LVwG-750368/3/Sr/HG

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Ing. Mag. M R, geb. x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft P vom 13. Juni 2016, GZ: PE/0484/2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft P (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Juni 2016, GZ: PE/0484/2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 7. März 2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde darin wie folgt aus:

 

"[Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften]

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie beantragten am 7.3.2016 die Ausstellung eines Waffenpasses für 1 Schusswaffe der Kat. B und begründeten diesen sinngemäß mit Ihrer Tätigkeit als Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Immobilien und Gebrauchtwaren sowie mit Ihrer Tätigkeit als Zwangsverwalter.

In Ihrer schriftlichen Begründung, welche Sie dem Antrag angeschlossen haben, beschreiben Sie sehr ausführlich bereits erlebte Situationen und mögliche Szenarien.

Sie verweisen auf fiktive, mögliche Gefährdungsszenarien wie zB das Zusammentreffen mit Parteien, für die Ihr Gutachten nachteilig war und welche bei diesen zufälligen Zusammentreffen - in deren Eigenschaft als Jäger - eine geladene Waffe mitführten.

 

Alternative Möglichkeiten zur Waffe sehen Sie in Ihren Ausführungen nicht wirklich bzw. verneinen Sie deren Wirksamkeit von vorne herein. So führen Sie sinngemäß aus, dass zB ein Pfefferspray bei Delikten mit erhöhtem Gefährdungsgrad nicht zweckmäßig ist, sondern Sie durch die Verwendung desselben eventuell in noch größere Gefahr kommen könnten. Auch das Handy sei teilweise mangels Netzempfanges nicht geeignet, um im Falle eines Falles, Hilfe herbei zu rufen. Im gleichen Schreiben weisen Sie auch darauf hin, schon öfters Schätzungen abgebrochen zu haben, um diese dann in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers und der Polizei weiter zu führen.

 

Eine aktuelle, konkret gegen Sie gerichtete Drohung oder Gefährdung machten Sie nicht geltend.

 

Da Sie auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, konnte die waffenrechtliche Verlässlichkeit als gegeben angenommen werden und war daher dieser Teilaspekt nicht mehr zu prüfen.

 

In weiterer Folge wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.5.2016, ZI. wie oben, bekannt gegeben, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft P beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mangels Bedarfes abzuweisen, da aus Sicht der Waffenbehörde der Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kat. B nicht gegeben ist. Gleichzeitig wurden Sie eingeladen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde Ihnen per RSb am 17.5.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Nach einer persönlichen Vorsprache bei der Bearbeiterin und der zuständigen Abteilungsleiterin, Frau MMag. P LL.M, langte am 23.5.2016 per Mail Ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Bezirkshauptmannschaft P ein.

In dieser Stellungnahme hielten Sie einerseits den anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache gewonnen Eindruck fest, dass weder der Bearbeiterin noch Frau MMag. P LL.M die Tätigkeit des Zwangsverwalters bekannt war. Andererseits erschien Ihnen dies auch nicht verwunderlich, da es österreichweit nur 53 Personen gebe, die in der Zwangsverwalterliste eingetragen sind, davon wiederum Sie als einziger im Bezirk P.

Anschließend beschreiben Sie die von Ihnen durchzuführenden Tätigkeiten und verwiesen auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.6.2012, ZI. 2012/03/0073 (.../0037 ?) und erläutern die von Ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

 

In einem weiteren Teilbereich Ihrer Stellungnahme gehen Sie auf die für Sie vorliegende Gefahrenlage ein und führen wiederum aus, dass von Ihnen bereits Schätzungen und Übernahmen von Zwangsverwaltungen abgebrochen wurden, da die Bedrohungs- und Gefahrenlage für Sie derart groß war, dass Sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen hätten.

Ausdrücklich wiesen Sie nochmals darauf hin, dass Sie überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätig seien und hier die Personen, mit denen Sie es zu tun hätten, großteils Jäger und somit im Besitz von Schusswaffen (Gewehre, auch Faustfeuerwaffen samt Waffenpass) wären. Sie selbst müssten die Termine derzeit vollkommen schutzlos wahrnehmen. Sinngemäß führen Sie dann noch aus, dass Sie die Termine meist alleine bewerkstelligen, weil Sie es verantwortungslos fänden, ihre Sekretärinnen, welche beide Mütter seien, solchen Gefahren auszusetzen.

Auch hier führen Sie wieder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.2011, ZI. 2010/03/0072 an.

Zum Rechtssatz dieses Erkenntnisses führen Sie dann aus, dass das Führen einer Schusswaffe für Sie geradezu erforderlich ist, weil Ihre Klientel in der Regel über Schusswaffen verfügt und daher eine Gegenwehr nur mit einer Schusswaffe möglich sein wird.

Sie selbst würden mit hoher Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommen, da mit Ihrer Tätigkeit ein sehr starker Eingriff in das Vermögen der betroffenen Person und damit starke Emotionen verbunden sind. Insbesondere im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, wo die Verbundenheit mit Grund und Boden sehr groß ist. Weiters seien hier sehr viele Waffenbesitzer vorhanden, die, wenn Sie einen Angriff auf das Vollzugsorgan machten, höchstwahrscheinlich zur vorhandenen Waffe greifen würden.

Abschließend wiesen Sie noch darauf hin, dass die Behörde einen entsprechenden Spielraum für eine Ermessensentscheidung habe.

 

Neue Aspekte oder Argumente haben sich aus dieser letzten Stellungnahme nicht mehr ergeben.

 

Dazu hat die Behörde erwogen:

 

Grundsätzlich haben Sie - entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes - als Antragsteller durch konkrete Angaben, die zur Beurteilung des Bedarfes wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzuzeigen und substantiiert und konkret darzulegen, woraus sich der Bedarf ergibt und die besondere Gefahr, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Gleichzeitig Ist darzulegen, dass es sich dabei um eine konkrete Gefahr handelt, die für Sie zwangsläufig erwächst. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen als Nachweis einer Gefährdung nicht aus.

 

Nachdem keiner der von Ihnen angeführten Gründe per se einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B darstellt und Sie es bis dato unterlassen haben, darzulegen, worin Sie eine konkrete Gefahrenlage sehen und darauf einzugehen, warum dieser Gefahrenlage am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann und andere Möglichkeiten, Ihr Leben zu schützen nicht greifen können, war es auch der Behörde nicht möglich eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage zu erkennen, welche Ihnen zwangsläufig erwächst.

 

Nichts desto trotz waren die von Ihnen vorgebrachten Gründe zu werten und kam die Behörde zu folgendem Ergebnis:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen keinen Bedarf im Sinne des § 22 Abs.2 Waffengesetz begründet.

 

Eine objektiv vorgelegene Bedrohungs- oder Gefährdungslage behaupten Sie weder in Ihren Begründungsausführungen noch in Ihrer Stellungnahme vom 22.5.2016, wenngleich man aus den Ausführungen Ihr subjektives Gefühl einer Bedrohungslage erkennen kann. Nichts desto trotz werden tatsächlich vorgelegene Straftaten wie Bedrohungen oder gar tätliche Übergriffe auf Ihre Person von Ihnen weder angegeben noch behauptet.

 

Den von Ihnen geschilderten Situationen ist gemein, dass Sie sich weder zu einer Anzeigeerstattung veranlasst sahen noch auf Grund von Drohungen oder Tätlichkeiten eine unmittelbare Polizeiintervention erforderlich war. Die Behörde verkennt nicht, dass sich durch die Ausübung Ihrer Profession bestimmt des Öfteren herausfordernde Situationen entwickeln können. Offensichtlich ist es Ihnen jedoch bislang gelungen, auch schwierige und oftmals bestimmt auch emotionale Situationen durch besonnenes Verhalten zu deeskalieren. Dort wo eine Deeskalation offenbar für Sie nicht mehr möglich schien, haben Sie folgerichtig Ihre Tätigkeit abgebrochen und im Beisein eines Gerichtsvollziehers bzw. der Polizei zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass, soweit der Behörde bekannt, auch Gerichtsvollzieher, wenn überhaupt, dann zumindest nicht generell mit Schusswaffen der Kat. B als Dienstwaffen ausgestattet sind.

Ihre Schlussfolgerung, Ihnen sei auf Grund der Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 20.6.2012, ZI 2012/03/0073 (../ 0037?) als ungeschütztem „nicht Dienstnehmer des Bundes", weil Sie gleiche bzw. ähnliche Aufgaben wie vorher der Gerichtsvollzieher ausüben, ein Waffenpass auszustellen, ist nicht nachvollziehbar. Weist dieses Erkenntnis doch gerade gegenteilig darauf hin, dass die Abwehr von Gefahren bei einem gefährlichen Angriff bei Amtshandlungen innerhalb wie außerhalb der Diensträume bei den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive liegt und dieses nicht dadurch ersetzt werden kann, dass im Interesse der Gefahrenabwehr andere Organwalter durch die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Waffe berechtigt werden. Vielmehr wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass dem Eintritt von Notwehrsituationen auch durch die Unterstützung seitens der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive entgegengetreten werden kann und auch für den im angeführten VwGH-Erkenntnis gegenständlichen Bauamtsleiter kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs.2 WaffG besteht. Auch Sie selbst führten in Ihrer Antragsbegründung aus, dass Sie bereits Tagsatzungen abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit der Polizei fortgeführt haben. Sie haben somit auch bereits bisher von der Möglichkeit, bei von Ihnen als gefährlich eingestuften Terminen, die Polizei beizuziehen, Gebrauch gemacht.

 

Selbst im Falle eines Vollstreckungsbeamten der Gemeinde Wien, welcher in seiner Antragsbegründung ebenfalls darauf verwies, dass durch das Eindringen in die Privatsphäre und in die Eigentumsrechte von Schuldnern ein Gefährdungspotential gegeben sei, da diese Personen zum größten Teil kein Verständnis für derartige Vollstreckungshandlungen aufbringen würden, wurde vom VwGH (2013/03/0102 vom 18.9.2013) weder ein Bedarf noch wurden Umstände, die eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers bewirkt hätten, erkannt. Auch die weiteren Vorbringen des Vollstreckungsbeamten hinsichtlich verbaler Angriffe und Drohungen gegen seine Person und seine Familie sowie der Hinweis auf Handgreiflichkeiten gegen Kollegen und die Tatsache, dass sein Beruf eben den Kontakt mit latent gewaltbereiten Personen mit sich bringe, reichten nicht aus.

 

Folgte man im Weiteren Ihren Ausführungen zur „Gefahrenlage" bzw. zu „Schusswaffe erforderlich" müsste man annehmen, sämtliche Waffenbesitzer aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich bzw. alle Jäger seien potentiell gefährlich, weil sich diese Personen in für sie schwierigen Situationen nicht im Griff haben und man jederzeit mit dem Griff zur Waffe rechnen müsse. Eine derartige Schlussfolgerung steht jedoch im Widerspruch zu den bisherigen Erfahrungen mit diesem Personenkreis. Sind doch gerade Jäger, im Wissen um die Konsequenzen, um die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften bemüht. So verweisen Sie zwar auf das Zusammentreffen mit Personen, welche in Ihrer Eigenschaft als Jäger eine Schusswaffe geführt haben, behaupten jedoch in keiner Weise, dass es in dieser Situation zu verbalen Drohungen oder Drohgebärden mit der Waffe gekommen sei und somit der Einsatz einer Schusswaffe durch Ihre Person unbedingt erforderlich gewesen wäre.

 

Zu Ihren Ausführungen, weder der Bearbeiterin noch Frau MMag. P LL.M sei die Tätigkeit des Zwangsverwalters bekannt gewesen, darf angemerkt werden, dass es für die Beurteilung des Bedarfes nicht erforderlich ist, die Charakteristik eines Berufes bis ins Detail zu kennen, da sich der Bedarf zum Führen von Schusswaffen nicht per se auf Grund des ausgeübten Berufes ergibt. Vielmehr begründet - entsprechend der Rechtsprechung - den Bedarf zum Führen von Schusswaffen das Vorliegen einer konkreten, aktuellen Gefährdungslage, zu deren Bewältigung das Führen einer Schusswaffe geradezu erforderlich ist und andere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht greifen. Hier haben jedoch Sie selbst in Ihren Ausführungen bereits auf ein mögliches und von Ihnen bislang auch angewandtes Alternativverhalten (Abbruch der Tätigkeit und Fortsetzung im Beisein der Polizei) hingewiesen.

 

Im Übrigen ist für die Behörde nicht ersichtlich, wie sie im Falle eines Schusswaffeneinsatzes sicherstellen wollen, dass Sie nicht selbst zB von einer weiteren anwesenden Person überrascht und "gestellt" werden. Die Gefahr, in die Sie sich durch ein derartiges Verhalten begeben würden, ist ebenso wenig abzuschätzen, wie die Gefahr, dass die Amtshandlung in einem solchen Fall völlig eskalieren und in einem „Wild-West-Szenario" enden könnte.

 

Auch die von Ihnen angeführten Racheakte bleiben im Bereich der Vermutungen bzw. Befürchtungen, da Sie auch hier keine konkreten, aktuellen Bedrohungen oder Vorfälle angeben oder behaupten.

 

Wie bereits ausgeführt, gab es Ihrerseits keine Anzeigen wegen Drohungen oder tätlichen Angriffen gegen Ihre Person und war es Ihnen entsprechend Ihren Ausführungen zu Folge auch möglich, zu von Ihnen als gefährlich eingestuften Terminen die Polizei beizuziehen.

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die von Ihnen vorgebrachten Umstände nicht annähernd dem Nachweis eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen nahe kommen. Es konnte daher bei diesem Ergebnis auch die in § 10 Waffengesetz vorgesehene Abwägung zwischen privaten Rechten und Interessen und öffentlichen Interessen unterbleiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit bringe ich beim Landesverwaltungsgerichtshof binnen offener Frist bezüglich des Bescheides der BH P vom 13. Juni 2016 (PE/0484/2016) „Ablehnung eines Waffenpasses" ein:

 

In meinem Schreiben vom 7. März 2016 sowie in der Stellungnahme vom 22. Mai 2016 habe ich sehr umfangreich den Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses dargelegt.

 

In meinem beruflichen Alltag treten gehäuft Situationen auf, die einen Bedarf begründen. Insbesondere, da wir Sachverständige und Zwangsverwalter nach mehreren Gesetzesnovellen die Aufgaben des Gerichtsvollziehers übernehmen.

 

Jeder Gerichtsvollzieher wird vom Dienstgeber mit einer Dienstwaffe ausgestattet. Für uns Sachverständige und Zwangsverwalter ist daher ein Waffenpass auszustellen. Dies wurde auch mit Entscheidungen des VwGH untermauert.

 

Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid der BH P aufzuheben und einen Waffenpass auszustellen."

 

Im Schreiben vom 7. März 2016, welches in der Beschwerde angesprochen wurde, begründete der Bf die Notwendigkeit wie folgt:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit möchte ich den Bedarf eines Waffenpasses für meine berufliche Tätigkeiten als:

 

•    Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Immobilien und Gebrauchtwaren

•    Zwangsverwalter

 

darstellen.

 

Auf den nächsten Seiten werden die Berechtigungsumfänge meiner beruflichen Tätigkeit durch Auszüge aus den Seiten des Bundesministeriums für Justiz dargestellt.

 

Der Zertifizierungsumfang als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger umfasst derzeit 14 Fachgebiete. Dies ist als sehr umfangreich zu bezeichnen.

 

Als Zwangsverwalter werden von mir vor allem Immobilien nach gerichtlichem Auftrag zwangsverwaltet.

 

[Nach Wiedergabe des Berechtigungsumfanges als Sachverständiger setzt der Bf fort:]

 

Gefährdungspotential als Sachverständiger

 

Als Sachverständiger ist man in vielen Verfahren tätig, wobei sich zwei als oft sehr gefährlich darstellen:

 

•      Zwangsversteigerungen

•      strittige Verfahren

 

Zwangsversteigerungen:

 

Bei Zwangsversteigerungen sind in der Regel die verpflichteten Parteien und die betreibenden Parteien samt ihren Rechtsvertretern sowie der Sachverständige geladen.

 

Bei mehr als der Hälfte, der von mir durchgeführten Schätzungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens, sind nur die verpflichteten Parteien und ich als Sachverständiger anwesend. Das heißt, es sind keine dritten Personen vor Ort.

 

Da es sich bei einer Zwangsversteigerung um einen sehr tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Situation handelt, sind die betroffenen Personen meist sehr emotionalisiert. Meist sind es mehrere und ich als Sachverständiger bin meist alleine vor Ort. Sollte hier ein tätlicher Angriff erfolgen, hätte ich keine Möglichkeit, ohne entsprechende Bewaffnung, zur Verteidigung. Ein Rufen der Polizei wird bei einer solchen Situation nicht mehr möglich sein. Teilweise ist dies auch unmöglich, da viele Tätigkeiten im Gebirge und abgelegenen Lagen stattfinden, wo kein Handyempfang vorliegt.

 

Ein Ablehnen des Auftrages ist nicht möglich, da dies bei wiederholter Verweigerung gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Sachverständigen und Dolmetschergesetz eine Entziehung der Eigenschaft als gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger durch den Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes zur Folge hätte.

 

Seit der Exekutionsordnungsnovelle 2000 obliegt die Leitung des Schätzungstermines des Sachverständigen und nicht wie vorher des Gerichtsvollziehers.

 

Dies hat zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher bei der Schätzung nicht mehr anwesend ist und auch die Schutzwirkung durch diesen, der sehr wohl bewaffnet ist, weggefallen ist.

 

Das heißt es werden Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers durchgeführt und daher soll auch ein gleichwertiger Schutz, mittels Waffe, möglich sein.

 

Es wurden von mir schon öfters Schätzungen abgebrochen als mein Sicherheitsgefühl dies verlangt hatte. Die nächsten Schätzungstagsatzungen wurden dann in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers und der Polizei durchgeführt.

 

Was ist aber, wenn ich dieses [sic] Möglichkeit nicht mehr habe?

 

strittige Verfahren:

 

Bei strittigen Verfahren wird die erste Befundaufnahme fast immer in Anwesenheit der Parteien und deren Rechtsvertreter durchgeführt. Das heißt es sind sehr viele Personen anwesend und das Gefährdungspotential für mich als Sachverständigen wird als gering betrachtet.

 

Nach dieser Befundaufnahme wird das Gutachten erstellt und an das Gericht übergeben.

 

In diesem Gutachten werden meist bereits die Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung dargestellt. Oftmals ist dieses Gutachten für eine Partei nicht von Vorteil und diese hat naturgemäß Problem mit dem Gutachten und dem erstellenden Sachverständigen.

 

Es kann jetzt vorkommen, dass im Rahmen vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachtensergänzungen Nacherhebungen am Bewertungsobjekt vorzunehmen sind. Insbesondere bei Erhebungen, die ohne Betretung von Gebäuden (z.B. land- und forstwirtschaftliche Flächen) möglich sind, werden die Parteien und deren Rechtsvertreter nicht mehr geladen.

 

In diesem Zuge kann es sein, dass der Sachverständige eine der Parteien zufällig trifft. Problematisch ist es vor allem, wenn man die Partei trifft, die durch das bereits vorliegende Gutachten Nachteile erwartet und damit rechnet, durch dieses den Prozess zu verlieren. Hier ist der Sachverständige sehr stark gefährdet.

 

Insbesondere zwei Vorfälle sind dem Sachverständigen in sehr prägender Erinnerung. Es betraf beides mal eine Schätzung von forstwirtschaftlichen Flächen in gebirgigen Gegenden ohne Handyempfang. Es wurden die Parteien getroffen, für die mein Gutachten nicht von Vorteil war. Beides mal handelte es sich um Jäger, die mit der geladenen Waffe ganz unvermittelt erschienen. Ich hätte keine Chance gehabt, mich in irgendeiner Weise zu wehren.

 

Zwangsverwaltungen

 

Bei einer Zwangsverwaltung wird ähnlich stark in das Eigentumsrecht der verpflichteten Partei eingegriffen wie bei einer Zwangsversteigerung.

 

Der Zwangsverwalter übernimmt die volle Verfügungsgewalt über eine Immobilie. Das heißt dem Eigentümer wird die Verfügungsgewalt zur Gänze entzogen.

 

Bei einer Zwangsverwaltung sind keine gerichtlichen Termine wie bei einer Zwangsversteigerung angeordnet. Der Zwangsverwalter übernimmt mit Beschluss die Verwaltung und hat seine Tätigkeit zu beginnen.

 

Dies ist natürlich für die betreibende Partei meist emotional sehr schwierig. Vor allem im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, wo ich praktisch die gesamte Betriebsführung übernehme.

 

Bei sämtlichen Terminen und Besprechungen, die natürlich notwendig sind, sind nur die verpflichteten Parteien und ich als Zwangsverwalter anwesend. Sollte hier irgendwer „durchdrehen", hätte ich nicht viele Möglichkeiten, mich ohne entsprechende Bewaffnung zu verteidigen.

 

Auch Racheakte wären bei allen hier aufgeführten Tätigkeiten jederzeit denkbar.

 

Alternative Möglichkeiten zur Waffe

 

Die meisten Termine bezüglich oben genannter Tätigkeiten werden von mir alleine durchgeführt. Nur bei sehr viel zu erwartender Schreibarbeit wird eine Mitarbeiterin beigezogen.

 

Dies hat natürlich auch eine kostenmäßige Kompenente, da die Beiziehung von Hilfskräften meist nicht oder nur sehr schlecht durch das Gebührenanspruchsgesetz entlohnt wird.

 

Alternative Methoden wie die Herbeiholung von Hilfe per Telefon oder Nachbarn udgl. ist oft nicht möglich, da kein Handyempfang oder keine Nachbarn vorhanden sind. Oft kann diese Maßnahme auch schon zu spät sein.

 

Ein anderes Mittel wie Pfefferspray udgl. ist bei Delikten mit erhöhtem Gefährdungsgrad nicht zweckmäßig und würde mich bei Verwendung in eventuell sogar noch größere Gefahr bringen.

 

Schlussbemerkung

 

Aus oben erwähnten Gründen bitte ich um die Ausstellung eines Waffenpasses, der das Führen einer Pistole möglich macht.

 

Dies würde mein Sicherheitsgefühl als Familienvater von zwei Kindern (Zwillinge, 9 Jahre) sehr erhöhen.

 

Ich hätte dadurch, die einzige ernsthafte Möglichkeit mich bei einem tätlichen Angriff zu verteidigen."

 

In der Stellungnahme vom 22. Mai 2016 zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde, welches in der Beschwerde angesprochen wurde, ergänzte der Bf seine Begründung wie folgt:

 

"Ich beantragte die Ausstellung eines Waffenpasses als Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilien und Gebrauchtwaren sowie als Zwangsverwalter.

 

Zwangsverwalter:

 

Bei meiner persönlichen Vorsprach bei Ihnen und Frau MMag. C P stellte ich fest, dass die Tätigkeit des Zwangsverwalters für Sie nicht bekannt war. Dies ist auch nicht verwunderlich, da in der gerichtlichen Zwangsverwalterliste nur 53 Personen in ganz Österreich eingetragen sind. Davon ich als einziger im Bezirk P.

 

Die Zwangsverwaltung ist in den §§ 97 ff Exekutionsordnung geregelt. Diese wird vorwiegend angewendet, um Erträge abzuschöpfen, wenn eine Zwangsversteigerung, meist wegen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes, nicht möglich ist.

 

In § 99 Exekutionsordnung ist die Bestellung des Zwangsverwalters geregelt. Hier ist insbesondere auch die Übergabe der Liegenschaft geregelt. Diese stellt, wie ich bereits öfters ausgeführt habe, den heikelsten und gefährlichsten Teil der Zwangsverwaltung dar, da dem Eigentümer die Verfügungsgewalt über seine Liegenschaft entzogen wird.

 

Die Übergabe der zu verwaltenden Liegenschaft ist seit der EO-Novelle 2008, anders als früher, grundsätzlich nicht mehr vom Vollstreckungsorgan zu vollziehen. Diese wird seitdem vom Zwangsverwalter vollzogen.

 

Bezüglich des Schutzes von Dienstnehmern, vor allem des Bundes, unter welche auch der Gerichtsvollzieher fällt, führt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich folgendes aus:

 

Vwgh 2012/03/0073 [gemeint ist 2012/03/0037] vom 20. Juni 2012:

 

Der Schutz einer Dienstnehmerin bzw Arbeitsnehmerin vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses fällt unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw Arbeitgebers, der u.a. die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0072). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht auch gegenüber Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, derzufolge die Arbeitsbedingungen entsprechend den materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmer zu wahren sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt diese Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber den (in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden) Beamten ebenfalls zum Tragen (Hinweis E vom 12. Mai 2010, 2006/12/0015, und 2009/12/0072). Da es somit auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht beim Dienstgeber liegt, dem Beschwerdeführer (Bauamtsleiter) den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) im Rahmen der Erfüllung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zukommen zu lassen, besteht schon deshalb kein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG 1996.

 

Die Abwehr von Gefahren bei einem gefährlichen Angriff bei Amtshandlungen innerhalb wie außerhalb der Amtsräume einer Verwaltungsbehörde bzw Verwaltungsdienststelle (und damit auch die Hintanhaltung des Eintretens von Notwehrsituationen) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive, was nicht dadurch ersetzt werden kann, dass im Interesse der Gefahrenabwehr andere Organwalter im Wege der Ausstellung des Waffenpasses zum Führen einer Waffe berechtigt werden, zumal diesen Organwaltern die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive (eben) nicht zukommen. Dem Eintritt von Notwehrsituationen kann auch durch die Unterstützung seitens der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive entgegengetreten werden.

 

Diese Ausführung lässt ganz klar den Schluss zu, dass dem ungeschützten nicht Dienstnehmer des Bundes, wie ich es als Selbständiger bin, und der ähnliche bzw. gleiche Aufgaben wie vorher der Dienstnehmer des Bundes (der Gerichtsvollzieher) durchführt ein Waffenpass zu seinem Schutz auszustellen ist.

 

Gefahrenlage:

 

In Ihrem Schreiben behaupten Sie, dass von mir keine objektive vorgelegene Bedrohungs- und Gefährdungslage behauptet wird.

 

Diese wurde sehr wohl von mir behauptet und auch in Ihrem Schreiben von Ihnen als gegeben anerkannt. Es wurden von mir bereits Schätzungen und Übernahmen von Zwangsverwaltungen abgebrochen. Diese wurden immer nur deswegen abgebrochen, da die Bedrohungs- und Gefahrenlage für mich derart groß war, dass ich keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe.

Zum großen Glück für mich habe ich die Situationen bisher immer de-eskalieren können und bin gesund wieder nach Hause gekommen.

 

Weiters möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätig bin. Hier sind die Personen, mit denen ich zu tun habe, großteils Jäger und daher im Besitz von Waffen (Gewehre, auch Faustfeuerwaffen samt Waffenpass). Ich muss derzeit vollkommen schutzlos diese Termine wahrnehmen.

 

Die meisten Termine werden von mir alleine gemacht. Ein[e] Mitnahme eines Mitarbeiters schließe ich hier für mich aus. Es gibt in meiner Firma zwei Sekretärinnen, welche beide Mütter von mehreren schulpflichtigen Kindern sind. Es wäre für mich verantwortungslos, diese solchen Gefahren auszusetzen.

 

VwGH 2010/03/0072 vom 27. Jänner 2011:

 

Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Diese hier geforderten Ansprüche treffen auf meine Tätigkeit zu.

 

Schußwaffe erforderlich:

 

Da meine Klientel in der Regel über Schußwaffen verfügt, wird eine Gegenwehr nur mit einer Schußwaffe möglich sein.

 

Ziel:

 

Das zu erreichende Ziel kann nur sein, gesund wieder nach Hause zu kommen. Das wird in einem Bedrohungsfall mit einer Schußwaffe möglich sein, wenn der Angreifer ebenfalls fürchten muss, hier durch Notwehrmaßnahmen verletzt zu werden.

 

Hohe Wahrscheinlichkeit für bedarfsbegründete Situation:

 

Dadurch, dass es sich bei meiner Tätigkeit um einen starken Eingriff in das Vermögen der Personen handelt, ist dies naturgemäß mit sehr starken Emotionen verbunden. Insbesondere im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, wo die Verbundenheit mit Grund und Boden sehr groß ist. Weiters sind hier sehr viele Waffenbesitzer vorhanden. Die, wenn sie einen Angriff auf das Vollzugsorgan machen, höchst wahrscheinlich zu dieser vorhandenen Waffe greifen.

 

Ermessensspielraum der Behörde:

 

Hingewiesen wird, dass die Behörde gemäß § 21 Abs. 3 Waffengesetz 1996 auch einen entsprechenden Spielraum für einen Ermessensentscheidung hat.

 

Mir ist sehr wohl die Problematik im Führen einer Waffe bewusst. Dies wird von mir sicher nicht unüberlegt und auch unter Teilnahme an dementsprechenden Kursen durchgeführt.

 

Ich bitte um eine positive Entscheidung auch unter der Bedachtnahme, dass durch mich hoheitliche Aufgaben erledigt bzw. unterstützt werden."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft P legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 13. Juli 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen.

 

4.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.3. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem sich aus dem unter Punkt I. angeführten Schriftsätze ergebenden Sachverhalt aus.

 

II.             

 

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die vom Bf skizzierte besondere Gefahrenlage ist nicht glaubhaft, da sie nur auf Vermutungen und Befürchtungen des Bf fußt und die tatsächlichen Geschehensabläufe dafür keine Anhaltspunkte bieten.

 

III.            

 

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

 

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

1.2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015, lauten:

 

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

 

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

 

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. [...]

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

[...]"

 

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. [...]

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

 

§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2014, lautet:

 

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

 

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahekommen."

 

2.1. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. etwa VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058).

 

2.2. Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren“ betont wird.

 

In diesem Sinn ist zur Beurteilung der Frage des Bedarfes schon aus der Formulierung, „besondere Gefahren, denen am Zweckmäßigsten durch Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“ abzulesen, dass hier Fallgruppen angesprochen sind, die quasi der ultima ratio des Waffeneinsatzes bedürfen. Demnach sind solche nicht umfasst, die am Ehesten durch Deeskalation, durch Anzeigeerstattung oder auch durch den Einsatz von gelinderen Mitteln als dem Führen einer Schusswaffe gelöst werden können.

 

2.3. Im Wesentlichen macht der Bf geltend, dass sein Klientel in der Regel über Schusswaffen verfügt und eine Gegenwehr nur mit einer Schusswaffe möglich sein wird. Dadurch, dass es sich bei seiner Tätigkeit, vor allem als Gutachter in strittigen Verfahren sowie als Zwangsverwalter, um einen starken Eingriff in das Vermögen der betroffenen Personen handelt, ist die Durchführung dieser Tätigkeit naturgemäß mit starken Emotionen verbunden ist. Insbesondere im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, wo die Verbundenheit mit Grund und Boden sehr groß ist.

 

Der Bf stellt jedoch nur Spekulationen über mögliche Gefährdungslagen an und nennt keine konkrete Bedrohungssituation (z.B.: Bedrohung, Angriff, ...), in der eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich gewesen wäre. Der alleinige Umstand, dass Personen, auf die sich seine Handlungen und Verfahrensschritte beziehen, rechtmäßig Schusswaffen besitzen und diese fallweise auch zu Recht führen, ist nicht geeignet, einen Bedarf zu begründen. Folgt man den allgemein gehaltenen Schilderungen des Bf, ist nicht nachvollziehbar, warum er diesem Personenkreis mit einer Schusswaffe gegenübertreten möchte. Auch wenn der Bf das „ganz unvermittelte Erscheinen“ der geladene Jagdwaffen führenden Jäger bei seiner Gutachtenserstellung im Wald subjektiv als Bedrohung wahrgenommen hat, lässt sich objektiv betrachtet daraus kein Bedarf kreieren. Eine Bedrohung hat der Bf zu keinem Zeitpunkt behauptet. Wäre eine der Begegnungen eskaliert oder der Bf bedroht worden, ist davon auszugehen, dass er dies ausführlich im Verfahren geschildert und überdies bei den Gerichten zu Anzeige gebracht hätte.

 

Dass der Bf Schätzungen für Gutachten sowie Übernahmen im Rahmen von Zwangsverwaltungen bei zunehmender Gefährdungslage abgebrochen hat, zeigt eindeutig auf, dass er einer Schusswaffe geradezu nicht bedurfte und die Hintanhaltung einer Eskalation auf andere Weise erreicht werden konnte. Im fortzusetzenden Verfahren bzw. im Bedarfsfall hat der Bf bei der Ausübung seiner Tätigkeiten um Unterstützung durch Sicherheitsorgane ersucht und diese auch erhalten.

 

Die vom Bf gewählte Vorgehensweise der Deeskalation und der vorübergehenden Beendigung der Tätigkeit war ausreichend und aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts auch zweckmäßig.

 

Der Bf konnte – nach eigener Schilderung – bisher die mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger und „Zwangsverwalter“ verbundenen, unbestritten oftmals herausfordernden Situationen durch Deeskalation bewältigen, ohne dass er je mit einem Waffeneinsatz gegen seine Person konfrontiert war und ein solcher auch nicht von seiner Seite her erforderlich gewesen wäre, denn er schilderte keine Situation, in der ein Waffeneinsatz auch nur im Ansatz hilfreich – schon gar nicht zweckmäßig –  gewesen wäre. Weiters ist auszuführen, dass der Bf auch nicht geltend machte, dass er in der Vergangenheit je die Notwendigkeit erkannt hätte, im Rahmen eines Notrufs Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der hier fraglos eingeschritten wäre, zu Hilfe zu holen.

 

Für das erkennende Gericht erscheint das Vorbringen des Bf nicht schlüssig, dass hier der Einsatz einer Waffe tunlich gewesen wäre. Die Antragsbegründung des Bf erschöpft sich in schlichten Behauptungen, die jedenfalls kein Glaubhaftmachen im Sinne von § 22 Abs. WaffG ist. Die bloßen Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus. Verdichtete Verdachtsgründe, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen würden, liegen auch nicht vor.

 

Selbst wenn emotional aufgewühlte Situationen – wie vom Bf subjektiv empfunden – vorgelegen wären, ist es angebracht, deeskalierend vorzugehen, und nicht mit der potentiellen Nutzung bzw. Zurschaustellung einer Faustfeuerwaffe eine zusätzliche Drohkulisse zu schaffen.

 

Bestätigung findet diese Beurteilung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann: Der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was ebenfalls für diese Ermessenshandhabung [also die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Waffenpasses] spricht (vgl. VwGH vom 20.06.2012, 2012/03/0037).

 

Zu verkennen scheint der Bf, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass das Gewaltmonopol des Staates durch besonders geschulte Sicherheitskräfte durchgesetzt wird. Dies bringt der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037, zum Ausdruck, wenn er Folgendes ausführt: „Die Abwehr von Gefahren bei einem gefährlichen Angriff bei Amtshandlungen innerhalb wie außerhalb der Amtsräume einer Verwaltungsbehörde bzw Verwaltungsdienststelle (und damit auch die Hintanhaltung des Eintretens von Notwehrsituationen) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive, was nicht dadurch ersetzt werden kann, dass im Interesse der Gefahrenabwehr andere Organwalter im Wege der Ausstellung des Waffenpasses zum Führen einer Waffe berechtigt werden, zumal diesen Organwaltern die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive (eben) nicht zukommen. Dem Eintritt von Notwehrsituationen kann auch durch die Unterstützung seitens der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive entgegengetreten werden.“

 

2.4. Der Gesetzgeber hat durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008 (EO-Nov. 2008) die verpflichtende Teilnahme eines Gerichtsvollziehers bei der Übergabe an den Zwangsverwalter abgeschafft. Dies wurde dadurch begründet, dass diese im Regelfall nicht geboten sein wird. Nur dann, wenn zur Übergabe der Liegenschaft Zwangsmaßnahmen erforderlich sind, ist es geboten dass ein Voll­streckungsorgan an der Übergabe teilnimmt (vgl. dazu Materialien zur Regierungsvorlage, 295 der Beilagen XXIII. GP sowie § 99 Abs. 3 EO).

 

Damit, dass die Teilnahme eines Gerichtsvollziehers im Regelfall nicht geboten ist, bringt der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck, dass es eben nicht notwendig erscheint, für die Tätigkeit der Zwangsverwaltung immer waffenführende Sicherheitsorgane dabei zu haben. Für die Fälle, in denen sich die betroffene Person weigert, mit dem Zwangsverwalter zu kooperieren, ist ohnehin die Möglichkeit vorgesehen, die Vollstreckungsorgane des Staates hinzuzuziehen. Ebenso besteht die Möglichkeit, Sicherheitsorgane zur Unterstützung anzufordern, wenn die begründete Annahme besteht, es könne zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Beteiligten kommen.

 

Daraus ist für das erkennende Gericht zu folgern, dass für einen Zwangsverwalter, der eine Tätigkeit durchführt, die mit einer Amtshandlung einer Verwaltungsbehörde zu vergleichen ist, eben gerade nicht das Führen einer Schusswaffe abgeleitet werden kann.

 

In diesem Sinn ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2013, 2013/03/0102, hinzuweisen, in welchem dieser für einen Vollstreckungsbeamten der Gemeinde Wien keine Notwendigkeit zum Führen einer Schusswaffe erachtet hat. Dies weder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Durchführung verwaltungsbehördlicher Zwangsvollstreckungen noch auf Grund der möglichen Gefährdung außerhalb der Dienstzeit, obwohl es laut Angaben des Vollstreckungsbeamten unvermeidlich sei, von der Zwangs­vollstreckung betroffenen Personen auch im privaten Bereich anzutreffen.

 

2.5. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist. 

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

3.2. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu treffen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus – generell gesprochen – den Gefahren, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Dritte verbunden sind, zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde.

 

Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemacht werden.

 

4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider