - wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichts­hof festgehal­ten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nach­teiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, GZ: 2007/09/0122, und - zu § 74 GewO 1994 - vom 26. April 2006, GZ: 2003/04/0190, 0191, jeweils mwN). Die beantragte Verringerung von DN 300/DN 400 auf DN 200 kann für den Bf nicht nachteilig sein, kann in einer kleineren Verrohrung nur eine geringere Wasser­menge abgeführt werden. Im Spruch dieser Entscheidung erfolgt eine Klarstel­lung entsprechend den Angaben der bevollmächtigten Gemeindevertreter.

 

Gleiches gilt sinngemäß für den Durchlass 1 (2.2.), wobei aber bereits die Auflage 10. hier eine ausdrückliche Beschreibung der beantragten Anlage ent­hält.

 

4.3.      Zum geltend gemachten subjektiven Recht:

 

Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwen­dungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezia­lisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht imma­nent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwal­tungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausge­sprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projekts­gemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegen­stand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007,
GZ: 2006/07/0015, u.va).

 

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwal­tungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten
- wie etwa Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, GZ: Ra 2015/03/0022).

 

Es ist ausgeschlossen, dass durch die bewilligte Ableitung H (2.1.) die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil für Grundstück Nr. x verändert werden. Zudem ist Präklusion eingetreten. Eine Klarstellung war hinsichtlich der beantragten und bewilligten Verrohrung, DN 200, zu treffen.

 

Die straßenrechtliche Bewilligung für den xweg R (2.2.) wurde dem Bf zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bescheid trifft keine Anordnungen für die Straßenhöhe und sieht keinen Durchlass vor. Der Bestand ohne Durchlass und ohne Absenkung gilt daher insoweit straßenrechtlich bewilligt. Durch die bewilligte Anbringung von Sprengschutt (Auflage 10.) und Absenkung (Auflage 9.) ergibt sich daher eine Verbesserung der als bewilligt anzusehenden Verhält­nisse. Auch insoweit ist eine Verschlechterung durch die Anordnungen des bekämpften Bescheides ausgeschlossen, sondern wird vielmehr eine Verbesserung eintreten.

 

Der Bf wird durch den bekämpften Bescheid nicht in seinem Grundeigentum verletzt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

5.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl