LVwG-601265/33/JS/CG

Linz, 22.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde des E E, geb. x 1957, vertreten durch Rechtsanwälte K, vom 10.02.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.01.2016, GZ.: VerkR96-13413-2015, wegen Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.8.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Punkt I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vom 13.01.2016 vor, er hätte am 27.12.2014, 08:32 Uhr, in der Gemeinde Pucking, Autobahn, Pucking, A 25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz, als Lenker des PKWs mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen x im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem gültig geeichten Radarmessgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 10.02.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus:

1.1. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die zur Tatzeit im vorgehaltenen Tatortbereich angeblich übertretene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer normativen Grundlage beruhe. Die vorliegende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge kurz: BMVIT), GZ. BMVIT-138.001/0015-II/ST5/2010, vom 04.08.2010 führe keine "Rampe 3" an, womit - jedenfalls im Zweifel - davon auszugehen sei, dass jene Rampe 3 nicht von dieser Verordnung mit umfasst sei. Die Verordnung spreche nur von "einer" Rampe iZm den km 0,125 bis km 1,570. Dass es sich dabei aber um jene Rampe "Nr 3" handle, könne daraus nicht mit der für eine Bestrafung nötigen Sicherheit geschlossen werden.

1.2. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass für den Fall einer tatsächlich verordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h diese ordnungsgemäß gemäß §§ 44, 48 StVO kundgemacht worden sei.

Offensichtlich habe es die belangte Behörde unterlassen, die zu den obigen Punkten notwendigen Ermittlungen bzw. Erhebungen durchzuführen. Damit liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde vor.

1.3. Es werde das Ergebnis der dem Verfahren zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung bestritten, da nicht zweifelsfrei nachvollziehbar sei, mit welchem Messgerät die Messung tatsächlich erfolgt sei. In der Anzeige vom 02.02.2015 sei das Messgerät „MUVR 6FA 2349" festgehalten, auf dem Lichtbild jedoch, auf welchem das Fahrzeug des Beschuldigten zu erkennen sei, sei jedoch angeführt, dass die Messung durch das Gerät „Multanova 6F d" erfolgt sei. Bei diesen Geräten handle es sich um zwei verschiedene
Messgeräte. Nachdem nicht feststehe, mit welchem Messgerät-Typus die dem Verfahren zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei, könne auch nicht festgestellt werden, ob die entsprechenden Verwendungsbestimmungen betreffend das verwendete Messgerät eingehalten worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch der Eichschein betreffend das Messgerät "MUVR 6FA 2349" nicht verwertbar, da nicht gesichert sei, dass dieses Messgerät tatsächlich verwendet worden sei.

1.4. Das Verfahren sei daher im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten gemäß § 45 VStG einzustellen. Für den Fall, dass doch eine Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgen sollte, sei die über den Beschuldigten zu verhängende Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren.

 

In Ergänzung seiner Beschwerde vom 4.8.2016 wurde vom Beschwerdeführer zu den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von Amts wegen eingeholten Urkunden noch darüber hinaus vorgebracht, dass die Rampe 3 zur A 1 Autobahn gehöre, weshalb dem Beschwerdeführer ein falscher Tatort, nämlich Rampe 3 bei km 0,400 auf der A 25 Autobahn, angelastet worden sei.

 

2. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

3. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 27.12.2014 um 08:32 Uhr seinen PKW mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen x  im Ortsgebiet von Pucking auf der Rampe 3 der A 25 Welser Autobahn (Knoten Haid zur A 1 West Autobahn) bei Straßenkilometer 0,400 in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug der Messtoleranz zu seinen Gunsten). Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem dort befindlichen stationären Radarmessgerät Multanova 6F mit der Identifikationsnummer 2349 (Bauart laut BEV-Eichschein Nr. 2349: MU VR 6FA). Er überschritt dabei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h.

 

5. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel und deren Würdigung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich:

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Beischaffung von Urkunden (Katasterübersichtsplan A 25 im Bereich der Gemeinde Pucking, Stellungnahmen der ASFINAG Service GmbH sowie DORIS-Auszug zeigend das Gemeindegebiet Pucking) sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2016 unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Aus den dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorliegenden Beweisergebnissen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze widerspruchsfrei.

5.2. Zur Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Einzelnen:

5.2.1. Das abgeführte Beweisverfahren hat für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei ergeben, dass sich im Straßenverlauf der A 25 Welser Autobahn im Gemeindegebiet von Pucking nur eine einzige Rampe in Fahrtrichtung Linz zur A 1 West Autobahn hin befindet, nämlich die – von der Straßenverwaltung nach den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) als solche nummerierte - Rampe 3. Diese Rampe, welche nach dem Verordnungsakt des BMVIT (GZ: 314-501/65-III/10-01) auch als „Huberbauerkurve“ bezeichnet wird, verbindet die A 25 Welser Autobahn mit der A 1 West Autobahn im Bereich des Knotens Haid. Die Rampe 3 verläuft dabei zwischen den Kilometrierungspunkten km 0,0 und km 1,570, wie unter anderem aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten DORIS-Auszügen zu entnehmen ist. Die Rampe 3 ist dabei auch als Teil der Straßentrasse der A 25 in der von Amts wegen beigeschafften Planunterlage zur Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Linzer Autobahn (nunmehr: Welser Autobahn; vgl. Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF BGBl. I Nr. 96/2013) im Bereich der Gemeinden Pucking, Weißkirchen a. d. Traun und Machtrenk, LGBl. Nr. 157/1972, dargestellt. Damit ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die Rampe 3 der A 25 Welser Autobahn zuordenbar. Dass die ASFINAG Service GmbH (und dieser folgend das Digitale Oberösterreichische Rauminformationssystem - DORIS) die Rampe 3 als Teil der A 1 bezeichnet, hat auf den verordneten Trassenverlauf der A 25 und damit auf die Richtigkeit des von der belangten Behörde bezeichneten Tatorts rechtlich keinen Einfluss. Die abweichende Bezeichnung ist nach der von Amts wegen eingeholten Stellungnahme der ASFINAG Service GmbH den Vorgaben der RVS 05.01.21 geschuldet, wonach gemäß Punkt 4.2.2 die Rampen im Bereich von Autobahnknoten grundsätzlich dem Straßenzug mit der höheren Kategorie bzw. bei gleichrangigen Straße der mit den niedrigen Straßennummern bzw. bei Anschlussstellen dem hochrangigen Straßenzug (also der A 1 und nicht der A 25) zuzuordnen sei. Den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes per se aber keine normative Wirkung zu (vgl. VwGH 25.4.2013, 2012/10/0087; VwGH 24.3.2004, 2002/04/0168). Der exakte Standort des Radarmessgerätes auf der Autobahn-Rampe 3 im Bereich von km 0,4, welche sich im Gemeindegebiet von Pucking befindet, war im gesamten Verwaltungsverfahren unstrittig und stimmte auch mit dem DORIS-Auszug überein. Selbst wenn man daher – nach der Argumentation des Beschwerdeführers – die Rampe 3 der A 1 West Autobahn zuschreiben würde, so hätte aufgrund der Tatsache, dass sich im gesamten Gemeindegebiet von Pucking nur eine einzige Rampe befindet, die die A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz mit der A 1 West Autobahn verbindet, und der Straßenkilometrierung 0,4 km dieser Rampe 3, die Tatortangabe der belangten Behörde die notwendige Identifizierung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung im Sinne des § 44a Z 1 VStG ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer – auch unter diesem Gesichtspunkt - seine Verteidigungsrechte, wie dem Verfahrensakt entnommen werden kann, wahren konnte. Auch die Gefahr einer Doppelbestrafung für eine Geschwindigkeitsübertretung im Gemeindegebiet Pucking bei Straßenkilometer 0,4 km auf der Rampe 3 als Verbindungsknotenpunkt der A 25 Welser Autobahn mit der A 1 West Autobahn für den Beschwerdeführer wäre nicht ersichtlich gewesen (vgl. VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048, VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017; ua.)

5.2.2. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige konnte im Rahmen seiner gutachtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich überzeugend darlegen, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers vom BEV-geeichten stationären Radarmessgerät Multanova 6F mit der Identifikationsnummer 2349 mit 120 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers) technisch richtig gemessen wurde: Nach seinen Ausführungen handle es sich bei den letzten 4 Zahlen „2349“ der auf dem Radarfoto angeführten Zahlenfolge „28005000002349“ um die Identifikationsnummer des eingesetzten Radarmessgerätes, welche sich auch auf dem BEV-Eichschein Nr. 2349 wiederfinde. Auch die Gerätebezeichnung „Multanova 6F“ stimme mit der am Eichschein aufscheinenden Bauartbezeichnung „MU VR 6FA“ überein, da die Kurzbezeichnung „MU“ für die Herstellerbezeichnung „Multanova“, die Kurzbezeichnung „VR“ für „Verkehrsradargerät“, die Kurzbezeichnung „6F“ für das Produkt und die Kurzbezeichnung „A“ für „Automat“ stehe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den weiteren Buchstaben „d“ in der Gerätbezeichnung am Radarfoto „Multanova 6F d“ verwies, konnte der Amtssachverständige überzeugend darlegen, dass es sich bei diesem Zusatz „d“ um keine Gerätebezeichnung sondern um ein Prüfzeichen handelt. Darüber hinaus konnte der Amtssachverständige seine Ausführungen auch auf seine Erfahrung stützten, da er bereits in der Vergangenheit öfters Radarfotos vom gegenständlichen Radarmessgerät der Rampe 3 ausgewertet habe, welche ebenfalls immer die Identifikationsnummer 2349 aufwiesen. Es war daher insgesamt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als erwiesen davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsmessung durch ein geeichtes stationäres Radarmessgerät technisch einwandfrei erfolgte. Indizien, dass die Verwendungsbestimmungen betreffend das Radarmessgerät nicht eingehalten worden seien, ergaben sich weder für den Amtssachverständigen noch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, zumal es sich beim gegenständlichen Verkehrsmessgerät um ein stationäres Verkehrsmessgerät handelt, welches nach den Ausführungen des Sachverständigen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und fixiert werde.

 

6. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Bestimmung des § 50 VwGVG ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat daher selbst Ermessen zu üben und nicht nur die Entscheidung der belangten Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (Art. 130 Abs. 3 B-VG). Es muss daher den Strafausspruch auch bei bloß unzweckmäßiger Ermessensübung durch die belangte Behörde reformieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1129).

6.2. Das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO

https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40128461/image029.png

zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

6.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage nach der Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache im Sinne des § 45 AVG, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre (vgl. VwGH 21.09.2012, 2012/02/0158 mwN). Vom Beschwerdeführer wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Existenz einer Verordnung, welche im Tatortbereich die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt, bestritten. Von der belangten Behörde wurde dazu die BMVIT-Verordnung vom 04.08.2010, GZ. BMVIT-138.001/0015-II/ST5/2010, eingeholt. Mit dieser Verordnung wurde auf Grund des § 43 Abs. 1 StVO 1960 der Punkt II.2. der BMVIT-Verordnung vom 28.12.2001, GZ: 314.501/65-III/10-01, dahingehend geändert, dass „auf der Rampe von der Richtungsfahrbahn Linz der A 25 zur Richtungsfahrbahn Wien der A 1 Westautobahn bis zur Einmündung der A 25 in die Richtungsfahrbahn Wien der A 1 (= km 0,125 bis km 1,570 der genannten Rampe)“ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt wird. Der Beschwerdeführer bestritt auch noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (jedenfalls im Zweifel), dass diese Verordnung die gegenständliche Rampe 3 mitumfasse, da die Verordnung den Ausdruck „Rampe Nr. 3“ nicht beinhalte. Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass die – als solche vom Straßenverwalter – bezeichnete Rampe 3 die einzige Rampe zwischen der Richtungsfahrbahn Linz der A 25 und der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn ist. Es gibt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher keinen Zweifel, dass es sich bei der im Verordnungstext beschriebenen Rampe um die Rampe 3 der Tatortbezeichnung handelt. Innerhalb dieses Rampe 3-Bereichs (Straßenverwalter-Kilometrierung: km 0,0 – km 1,570) befindet sich auch der von der Verordnung umfasste Rampen-Streckenabschnitt von km 0,125 bis zum Rampenende bei km 1,570. Aus der der Verordnung vom 04.08.2010 zu Grunde liegenden BMVIT-Verordnung vom 28.12.2001, GZ. 314.501/65-III/10-01, deren Verordnungsakt vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von Amts wegen eingeholt wurde, zeigt sich, dass der von der Verordnung erfasste Rampen-Bereich, nämlich von km 0,125 bis km 1,570 der Rampe 3, zumindest seit 2001 ident ist. Dass die dem Verordnungsakt zu Grunde liegende Verordnung vom 28.12.2001 auch tatsächlich ergangen ist, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst schon aus den ersichtlichen Abfertigungserledigungen des genehmigten Verordnungstexts. Es wäre auch widersinnig, dass das BMVIT im Jahr 2010 eine Änderung zur Verordnung 2011 erlässt, wenn diese im Jahr 2001 gar nicht erlassen worden wäre. Darüber hinaus war die gegenständlich verordnete Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Rampe 3 bereits Gegenstand eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Erkenntnis vom 18.06.2009, VwSen-163580/10/Sch/Pe). Auch in dem damalig abgeführten Verfahren ging der Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in die BMVIT-Verordnung vom 28.12.2001 davon aus, dass auf der Rampe von der Richtungsfahrbahn Linz der A 25 zur Richtungsfahrbahn Wien der A 1 die Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt ist, wobei die erwähnte Beschränkung schon weitaus länger gegolten habe. Der beigeschaffte Kundmachungsvermerk vom 31.10.1991 bezüglich der Aufstellung der Verkehrszeichen betreffend die gegenständliche 100 km/h Beschränkung gelte nach Ansicht des Verwaltungssenats weiterhin, da sich durch die später erlassene Verordnung vom 28.12.2001 nichts geändert habe. Auch unter Berücksichtigung des Kundmachungsvermerks der ASFINAG Service GmbH vom 12.08.2010 betreffend die BMVIT-Verordnung vom 04.08.2010 stand für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Zweifel fest, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 100 km/h) im gegenständlichen Rampen-Bereich jedenfalls im Tatzeitpunkt verordnet und kundgemacht war. Dies entspricht im Übrigen auch der persönlichen Wahrnehmung des Richters, dem als Autolenker die bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungszeichen samt stationärem Radarmessgerät im Bereich der sogenannten „Huberbauerkurve“ (Rampe 3) schon seit Jahren aus eigener Wahrnehmung gut bekannt sind.

6.4. Der Beschwerdeführer hat nach dem zu Recht erhobenen Tatvorwurf die zur Tatzeit durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um (unter Berücksichtigung der Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers) 20 km/h überschritten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

6.5. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat daher sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch subjektiv zu verantworten.

6.6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist hingegen seit der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 kein Strafbemessungskriterium mehr (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 19 VStG, Rz 5 [Stand 1.7.2013, rdb.at]).

6.7. Das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h (das ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 %) ist damit ein Teilaspekt für die vorzunehmende Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe. Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 726,00 Euro. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen.

Von der belangten Behörde wurde festgehalten, dass keine Straferschwernisgründe vorliegen würden. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt. Auch unter Würdigung der weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Milderungsgründe eines höchstens geringfügigen Verschuldens und dass die Tat längere Zeit zurückliege, lässt die Strafbemessung der belangten Behörde im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und den Umstand, dass die Tat erst rund 9 Monate zurückliegt, als nicht unangemessen erkennen. Es kann daher der Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten werden. Das Straferkenntnis war daher auch der Strafhöhe nach zu bestätigen, zumal die verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu rund 8 % ausschöpft, auch den vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen finanziellen Verhältnissen seines monatlichen Einkommens von 1.800 Euro netto und keinem relevanten Vermögen sowie keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten entspricht.

Die verhängte Strafhöhe ist auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen im Sinne der Verkehrssicherheit zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr durch andere Autofahrer sprechen auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gegen eine Herabsetzung der Strafe, zumal überhöhte Geschwindigkeiten jedes Jahr zu den Hauptursachen von tödlichen Verkehrsunfällen zählen.

 

Zu Punkt II.:

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 2 VwGVG, wonach der Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen ist. Bei einer von der belangten Behörde verhängten Strafe von 60 Euro betragen die vom Beschwerdeführer - zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde - zu zahlenden Kosten des Beschwerdeverfahrens demnach 12 Euro.

 

Zu Punkt III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich - eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (vgl. VwGH 9.2.2016, Ra 2016/02/0017, VwGH 21.9.2015, Ra 2015/02/0171; ua.)

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack