LVwG-550904/8/Fi/SB

Linz, 29.07.2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat K (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Ing. Dipl.-Päd. Josef Peterseil) über die Beschwerde der Frau M D, vertreten durch H & B Rechtsanwälte, x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 18. Mai 2016, GZ: Agrar20-44-2016, betreffend die Versagung der Genehmigung einer Eigentumsübertragung durch Schenkung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) (mitbeteiligte Parteien: E und H P, x, x) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   erkannt:

I.          Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. x, x und x, KG x, alle EZ x, durch E und H P an M D auf Grund des Schenkungsvertrags vom 15.12.2015 mit der folgenden Auflagen genehmigt wird:

          M D besucht den 2-tätigen Kurs „Basisinformation zur Waldbewirtschaftung“ bei der Forstlichen Ausbildungsstätte oder einen vergleichbaren Kurs und legt der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden innerhalb eines Jahres ab Zustellung dieses Erkenntnisses unaufgefordert einen Nachweis (zB Zeugnis, Teilnahmebestätigung) über die Absolvierung dieses Kurses vor.

II.         Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungs­abgaben­verordnung hat M D eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 65,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die Geschenkgeber E und H P haften für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung iVm § 31 Abs 2 Oö. GVG 1994 als Gesamtschuldner.

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Sachverhalt:

 

I.1.       Mit Eingabe vom 08.01.2016 beantragte Frau M D, x, x, vertreten durch H & B Rechtsanwälte, x, x (im Folgenden „Bf“ genannt), die Genehmigung für den Rechtserwerb der Grundstücke Nr. x, x und x, KG x, alle EZ x, gewidmet als Grünland/Wald, mit einer Gesamtfläche von 16.178 von ihren Eltern H und E P, x, x (im folgenden „Geschenkgeber“ genannt), auf Grund des Schenkungsvertrags vom 15.12.2015. Mit Übergabsvertrag vom selben Tag haben die Geschenkgeber dem Sohn M P, x, x, die Grundstücke Nr. x, x und x, KG x, alle EZ x, mit einer Gesamtfläche von 21.267 übertragen. Zur Begründung führten die Parteien die Weitergabe im Familienbesitz bzw. die vorweggenommene Erbfolge an. Dem Antrag wurden der Schenkungsvertrag, ein Grundbuchsauszug, ein Auszug aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Information-System (DORIS) und ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan beigelegt.

 

I.2.       Die Marktgemeinde x übersendete nach Aufforderung am 12.01.2016 einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan um die Widmung der vom Rechtserwerb erfassten Grundstücke bekanntzugeben, gab dabei aber keine inhaltliche Stellungnahme zur beantragten Genehmigung ab.

 

I.3.       Nach Behandlung des gegenständlichen Antrags in der Sitzung der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden (im Folgenden „belangte Behörde“ genannt) am 26.01.2016 wurde die Bf mit Schreiben vom 04.02.2016 darüber informiert, dass ihr Antrag vorerst zurückgestellt werde und die beabsichtigte Zerteilung des Betriebs durch Schenkungs- bzw. Übergabsvertrag vom 15.12.2015 den Zielen des Oö. GVG 1994, insbesondere dem Ziel der Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, widerspreche (§ 1 Abs 1 Z 2, § 4 Abs 2 Z 1 und 2 Oö. GVG 1994).

 

I.4.       Die Bf nahm mit Schreiben vom 18.02.2016 dazu Stellung und führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichts ein leistungsfähiger Bauernstand iSd § 4 Abs 2 Oö. GVG nur bei Betrieben vorliege, die über die bloße Subsistenz hinausgehende Produktionskraft haben. Beim Betrieb „Die T am R Nr. x in R“ (umgangssprachlich „T“) liege dies jedoch nicht vor, da es sich seit jeher um einen kleinen Nebenerwerbsbetrieb handle. Der Betrieb habe nie irgendeine land- oder forstwirtschaftliche Ertragskraft gehabt. Weiters wurde angeführt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen erhalten blieben und der Grundbesitz auch nach Teilung wirtschaftlich gesund bleibe, da das Wohlergehen nicht vom Beisammenbleiben abhänge, wenn von vornherein keine Ertragskraft bestanden habe. Außerdem seien auch private Interessen zu berücksichtigen, wobei wiederrum die Ertragskraft der verbleibenden Betriebsteile, Landwirtschaft einerseits und Forstwirtschaft andererseits, nicht beeinträchtigt werde. Sollte die Schenkung nicht genehmigt werden, sei der Bruder der Bf finanziell nicht in der Lage, ihre Pflichtteilsansprüche gem. § 784 ABGB in Geld abzugelten.

 

I.5.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2016, GZ: Agrar20-44-2016, wurde der Antrag der Bf abgewiesen und die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. x, x und x, KG x, EZ x, durch die Geschenkgeber an die Bf untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Schenkungsvertrag den Zielen des Oö. GVG 1994 widerspreche (§ 1 Abs 1 Z 2). Durch die Aufteilung würden aus einer großen Einheit zwei kleinere Einheiten erzeugt werden, was zu einer Schwächung der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe. Ein besonderer Grund für die Teilung liege nicht vor.

 

I.6.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 08.06.2016. Es wurde erneut darauf Bezug genommen, dass kein leistungsfähiger Bauernstand vorliege und der Betrieb „T“ nie irgendeine land- oder forstwirtschaftliche Ertragskraft gehabt habe. Der Betrieb habe ein Flächenausmaß von nur 3,74 ha und sei seit jeher nur im Nebenerwerb geführt worden. Es werde seit 4 Jahren kein Vieh mehr gehalten (nur mehr Hühnerhaltung), zuvor seien über Jahre hindurch nur 2 Kühe gehalten worden. Die Grundstücke rund um das Haus und die Wirtschaftsgebäude würden mit dem Nachbarn gemäht werden, welcher auch das Heu erhalte. Dass die Bf die Waldgrundstücke mit der Hilfe Ihres Bruders bewirtschaften werde, sei von der Behörde auch nicht in Zweifel gezogen worden. Da von vornherein kein leistungsfähiger Betrieb vorliege, widerspreche der Erwerb auch nicht § 4 Abs 2 Z 1 Oö. GVG 1994. Der kleine Grundbesitz bleibe auch nach der Teilung wirtschaftlich gesund, da die wirtschaftliche Gesundheit nicht vom Beisammenbleiben der Grün- und Waldflächen abhänge. Außerdem hätte die belangte Behörde den beantragten Erwerb jedenfalls gemäß § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 genehmigen müssen, da auch private Interessen zu berücksichtigen seien. Diese sind der Bf zufolge, dass die Landwirtschaft einerseits und die Forstwirtschaft andererseits durch den Rechtserwerb nicht beeinträchtigt werden, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke weder erschwert noch unmöglich gemacht werde, eine Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten erfolge und der Bruder der Bf finanziell nicht in der Lage sei, die Pflichtteilsansprüche der Bf in Geld abzugelten. Weiters werde die „landwirtschaftliche“ Leistungsfähigkeit auch nicht geschwächt. Der den existenzsichernden Bestimmungen zugrundeliegende Grundsatz des Anerbengesetzes, welcher auf das „Wohlbestehen-Können“ abstelle, könne hier aufgrund der marginalen land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht herangezogen werden. Beantragt wurde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheids vom 18.05.2016 dahingehend, dass die gegenständliche Eigentumsübertragung genehmigt werde, in eventu die Aufhebung und Zurückweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

I.7.       Mit Schreiben vom 10.06.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde kein Gebrauch gemacht.

 

I.8.       Am 27.07.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt, an der die Bf sowie die Geschenkgeberin und der Bruder der Bf - alle rechtsfreundlich vertreten - teilnahmen. Bei der Verhandlung kam es zur Beweisaufnahme durch Einvernahme der Bf und Erörterung des gesamten Akteninhaltes. Es wurde dargelegt, dass alle benötigten forstwirtschaftlichen Geräte (Traktor, Seilwinde, Motorsäge, Motorsense) beim Bruder der Bf vorhanden seien, welcher daraufhin ausdrücklich und verbindlich erklärte, dass die Bf diese Geräte jederzeit unentgeltlich nutzen könne. Die Bf erklärte sich mit der Auflage einverstanden, den 2-tägigen Kurs (Basisinformation für Waldbewirtschaftung) innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Der Wald, welcher in steiler Hanglage liegt, bestehe nach Angaben der Geschenkgeberin rein aus Fichten, welche auf 1x1m gesetzt und zwischen 1975 und 1980 aufgeforstet worden seien. Das durchforstete Holz sei verkauft oder selbst genutzt worden, eine Lagermöglichkeit bestehe neben der Straße. Die Bf beabsichtige nicht, ihren dauerhaften Wohnsitz an der Adresse x zu begründen, sondern das Wohnrecht in Form eines Wochenendaufenthalts zu nutzen. Es wurde durch den Verhandlungsleiter klargestellt, dass der Vergleich der Grundbuchsauszüge mit der digitalen Katastralmappe eine unterschiedliche -Zahl der Grundstücke ergibt, wobei festgehalten wurde, dass dies bekannt sei und keine Zweifel hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bestehen.

 

 

II.         Beweiswürdigung

 

II.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2016.

 

II.2.      Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (in Ergänzung zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

E und H P sind die Eltern der Bf und je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG x, bestehend aus den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x. Die Bf schloss am 15.12.2015 mit ihren Eltern einen Schenkungsvertrag über die nebeneinanderliegenden Grundstücke Nr. x, x und x der Liegenschaft EZ x, KG x, ab, welche als Grünland/Wald gewidmet sind. Die Fläche der einzelnen Grundstücke beträgt: 14.991 m² (Gst. Nr. x), 705 (Gst. Nr. x) und 482 (Gst. Nr. x), somit insgesamt 16.178 . Die restlichen Grundstücke der Liegenschaft EZ x, Nr. x, x und x (Widmung Grünland/Land- und Forstwirtschaft), erhielt der Bruder der Bf am 15.12.2015 mittels Übergabsvertrag von seinen Eltern. Diese haben insgesamt ein Flächenausmaß von 21.267 . Das gesamte Flächenausmaß der Liegenschaft EZ x von 37.445 m² wurde somit getrennt.

 

Aus dem DORIS geht hervor, dass die Gst. Nr. x, x und x von den Waldgrundstücken Nr. x, x und x Luftlinie ca. 1,9 km entfernt sind.

 

Die Bf hat im Zuge des Übergabevertrags ein (obligatorisches) unentgeltliches und lebenslängliches Wohngebrauchsrecht gemäß § 521 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) am Haus unter der Adresse x, x, samt Terrasse und Alpengarten zugesagt bekommen. Wohnhaft ist sie derzeit an der Adresse x, x. Der Übergabs- bzw. Schenkungsvertrag wurde vor dem Hintergrund der vorweggenommenen Erbfolge bzw. der Weitergabe von Blutsverwandten in gerader Linie abgeschlossen. (sh Schenkungsvertrag vom 15.12.2015)

 

Die gegenständlichen Grundstücke sind die einzigen im Eigentum der Geschenkgeber, die Bf und ihr Bruder die einzigen Kinder und es war schon immer beabsichtigt, die Liegenschaften zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche in beantragter Form aufzuteilen. Die Bf beabsichtigt, den Wald mit Hilfe ihres Bruders, der ihr im Zuge der mündlichen Verhandlung eine verbindliche Zusage für die Mitbenützung der für die Waldbewirtschaftung benötigten Geräte machte, selbst zu bewirtschaften. Dafür ist sie bereit, den 2-tätigen Kurs „Basisinformation zur Waldbewirtschaftung“ zu besuchen. Aus dem Grundbuch ist ein Servitut von den Bundesforsten zur Beziehung von Brennholz für die Holzheizung des Hauses ersichtlich. Dieses ist für einen „normalen“ Winter auch ausreichend. Ansonsten kann von einem weiteren Waldteil, der sich auf dem Gst. Nr. x befindet, zusätzliches Holz bezogen werden. Von den Waldgrundstücken Nr. x, x und x ist noch nie Holz für die Holzheizung im Haus bezogen worden (reiner Fichtenwald). (sh Niederschrift vom 27.07.2016)

 

II.3.      Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Bf als auch die Geschenkgeberin hinterließen im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen Eindruck, sodass deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung - zumindest soweit sie mit den sonstigen Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden können - den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.

 

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1.     Gemäß § 31 Abs 6 Oö. GVG 1994 hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2.     Der verfahrensgegenständliche Schenkungsvertrag bedarf aufgrund der darin geregelten Übertragung von Eigentum eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 4 Oö. GVG 1994 (§§ 4 Abs 1, 1 Abs 2 Z 1 und 2 Abs 1 und 2 Oö. GVG 1994).

 

III.3.     Das Oö. GVG 1994 hat unter anderem das Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu wahren (§1 Abs 1 Z 2 Oö. GVG 1994).

 

III.4.     Gemäß § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1.     an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2.     an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Zudem hat der Rechtserwerber glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f mwN).

 

Mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft soll eine ca. 3,7 ha große Liegenschaft auf zwei Kinder aufgeteilt werden. Der gegenständliche Betrieb wurde seit jeher im Nebenerwerb geführt, wobei kein leistungsfähiger Bauernstand vorlag. Mit der Trennung der marginal landwirtschaftlich genutzten Grundstücke von den Waldgrundstücken, die eine Größe von 16.178 haben, wird - insbesondere bei Fehlen einer nachvollziehbaren vernünftigen Schaffung einer solch kleinen Einheit - kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen bzw. kann aus einer landwirtschaftlichen Grundfläche in dieser Größe üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden.

 

Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.5.     Nach § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 dürfen Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 nicht erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der gemäß § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu berücksichtigen (vgl. nur VfGH 22.09.2005, B1266/01).

 

Für eine Genehmigung nach § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 kann im vorliegenden Fall zunächst das Interesse der Parteien (Mutter, Vater, Sohn, Tochter) an der Erhaltung von Grundflächen im Familienbesitz ins Treffen geführt werden, da das gesamte Grundeigentum der Geschenkgeber auf die einzigen beiden Kinder aufgeteilt werden soll (vgl. Wiesinger, Oö. GVG, in Lienbacher/Müller/Putz/ Schöffmann/ Schön/Walzel v. Wiesentreu/Wiesinger/Wischenbart, Die Grundverkehrs­gesetze der österreichischen Bundesländer², S 37 mwN; vgl. zur Berücksichtigung von Verwandtschaftsverhältnissen auch LVwG-550210). Beim gegenständlichen Schenkungsvertrag handelt es sich lediglich um die Vorwegnahme eines Eigentumserwerbs der Bf und ihres Bruders im Erbwege nach dem Ableben der Geschenkgeber, welcher dann keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligungspflicht mehr unterliegen würde. Auch der VfGH sieht bei einer Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie ein offenkundig privates und bei der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse (vgl. VfSlg. 16.937/2003).

 

Eine Versagung der Genehmigung dieses Rechtserwerbs würde in der Folge dazu führen, dass die Grundstücke durch die Bf und ihren Bruder im Erbweg - nunmehr ohne Einschaltung der Grundverkehrsbehörde - übertragen werden könnten. Ein sachlicher Grund für ein derartiges Hinausschieben des beantragten Rechtserwerbs ist nicht erkennbar.

 

Die gegenständlichen Grundstücke Nr. x, x und x sind von den Grundstücken, die der Bruder erhält, örtlich getrennt und bilden somit keine räumliche Einheit. Es handelt sich hier um einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb, bei dem die Grundstücke des Bruders nicht vom Wald der Bf abhängig sind. Die Bf wird den Wald ordnungsgemäß selbst bewirtschaften und hat sich bereit erklärt, eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren.

 

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach sorgfältiger Interessenabwägung zur Ansicht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflage gegeben sind.

 

 

IV.       Zur Kostenentscheidung

 

Gemäß § 32 Oö. GVG 1994 iVm § 1 Abs 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG 1994 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nachdem zwischen der Bf und den Mitbeteiligten über das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde, war gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ein Betrag von € 65,- vorzuschreiben. Nach § 2 Abs 1 Z 1 lit a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von der Bf zu entrichten, da diese nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Schenkungsvertrags die „mit diesem Vertrag und seiner grundbücherlichen Durchführung anfallenden Kosten und Abgaben“ trägt. Diese Vertragsbestimmung ist so auszulegen, dass nach dem Willen der Parteien auch die - nicht ausdrücklich genannte - Verwaltungsabgabe nach § 32 Oö. GVG 1994 darunter fällt. Die Haftung der Mitbeteiligten als Gesamtschuldner gründet sich auf § 2 Abs 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.

 

 

V.        Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer