LVwG-150915/24/MK/SB – 150921/2

Linz, 25.08.2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von

1.         P W,

2.         S W,

3.         Mag. H L,

4.         W L,

5.         H W,

6.         H W und

7.         M L,

alle vertreten durch K M Rechtsanwälte, x, P., gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadt Gmunden vom 14.12.2015, GZ: BauR1-153/9-39659-2013, mit dem die erstinstanzliche Erteilung der Baubewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bestätigt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.               zu Recht   e r k a n n t :

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden der 1. bis 6.-Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

II.              den   B e s c h l u s s   gefasst:

Die Beschwerde des 7.-Beschwerdeführers wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 iVm 36 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

III.          Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Sachverhalt, Verfahrenschronologie:

 

I.1.1.           Das gegenständliche Projekt ging als Sieger aus einem Architekten-Gutachterverfahren hervor. Nach Beratung über das Projekt im Gestaltungsbeirat der Stadt Gmunden am 03.11.2011 wurde empfohlen, eine weitere Bearbeitung des Projekts vorzunehmen. In der 39. Sitzung des Gestaltungsbeirats der Stadt Gmunden am 12.09.2012 wurde das überarbeitete Projekt nochmals einer Beratung unterzogen. Unter Einhaltung der Vorschläge (Tausch des mittleren Baukörpers [4-Spänner] mit dem westlichen Baukörper [3-Spänner] und Untersuchung, die beiden Höhensprünge in der Garage weiter zu vergrößern unter Erhaltung des wertvollen Baumbestands im Böschungsbereich) empfahl der Gestaltungsbeirat die Realisierung des Projekts.

 

I.1.2.           Mit Ansuchen vom 14.05.2013 beantragte die S GmbH, x, H. (im Folgenden: Bw) die Baubewilligung für einen mehrgeschossigen Wohnbau auf dem Gst. Nr. x, EZ x, KG x, auf Grund des Bauplans der A / X GmbH vom 14.05.2013, Zl.: El-001a - El-010d.

 

I.1.3.           Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige beurteilte mit Schreiben vom 17.02.2014, GZ: UBAT-805247/1-2014-Hos/Fm, das Projekt auf Basis des den Einreichunterlagen beiliegenden lufttechnischen Projekts dahingehend, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Wohnanlage keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß IG-L zu erwarten seien. Das lufttechnische Projekt sei aus fachlicher Sicht im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar.

 

I.1.4.           Mit Bescheid vom 26.03.2014, GZ: N10-45-2013, erging von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter der Vorschreibung von Auflagen die positive naturschutzbehördliche Feststellung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnbaues, bestehend aus 4 Wohntürmen, auf Gst. Nr. x, KG x, Gemeinde x, in der sog. 500 m-Seeuferschutzzone des x, nach Maßgabe des vorgelegten und als solches gekennzeichneten Einreichprojekts (Einreichplanung der A / X GmbH vom 16.07.2013, Plan Nr. El-001f - 010f, Baubeschreibung vom 14.05.2013 und Unterlagen „G.“ des Büros M.J., Landschafts- und Freiraumplanung, W.).

 

I.1.5.           Mit Kundmachung vom 29.04.2014 wurde die Bauverhandlung für das zugrundeliegende Projekt durch Anschlag und Zustellung anberaumt.

 

I.1.6.           Der 5.-Bf [W] übermittelte mit am 16.05.2014 eingelangtem Schreiben seine Einwendungen. Diese bezogen sich kurz zusammengefasst auf die Unrichtigkeit der Lagepläne, die Höhe der Gebäude, den Abstand zum See, die Belichtung durch die Sonne/Schattenwurf, den Abstand der Tiefgarage, einen Sicht- und Lärmschutz sowie die Beantragung einer Beweissicherung für allfällige entstehende Schäden und Beachtung der Grundgrenze zwischen der H KG und seinem Grundstück.

 

I.1.7.           Von den 1.-2.-Bf [W], rechtsfreundlich vertreten durch K M Rechtsanwälte, wurden mit Schreiben vom 16.05.2014 Einwendungen erhoben. Diese betrafen kurz zusammengefasst: Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Oö. ROG 1994 (Höhe der Gebäude, Geschoßzahl, Anzahl der Wohnungen und PKW-Abstellplätze); Gefährdung der Gesundheit, zumindest eine erhebliche Belästigung (durch Lärm, Abgase [insbesondere durch die Lüftungsschächte im Bereich der Tiefgarage] und die Beleuchtung der Wohnhausanlage, durch Beeinträchtigungen des Lichteinfalls, die Verkehrsfrequenz, den konzentrierten Aufenthalt von Menschen), Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Verstoß gegen den Bebauungsplan, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Niveauunterschied/Höhe der Gebäude), Abstände, Geschossanzahl, Seeuferschutzzone, unvollständige Baubeschreibung, falsche Darstellungen in den Einreichplänen.

 

I.1.8.           Am 19.05.2014 fand die mündliche Verhandlung über das gegenständliche Bauvorhaben statt, an der - neben der Behörde - die Bw (auch Architekten und Projektant) auch ein bautechnischer ASV und die beschwerdeführenden Parteien (tlw. rechtsfreundlich vertreten) teilnahmen.

 

Der bautechnische ASV erstattete dabei nachstehenden Befund [auszugsweise wiedergegeben]:

 

„[…] Räumliche Situation / Umgebung der Liegenschaft

Die Liegenschaft befindet sich an der Westseite des x und wird westlich durch die öffentliche Aufschließungsstraße "x" begrenzt. An der Nordseite des Grundstückes befinden sich 3 unterschiedlich große Geschäfts- und Mehrfamilienwohnhäuser sowie ein kleineres Einfamilienwohnhaus. An der Südseite des Bauplatzes grenzt die Geschäftsfläche eines Lebensmittelmarktes und dessen vorgelagerter Kundenparkplatz bzw. eine Wohnliegenschaft unmittelbar an. Die Ostseite wird von einem Grundstück mit unterschiedlich hohem Baum- und Strauchbewuchs, welches zum Naturschutzgebiet x gehört bzw. vom x selbst, dominiert. […]

Emissionen / Immissionen

Zur Beurteilung, ob von der geplanten Bebauung mit der natürlich be- und entlüfteten, eingeschoßigen Tiefgarage relevante Emissionen bzw. Immissionen durch Kfz-Fahrbewegungen oder von den Heizungsanlagen ausgehen, wurde seitens der Antragstellerin ein lufttechnisches Projekt bei der Firma x-GmbH, in Auftrag gegeben. Die Gutachter sind aufgrund der durchgeführten Berechnungen/Messungen zum Ergebnis gekommen, dass durch die geplante Wohnhausanlage und bei projektsgemäßer Realisierung des Vorhabens es zu keiner Überschreitung der Grenzwerte im Sinne des § 20 Emissionsschutzgesetz Luft (IG-L idgF.) kommt. Seitens der Baubehörde wurde das Gutachten zur Prüfung auf Plausibilität dem Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik vorgelegt. Auch das Amt der Oö. Landesregierung kam laut Schreiben vom 17.02.2014, Zahl: UBAT-805247/1-2014-Hos/Fm zusammenfassend zur Erkenntnis, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Wohnanlage keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß IG-L zu erwarten sind.

Hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens samt Tiefgarage auf die Nachbarliegenschaften im Hinblick auf die zu erwartenden Schallemissionen (Kfz-Fahrbewegungen und haustechnische Anlagen) wurde ein schalltechnisches Projekt der Fa. x-GmbH, mit Datum vom 08.01.2014 erarbeitet. Dem Projekt liegen neben den voran beschriebenen Projektsunterlagen noch schalltechnische IST-Bestandsmessungen, eine Verkehrszählung an der x (Aufschließungsstraße) und Prognoseberechnungen aus den ermittelten Werten zu Grunde. Das Sachverständigenbüro kommt im Gutachten zum Schluss, dass die projektbedingten Emissionen (Prognosewerte im Vollausbau) die relevanten Grenzwerte in der best. Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-gemischtes Baugebiet deutlich unterschritten werden. Diese Aussage gilt auch für den projektbedingten Dauerschallpegel. Zusätzlich wurden im vorliegenden schalltechnischen Projekt noch Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen und in die Berechnungen miteinbezogen. Diese im Punkt 6.3 im Gutachten angeführten Maßnahmen sind Projektsbestandteil und daher bei Realisierung des Vorhabens umzusetzen bzw. zu berücksichtigen.

Gebäudehöhen / Abstandsbestimmungen

Zur Beurteilung der aufgrund der geplanten Gebäudehöhen erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrundstücksgrenzen wird einleitend vermerkt, dass sich die Abstände auf das aufgehende Mauerwerk im Bereich der jeweiligen Terrassen/Balkone bezieht, da mit diesen Bauteilen entsprechend § 41 des . Bautechnikgesetzes der Abstand um 2,0 m unterschritten werden darf, jedoch ein Mindestabstand von 2,0 m zu den Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenzen verbleiben muss.

-         Haus 01:

          Haus 01 weist zur südseitigen Nachbargrundgrenze eine Gebäudehöhe gemessen an der Nachbargrundgrenze und bezogen auf die Oberkante der umlaufenden Brüstungsmauer des 4.OG's von 12,9  m (Mindestabstand 4,32 m) auf. Der projektierte Gebäudeabstand beträgt in diesem Bereich 5,24 m. Die Gebäudehöhe im Bereich der Attikaoberkante des rückspringenden 5.OG's beträgt 15,26 m (Mindestabstand 5,09 m). Hier weist der nächst gelegene Bezugspunkt des aufgehenden Mauerwerks einen Abstand von 7,66 m auf. Der geringste Abstand zur westseitigen Straßengrundgrenze beträgt im Bereich der Brüstungsmauer 8,30 m (Gebäudehöhe 12,25 m) und im Bereich der Attikaoberkante 10,35 m (Gebäudehöhe 14,56 m). Zur nordseitigen Straßengrundgrenze weist das Gebäude einen geringsten Abstand im Bereich der Brüstungsmauer im 4.OG von 4,58 m (Gebäudehöhe 13,75 m) und im Bereich der Attikaoberkante einen Abstand von 6,51 m (Gebäudehöhe 16,06 m) auf.

-         Haus 02:

          Haus 02 weist zur südseitigen Nachbargrundgrenze eine Gebäudehöhe von 15,31 m und zur nordseitigen Straßengrundgrenze von 15,51 m auf. Der geringste Abstand dieses Gebäudes zur südseitigen Grundgrenze beträgt 9,04 m (Mindestabstand 5,10 m) und zur nordseitigen Grundgrenze 10,46 m (Mindestabstand 5,17 m).

-         Haus 03:

          Haus 03 weist zur südseitigen Nachbargrundgrenze eine Gebäudehöhe von 14,80 m und zur ostseitigen Nachbargrundgrenze (x) von 19,30 m auf. Der geringste Abstand dieses Gebäudes zur südseitigen Grundgrenze beträgt 11,74 m (Mindestabstand 4,93 m) und zur ostseitigen Grundgrenze 6,61 m (Mindestabstand 6,43 m).

-         Haus 04:

          Haus 04 weist zur ostseitigen Nachbargrundgrenze (x) eine Gebäudehöhe von 19,45 m und zur nordseitigen Nachbargrundgrenze von 17,05 m auf. Der geringste Abstand dieses Gebäudes zur ostseitigen Grundgrenze beträgt 15,45 m (Mindestabstand 6,48 m) und zur nordseitigen Grundgrenze 5,69 m (Mindestabstand 5,68 m).

Abschließend wird festgehalten, dass die Mindestabstände zu den Nachbargrundgrenzen entsprechend der voran beschriebenen Aufstellung gemäß OÖ. BauTG eingehalten werden.

Beschreibung des Bauvorhabens

[…]

Unter- bzw. Kellergeschoß

Die auf dem gegenständigen Grundstück geplanten 4 Mehrfamilienwohnhäuser sind im Wesentlichen zur Gänze unterkellert und sind durch eine im KG (UG) geplante Tiefgarage für insgesamt 82 Kfz-Abstellplätze miteinander verbunden. Das UG erstreckt sich in Ost-Westrichtung auf einer Länge von ca. 100 m, in Nord-Südrichtung von ca. 61 m und ist in Massivbauweise geplant. Das KG weist zur südseitigen Nachbargrundgrenze einen geringsten Abstand von 1,20 m auf und kommt in diesem Bereich um zumindest 0,60 m gegenüber der dortigen best. Geländehöhe (im Bereich Referenzpunktes laut Lageplan + 470,25 m ü.A.) tiefer zu liegen. Bei dieser Angabe ist bereits die für die Begrünung der Tiefgaragendecken erforderliche Erdüberschüttung berücksichtigt. Daher wird aus fachlicher Sicht die Tiefgarage in diesem Bereich zur Gänze unterirdisch zu liegen kommen. Zur nordseitigen Nachbargrundgrenze weist das UG einen Abstand von 5,70 m und das Gelände an der dortigen Grundgrenze eine Höhe von + 468,00 m ü.A. auf. Nachdem der fertige EG-Fußboden des Hauses 04 auf + 469,64 m ü.A. zu liegen kommt und das Gelände Richtung Norden zur Grundgrenze wie bereits in der Natur vorhanden abgeböscht wird, ist die Tiefgarage auch auf dieser Seite zur Gänze unterirdisch gelegen. Die Zufahrt zur Tiefgarage bzw. zum KG erfolgt über eine nordwestseitig situierte und zum Teil überdeckte Zu- und Abfahrtsrampe, welche im Anschlussbereich zur nordseitigen öffentlichen Zufahrtsstraße teilweise auf diesem zu liegen kommt. Nachdem dieser Rampenbereich lediglich ein Gefälle von 3 % aufweist und außerhalb des für den „Durchzugsverkehr" bestimmten Fahrstreifens zu liegen kommt, bestehen aus fachlicher Sicht hinsichtlich der Benützung des öffentlichen Gutes durch die Rampe keine Bedenken. Die natürlich entsprechend be- und entlüftete Tiefgarage wird durch den Einbau eines Brandschutzschiebetores in 2 Bereiche unterteilt und soll über eine CO-Warnanlage zusätzlich abgesichert werden. […]

Erdgeschoß

Das EG der 4 geplanten Mehrfamilienwohnhäuser dient im Wesentlichen zur Unterbringung von jeweils 3 unterschiedlich großen Wohneinheiten, wobei das Haus 01 anstelle einer Wohneinheit ein südseitig orientiertes Büro aufweist. […]

1.. 2. und 3. Obergeschoß

[…]

Dachgeschoß

Das DG der Häuser 02, 03 und 04 ist mit den darunter liegenden OG's hinsichtlich Außenabmessung, Nutzung und Aufteilung der einzelnen Räumlichkeiten ident. Das DG beim Haus 01 ist gegenüber den darunter liegenden OG's allseitig um 2,0 m rückspringend ausgeführt. Der dadurch entstehende Flachdachbereich des 3. OG's mit umlaufender Brüstungsmauer wird als Dachterrasse den beiden im DG geplanten, unterschiedlich großen Wohneinheiten zugeordnet.“

 

Vom Vertreter der Bf wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung für die 1. bis 6.-Bf [W, L, W, W] eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen die bisherigen Einwendungen aufrecht erhalten bzw. erhoben. Der 7.-Bf [L] erstattete ebenfalls Einwendungen, die niederschriftlich im Rahmen der Bauverhandlung festgehalten wurden. Der bautechnische ASV erstattete daraufhin ein Gutachten, wonach aus fachlicher Sicht bei Vorschreibung von Auflagen (die entsprechend formuliert wurden) keine Bedenken bestünden.

 

Weiters wurde in der Niederschrift als Feststellungen des Verhandlungsleiters festgehalten:

 

„Zu Beginn der Verhandlung wurde seitens der Verhandlungsleiters sämtlichen anwesenden Parteien u. Beteiligten erläutert, dass der Lageplan, aufgrund der Vorsprachen bzw. Planeinsichtnahmen von Anrainern während der Ausschreibungsfrist, für die heutige Verhandlung hinsichtlich der Gewässerausweisung am Nachbargrundstück durch eine Planklappe noch korrigiert wurde (die offensichtlich nicht korrekte Darstellung der Wasserfläche des x wird auch in schriftlichen Eingaben der Anrainer thematisiert).

Weiters wurden zur heutigen Verhandlung mit div. Kotierungen ergänzte Grundrisspläne des Untergeschoßes, des Erdgeschoßes sowie des Schnitts „aa-bb-cc-dd-ee" vorgelegt. Inhaltlich - sprich also hinsichtlich Lage, Größe, Höhe der Gebäude etc wurden keinerlei Änderungen vorgenommen.

Sämtlichen anwesenden Parteien und Beteiligten wurde das Projekt anhand dieser Planunterlagen sowie den weiteren Projektsunterlagen (siehe Befund des bautechn. ASV) in der Folge erläutert.

Für die heutige Verhandlung wurden die Gebäudeecken der geplanten Wohnhäuser durch einen Geometer in der Natur ausgesteckt. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde die Situierung der einzelnen Gebäude sowie die Höhen im Detail erläutert. Nachdem seitens der Anrainer keine Fragen mehr zur Höhe bzw. Situierung der Wohnhäuser oder sonstige Wortmeldungen vorgebracht wurden, wurde der Lokalaugenschein nach ca. 2 Stunden beendet und mit der Verfassung der Niederschrift der Bauverhandlung begonnen.“

 

I.1.9.           Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde den 1.-6.-Bf z.Hd. ihres Rechtsvertreters und dem 7.-Bf [L] der ergänzende Befund samt ergänzendem Gutachten mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die (geänderten) Planunterlagen und Stellungnahme übermittelt. Von der Baubehörde wurden in diesem Schreiben auf Grundlage der Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen die Änderungen dargelegt:

 

„1)      Entfall von 6 oberirdischen Pkw-Abstellplätzen entlang der x und Ausweisung der bestehenden Bushaltestelle.

2)       Vergrößerung der Tiefgarage um 6 Pkw-Abstellplätze, wobei die in der Niederschrift der Bauverhandlung im Befund des Amtssachverständigen beschriebenen Abstände zu dem nördlichen Nachbargrundstück x und den südlichen Nachbargrundstücken x und x unverändert bleiben.

3)       Vorlage eines Geometerplanes DI. S vom 21.05.2014, GZ 2397H-14, mit Darstellung der bestehenden Geländesituation östlich bzw. südöstlich des geplanten Wohnhauses 03 und darauf aufbauend Adaptierung bzw. Ergänzung der Schnittdarstellung im Einreichplan ‚schnitt aa-bb-cc-dd-ee‘.“

 

Es wurde ausgeführt, dass durch die Vergrößerung der Tiefgarage um 6 Pkw-Abstellplätze (vorher 82, neu 88) keine negativen Auswirkungen auf Anrainerliegenschaften zu erwarten seien und basiere sowohl das schalltechnische als auch das lufttechnische Projekt auf eine Stellplatzzahl von bis zu 100 Pkw-Stellplätzen. Durch die Planergänzungen (Pkt. 3) sei die Einhaltung der Abstandsbestimmungen belegt.

 

I.1.10.         Die 1. bis 6.-Bf [W, L, W, W] äußerten sich dazu mit Schriftsatz vom 10.06.2014 dahingehend, dass sie sich gegen die Vergrößerung der Tiefgarage um 6 Abstellplätze aussprachen. Auf die Einwendungen und Anträge in den Äußerungen vom 16.05.2014 und 19.05.2014 wurde verwiesen.

 

I.1.11.         Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Gmunden vom 01.07.2014, GZ: BauR1-153/9-39659-2013, wurde der Bw die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage (64 Wohnungen, 1 Büro) mit Tiefgarage an der x auf Gst. Nr. x, KG x, EZ x, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auf die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Bf wurde in der Begründung eingegangen.

 

I.1.12.         Gegen diesen Bescheid haben die 1. bis 6.-Bf [W, L, W, W] alle rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 24.07.2014 Berufung erhoben. Dabei wurden insbesondere folgende Berufungsgründe geltend gemacht:

 

Materielle Rechtswidrigkeit: Gebäudehöhe, Gebäudefluchtlinie, Geschossanzahl, Dichte der Verbauung, eine differenzierende Behandlung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Niveauunterschied, erhebliche Belästigungen aus der zu erwartenden Verkehrsfrequenz, des konzentrierten Aufenthalts, den Zu- und Abfahrten zur bzw. aus der Tiefgarage, der Lüftungsanlage der Tiefgarage und sonstigen im Bereich der Tiefgarage projektierten Öffnungen und der damit verbundenen Lärm- und Abgasbelastung, Forderung nach größeren Abständen und Reduzierung der Geschossanzahl, 500 m-Seeuferschutzzone des x, Belüftungs- und Belichtungsverhältnisse, Brandschutz, während des Verfahrens nach der mündlichen Bauverhandlung vorgenommene Änderung bzw. Vergrößerung der Tiefgarage unzulässig; auch Austausch der Projektunterlagen während bzw. nach der Bauverhandlung.

 

Formelle Rechtswidrigkeit:

Hier brachten die Bf vor, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, die Behörde ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht und den Beweisanträgen ohne stichhaltige Begründung nicht nachgekommen sei. Weiters habe die Behörde keine eigenen Feststellungen zu den Abständen der projektierten Häuser zu allen (!) umliegenden Nachbargrundgrenzen getroffen.

 

I.1.13.  Mit Schreiben vom 08.09.2014, GZ: BBA-GM-536-2014-Bu, wurde vom Sachverständigendienst des Bezirksbauamts Gmunden eine schalltechnische Beurteilung des zugrundeliegenden Projekts abgegeben. Die ermittelten Schall-Pegel-Werte zeigten demnach, dass das Widmungsmaß (selbst für die strengen Werte für ländliches Wohngebiet) eingehalten und die Bestandssituation nur irrelevant verändert werde. Die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus seien von einem Sachverständigen für Humanmedizin zu beurteilen, was gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nur dann erforderlich sei, wenn der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werde.

 

I.1.14.  Dieses Schreiben wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Bf (ausgenommen dem 7.-Bf [L]) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, welche von den Bf mit Schreiben vom 19.09.2014 wahrgenommen wurde. Die Bf führten dabei aus, dass trotz Übermittlung der schalltechnischen Beurteilung noch weitere Beurteilungen (ergänzend lärmtechnisch, lufttechnisch) fehlen würden. Es wurde eine weitere - über einen längeren Zeitraum erfolgende - lärmtechnische Messung beantragt sowie die Fristverlängerung zur Vorlage eines Gegengutachtens.

 

I.1.15.  Mit Bescheid des Gemeinderats der Stadt Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.10.2014, GZ: BauR1-153/9-39659-2013, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Behörde I. Instanz sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob sich die zu bewilligende Baumaßnahme in das Ortsbild einfügt oder dieses verletzt. Insbesondere sei sie nicht darauf eingegangen, dass die Bebauungshöhen bezogen auf die Nachbargrundstücke beschränkt wurden und nunmehr von einer bisherigen baubehördlichen Beurteilung abgegangen werde. Die Behörde I. Instanz habe ein ergänzendes Gutachten des Gestaltungsbeirats einzufordern.

 

I.1.16.  Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Bw Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, von welchem der Bescheid aus Anlass der Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.06.2015, GZ: LVwG-150554/3/DM/WP, wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid ohne die dafür erforderliche Beschlussfassung iSd Oö. GemO 1990 ergangen war.

 

I.1.17.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2015, GZ: BauR-153/9-39659-2013, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 14.12.2015, wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst festgestellt, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben keine subjektiven Nachbarrechte verletzt werden würden. Die Wahrung des Orts- und Landschaftsbilds begründe bspw. kein subjektives Nachbarrecht, wie auch eine Ungleichbehandlung der Nachbarn, die mit unterschiedlichen/r Gebäudehöhen/Geschoßanzahl argumentiert werde.

 

I.2.1.           Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 19.01.2016 durch die Bf, in der nachstehende Beschwerdegründe und Beschwerdepunkte vorgebracht werden:

 

Materielle Rechtswidrigkeit:

Der Aspekt des Ortsbilds sei von der Berufungsbehörde auch wahrzunehmen gewesen, so wie dies auch im ersten (aufgehobenen) Bescheid des Gemeinderats erfolgt sei. In diesem sei die ergänzende Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat empfohlen. Es sei zu berücksichtigen, dass die gewählte Vorgangsweise eine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Baumaßnahmen darstelle. Zu Recht habe die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 27.10.2014 den erstinstanzlichen Baubescheid behoben. Abgesehen davon ließen sich aber auch subjektive Rechte der Bf als betroffene Nachbarn daraus ableiten, da sich bauliche Festlegungen betreffend die Gebäudehöhe, Geschossflächenanzahl auch auf die Nachbarrechte entsprechend auswirken, dies sowohl betreffend Immissionsbelastung, als auch betreffend die Beeinträchtigung der Belichtung der angrenzenden Wohnhäuser. Auch wenn die Geltendmachung subjektiver Rechte resultierend aus einer Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation angrenzender Wohnbauten eingeschränkt ist, finde gegenständlichenfalls - insbesondere was die 3. und 4.-Bf [L] und schließlich auch die 5. bis 7.-Bf [W, W, L] betreffe - eine erhebliche Einschränkung statt. Eine sachliche Rechtfertigung für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung der Bf und zu Gunsten der Konsenswerberin könne gegenständlich nicht gefunden werden. Es sei im gesamten bisherigen Verfahren keine Überprüfung der von den Bf behaupteten Beeinträchtigung betreffend die Beleuchtungsverhältnisse zum Nachteil der Bf als betroffene Nachbarn erfolgt. An der Sach- und Rechtslage habe sich seit der Behebung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheids durch die belangte Behörde nichts geändert. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Bescheid daher mit Mangelhaftigkeit belastet, da sie sich in der nunmehrigen Beurteilung mit den zur Aufhebung führenden Fragen überhaupt nicht mehr auseinandergesetzt habe. Es fehle eine ausreichende nachvollziehbare Begründung. Weiters liege eine bereits entschiedene Rechtssache vor, die im Rahmen dieser Beschwerde gerügt und geltend gemacht werde. Wenn - wie hier - in Bezug auf einen bestimmten Bereich vom Gestaltungsbeirat etwa Vorgaben zur Gebäudehöhe, Gebäudefluchtlinie, Geschossanzahl oder zur Dichte der Bebauung entsprechende Vorgaben gemacht werden, so seien dadurch auch subjektive Rechte nicht nur für die Eigentümer der von diesen Vorgaben betroffene Gebäude, sondern auch für die übrigen Anrainer, somit für alle Bf in Bezug auf angrenzende, sich in diesem Bereich befindliche, Bauprojekte dahingehend abzuleiten, dass auch für solche Bauprojekte im Nahebereich dieser Gebäude diese Vorgaben entsprechend Geltung haben würden. Eine diesbezüglich differenzierende Behandlung solcher Bauprojekte verstoße eindeutig gegen den verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatz und sei ein sachlicher Grund für diese differenzierende Behandlung von der Baubehörde nicht aufgezeigt worden. Durch die projektierte Geschoßanzahl und die Höhe der verfahrensgegenständlichen Häuser werde somit in die subjektive Rechte der Bf eingegriffen. Demgemäß sei zumindest die Geschoßanzahl und die Höhe an die benachbarten Häuser entsprechend anzugleichen, um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, ansonsten die baubehördliche Bewilligung zu untersagen ist. Es liege ein Niveauunterschied von bereits 4 m vor, in welchem Ausmaß das verfahrensgegenständliche Projekt benachbarte Häuser überrage. Im Verhältnis zum zahntechnischen Labor des 7.-Bf [L] im Nachbarobjekt überrage das oberste Geschoss des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses 01 das Objekt des Bf um eine volle Geschosshöhe. Schwerwiegender sei der Eingriff zum Haus der 3. und 4.-Bf [L], da sich dieses im unmittelbaren Nahbereich des dieses mehrfach überragenden Wohnhauses befinde. Gleiches gelte für den 5.-Bf [W]. Auch wenn im verfahrensgegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan existiere, so sei dennoch auf die hier relevanten Höhendifferenzen zur Herstellung eines entsprechenden Interessensausgleiches (auch) im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes Bedacht zu nehmen. Es würden sich Gefährdungen und zumindest erhebliche Belästigungen für die Bf ergeben, insbesondere aufgrund der zu erwartenden Verkehrsfrequenz, des konzentrierten Aufenthalts von Menschen im Bereich der Wohnhausanlage, sowie durch die Zu- und Abfahrt und das Parken von Fahrzeugen im Bereich der Wohnhausanlage und im Bereich zur Zu- und Abfahrt zur bzw. aus der Tiefgarage; sowie schließlich durch die im Bereich der Tiefgarage bestehenden Lüftungsschächte und sonstigen im Bereich der Tiefgarage projektierten Öffnungen (etwa ein offener Zugang zur Tiefgarage im Bereich zum südlichen Nachbargrundstück) - und durch die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch Lärm- und konzentrierte Abgasbelastungen für die Nachbarn. Es werde durch die verfahrensgegenständlichen Wohngebäude und die projektierte Tiefgarage gegen die Abstandsbestimmungen des Oö. BauTG 2013 verstoßen. Entsprechend den Erörterungen im Rahmen der Bauverhandlung am 19.05.2014 sei eingeräumt worden, dass die Garage zum Teil über dem künftigen Niveau liegen werde. Gemäß § 6 Abs. 2 Oö. BauTG 2013 iVm § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 sei daraus auch ein subjektives Recht der Nachbarn abzuleiten, weshalb gefordert werde, dass größere Abstände zu den Nachbargrundgrenzen und eine Reduzierung der Geschossanzahl der verfahrensgegenständlichen Wohngebäude (um zumindest 1 Geschosseinheit) festgelegt werden. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Gebäudehöhe auf einem aufgeschütteten Niveau rund 2 Geschosse höher geplant und projektiert sei, als die vorgegebene Gebäudehöhe der benachbarten Gebäude der umliegenden Nachbarn, ohne Rückstaffelungen, wie dies bei den benachbarten Gebäuden der Fall gewesen sei. Es sei bei den Nachbargebäuden die Bauflucht und ein entsprechender Abstand zum x einzuhalten und die harmonische Farbgestaltung vorgegeben gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die verfahrensgegenständlichen Gebäude in der 500-m-Seeuferschutzzone des x und die Tiefgarage und die UG der 4 Wohngebäude im unmittelbaren Nahbereich des Sees befänden. Hinsichtlich Beeinträchtigungen der Belüftungs- und Beleuchtungsverhältnisse wird eingewendet, dass ein subjektives Recht dennoch dann gegeben sei, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Belüftungs- und Beleuchtungsverhältnisse der Benutzbarkeit solcher benachbarter Grundstücke vorliege, wie dies gegenständlich der Fall sei. Die diesbezüglichen Immissionseinwirkungen bzw. Beeinträchtigungen des Lichteinfalls durch Beschattung der betroffenen Nachbargrundstücke sei nicht geprüft worden, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Die Forderung nach größeren Abständen zu den Nachbargrundgrenzen (oder Reduzierung der Gebäudehöhe) ergebe sich im Zusammenhang mit dem Lichteinfall und dem Vorliegen besonders hoher Gebäude und auch aus dem Aspekt des Brandschutzes. Die während des Verfahrens nach der mündlichen Bauverhandlung vorgenommene Änderung bzw. Vergrößerung der Tiefgarage um 6 PKW-Abstellplätze sei aufgrund der damit verbundenen lärm- und abgasemissionsrelevanten zusätzlichen Belästigung nicht zulässig und zwar auch unter dem Aspekt, dass sich dadurch die Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Tiefgarage entsprechend vergrößere. Nach Schluss der mündlichen Bauverhandlung seien Projektänderungen unzulässig, weshalb die Projektänderung nicht genehmigt hätte werden dürfen. Gleiches gelte auch für den Austausch der Projektunterlagen, der während der Bauverhandlung erfolgt sei, die somit nicht öffentlich aufgelegt gewesen seien und daher nicht den Gegenstand des Bauverfahrens gebildet hätten. Die bei der Kundmachung und im Rahmen der Kundmachung aufgelegten Projektunterlagen würden den Verfahrensgegenstand eines Bauverfahrens abgrenzen.

 

Formelle Rechtswidrigkeit:

Hier wird von den Bf im Wesentlichen vorgebracht, dass Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus mehreren Gründen vorliege: Die Behörde habe selbst keine Feststellungen gemacht (zB hinsichtlich der Abstände), ihre Begründungspflicht verletzt, die erforderlichen und beantragten ASV nicht beigezogen, mangelhaft ermittelt und den Beweisanträgen der Bf keine Folge gegeben. Insbesondere wurde gerügt, dass den Beweisanträgen auf Beiziehung eines luftreinhaltetechnischen, belichtungstechnischen und lärmtechnischen Amtssachverständigen (im Folgenden: ASV) nicht gefolgt worden sei und daher die zu erwartende wesentliche Beeinträchtigung der Bf nicht ausreichend behandelt worden sei. Weiters habe die Behörde keine eigenen Feststellungen zu den Abständen der projektierten Häuser zu allen umliegenden Nachbargrundgrenzen getroffen, insbesondere auch im Hinblick auf die nicht zur Gänze unterirdisch zu liegen kommende Tiefgarage.

 

I.2.2.           In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.02.2016, eingelangt am 10.02.2016, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wurde ausgeführt, dass bei der Bauverhandlung eben kein Austausch wesentlicher Planungsunterlagen bzw. keine „Projekterweiterung“ erfolgt sei. Dies belegten sowohl die Feststellungen des Verhandlungsleiters in der Niederschrift vom 19.05.2014, als auch die dem Akt angeschlossenen Planunterlagen. Mit dem Genehmigungsvermerk seien schließlich die Planunterlagen mit der Bezeichnung „Austauschpläne zum Einreichplan“ vom 22.05.2014 versehen. Die darin enthaltenen Änderungen, die sich nach der Bauverhandlung noch ergeben hätten, seien im Befund des bautechnischen ASV exakt beschrieben und enthielten jedenfalls keine wesentlichen Projektänderungen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Bf L keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben und somit keine Parteistellung mehr im gegenständlichen Verfahren habe. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass das Bauverfahren aus Sicht der belangten Behörde korrekt abgewickelt worden sei und Anrainerrechte iSd § 31 Oö. BauO nicht verletzt worden seien. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.

 

I.2.3.           Die Behandlung der zwischenzeitlich von den Bf erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.06.2015, GZ: LVwG-150554/3/DM/WP, (sh Pkt. I.1.17.) an den VfGH lehnte dieser mit Beschluss vom 09.06.2016, E 343/2016-11, ab.

 

I.2.4.           Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 21.07.2016, GZ: LVwG-150915/10/MK/KG, wurden die Bf, die Bw (jeweils c/o ihrer rechtsfreundlichen Vertretung) und die belangte Behörde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.08.2016 geladen.

 

I.2.5.           Die Bf regten mit Eingabe vom 21.07.2016 zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten (auf Grund der beabsichtigten Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.06.2015, GZ: LVwG-150554/3/DM/WP [sh Pkt. I.1.17.]) vor Anberaumung einer Verhandlung die Entscheidung des VwGH abzuwarten. Weiters wurde ersucht, einen anderen Termin für die Verhandlung anzuberaumen, da der Vertreter teilweise auf Urlaub sei und zwischenzeitig aber laufend Verhandlungen in anderen Rechtssachen zu verrichten habe.

 

I.2.6.           Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde den Bf mit Schreiben vom 22.07.2016 mitgeteilt, dass keine Vorfrage gemäß § 38 AVG vorliege und eine allfällige Vertagung der Verhandlung eine nicht unbeträchtliche Verzögerung zur Folge hätte.

 

I.2.7.           Mit Eingabe vom 29.07.2016 teilten die Bf mit, dass gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.06.2015, GZ:   LVwG-150554/3/DM/WP, (sh Pkt. I.1.17.) außerordentliche Revision erhoben wurde (als Beilage angeschlossen). Es liege daher ein Grund für die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vor. Wenn der Revision stattgegeben werde, würde sich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende 2. Bescheid der belangten Behörde als gesetzwidrig erweisen (Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“). Es werde daher nicht zuletzt auch aus verfahrensökonomischen Gründen, aber auch wegen Präjudizialität der Entscheidung des VwGH, die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des VwGH über die von den Bf erhobene Revision beantragt.

 

I.2.8.           Die Bw brachte mit Schreiben vom 05.08.2016 eine Beschwerdebeantwortung ein und führte aus, dass in Bezug auf die Emissionen/Immissionen aus den eingeholten Gutachten (schalltechnisch und luftreinhaltetechnisch) hervorgegangen sei, dass vom Bauvorhaben keine unüblichen Emissionen und/oder Immissionen ausgingen. Die Bf seien diesen auch nicht durch Gegengutachten entgegen getreten. Die geplante Tiefgarage komme - jedenfalls in den von den Bf eingewandten Bereich - ohnehin zur Gänze unterirdisch zu liegen und wurden auch sonst alle einzuhaltenden Mindestabstände nach dem Oö. BauTG 2013 eingehalten. Zum Vorbringen der Ungleichbehandlung wurde ausgeführt, dass aus Sachverhalten zu anderen Bauvorhaben keine Rechte für die Bf für das gegenständliche Projekt ableitbar seien. Die weiteren Vorbringen gingen ins Leere oder würden keine subjektiven Nachbarrechte darstellen.

 

I.2.9.           Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 12.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen Vertreter der belangten Behörde, die Bw - rechtsfreundlich vertreten - und die Bf - ebenfalls rechtsfreundlich vertreten - sowie jeweils ein bautechnischer, immissionstechnischer und humanmedizinischer ASV teil.

 

Im Zuge dieser Verhandlung gab der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene bautechnische ASV als Zeuge [auszugsweise wiedergegeben] an:

 

[…]

Im Zuge der Beurteilung der Abstandsbestimmungen wurden von mir die jeweils geringsten Abstände zu den Nachbargrundstücken beurteilt. Grundlage dafür war der Lageplan betreffend die vier dreieckigen Gebäude. Von spezieller Bedeutung waren dabei die allgemeine Gebäudeflucht überragenden Bauteile wie eben Balkone oder Lodgen. Aus den im Plan eingetragenen Lage- und Höhenkoten wurden die Abstände überprüft, dabei haben sich keine Unterschreitungen der gesetzlich geforderten Mindestabstände ergeben.

Im Zuge des Bauverfahrens wurde insbesondere der Abstand der projektierten Tiefgarage zum südlich angrenzenden Nachbargrundstück Nr. 225/3 thematisiert. Seitens der belangten Behörde wurde dazu ein Vermessungsoperat eines Ziviltechnikers für Vermessungswesen vorgelegt, welches die Einhaltung der geforderten Abstände ergeben hat. Wesentlich für die Beurteilung dieser Abstandsbestimmung war die Frage ob die projektierte Tiefgarage unterirdisch zu liegen kommt. Das Ergebnis der Überprüfung war positiv.

Auf Befragen zu diesen Angaben gibt der Amtssachverständige für Bautechnik an, dass insbesondere im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen die in den Projektsunterlagen dargestellten kritischen Punkte überprüft hat und die Abstände im Norden des Bauvorhabens beinahe auf den Zentimeter eingehalten wurden, im Süden des Projektsgebietes werden die geforderten Mindestabstände geringfügig überschritten. Insbesondere ist im südseitigen Bereich festzuhalten, dass die projektiere Tiefgarage unter dem vorhandenen Geländeniveau zu liegen kommt. Auch auf der Ostseite werden die Abstandsbestimmungen eingehalten. Diese Beurteilung bezieht sich auch auf die vorragenden Bauteile.

Auf Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer, ob in der gegenständlichen fachlichen Beurteilung auch die Frage berücksichtigt wurde, ob die projektierte Tiefgarage zur Gänze oder nur teilweise unterirdisch zu liegen kommt, gibt der Zeuge an:

Die Tiefgarage kommt aus meiner Sicht zur Gänze unterirdisch zu liegen. Dies trifft auf die Tiefgarageneinfahrt nicht zu. Im ostseitigen Bereich der Tiefgarage befindet sich eine von der Feuerwehr geforderte zusätzliche Zugangsmöglichkeit, welche geländebegleitend ausgeführt wurde. Diese Abgangsrampe weist zu den Nachbargrundstücken mehr als 3 m Abstand auf.

Eine weitere Außentreppe kommt im südlichen Bereich der Tiefgarage zur Ausführung. Diese wurde ebenfalls von der Feuerwehr gefordert und stellt eine Verbindung zwischen Tiefgarage und dem angrenzenden Gelände dar. Diese Treppe schneidet in das Umgebungsgelände ein. Von diesem Standpunkt dieses Geländer ist die Flügelmauer ersichtlich.“

Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene bautechnische ASV führte [auszugsweise wiedergegeben] aus:

 

Es liegt eine schalltechnische Beurteilung der x GmbH mit Datum vom 01.08.2014 vor. Ausgehend von Lärm- Ist-Erhebungen wurden umfangreiche Berechnungen zur Auswirkung des geplanten Projektes auf die Wohnanrainer vorgenommen. die gesamten vom Projekte auftretenden Emissionen wurden erläutert. Im Wesentlichen handelt es sich bei Emissionen um etwaige Fahrbewegungen für Zu- und Abfahren zu den Stellplätzen, Parkvorgängen sowie den Fahrbewegungen in der Tiefgarage. Berücksichtigt wurden auch Spitzenpegelereignisse wie Zuschlagen von Türen und dergleichen. Bei den Emissionsansätzen wurden auch die haustechnischen Anlagen wie Wohnraumlüftung, Heizung und Tiefgaragenentlüftung berücksichtigt. Die projektbedingten Emissionen sind auf den Seiten 30 und 31 des schalltechnischen Projektes aufgelistet. Bei den Emissionen wurden auch die südlich angeordneten Stellplätze in Zuordnung zum x-Markt (15 Stellplätze auf dem Projektsgrundstück welche nach einem Dienstbarkeitsvertrag in Zuordnung zum Lebensmittelmarkt genutzt werden) berücksichtigt. Auf Grund der zusammengefassten Emissionen wurde eine Ausbreitungsberechnung zu verschiedenen Rechenpunkten (diese sind der Seite 36 des Projektes zu entnehmen) vorgenommen. Bei den Emissionsansätzen wurden anerkannte Richtlinien und Normen (vor allem die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz, 6. vollständige überarbeitete Auflage) angewandt.

Im Zuge der Lärm-Ist-Erhebung wurden auch Verkehrszählungen auf den angrenzenden Straßen durchgeführt und auf Grund dieser Verkehrsbeeinträchtigung eine Berechnung der Ist-Situation durchgeführt. Daraufhin wurde diese Berechnung mit den tatsächlichen gemessenen Ist-Werten verglichen. der Vergleich der Ist-Messung mit der berechneten Ist-Situation hat gezeigt, dass die ermittelten Werte nahezu ident sind. Die Berechnung ergab geringfügig höhere Werte, weil hier eine Mitwindsituation berücksichtigt wird. Bei der Messung war auf Grund einer Baustelle eine 30-km/h-Beschränkung gegeben, dadurch ergaben sich bei der Messung geringfügig geringe Werte. Eine Ausnahme stellt der Messpunkt 1 am ersten Tag der Messung dar, weil hier am Projektgelände Tätigkeiten vorgenommen wurden.

Die berechneten Schallimmissionen wurden mit der berechneten Schall-Ist-Situation und auch mit den Planungsrichtwerten gemäß Flächenwidmungskategorie verglichen. Bei der Berechnung wurden die nächstgelegenen Wohnanrainer in den verschiedenen Zeiträumen (Tag/Abend/Nacht) betrachtet. Insgesamt liegen dem Projekt 16 Rechenpunkte zu Grunde. Die nördlich angrenzenden Wohnanrainer werden von den Rechenpunkten 03 bis 08 erfasst. Zusätzlich wurden Rechenpunkte an den Grundstücksgrenzen (RP 01 und RP 02) betrachtet. […]

Die Überprüfung mit den Grenzwerten gemäß Flächenwidmung (ÖNORM S5021) zeigt, dass die projektbezogenen Immissionen zu allen betrachtenden Zeiträumen deutlich unter den hier angeführten Grenzwerten zu liegen kommen.

Die süd-östlich angrenzende Wohnliegenschaft wird von den Rechenpunkten 14, 15 und 16 erfasst. […] Die Überprüfung mit den Grenzwerten gemäß Flächenwidmungskategorie zeigt eine deutliche Unterschreitung.

Für das schalltechnische Projekt wurde auch der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 überprüft. Hier ergibt sich, dass ausgenommen vom Rechenpunkt 2 bei allen übrigen Punkten und Zeiträumen der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Der Rechenpunkt 02 befindet sich an der südlichen Grundstücksgrenze der nördlichen Wohnanrainer, Grundstücke x und x. Hier wird nur deshalb der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, weil durch den direkt angrenzenden Parkplatz entsprechende hohe Spitzenpegel (Zuschlagen von Autotüren) entstehen.

[…]

Zu den einzelnen Spitzenpegeln wird Folgendes angemerkt:

Bei den nördlichen Anrainern (Rechenpunkte 03 bis 08) ergeben sich Spitzenpegel in der Größenordnung von 51 bis 54 dB. Beim Rechenpunkt 02 an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut ergeben sich Spitzenpegel bis zu 79 dB. Die gemessene Ist-Situation ergibt hier mittlere Spitzenpegel beim Messpunkt 1 (nördlich des Rechenpunktes 2 an der Grundstücksgrenze zwischen den Liegenschaften x und x) bis zu 65 dB zur Tageszeit, 55 dB in der Abendzeit und 51 dB zur Nachtzeit.

Bei der südöstlich angrenzenden Wohnliegenschaft ergeben sich Spitzenpegel in der Größenordnung von 44 bis 45 dB.

Das schalltechnische Projekt wurde unter Berücksichtigung der geltenden Normen und Richtlinien nach dem Stand der Technik erstellt. Die Angaben sind im Wesentlichen schlüssig und nachvollziehbar. Zu der betrachtenden Anzahl der Stellplätze wird abschließend angemerkt, dass nach Angaben auf der Seite 25 des Projektes insgesamt 100 Tiefgaragenstellplätze in der Berechnung angesetzt wurden. Zusätzlich wurden beim Parkplatz 3 (westlich vom Turm 1) nach der ursprünglichen Projektslage 11 Stellplätze in der Berechnung angesetzt. Hier sind nach dem bewilligten Projektstand allerdings nur mehr 4 Stellplätze enthalten. Die Tiefgarage umfasst nach dem Projekt 88 Stellplätze.“

 

Aus luftreinhaltetechnischer Sicht wurde vom ASV auf den bereits erstellten Befund samt Gutachten verwiesen.

 

Aus medizinischer Sicht war einerseits festzuhalten,

„[...] dass bis auf einen Messpunkt der planungstechnische Grundsatz im Hinblick auf die Lärmsituation eingehalten wird. Dabei handelt es sich unter Zugrundelegung maximaler Betrachtungsansätze um ein Irrelevanzkriterium im Hinblick auf die Beurteilung von Immissionen.

Bei jenem Messpunkt, bei welchem dieser planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, ergibt die auf der Grundlage der obigen Ausführungen zum schalltechnischen Projekt vorgenommene Einzelfallbeurteilung, dass mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist.

 

Weiters erstattete der humanmedizinische ASV Befund und Gutachten und führte zusammengefasst aus:

 

„Zusammenfassende umweltmedizinische Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens:

Nach den Ausführungen des schalltechnischen Ausführungen wird der Planungstechnische Grundsatz (PTG) zur Tag- und Abendzeit eingehalten. Der PTG stellt ein Irrelevanzkriterium dar, bei dem Sicherheiten eingerechnet werden, sodass bei Einhaltung des PTG davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch ein Projektsvorhaben entstehen.

Der PTG wird in der gegenständlichen Projektsbetrachtungen bis auf jenen Bereich, bei dem die Parkplätze an das öffentliche Gut reichen eingehalten. Eine weiterreichende Betrachtung erübrigt sich dadurch.

Individuelle Beurteilung jener Punkte, an denen der PTG nicht eingehalten ist:

Bei den nördlichen Anrainern ergeben sich Spitzenpegel in der Größenordnung von 51 bis 54 dB. Beim Rechenpunkt 02 an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut ergeben sich Spitzenpegel bis zu 79 dB. Die gemessene Ist-Situation ergibt hier Spitzenpegel beim Messpunkt 1 (nördlich des Rechenpunktes 2 an der Grundstücksgrenze zwischen den Liegenschaften x und x) bis zu 65 dB zur Tageszeit, 55 dB in der Abendzeit und 51 dB zur Nachtzeit.

Bei der südöstlich angrenzenden Wohnliegenschaft ergeben sich Spitzenpegel in der Größenordnung von 44 bis 45 dB.

Derartige Spitzenpegel durch Parkvorgängen/Autotürenschließen sind in allen Gebieten, die Wohnnutzungen genutzt werden anzutreffen. Die Pegelhöhen liegen im Außenbereich am öffentlichen Gut bis zu 79 dB. Auch durch geöffnete oder auch geschlossene Fenster ergeben sich Pegelminderungen, die allgemeine Beeinträchtigungen des Wohlbefindens nicht erwarten lassen. Eine individuelle Wahrnehmbarkeit einzelner Ereignisse ist damit nicht gänzlich auszuschließen, die Immissionen liegen aber unter Einrechnung ihrer Pegelhöhen, der Anzahl der Stellplätze und unter Berücksichtigung wirkungsbezogener Pegel in einer Dimension, durch die sich keine erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben.

 

Luftschadstoffe

Das aktenkundige luftreinhaltetechnische Gutachten stellt als Basis für die umweltmedizinische Beurteilung fest, dass durch die Errichtung und den Betrieb der ggst. Wohnanlage lediglich irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten.

Aus luftreinhaltetechnischer Sicht wird weiters festgestellt, dass das lufttechnische Projekt im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar ist, und dass durch die Errichtung und den Betrieb der Wohnanlage keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß IG-L zu erwarten sind.

-            Aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten ergibt sich somit, dass sie Vorgaben Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) eingehalten bzw. als irrelevant eingestuft werden.

Die Grenzwerte des IG-L, sind definitionsgemäß zum vorbeugenden Gesundheitsschutz definiert. Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft sind daher nicht gegeben.

Gesonderte zusätzliche Auflagen ergeben sich aus umweltmedizinischer Sicht nicht.“

 

Die Bw und die belangte Behörde beantragten die Abweisung der Beschwerde, hinsichtlich dem 7.-Bf beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung. Von den Bf wurde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen.

 

II.         Beweiswürdigung:

 

II.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.08.2016, bei welcher insbesondere die Feststellung des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen ASV und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen ASV erstellten Ausführungen erörtert wurden.

 

II.2.      Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Aspekte, in denen den Bf subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, wie insbesondere die Abstände und erheblichen Immissionsbelastungen, eingehend erörtert und dargelegt. Von den Bf wurde abschließend auf die bisherigen vor der mündlichen Verhandlung erstatteten schriftlichen Eingaben verwiesen, die jedoch in den strittigen Punkten in der mündlichen Verhandlung behandelt wurden. Inwiefern die in den im baubehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten getroffenen fachkundigen Ausführungen nicht richtig sein sollen, wurde von den Bf nicht aufgezeigt. Auch wurden die bereits im baubehördlichen Verfahren angekündigten Gutachten von den Bf bislang nicht vorgelegt und den Ausführungen der Sachverständigen somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die in den Sachverständigengutachten enthaltenen fachkundigen Ausführungen sind anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Projektunterlagen nachvollziehbar. Gegen die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten - aus dem baubehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - bestehen keine Bedenken.

 

II.3.      Der für diese Entscheidung maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich daher widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1.     Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Die Beschwerde der Bf ist somit zulässig.

 

III.2.     Die relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 36/2008, lautet auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1.      bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.      bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[…]

 

§ 34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.“

 

Die relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 34/2013, lautet auszugsweise:

 

„Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 34/2013)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[…]

36.    Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;

[…]

 

§ 3

Allgemeine Erfordernisse

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß

1.      sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich

a)      Sicherheit,

b)      Festigkeit,

c)      Brandschutz, Wärmedämmung und Wärmeschutz sowie Schalldämmung und Schallschutz,

d)      Gesundheit, Hygiene, Unfallschutz, Bauphysik und

e)      Umweltschutz

entsprechen;

[…]

4.      durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

[…]

 

§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:

1.      Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

2.      Im übrigen muß dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[…]

7.      Die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen sind dabei nicht einzurechnen.

[…]

 

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

(1) […]

(2) Die Mindestabstände zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) können unterschritten werden mit:

[…]

4.      zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegenen Gebäuden oder Gebäudeteilen (wie mit Keller- oder Schutzräumen oder Tiefgaragen) bis zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze.

[…]

(3a) Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die gesetzlichen als auch für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände, soweit letzterer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

[…]“

 

Die hier relevante Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

㤠88

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden.“

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen zuständigen Einzelrichter im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1.            Zu Spruchabschnitt I.:

 

IV.1.1.         Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Im gegenständlichen Fall erhoben die Bf Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Gmunden ergangenen, sie als Bescheidadressaten [ausgenommen den 7.-Bf] bezeichnenden Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden und behaupteten durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Die 1. bis 6.-Bf haben ihre Parteistellung auch nicht im Laufe des behördlichen Verfahrens verloren. Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Bf z.Hd. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 22.12.2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 22.01.2016 beim Stadtamt Gmunden ein. Die Beschwerde war daher rechtzeitig und zulässig.

 

IV.1.2.         Allgemeine Feststellungen:

 

IV.1.2.1.      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das Ansuchen der Bw mit 14.05.2013 datiert ist und am 28.05.2013 bei der zuständigen Baubehörde einlangte. Gemäß den Übergangsbestimmungen Art. II Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 34/2013 und § 88 Oö. BauTG 2013 ist daher noch die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage auf diesen Sachverhalt anzuwenden.

 

IV.1.2.2.          Vorweg ist weiters festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa 12.06.2012, 2009/05/0105, mwN).

 

Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).

 

IV.1.2.3.          Weiters ist vorauszuschicken, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein sog. Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Beurteilung der Einreichpläne und sonstigen Projektunterlagen, denn auf Grund der Pläne, der Baubeschreibung und allfälliger Modifizierungen in der Bauverhandlung hat die Behörde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. BauO § 35 Rz 2 mwN). Die Ausführungen der ASV beziehen sich auf diese Unterlagen und auch die Behörde sowie das Verwaltungsgericht haben sich bei ihrer Beurteilung nur darauf zu stützen.

 

IV.1.2.4.          Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist - wie bereits oben ausgeführt - auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das beschränkte Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn besteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – so wie schon die Berufungsbehörde und in weiterer Folge auch der Verwaltungsgerichtshof – im Verfahren über eine Nachbarbeschwerde (Nachbarberufung, Nachbarrevision) zu keiner objektiven Rechtskontrolle berufen ist, sondern haben diese ihre Prüfpflicht ausschließlich im Rahmen rechtzeitig geltend gemachter subjektiver Nachbarrechte auszuüben (siehe VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, usw.).

 

Dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, folgt nach höchstgerichtlicher Auffassung schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (VwGH 27.08.2014, 2014/05/0062). Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in diesem Verfahren betreffend Nachbareinwendungen daher nicht aufzugreifen.

 

IV.1.2.5.      Die Bf sind auf Grund der Lage des zu bebauenden Grundstückes und der den Bf gehörenden Grundstücke zueinander unstrittig Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994.

 

IV.1.3.         Zu den materiellen Beschwerdepunkten im Einzelnen:

 

IV.1.3.1.      Orts- und Landschaftsbild:

 

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde festgehalten, dass aus der Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte abgeleitet werden können, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht (VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342; jeweils mwN).

 

 

IV.1.3.2.          Abstände/Gebäudehöhe/Geschoßflächenzahl/Brandschutz:

 

Da für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan gilt, sind hinsichtlich Gebäudehöhe und Seitenabstand zu den benachbarten Grundstücken die allgemeinen Vorschriften des Oö. BauTG maßgeblich.

 

Die Einwendungen der Bf hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beschränkung der Gebäudehöhe und Geschoßflächenzahl sind deshalb nicht zielführend, weil eine maximale Gebäudehöhe oder Geschoßflächenzahl nicht vorgeschrieben ist und somit die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. BauO § 31 Rz 10 mwN).

 

Aus § 5 Z 2 Oö. BauTG ergibt sich, dass bei Gebäuden, die höher als 9 m sind, der Abstand zur Nachbargrundgrenze wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen muss. Dem wird gegenständlichenfalls entsprochen; die projektierten und zahlenmäßig dargestellten Abstände ergeben sich insb. aus dem den Projektunterlagen beiliegenden Lageplan vom 22.05.2014, Pl.-Nr. El-008g. Dementsprechend wird zum Grundstück des 5.-Bf [W] ein Abstand von 11,74 m eingehalten (erforderlich 4,93 m; Haus 03; Höhe südlich 14,80), zum Grundstück der 3. und 4.-Bf [L] ein Abstand von 5,69 m (erforderlich 5,68 m; Haus 04; Höhe nördlich 17.05 m). Das den 1. und 2.-Bf und 6.-Bf [W, W] nächst gelegene Haus wird in einem Abstand zur nördlichen Straßengrundgrenze von 10,46 m errichtet (erforderlich 5,17 m; Haus 02; Höhe nördlich 15,51 m). Diese Abstände wurden vom bautechnischen ASV des Stadtamts Gmunden im Zuge der Bauverhandlung am 19.05.2014 eingehend bezogen auf jedes Gebäude dargestellt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigte er diese Angaben und führte aus, dass sich keine Unterschreitungen der Mindestabstände ergeben haben. Diese Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar und die Bf sind diesen Darlegungen - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Auch die Abstände der im Untergeschoß befindlichen Tiefgarage ergeben sich aus den Projektunterlagen und der Zeuge führte dazu aus, dass diese - bis zwangsläufig auf die Tiefgarageneinfahrt - zur Gänze unterirdisch zu liegen kommt. Dies ergibt sich auch deutlich aus den Projektunterlagen. Dementsprechend kommt die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. BauTG zur Anwendung (siehe dazu auch die bildliche Darstellung in den Erläuterungen zum Oö. BauTG, AB 435/1994 BlgLT GP 24, abgedruckt in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 § 6 Oö. BauTG S 499). Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Einhaltung des geforderten Abstands hinsichtlich des 5.-Bf [W] liegt nicht vor. Von den anderen Bf wurden dahingehend keine Einwendungen erhoben.

 

Die Treppe, die in die Tiefgarage führt und an der südlichen Grundstücksgrenze situiert ist, grenzt nicht an das Grundstück des 5.-Bf an, sondern an eine nicht beschwerdeführende Partei. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der ostseitig situierten Fluchttreppe. Dem Nachbar steht jedoch insbesondere hinsichtlich Gebäudehöhe und Abstand nur für die ihm zugekehrte Front des Gebäudes ein subjektives Nachbarrecht zu (vgl. VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257 mwN). Für Einwendungen hinsichtlich dieser südlich situierten Treppe sowie der ostseitig situierten Fluchttreppe fehlt dem 5.-Bf bzw. allen Bf die Berechtigung. Dies trifft auch auf die Einwendungen zu, die auf den Abstand zur öffentlichen Straße oder zum K. Bezug nehmen, da ein Nachbar nur ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstands zu seinem Grundstück hat, nicht gegenüber anderen Nachbargrundstücken (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 § 31 Oö. BauO Rz 10).

 

Hinsichtlich der geäußerten Bedenken zum Brandschutz wird auf die Stellungnahme der Oö. Brandverhütungsstelle im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung bei der Baubehörde I. Instanz verwiesen. Die Bf haben nicht dargelegt, weshalb trotz dieser brandschutztechnischen Beurteilung Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen und worauf sich diese konkret beziehen. Da diese Einwendungen iZm den Abstandsbedenken geäußert wurden, wird dahingehend auf diese Ausführungen verwiesen, wonach diese den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Vom erkennenden Richter war daher auf dieses allgemein gehaltene Vorgehen nicht weiter einzugehen.

 

IV.1.3.3.          Belichtung/Licht/Schatten, Belüftung, Lebens- und Wohnqualität, Wertminderung:

 

Die Bf fordern auch eine ausreichende Belichtung bzw. befürchten eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse ihrer Grundstücke. Dazu ist auszuführen, dass die Oö. BauO 1994 kein subjektives Nachbarrecht auf Licht, Sonne und Belichtung einräumt. Auch kann aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre. Vielmehr hat grundsätzlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Dies bedeutet, dass bei Einhaltung der normierten Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342; 12.6.2012, 2009/05/0105; 24.02.2015, 2013/05/0054; Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. BauO § 31 Rz 8 mwN).

 

Dass die Abstandsbestimmungen jeweils eingehalten werden, wurde bereits oben dargelegt. Die Bf sind den Ausführungen des bautechnischen ASV, welcher auch in der mündlichen Bauverhandlung bestätigt hat, dass die Abstandsvorschriften eingehalten werden, nicht entgegengetreten. Es ist somit auch bezüglich des Rechts auf Belichtung und Belüftung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

 

Der Nachbar hat kein Recht auf Beibehaltung der Lebens- und Wohnqualität (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. BauO § 31 Rz 8, mit Hinweis auf VwGH 15.02.1994, 92/05/0041 [Errichtung eines vierstöckigen Gebäudes neben einem Einfamilienhaus] uwN) und auch eine behauptete Wertminderung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (VwGH 06.03.2001, 2000/05/0038; 10.12.2013, 2012/05/0162).

 

IV.1.3.4.          Immissions- und Emissionsbelastungen:

 

Aus dem Zusammenhalt des § 3 Z 4 mit § 2 Z 36 Oö. BauTG ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt. Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden. Es ist somit im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des Oö. BauTG an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (vgl. für viele VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212 mwN). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.

 

Das vorgelegte Projekt beinhaltet ein schalltechnisches und ein lufttechnisches Projekt zum geplanten Vorhaben (Luft vom 07.01.2014, GZ: 13-0019U; Schall vom 08.01.2014, GZ: 13-0331T).

 

Auf Basis dieser Grundlagen wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom luftreinhaltetechnischen ASV ausgeführt (sh Beurteilung vom 17.02.2014, GZ: UBAT-805247/1-2014-Hos/Fm), dass „aus fachlicher Sicht das lufttechnische Projekt im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar ist, und dass durch die Errichtung und den Betrieb der Wohnanlage keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß IG-L zu erwarten sind“. Aus dem zugrundeliegenden lufttechnischen Projekt ergibt sich, dass zur Darstellung der ungünstigsten Umstände 100 Stellplätze in der Tiefgarage berücksichtigt wurden (sh Pkt. 5.1.1) und die an der Oberfläche geplanten Stellplätze berücksichtigt wurden. Weiters enthält das Projekt die Darstellung der Emissionen des Gas-Heizkessels (Pkt. 5.2), der Ausbaustufe 1 (Turm 3 und Turm 4) und 2 (Vollausbau) und die entsprechenden Rechenergebnisse (Pkt. 7). Insgesamt ergibt sich aus der Zusammenfassung, dass die ungünstigsten Umstände der Untersuchung zugrunde gelegt wurden und mit keiner Überschreitung der Grenzwerte iSd IG-L in der relevanten Umgebung zu rechnen sein wird (Pkt. 9). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies der ASV auf seine bisherigen Ausführungen vom 17.02.2014 und hielt diese aufrecht. Darin legte der ASV auch die Basis für seine Beurteilung dar (u.a. Grenzwerte des IG-L) und hielt fest, dass lediglich irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten sind.

 

Der bautechnische ASV führte im Zuge der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht die relevanten Messpunkte und Schallpegel auf Basis des schalltechnischen Projekts aus. Auch im schalltechnischen Projekt wurde zur Darstellung ungünstigster Umstände von 100 Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage ausgegangen und die an der Oberfläche geplanten Stellplätze berücksichtigt. Die insgesamt 16 Rechenpunkte (RP) sind unter Pkt. 5.1.1 dargestellt. Die RP 14, 15 und 16 befinden sich dabei am Grundstück des 5.-Bf [W] (Grundstücksgrenze und Gebäude) und führte der bautechnische ASV im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass die Überprüfung mit den Grenzwerten gemäß Flächenwidmungskategorie eine deutliche Unterschreitung zeigt. Hinsichtlich der nördlichen Anrainer sind die RP 03 bis 08, sowie zwei weitere RP an den Grundstücksgrenzen (01 und 02), relevant, wozu der bautechnische ASV ausführte, dass in der Tageszeit keine Anhebung der Ist-Situation, sondern sogar eine geringe Reduktion zu erwarten ist. Auch in der Abendzeit ist keine Anhebung der Ist-Situation zu erwarten. Lediglich beim RP 02 wird der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, was auf die durch den direkt angrenzenden Parkplatz entstehenden Spitzenpegel (durch Zuschlagen von Autotüren) zurückzuführen ist.

 

Diese beiden Beurteilungen umfassen auch die vom Betrieb der projektierten Tiefgarage zu erwartenden immissionsrelevanten Auswirkungen auf die Grundstücke der Bf. Die Ausführung der Tiefgaragenzufahrt mit einem Gittertor wurde der Beurteilung zugrunde gelegt und ist Gegenstand des Projekts.

 

Auf Basis dieser Ausführungen beurteilte der humanmedizinische ASV das Projekt und hielt fest, dass der planungstechnische Grundsatz im Hinblick auf die Lärmsituation eingehalten wird (sh die Niederschrift vom 12.08.2016). Bei jenem Messpunkt, bei welchem dieser planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird (RP 02), ergab die Einzelfallbeurteilung, dass mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Schlüssig und nachvollziehbar legte dieser weiters dar, dass einerseits hinsichtlich Lärm keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten sind und auch hinsichtlich Luftreinhaltung aus umweltmedizinischer Sicht keine zusätzlichen Auflagen erforderlich sind.

 

Auch hinsichtlich der Tiefgarage ist somit dargelegt, dass für die Bf keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zu erwarten sind. Insbesondere für den 5.-Bf [W] entstehen keine Beeinträchtigungen, da die Tiefgarage - wie bereits ausgeführt - einerseits im Bereich zu dessen Grundstück jedenfalls unterirdisch zu liegen kommt und andererseits die lufttechnische und schalltechnische Beurteilung keine Beeinträchtigungen ergeben haben. Die im ostseitigen Bereich situierte Fluchttreppe für die Feuerwehr ist vom Grundstück des 5.-Bf [W] mehr als 3 m entfernt, auch die südlich situierte Treppe in die Tiefgarage grenzt nicht an dessen südlich liegendes Grundstück an. Zudem waren auch diese beiden baulichen Anlagen bereits Grundlage der schalltechnischen und lufttechnischen und in weiterer Folge humanmedizinischen Beurteilung, was ebenso auf die Tiefgaragenzufahrt inklusive Gittertor zutrifft. Die Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes im Bereich des RP 02 (Grundstücksgrenze der 1. bis 4.-Bf und des 6.-Bf) beurteilte der humanmedizinische ASV dahingehend, dass sich diese Immissionen in einer Dimension bewegen, durch die sich keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam - wie auch bereits die belangte Behörde - auf Basis dieser sachverständigen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass durch die projektierte Bauführung erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht zu erwarten sind. Im Übrigen haben die Nachbarn die mit dem Wohnen (in einem Wohnhaus mit den dazugehörigen Stellplätzen) üblicherweise verbundenen Immissionen hinzunehmen (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. BauO § 31 Rz 10).

 

Es wird angemerkt, dass die Durchführung konkreter Messungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen, die noch nicht errichtet sind, schlichtweg unmöglich ist. Dieser Umstand kann auch keinen Verfahrensmangel darstellen. Die zu erwartenden Emissionen bzw. die daraus resultierenden Immissionen sind daher zu prognostizieren. Wenn die Bf auf die Verbauungsdichte eingehen, so ist dem zu entgegnen, dass der Gestaltungsbeirat in seiner Sitzung am 12.09.2012 festhielt, dass eine verträgliche Dichte erreicht werde. Diesen Ausführungen haben die Bf nur die dadurch befürchtete Immissionsbelastung entgegen gehalten, worauf die beigezogenen ASV ausführlich eingegangen sind und diese verneint haben (sh oben).

 

Hinsichtlich der Zufahrt zur Tiefgarage und dem Verkehrsgeschehen auf der öffentlichen Straße ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass ein Nachbarrecht auf Immissionsschutz betreffend den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen durch § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212 mwN).

 

Die von den Bf im Beschwerdeschriftsatz beantragte Vorschreibung weiterer Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung und/oder wesentlichen Beeinträchtigung ist nach den Ausführungen der ASV nicht erforderlich (sh Niederschrift vom 12.08.2016). Bei der formulierten Auflage des luftreinhaltetechnischen ASV handelt es sich dabei lediglich um die Möglichkeit einer Minimierung von Immissionen. Eine technische Notwendigkeit wurde nicht argumentiert.

 

Zu der beantragten Vorschreibung von Auflagen für die Zeit während der Bauphase ist auszuführen, dass Ausführungen zur Bauphase und Beeinträchtigungen während dieser keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (Neuhofer, Österreichisches Baurecht [2007]6 § 31 Rz 8 mwN).

 

IV.1.3.5.          Verkehrsfrequenz:

 

Die Bf befürchten Belästigungen und Gefährdungen auf Grund der zu erwartenden Verkehrsfrequenz. Dazu ist festzuhalten, dass den Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen im Baubewilligungsverfahren kein Recht zusteht. Sie besitzen somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Aus einer befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen kann von Nachbarn folglich kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212 mwN). Weiters wird auf Pkt. IV.1.3.4. verwiesen, in welchem dargelegt ist, dass durch die geplante Wohnhausanlage samt Tiefgarage keine nachteiligen Auswirkungen und Gefährdungen der Nachbarn zu erwarten sind. In diesen Beurteilungen durch die beigezogenen ASV sind alle Emissionen durch Zu- und Abfahren, Parkvorgänge sowie Fahrbewegungen udgl. sowie auch Emissionen aus den haustechnischen Anlagen (Wohnraumlüftung, Heizung, Tiefgaragenentlüftung) miteingeflossen.

 

IV.1.3.6.          Gleichheitsgrundsatz:

 

Die Bf wenden ein, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegen würde, da die für ihre umliegenden Gebäude gegoltenen Vorschriften für die Ausführung der Gebäude hinsichtlich bspw Höhe und zurückgestelltem Obergeschoß für das nunmehrige Projekt nicht gelten würden. Wie bereits festgehalten, existiert für den gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan; weder für das zu bebauende Grundstück, noch für die Nachbargrundstücke. Es besteht für Nachbarn auch kein subjektives Recht auf Erlassung eines Bebauungsplanes (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. ROG 1994 § 31 Rz 2). Das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot erfordert in aller Regel bei Zuerkennung subjektiver Rechte die Einräumung von Parteienrechten (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 775; Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 531). Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass die Nachbarn - wie bereits oben ausführlich dargelegt - die ihnen vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können, die sich - mangels Bebauungsplan - direkt und zwingend aus den baurechtlichen Vorschriften ergeben. Wie oben jeweils dargelegt, wurden die zulässigen Einwendungen der Bf ausreichend behandelt und werden die gesetzlichen Regelungen dahingehend eingehalten, weshalb vom erkennenden Richter auch dahingehend keine Rechtswidrigkeit des Bescheids erkennbar war (vgl. dazu zur Vlb BauO VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Bf kein Recht aus einem vermeintlichen Fehlverhalten der Behörde geltend machen könnten (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 796).

 

IV.1.3.7.          Änderung des Projekts:

 

Gemäß § 34 Oö. BauO 1994 kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

 

Gegenständlichenfalls wurde im Zuge der Bauverhandlung das Projekt geringfügig geändert und diese Änderungen durch den bautechnischen Amtssachverständigen beurteilt und mit Schreiben vom 27.05.2014 u.a. den Bf erläuternd und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme dargelegt. Dargestellt wurde, dass durch diese Änderungen keine negativen Auswirkungen auf Anrainerliegenschaften zu erwarten sind. Insbesondere betrifft dies die Vergrößerung der Tiefgarage von 82 Pkw-Stellplätzen auf 88 Pkw-Stellplätze, da sowohl das schalltechnische und luftreinhaltetechnische Projekt die Beurteilung auf von bis zu 100 Pkw-Stellplätzen stützen. Betreffend der weiteren Änderungen geht aus der sachverständigen Beurteilung vom 26.05.2014 hervor, dass keine Änderungen zum Nachteil der Bf erfolgten.

 

Die Zulässigkeit der Änderung von Projektunterlagen bei unwesentlichen Änderungen und Wahrung des Parteiengehörs ergibt sich direkt aus der Oö. BauO 1994. Es lag weiterhin Identität des Gegenstandes vor, der sich aus der Kundmachung der Bauverhandlung vom 29.04.2014 ergab. Die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens ist nämlich unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (VwGH 28.03.2000, 99/05/0098 mwN). Die Geltendmachung der Rechte war den Bf durchaus möglich und es waren aus der Änderung nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen (schall- und lärmtechnische Beurteilung bezogen sich sogar auf 100 Pkw-Stellplätze; die Abstände zu den 3. bis 5.-Bf blieben unverändert) (sh bspw zu einer Verringerung des Projekts VwGH 23.07.2009, 2008/05/0031).

 

Auch eine bereits früher eingetretene Präklusion wäre bei Projektänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, weiter als gegeben anzunehmen (vgl. VwGH 28.03.2000, 99/05/0098; 19.09.2000, 98/05/0171).

 

Durch die vorgenommenen Modifikationen des ursprünglich eingereichten Bauvorhabens wurde die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert. Die ursprünglich vorgesehene grundsätzliche Ausgestaltung des Bauvorhabens wurde beibehalten. Für den erkennenden Richter ergibt sich damit kein den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftender Verfahrensmangel, waren die Bf doch jedenfalls in der Lage ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen.

 

IV.1.3.8.          Formelle Rechtswidrigkeit:

 

Von den Bf werden Verfahrensmängel geltend gemacht, insbesondere da den Beweisanträgen nicht nachgekommen worden sei und die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe.

 

Diesen Einwendungen ist entgegen zu halten, dass die den Parteien eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen als die ihnen eingeräumten materiellen subjektiven Rechte und die Bf daher durch allfällige Verfahrensmängel hinsichtlich dieser Fragen nicht in einem Recht verletzt sein können (vgl. VwGH 15.02.2011, 2009/05/0003; 17.03.2006, 2004/05/0098; jeweils mwN). Ein darüberhinausgehendes inhaltliches Eingehen auf diese Vorbringen war daher vom hier erkennenden Landesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird aber auf die im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen verwiesen.

 

Dazu ist zunächst auf die im baubehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten - nämlich erstinstanzlich bautechnisch und schalltechnisch sowie in zweiter Instanz luftreinhaltetechnisch - zu verweisen. Diese Ausführungen wurden von der belangten Behörde dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt. Wie bereits ausgeführt, bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens. Von den Bf wurde den gutachterlichen Ausführungen zu keiner Zeit auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Weiters wurde dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben einem bautechnischen und einem luftreinhaltetechnischen ASV auch ein humanmedizinscher ASV beigezogen, die alle in der mündlichen Verhandlung ihre Beurteilung des Vorhabens schlüssig und nachvollziehbar darlegten. Von den Bf wurde diesen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch weitere Beweisanträge gestellt.

 

Auf Beiziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Beleuchtungs- und Belichtungsthematik wird auf oben zitierte Rsp verwiesen, wonach die Bf darauf keinen Anspruch haben.

 

Zu der gerügten „falschen Darstellung“ in den Plänen auf Grund falscher Farbgestaltung wird auf die stRsp des VwGH verwiesen, wonach der Nachbar kein Recht darauf hat, dass die Planunterlagen vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden müssen. Sie müssen lediglich ausreichen, um dem Nachbarn die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. etwa VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054; 16.04.1998, 98/05/0041; jeweils mwN).

 

IV.1.3.9.          res judicata:

 

Die Bf wendeten ein, es liege entschiedene Sache vor und die belangte Behörde hätte nicht nochmals entscheiden dürfen. Dem ist entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 15.06.2015, GZ: LVwG-150554/3/DM/WP, den Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2014, GZ: BauR1-153/9-39659-2013, aufgehoben hat. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde mit der Erlassung rechtskräftig und hatte die belangte Behörde die nunmehr wieder offene Berufung der Bf zu behandeln - eine entschiedene Sache liegt nicht vor. Daran ändert auch die nunmehr eingebrachte außerordentliche Revision gegen den oa Beschluss des Landesverwaltungsgerichts nichts. Die Auswirkungen einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses durch den VwGH auf Grund der ex tunc-Wirkung sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen (sh bspw VwGH 02.12.205, Ra 2015/03/0081; 17.12.2014, 2013/03/0131; jeweils mwN).

 

IV.1.4.         Zum formellen Vorbringen – Aussetzung/Vorfrage:

 

Abschließend ist noch darauf einzugehen, dass die Bf die Aussetzung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15.06.2015, GZ: LVwG-150554/3/DM/WP, beantragten.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit der Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Nach § 38 AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Ein Anspruch der Partei auf Aussetzung des Verfahrens ist nicht gegeben.

 

Gegenständlichenfalls wurde die „Vorfrage“ bereits durch Erkenntnis rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde mit ihrer Erlassung rechtskräftig, die nunmehrige Anrufung des VwGH ändert daran nichts. Eine Aussetzung wäre demgemäß nicht rechtmäßig (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; so auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 und [2014]7 Oö. BauO § 35 Rz 6 mwN).

 

IV.2.            Zu Spruchabschnitt II.:

 

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist das Recht der Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Einerseits besteht das Nachbarrecht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den baurechtlichen Vorschriften subjektive Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (sh oben IV.1.1.; Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. BauO § 31 Rz 7 mwN).

 

Hat ein Nachbar hinsichtlich einer bestimmten Frage keine Einwendungen erhoben, tritt dahingehend Präklusion ein (vgl. VwGH 16.04.1998, 98/05/0047). Ist Präklusion eingetreten, gilt diese für das ganze weitere Verfahren und ist auch von der Berufungsbehörde sowie den Verwaltungsgerichten und in weitere Folge auch vom VwGH zu beachten und sind diese auf die Prüfung der rechtzeitig erhobenen Einwendung(en) beschränkt. (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2007]6 Oö. BauO § 35 Rz 18 mwN; vgl. wie oben VwGH 16.04.1998, 98/05/0047 mwN) Einwendungen, die im erstinstanzlichen Verfahren erhoben, aber in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten wurden, sind somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. VwGH 15.09.1992, 89/05/0027; 4.8.2015, Ra 2015/06/0039).

 

Der 7.-Bf hat zwar Einwendungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung erhoben, aber gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid vom 01.07.2014 keine Berufung erhoben und damit seine Einwendungen nicht aufrechterhalten. Dadurch hat er seine Parteistellung bereits im Berufungsverfahren verloren und gilt dieser eingetretene Verlust der Parteistellung auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war daher gar nicht mehr befugt, die Einwendungen des 7.-Bf zu prüfen, weshalb dessen Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

V.        Im Ergebnis vermochten die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist entsprechend den Ausführungen der ASV nicht erforderlich.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. November 2016, Zl.: E 2586/2016-5

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. März 2017, Zl.: Ra 2017/05/0024 bis 0030-4