LVwG-550906/12/KLe

Linz, 16.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Karin Lederer über die Beschwerde von A W, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Mai 2016, GZ: Agrar41-1-2016-Ks, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. Mai 2016, GZ: Agrar41-1-2016-Ks, wurde folgender Spruch erlassen:

 

„Ihrer Vorstellung vom 22.4.2016 gegen den Bescheid vom, 6. April 2016,
Agrar41-1-2016-Ks mit welchem Ihnen die unter Zahl X am 8.4.2014 vom Landes­jägermeister von Oberösterreich ausgestellte Jagdkarte ohne weiteres Ermittlungs­verfah­ren mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Dauer entzogen wurde, wird keine Folge gegeben. Die Jagdkarte bleibt auf unbestimmte Dauer entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 Abs. 1 lit. a iVm. § 40 des OÖ. Jagdgesetzes 1964, LGBl. Nr. 32/1964 idgF.

 

Die belangte Behörde führt dazu zusammenfassend aus, dass ausschließlich das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten, die nicht ausreichend sorgfältige Verwahrung seiner Waffen und der Umstand, dass er übermäßig dem Alkohol zuspreche, nicht aber, dass er regelmäßig Alkohol trinke, die Behörde zur Schlussfolgerung kommen ließe, an der geforderten Verlässlichkeit zu zweifeln.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

 

„Das gegenständliche Rechtsmittel ist iSd § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht, weil der bekämpfte Bescheid meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich am 01.06.2016 zugestellt worden ist.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erlaube ich mir, auf den Inhalt meiner Vor­stellung vom 22.04.2016 gegen den behördlichen Mandatsbescheid vom 06.04.2014 zu verweisen und dessen Inhalt zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerdeschrift zu erheben.

Da das Rechtsmittel aber begründet werden muss, wird dieses ergänzend wie folgt ausgeführt:

Wie die Behörde im drittletzten Absatz der Bescheidbegründung anführt, waren aus­schließlich folgende drei Umstände von Bedeutung, die die Behörde zur Schlussfolgerung kommen ließen, an der geforderten Verlässlichkeit zu zweifeln.

Dazu ist auszuführen, dass Zweifel an der im Oö. Jagdgesetz geforderten Verlässlichkeit nicht zum Entzug der Jagdkarte berechtigen, vielmehr muss die jagdliche Verlässlichkeit des Betroffenen verneint werden, um den Entzug der Jagdkarte zu rechtfertigen; dass diese Erteilungsvoraussetzung bei mir nicht mehr vorliegt, stellt die Behörde zu Recht nicht fest.

•  Zu meinem Verhalten vom 12.02.2016 gegenüber den Polizeibeamten:

Mein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten im Zuge der Verkehrskontrolle war unhöf­lich; ich bereue die gefallenen Worte und schäme mich dafür; ich werde mich bei der nächsten Gelegenheit bei diesen entschuldigen. Was für die jagdliche Verlässlichkeit von besonderer Bedeutung ist, ist, dass dabei keine Drohungen ausgesprochen oder gesetzt worden sind.

Ich war damals von der Anzeigeerstattung des Sohnes jener Mitarbeiterin unseres Betrie­bes enttäuscht, welche ich damals nur deshalb nach Hause gebracht habe, dass sie nicht zu Fuß gehen muss, wenngleich dies die von mir gebrauchten Schimpfwörter gegenüber der Polizei keineswegs rechtfertigt.

Die Behörde hätte im Sinne meines Vorbringens in der Vorstellung berücksichtigen müssen, dass ich mich noch nicht eines Gewaltdeliktes oder einer gefährlichen Drohung schuldig gemacht habe, ich bin sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten; diese Unbescholtenheit unterstreicht meine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten über einen langen Zeitraum, bin ich doch schon 3½  jahrzehntelang strafmündig.

•  Die nicht ausreichend sorgfältige Verwahrung meiner Waffen:

Dass meine Mitbewohner in X, X, jederzeit einen uneingeschränkten Zugriff zu den Waffen hatten, ist nicht richtig.

Dazu ist zu sagen, dass ich die behördliche Kritik an der Verwahrung des Schlüssels für den Schrank, in welchem sich die Waffen befunden haben, sehr wohl ernst nehme und habe ich jenen Haken, welche eigentlich ein kleiner kurzer Nagel ist, von der Schrank­hinterwand bereits entfernt.

Es bestand keine Gefahr, dass diesen Schlüssel im privaten Abstellraum jemand findet, weil sich jener kurze Nagel, an welchem sich der Schlüssel zum Schrank ganz hinten an der Wand befand, an welcher der Schrank stand, welcher als solcher als Waffenschrank nicht erkennbar ist, weil es sich um einen Kleiderschrank handelt, welcher im linken Teil eine versperrbare Tür aufweist; in diesem Teil des Wandschrankes waren die Waffen ver­sperrt aufbewahrt.

Ich lege diesem Rechtsmittel ein Lichtbild von diesem Schrank bei, auf welchem man sieht, dass der Schrank einerseits nicht als Waffenschrank erkennbar ist und wie ein ge­wöhnlicher Kleiderschrank aussieht, wobei der Schrank Holzfronten und eine Spiegelglas­front aufweist, weswegen man nicht sieht, was sich dahinter befindet. Zwischen jener Mauer, wo sich das Fenster und der Heizkörper befindet und der linken Begrenzung des Kleiderschrankes liegen ca. 10 cm, wo man die Hand reinbringt und von wo ich bei der Waffenkontrolle den Schlüssel vom Nagel genommen habe.

Keines meiner Familienmitglieder hat Kenntnis von der Existenz dieses Nagels sowie da­von, dass dort der Schlüssel für den Schrank aufbewahrt war; Besucher kommen nicht in diesen Abstellraum.

Da man nicht erkennt, dass in einem Teil dieses Schrankes Waffen verstaut sind, würde dort auch niemand nach einem Wandschlüssel suchen, weswegen keine Gefahr bestand, dass außer meiner Person dem Schrank Waffen entnimmt; eine missbräuchliche Waffen­verwendung war bei diesem Hintergrund nicht zu befürchten.

Da von der Existenz dieses kurzen Nagels an der Seitenwand des Kleiderschrankens nie­mand wusste und dieser so weit an der Wand ist, dass diesen niemanden sieht, weil man dort auch nicht vorbeigehen kann und dieser Schrank aufgrund seiner Ausgestaltung auch nicht als Waffenschrank erkennbar ist, liegt unter diesen konkreten Umständen ein sorglose Verwahrung der Waffen im versperrten Schrank nicht vor.

Beweis: beiliegendes Lichtbild

•  Übermäßiger Alkoholzuspruch:

Zum Beweis, dass ich keinen Alkoholmissbrauch betreibe, habe ich mit der Vorstellung vom 22.04.2016 Leberfunktionsparameter vorgelegt. Die Behörde behauptet zu Recht nicht, dass dies im Zusammenhang mit dem hausärztlichen Attest vom 31.03.2016 über­höht wären und daraus kein übermäßiger Alkoholkonsum abzuleiten sei, weswegen die Behauptung unberechtigt ist, ich würde übermäßig dem Alkohol zusprechen.

Zurückkommend auf die mir zur Last liegende Alkotestverweigerung vom 12.02.2016 ist festzuhalten, dass der Alkovortest 0,6 mg/l ergab. Hätte ich die Durchführung des Alko­tests nicht verweigert, was gescheit gewesen wäre, wäre noch etwas Zeit vergangen und wäre dann die Wahrscheinlichkeit, dass der Alkomatmesswert unter 0,6 mg/l liegt, hoch gewesen, was wiederum zu einem nicht sechs- sondern einmonatigen Entzug meiner Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 erster Fall FSG geführt hätte, weil ich völlig unbe­scholten bin und bei dieser Fahrt nichts passiert ist.

Auch in jenem Fall in X, welcher dem Erkenntnis des LVwG Oö. vom 29.09.2015,
LVwG-650481, zugrundeliegt, war es so, dass nicht dass nicht das Verweigerungsdelikt herangezogen wurde sondern das Ergebnis des Alkovortests und jenes der eigeninitiativ veranlassten Blutprobe.

Nicht das Formaldelikt der Alkotestverweigerung stellt einen Gefährdung der Verkehrs­sicherheit dar sondern das alkoholisierte Lenken eines Pkw. Dass ich dies am 12.02. dieses Jahres mit einem Alkoholisierungsgrad laut Alkovortest von 1,2 Promille gemacht habe, bereue ich, dies war der erste und einzige Vorfall. Hätte ich den Alkotest kurze Zeit nach abgelegtem Alkovortest durchgeführt, wäre ich nicht wegen Alkotestverweigerung bestraft worden und wäre mir nicht der Führerschein für sechs Monate entzogen worden sondern wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO (Alkoholisierungsgrad unter 1,2 Promille) samt einmonatigem Entzug der Lenkberechtigung.“

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwal­tungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundlicher Vertreter teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Anzeigen der Polizeiinspektion X vom 12. Februar 2015 wurden dem Beschwerdeführer folgende Taten vorgeworfen:

 

Übertretung 1

Verdacht nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO

„Sie haben sich am 10.02.2016 um 00:05 Uhr in X, X vor der Haustür ihres Wohnhauses nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum ange­führten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.“

 

Übertretung 2

Verdacht nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

„Begehungsdatum/Zeit: 10.02.2016 / 00:05 Uhr

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben die Polizeibeamten lautstark und wildgestikulierend angeschrien, mit den Worten ‚schleichts euch ihr Arschlöcher‘ und haben sie mehrmals ‚elende Staatsschädlinge‘ genannt.“

 

In der Information an die Behörde wurde von der Polizeiinspektion X Folgendes fest­gehalten:

 

„H M zeigte am 09.02.2016 gegen 23.08 Uhr tel. bei der BLS B an, dass A W (Chef der X) soeben in betrunkenem Zustand seine Mutter A M nach Hause gefahren habe und dabei mitten auf der Straße vor dem Haus X stehend hinterm Steuer eingeschlafen sei. […]

Beim Eintreffen der Polizeistreife M Sektor, BI L S und RI C S, um 23.35 Uhr war A W nicht mehr vor Ort. Sein X Trans­porter war vor dem Haus X abgestellt. Den Fahrzeugschlüssel hatte der Zeuge H M abgezogen und übergab diesen den Beamten. […]

Nach kurzer Fahndung im Nahbereich wurde A W schließlich um Mitternacht zu Hause in X angetroffen. Als er mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, wurde er sofort fuchsteufelswild und beschimpfte die Beamten lautstark. Er war offen­sichtlich alkoholisiert. Er gab zu, das Fahrzeug zuvor gelenkt zu haben und A M in betrunkenem Zustand nach Hause gefahren zu haben. Er machte gegen­über den Beamten folgende Angaben: ‚Mir hat dieser Rotzbua meine Schlüssel abgenom­men und bin jetzt zu Fuß heimgegangen‘, ‚Ich habe jetzt zwei Tage durchgearbeitet und da werde ich wohl noch was saufen dürfen, das geht euch gar nichts an wo ich in welchem Zustand umherfahre‘, ‚ihr seid lauter elende Staatsschädlinge und ich bezahle euch mit meinen Steuern ihr Arschlöcher‘.

Daraufhin wurde mit A W am 10.2.2016 um 00.05 Uhr nach einigem Hin und Her und Erklärung der Sachlage ein Alkovortest durchgeführt, welchem A W wider­willig zustimmte. Ergebnis: 0,60 mg/l AAG. Daraufhin wurde A W von RI C S mit den Worten; ‚Ich fordere sie jetzt zum Alkomattest am geeichten Gerät auf‘ zum Alkomattest aufgefordert und wurde auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen. A W erlitt dabei einen neuerlichen Tobsuchtsanfall.

Er beschimpfte die Beamten erneut als Arschlöcher und gab ihnen lautstark zu verstehen, dass er überhaupt nirgends mehr reinblasen werde. Ihm würden die ‚Scheißgeräte‘ der Polizei bzw. das Gesetz nicht interessieren, ganz egal ob Vortestgerät oder Alkomat. Er habe eh in das Vortestgerät geblasen und alles andere würde ihn nicht interessieren, dies müsse reichen. Außerdem sei ihm dies ohnehin egal, weil er sowieso mit dem Auto wei­terhin fahren werde, ganz egal was für eine Strafe er erhalten werde. Er gestikulierte da­bei immer wieder wild mit äußerst aggressivem Blick in Richtung der Beamten umher und schrie diese auch immer wieder lautstark trotz mehrerer Abmahnungen an. Er brach auch einen Besenstiehl über dem Knie ab und warf ihn mit voller Wucht gegen die Hausmauer. A W wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und die Amtshandlung für beendet erklärt. Der Fahrzeugschlüssel wurde der Ehefrau von A W überge­ben.“

 

Am 18. März 2016 um 9:00 Uhr fand beim Beschwerdeführer eine waffenrechtliche Überprüfung gemäß § 25 WaffG statt. Im Bericht der Polizei­inspektion X wurde Folgendes festgehalten:

 

„Am 18.03.2016 um 09:00 Uhr wurde von der Streife X 1, RevInsp E und RevInsp S, bei W A, X in X, eine waffen­rechtliche Überprüfung laut § 25 Waffengesetz über Auftrag der BH Braunau am Inn durchgeführt.

W A war zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich noch alkoholisiert. Im Zuge der Überprüfung konnten alle waffenrechtlichen Dokumente (Waffenbesitzkarte, Waffen­führerschein, Europäischer Feuerwaffenpass) sowie die Jagdkarte (Nr. X vom 08.04.2014) mitsamt dem Einzahlungsnachweis für das Jahr 2016 vorgewiesen werden.

Beide Kategorie B Waffen, Smith & Wesson Revolver Kaliber 38 und Voere Halbautomat Kaliber 22, konnten ebenfalls vorgefunden werden. Ebenso wurden eine Remmington 308 Winchester, eine Savage Bockbuchsflinte Kaliber 22 und eine Schrotflinte Monte Carlo Kaliber 67 mm vorgefunden. Außerdem wurden insgesamt 9 Packungen verschiedenster Munition vorgefunden.

Diese Waffen mitsamt der Munition wurden im Vorhaus des Objektes X in X in einer, mit einem Schlüssel, versperrbaren Holzgarderobe verwahrt. Der Schlüssel zu dieser Garderobe hing an einem Haken direkt an der angeführten Garderobe befestigt. Dieser Schlüssel und in weiterer Folge auch die Waffen und Munition war somit für jedermann im Haus frei zugänglich. - siehe Lichtbildbeilage.

Im Zuge der Überprüfung wurde ebenso festgestellt, dass der Smith & Wesson Revolver und die Remmington 308 Winchester in geladenem Zustand verwahrt wurden.

Aus diesem Grunde wurde die BH Braunau am Inn, Herr B telefonisch von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Es wird angemerkt, dass W A unter der GZ: VStV/916100063186/2016 wegen § 5 StVO und Aggressiven Verhaltens an die BH Braunau am Inn angezeigt wurde.

Aufgrund der Verwahrung der Waffen und der bereits vorliegenden Anzeigen wurde von Herrn B verfügt, dass ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen sei und die Waffen mitsamt der Munition sowie die waffenrechtlichen Dokumente sicherzustellen seien.

Das vorläufige Waffenverbot wurde von den Beamten am 18.03.2016 um 09:30 Uhr aus­gesprochen und die gesamten Waffen mitsamt der Munition sowie der waffenrechtlichen Dokumente wurde sichergestellt. Eine Bestätigung über die Sicherstellung bzw. des vor­läufigen Waffenverbotes wurde von den Beamten an W A ausgefolgt. Die Sichergestellten Waffen, Dokumente und die Munition werden der BH Braunau am Inn übermittelt.“

 

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 22. März 2016,
GZ: Sich51-4308-1998, wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vor­stellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
19. April 2016, GZ: Sich51-4308-1998, wurde nach Durchführung des ordent­lichen Ermittlungsverfahrens der Man­datsbescheid bestätigt, ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ver­hängt und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten sei. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 8. Juni 2016, GZ: LVwG-750353/2/SR/HG, stattgegeben und das Waffenverbot aufgehoben.

 

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 6. April 2016,
GZ: Agrar41-1-2016-Ks, wurde dem Beschwerdeführer die unter der Zahl X am 8. April 2014 vom Landesjägermeister für Oberösterreich ausgestellte Jagdkarte mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Dauer entzogen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2016,
GZ: Agrar41-1-2016-Ks, wurde der Vorstel­lung keine Folge gegeben. Die Jagd­karte bleibt auf unbestimmte Dauer entzogen.

 

Die Waffen waren in einem versperrten Kleiderschrank gelagert, wobei der Schlüssel an einem Haken in einer etwa 10 cm breiten Lücke zwischen Schrank und Wand hing. Der Schlüssel war aus der Ferne nicht erkennbar, jedoch für jeden im Haus frei zugänglich. In der ca. 10 cm breiten Lücke werden nach Angaben des Beschwerdeführers Regenschirme, die nur er für die Jagd benutzt, aufbewahrt. Auf den Lichtbildern, die von den Polizeibeamten im Zuge der waf­fenrechtlichen Überprüfung am 18. März 2016 angefertigt wurden, sind jedoch Wan­derstöcke (es ist deutlich ein „R“ für den rechten Wanderstock) und keine Regen­schirme zu erkennen. Es ist daher die Aussage des Beschwerdeführers, dass dort nur Regenschirme, die kein anderer Mitbewohner des Hauses benützen würde, als Schutzbehauptung zu werten.

 

Es handelt sich nicht, wie in der Beschwerde angegeben, um einen „privaten Abstellraum“, in dem der Garderobenschrank situiert ist und daher „Besucher nicht in diesen Abstellraum kommen würden“, sondern, wie aus den Lichtbildern und den Angaben in der Anzeige zu entnehmen ist, um einen Vorraum. Der Beschwerdeführer präzisierte dies in der Verhandlung näher und gab an, dass es sich um den (privaten) Eingangsbereich des Hauses handle.

 

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die Verwahrung seiner Waffen seiner Meinung nach zwar „an sich gepasst“ habe, nur den Schlüssel hätte er nicht an den Garderobenkasten hängen bzw. ihn einstecken sollen.

 

Weitere Mitbewohner des Beschwerdeführers sind seine beiden Töchter (17 und 22 Jahre), seine Gattin und sein Vater. Keine dieser Personen besitzt nach Angabe des Beschwerdeführers ein waffenrechtliches Dokument.

 

Der Beschwerdeführer hat nach Aufhebung des Waffenverbotes für die Aufbe­wahrung seiner Waffen in der Zwischenzeit einen massiven Waffenschrank mit einem Zahlencode in Verwendung.

 

Hinsichtlich des Alkoholkonsums ist davon auszugehen, dass die Annahme der belangten Behörde, eines zumindest mehr als nur gelegentlichen Konsums, nach­vollziehbar ist. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Alkoholabhängigkeit.

 

Der Amtsleiter der Gemeinde H führte in seinem Mail vom 4. Juli 2016 zu­sammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer in jagdlichen Belangen seine Aufgaben und Tätigkeiten bis dato „wirklich ordentlich und ohne Einwand geführt“ habe.

 

Die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er ver­waltungsstrafrechtlich unbescholten sei, entspricht nicht den Tatsachen, da in der Verwaltungsvorstrafenevidenz der belangten Behörde eine Übertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz vom 29. Februar 2016 und eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO vom 22. März 2016 aufscheint.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt, den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhand­lung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwo­gen:

 

Gemäß § 40 Oö. Jagdgesetz ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.

 

Nach § 38 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagd­karte der Nachweis

a)         der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlich­keit;

b)         der jagdlichen Eignung;

c)         einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d)         dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

 

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz ist Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden, die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern.

 

Der Begriff der „Verlässlichkeit" ist ein Rechtsbegriff, der zur Kategorie der soge­nannten unbestimmten Gesetzesbegriffe gehört. Allerdings ist die Verlässlichkeit nicht in jede Richtung gefordert, sondern nur für die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche. Hierbei kommt auf Grund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen auch der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 des WaffG besondere Bedeutung zu.

 

Bei der Wertung einer Person als „verlässlich" im Sinne des WaffG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Ver­lässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.

 

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verläss-lichkeit nicht gewährleistet ist (VwGH 20.2.1990, 89/01/0414, ZfVB 1991/260).

 

Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er die Waffen sorgfältig verwahren werde.

 

Als weitere Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person sind auch die Verweigerungstatbestände des § 39 Abs. 1 Oö. JagdG heranzuzie­hen. Die erforderliche Verlässlichkeit wird daher insbesondere eine Person dann nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (Jagd-)Waf­fen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Jagdwaffen unvorsichtig oder leichtfertig umgeht und diese nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen an Personen überlässt, die zu dem Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 10.12.1980, 1813/79).

 

Zur sicheren Verwahrung von Jagdwaffen und Munition (§ 3 2. WaffV):

 

Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.         Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf im Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräu­men oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2.         Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entspre­chende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlich­keit;

3.         Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.         Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesen­der.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.8.2010, 2010/03/0060) ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privat­personen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Rege­lung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (VwGH 29.11.1994, 94/20/0036, u.a.). Ein Unbefugter soll im Wesentlichen zwei Hindernisse zu überwinden haben. Einerseits die Sicherung des Hauses oder der Wohnung gegen unbefugtes Betre­ten bzw. andererseits die Sicherung der Waffen gegen unbefugte Inbesitz­nahme.

 

Im ersten Fall geht es um die Zugänglichkeit und Einbruchsicherheit von Gebäu­den und Räumlichkeiten und im zweiten Fall um die Verhinderung des ungehin­derten Zugriffes zu Waffen durch Personen, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (z.B. Mitbewohner), bzw. durch rechtmäßig Anwesende (z.B. Hand­wer­ker).

 

Der ungehinderte Zugriff zu Waffen ist durch Verwahrung der Jagdwaffen in ein- bzw. aufbruchsicheren Behältnissen (Schränken, Waffenschränken, Tresoren u.dgl.) zu verhindern. Eine getrennte Verwahrung von Waffen und Munition in diesen Behältnissen ist allerdings nicht gefordert. Sollte die Ein- bzw. Aufbruch­sicherheit der Behältnisse nicht gegeben sein, sind die Waffen jedenfalls durch zusätzliche Sicherungen, wie Abzugschlösser oder durch ein Stahlseil, das durch die Abzugsbügel gezogen und mittels Vorhangschloss innen am Behältnis befes­tigt ist, vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

 

Mit diesen Anordnungen verfolgt das Gesetz das Ziel, dass Jagdkarten nach men­schenmöglicher Beurteilung der Sachlage im Einzelfall nur an Personen ausge­stellt werden, die nach gesetzlichem Maßstab als zuverlässig gelten können und weiterhin nur in den Händen solcher Personen verbleiben (vgl. VfSlg. 2828/1955).

 

Im Hinblick auf die spezifischen Schutzzwecke des Jagdgesetzes kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige Tathandlung eine Prognoseentscheidung, der Betroffene werde auch in Zukunft Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren, rechtfertigen (VwGH 30.6.2011, 2011/03/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bzw. der jagdrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unbe­rechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen war (VwGH 23.11.2009, 2007/03/0180).

 

Im gegenständlichen Fall waren am 18. März 2016 Faustfeuerwaffen und Lang­waffen (zum Teil geladen) und Munition in einem Garderobenschrank, welcher zwar ver­sperrt war, verwahrt gewesen, jedoch der Schlüssel direkt an der Schrankseiten­wand angebracht in einem Bereich, der jederzeit von rechtmäßig Anwesenden, wie den Töchtern des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seinem Vater, eingese­hen werden konnte und somit der Schrank geöffnet werden hätte können. Diese Personen besitzen keine waffenrechtlichen Dokumente und hatten somit unein­geschränkten Zugriff zu Waffen und Munition.

 

Gerade auf Grund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes auch der Verlässlichkeits­begriff im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 heranzuziehen. Als Faktoren, die die Verlässlichkeit in Frage stellen können, ergeben sich für den gegenständlichen Fall vor allem die Neigung zur Verletzung der waffenrechtlichen Vorschriften.

 

Durch die sorglose Verwahrung des Schlüssels für den Garderobenschrank, in dem die teilweise geladenen Waffen aufbewahrt wurden, und die daraus resul­tierende mangelnde Verwahrung, das äußerst aggressive Verhalten unter Alko­holeinfluss den Polizeibeamten gegenüber am 9. Februar 2016, wie auch das Zer­brechen eines Besenstiels während der Amtshandlung, zeigt der Beschwerde­führer bereits ein Persönlichkeitsbild, das die Annahme rechtfertigt, dass die mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist bzw. sein bishe­riges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

 

Bei der Entziehung der Jagdkarte handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0178).

 

Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (VwGH 26.4.1995, 95/03/005).

 

Auf Grund dieser Ausführungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Ober-österreich zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist und sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, die Beschwerde abzuweisen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Karin Lederer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 12. Oktober 2016, Zl.: E 2434/2016-5

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 1. März 2017, Zl.: Ra 2017/03/0004-3