LVwG-850255/21/Re/AK LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2 LVwG-850478/2/Re/AK - 850482/2

Linz, 05.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Berufung (nunmehr Beschwerde) von Herrn/Frau J A, M A, M und H F, C und M A, M und J S, H G A, J A, J K, C und Dr. P V, M und J K, R K, M und J P, B und J K, M und J W sowie der G x, alle vertreten durch Dr. E K, Rechtsanwalt, x, x, vom 3. Jänner 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Dezember 2012, GZ: EnRo10-2-26-2012, betreffend die Genehmigung einer Erweiterung der Rohstoffgewinnung in der Quarzkiesgrube „x“ im Ausmaß von ca. 17,5 ha nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), aufgrund und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015, Zl. 2015/04/0003-3,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Dezember 2012, GZ: EnRo10-2-26-2012, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nachstehende im Spruch aufgezählte Projektsunterlagen entfallen:

Punkt „22. Projektergänzung vom 16. August 2012, 9 Seiten“, sowie

Punkt „23. Plan ´Restlärmkarte`“    

 

Darüber hinausgehend wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Dezember 2012, GZ: EnRo10-2-26-2012, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2012, GZ: EnRo10-2-26-2012, über Antrag der x mbH & Co KG, x, die montanrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Rohstoffgewinnung in der Quarzkiesgrube „x“ durch den Gewinnungsbetriebsplan „x 3“ im Ausmaß von 17,5 ha auf Teilflächen der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, alle KG und G x, unter Vorschreibung von Auflagen, Darstellung einer Betriebsbeschreibung sowie Zitierung der Projektunterlagen erteilt. Gleichzeitig wurde mit dem zitierten Bescheid über Antrag der Konsenswerberin die Errichtung und der Betrieb der Bergbauanlage „xanlage“ auf Teilflächen der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x und x, alle KG und G x, bewilligt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsver­fahren habe ergeben, dass alle in § 116 sowie in den §§ 80, 81, 82 und 83 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) genannten Voraussetzungen vorliegen, weshalb der beantragte Gewinnungsbetriebsplan „x 3“ montanrechtlich zu genehmigen war. Darüber hinaus seien auch die in § 119 MinroG vorgesehenen Voraus­setzungen für die Bewilligung der beantragten xanlage erfüllt. Dies nach Durch­führung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 11. September 2012, dies unter Beiziehung eines montantechnischen, eines schalltechnischen sowie eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen. Beigezogene Repräsen­tanten des Landes Oberösterreich klären, dass früher teilweise als Grundwasser­vorrangfläche ausgewiesene Teilflächen nunmehr nicht in einer Vorrangfläche liegen. Dies wird auch vom W P bestätigt. Im Raumordnungsprogramm x fest­gelegte öffentliche Interessen stehen auch nach Beiziehung des W P öffentlichen Interessen nicht entgegen. Zum Gegenstand wurde darüber hinaus auch ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren durchgeführt und eine wasserrechtliche Bewilligung mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. Oktober 2012 erteilt, weshalb im montanrechtlichen Verfahren wasserfachliche Belange nicht mehr zu prüfen waren. Auch befinden sich Teile des Vorhabens in einer Negativzone des Kies­leitplanes, doch wurde im durchgeführten Naturschutzverfahren abgeklärt, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Neueröffnung, sondern um eine Erweiterung von bestehenden Abbaugebieten handle, welche unter bestehenden Voraussetzungen zuzulassen seien. Im Naturschutzverfahren wurde abgeklärt, dass sich nach Abbauende die ökologischen Verhältnisse auf den betroffenen Flächen verbessern, weshalb die im Oö. Kiesleitplan vorgegebenen öffentlichen Interessen dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Das Naturschutzverfahren wurde mit Bescheid vom 28. September 2012 rechtskräftig abgeschlossen.

Darüber hinaus wurde auch vom W P, welchem gemäß § 55 WRG Parteistellung zukommt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Erwei­terung des Abbauvorhabens aus Sicht der Wasserwirtschaft an einem günstigen, gewässerverträglichen Standort vorgesehen sei und mit den Interessen an einer umfassenden Sicherung der regionalen Trinkwasserversorgung im Einklang steht.

Schließlich wurde auch vom Arbeitsinspektorat und von der Straßenmeisterei x eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen bestätigt.

Zu Nachbareinwendungen in Bezug auf Staubverfrachtungen bzw. Luftverunrei­nigungen führt der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik aus, dass Staubbe­lästigungen der Nachbarn in nicht zumutbarem Ausmaß auszuschließen seien.

Nach den Aussagen der Amtssachverständigen ist der im Projekt vorgesehene Damm in einer Höhe von 1 m ausreichend, um den erforderlichen Schutz der Nachbarn vor Lärm- und Staubbelästigungen zu erzielen. Staubdepositionen (Staubniederschlag) seien laut Projektvorgaben maximal in einer Zusatzbelas­tung von 0,3 Einheiten zu erwarten, dies würde 0,15 % des Grenzwertes bedeuten. Der Grenzwert befindet sich in einer Höhe von 210 mg//d.

Auch der lärmtechnische Amtssachverständige führt zu den Sorgen der Nachbarn aus, dass keine unzumutbare Belästigung durch Lärm zu erwarten ist, wenn der Abbau projektgemäß erfolgt. Demnach müsse insbesondere der Abbau in der Zone zwischen 300 m und 100 m im Abstand zu den als Wohngebieten ausge­wiesenen Grundstücken mit Schrapper und Seilführung erfolgen.

Betreffend Rodungsvorhaben wird auf ein forsttechnisches Verfahren und eine erteilte Rodungsbewilligung, verbunden mit Aufforstungen, verwiesen.

Bezüglich des Abtransportes von Material wird auf die Projektbezogenheit des Genehmigungsverfahrens verwiesen und festgehalten, dass allenfalls später vor­gesehene Änderungen im Abtransport einer neuerlichen Bewilligung bedürfen.

Hingewiesen wird darauf, dass das Mineralrohstoffgesetz für die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen Voraussetzungen normiert, dies insbesondere in den §§ 116, 80, 82 und 83. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, sei eine Genehmigung nicht möglich, werden sie erfüllt, habe der Antragsteller ein Recht auf die angestrebte Genehmigung.

Eine nach Abschluss der Verhandlung ergänzend durchgeführte Vervollstän­digung des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf Schalltechnik und Luftreinhaltung ergab, dass durch die letztlich vorgeschriebene Abbaumethode durch Schrapper mit Förderseillösung durch Seilführung am gegenüberliegenden Ufer innerhalb der Abstandszone von 300 m bis 100 m vom Bauland bezüglich Lärm und bezüglich Staub keine Erhöhung von Immissionen zu erwarten ist, als bei Einhal­tung eines Abstandes von über 300 m.

 

Zum Anrainervorbringen, der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorangehen, stellt die Genehmigungs­behörde fest, dass von der Oö. Landesregierung, vertreten durch die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, mit Bescheid vom 12. Juni 2012 rechts­kräftig festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Erweiterung der bestehen­den Quarzkiesgrube „x“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Nachbarn (Anrainer) sowie die Standortg x, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, , mit Schrift­satz vom 3. Jänner 2013 Berufung (nunmehr Beschwerde, siehe weiter unten) erhoben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde sei ihrer Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, nicht nachgekommen. Verweise auf Projektunterlagen und Sachverständigengutachten seien durch eine von der Behörde vorgenommene Sachverhaltsfeststellung nicht ersatzbar. So sei der Verweis auf Ausführungen der Repräsentantin des Landes Oberösterreich zu den betroffenen Grundwasservorrangflächen nicht ausreichend. Demnach befinden sich Teile des Abbaugebietes in einer geschützten „Grundwasservorrangflächen-Kernzone“ und sei ein Kiesabbau in diesen Zonen nach § 10 Abs. 8 Z 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungs­programm für die Region x nicht möglich. Entgegen der Auffassungen der beige­zogenen Vertreter der Oö. Landesregierung handle es sich beim regionalen Raumordnungsprogramm für die Region x um eine rechtskräftige Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung, basierend auf Grundlage des § 11 Oö. Raum­ordnungsgesetz 1994. Dies auch entgegen der Aussagen des Vertreters der Antragstellerin in seiner Stellungnahme zur MinroG-Verhandlung.

Die Beschwerdeführer verweisen weiters auf den Inhalt des Oö. Kiesleitplanes und den Umstand, dass Teile des Vorhabens sich in einer Negativzone des Kies­leitplanes befänden. Erweiterungen von Abbaugebieten seien dort möglich, wenn die ökologischen Verhältnisse des betroffenen Gebietes verbessert oder zumin­dest nicht verschlechtert würden. Die Behörde schließe sich diesbezüglich nur dem abgeschlossenen Naturschutzverfahren bzw. den Angaben der Repräsentan­tin des Landes Oberösterreich an, ohne selbst Nachforschungen oder Überle­gungen zum Thema anzustellen. Nach dem durchgeführten Naturschutzverfahren würden nach dem Abbauende die ökologischen Verhältnisse insgesamt verbes­sert werden. Es würde nicht ausgeführt, wie diese Prüfung über die Verschlech­terung der ökologischen Verhältnisse vorgenommen wurde. Ergebnisse des Naturschutzverfahrens würden der bekämpften Entscheidung nicht zugrunde­gelegt. Es komme zu einer gravierenden Verschlechterung der ökologischen Ver­hältnisse auf den Flächen während des Zeitraumes der Abbauarbeiten. Die Umstände nach dem Abbau seien nach dem Oö. Kiesleitplan nicht erheblich.

 

Einwendungen liegen darüber hinaus in Bezug auf die nach Auffassung der Beschwerdeführer zwingend durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Dies aufgrund der vorhandenen Ausmaße der Abbauflächen, der beantragten Erweiterungsfläche von 17,5 ha, der in den letzten 10 Jahren genehmigten oder bestehenden Abbaue von 6 ha, somit einer Gesamtfläche von 23,5 ha. Dies über­schreite den gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 25b des UVP-Gesetzes 2000. Hinzuzurechnen seien auch Flächen der beabsichtigten Kiesentnahme für das Umgehungsgerinne für die Errichtung einer Organismenaufstiegshilfe in Umgebung des xkraftwerkes x im Ausmaß von 7 ha. Daraus ergebe sich ein Gesamtschwellenwert von 30,5 ha. Das Projekt der x AG stehe räumlich als auch zeitlich in unmittelbarem Nahe­bereich zur gegenständlichen Schottergewinnung der x mbH & Co KG. Der Umweltsenat habe in einem vergleichbaren Verfahren festgehalten, dass eine unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher Projekte ausgeschlossen sei und eine „Entnahme“ nicht ident mit „Gewinnung“ zum „Aufbereiten“ sei sowie durch die dabei erfolgte Kiesentnahme daher der Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt werde. Eine Summierung der Abbau­flächen x mit der Renaturierungsfläche der x AG sei bei der Schwellenwerter­mittlung im Einzelprüfungsverfahren nicht vorgenommen worden. Aufgrund der vorliegenden Gesetzesverletzung ergäbe sich die Pflicht für die Durchführung des UVP-Verfahrens. Der Feststellungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 12. Juni 2012 sei rechtswidrig.

Die Beschwerdeführer bringen des Weiteren Projektänderungen vor, welche im Zuge des Behördenverfahrens vorgenommen worden seien. Diese Projekt­änderungen betreffen die Art und Weise des Abbauvorganges mittels Schrapper, Zusagen eines verbesserten Immissionsschutzes für Anrainer durch eine Wall­schüttung in der Höhe von 3 m sowie eine U-förmige Einhausung im Bereich der Aufbereitungsanlage, die Erhebung dieser Projektergänzungen zum in-eventu-Antrag, eine Projektergänzung laut Punkt 22., wonach die Konsenswerberin Wälle zu errichten habe. Die Stellung eines Eventualantrages am Ende der mündlichen Verhandlung, sohin in der Abwesenheit vieler Anrainer Dies sei überraschend und nicht möglich. In Bezug auf die Änderung betreffend die Verwendung eines langen Auslegers mit einer Uferseilführung seien Unterlagen hinsichtlich Immis­sionsneutralität erst nach der Verhandlung vorgelegt worden. Das Parteiengehör sei auch hier verletzt. Mit Schreiben vom 5. November 2012 seien die Ausfüh­rungen der Amtssachverständigen den Parteien zur Kenntnis gebracht worden, ohne Projektunterlagen beizulegen. In der Entscheidung sei darauf verwiesen worden, dass eine Einsichtnahme in die Unterlagen möglich gewesen wäre.

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. G sei nicht konkret auf die Einwirkungen bei Unterschreitung der Abstandsgrenze von 300 m eingegangen. Die Immissions­neutralität sei weder im Rahmen der Verhandlung noch bei Bescheiderlassung geprüft worden. Es seien nur zwei verschiedene Abbauarten miteinander ver­glichen. Die Untersuchung der Abbauarten in Bezug auf die Unterschreitung der 300 m-Mindestabstände auf die Nachbarsituation fehle vollständig. Die schall­technische Prüfung nähme auf keinen Schallpegel und keinen Immissionspunkt Bezug. Der Nachweis der Immissionsneutralität durch Verkürzung des Abstandes von 300 m liege nicht vor. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich mangel­haft.

Der schalltechnischen Beurteilung fehle der Gutachtenscharakter. Ein nachvoll­ziehbares schlüssiges Gutachten liege nicht vor. Der Lärm-Ist-Zustand sei unzu­reichend ermittelt worden. Der Messpunkt mit einer Entfernung von 30 m von der Straße stelle nicht den Ist-Zustand dar. Die Einwendungen der Beschwerde­führer in Bezug auf die lärmtechnische Ermittlung seien im Verfahren einer amts­wegigen Überprüfung zu unterziehen, dies in Bezug auf in der Folge dargelegte Einzelpunkte.

Die Anrainer verweisen auch auf vorgebrachte Einwände bezüglich Lärm und Staub, welche keiner fachlichen Beurteilung unterzogen worden seien. Insbeson­dere bei entsprechend ungünstigen Windeinflüssen käme es durch Materialver­frachtungen mit Bagger, Muldenkipper, LKWs etc. zu einer massiven Beeinträch­tigung der Anrainer durch Lärm und Staub. Das Projekt enthalte keine aussage­kräftigen Angaben diesbezüglich. Auch sei der Summationseffekt durch die mobile Förderbandanlage nicht berücksichtigt.

Abschließend wird von den Beschwerdeführern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgebracht, dies im Zusammenhang mit den dargestellten Mängeln betreffend die Negativzonen laut Oö. Kiesleitplan, das Naturschutz­verfahren, die betroffenen Flächen mit Grundwasservorrang bzw. Schutzflächen sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen, weshalb insgesamt die Aufhebung der montan­rechtlichen Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes bzw. von Bergbauanlagen, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz beantragt wird.

 

3. Über dieses, zum Zeitpunkt der Einbringung zutreffenderweise als Berufung bezeichnete Rechtsmittel hat die zu diesem Zeitpunkt normierte Berufungs­behörde - der Landeshauptmann von Oberösterreich - ein umfangreiches ergän­zendes Ermittlungsverfahren, insbesondere auch eine mündliche Verhandlung am 5. März 2013, durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen neben mehreren Rechtsmittelwerbern, alle gemeinsam mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, auch Amtssachverständige aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhalte­technik sowie Überörtliche Raumplanung teil und gaben im Rahmen dieser Ver­handlung ergänzende Gutachten zum Projekt, insbesondere unter Berücksich­tigung der Vorbringen der Rechtsmittelwerber, ab.

 

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde unter anderem auch festge­stellt, dass zum Gegenstand auch bereits ein wasserrechtliches Bewilligungsver­fahren durchgeführt wurde und eine wasserrechtliche Bewilligung nach Durchfüh­rung einer mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2012 mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 erteilt wurde. Der Bewilligungsbescheid für den projektgemä­ßen Kiesabbau ist in den Verfahrensakten enthalten und erlangte mit 8. November 2012 Rechtskraft.

 

Weiters in den Akten enthalten sind die bescheidmäßig ergangenen Genehmi­gungen bzw. Bewilligungen der Forst- und Naturschutzbehörde, dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die erforderliche Rodungsbewilligung, sowie naturschutz­rechtlichen Bewilligungen für die Erweiterung des Schotterabbaus bzw. die xstraßen. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 28. Sep­tember 2012 die Rodungsbewilligung, die naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Projekt der Quarzsandschottergrubenerweiterung und schließlich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von lokal veränderlichen xstraßen auf den bezughabenden, oben zitierten Grundstücken der KG x, G x, erteilt.

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich entscheidet über die eingebrachte Berufung zusammenfassend mit der Begründung, dass von einer ausreichenden Wahrung der nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte auszugehen sei, da bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sämtlicher Berufungswerber und der übrigen örtlichen Bevölkerung, noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Zudem wurde das Vor­liegen der Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG (Immissionsneutralität) nachgewiesen, weshalb insgesamt - abgesehen von der Abänderung des Spru­ches durch Streichung der nicht zum Tragen gekommenen Projektunterlagen - der gemeinsamen Berufung der oben zitierten Berufungswerber keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Dezember 2012, GZ: EnRo10-2-26-2012, zu bestätigen war.

 

Über weitere Details der Bescheidbegründung nach den Bestimmungen des MinroG siehe weiter unten.

 

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung des Landeshauptmannes von Oberöster­reich vom 12. April 2013, GZ: UR-2013-5378/12-Z/Rs, haben sämtliche seiner­zeitigen Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Zl. 2015/04/0003-3, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2013, GZ: UR-2013-5378/12-Z/Rs, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes sowie der Errichtung und des Betriebes einer Bergbauanlage nach dem MinroG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies aufgrund der eingebrachten Beschwerde der Nach­barn. Die Beschwerde der Standortg wurde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof zitiert als wesentliche Entscheidungsgrundlage die Beantwortung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eines durch ihn einge­brachten Vorabentscheidungsersuchens zur Frage, ob das Unionsrecht, insbeson­dere Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten einer nationalen Rechtslage entgegensteht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für die Nachbarn, denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, entfaltet und diesen in nachfolgenden Genehmi­gungsverfahren entgegengehalten werden kann.

 

Die Antwort des Europäischen Gerichtshofes erfolgte mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13 wie folgt:

 

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungs­entscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltver­träglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausge­schlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur ‚betroffenen Öffentlichkeit‘ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das ‚ausreichende Interesse‘ oder die ‚Rechtsverletzung‘ erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentschei­dung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.“

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner darauf gründenden Judikatur fest, dass die belangte Behörde zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit zu prüfen hat, ob die vorliegende Betriebsanlage einer UVP zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach dem UVP-G 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der belangten Behörde als Gewerbebehörde (Anm.: vergleichbar mit dem gegenständlichen Fall: der montanrechtlichen Behörde) durchzuführen wäre. Diese Zuständigkeit ist von Amtswegen unter Berücksichtigung einer all­fälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nach­vollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Den Nachbarn wiederum kommt ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit zu und können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde auf­werfen. Ein UVP-Feststellungsbescheid gegenüber den Nachbarn, die im Ver­fahren zu seiner Erlassung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung hatten, hat somit keine Bindungswirkung.

 

Nachbarn im Sinne des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG, welche vergleichbar sind mit Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, kam im vorliegenden Fall im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom 12. Juni 2012 keine Parteistellung zu.

Die in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Überlegungen in Bezug auf ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren sind auf den gegenständlichen, nach dem MinroG betreffenden Fall übertragbar. Aufgrund der Beschwerde der Nachbarn, denen im Feststel­lungsverfahren nach UVP-G 2000 keine Parteistellung zukam, erfolgte die Auf­hebung wegen Rechtswidrigkeit.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung samt Verfahrensakten der behördlichen Instanzen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über­mittelt.

 

5. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungs­behörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnah­me jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Orga­nen der G. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungs­behörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

 

Grundsätzlich tritt somit das Landesverwaltungsgericht, bezogen auf das gegen­ständliche Verfahren, an die Stelle des Landeshauptmannes als zuständige Stelle für die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwal­tungsbehörde, im gegenständlichen Fall über die nunmehr als Beschwerde anzu­sehende Berufung der oben zitierten Parteien gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding nach den Bestimmungen des Mineralroh­stoffgesetzes betreffend das Erweiterungsprojekt der x mbH & Co KG, x, „x 3“ in x.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

 

6. Zu den von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Genehmigungsbehörde sowie des Landeshauptmannes von Oberösterreich als in der Folge zuständige Rechtsmittel­behörde, dies im Zusammenhang mit den Vorschriften des Umweltverträglich­keitsprüfungsgesetzes UVP-G, vorgebrachten Einwendungen ist festzustellen:

 

6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 30. Juli 2015 zur Frage der Anwendbarkeit des UVP-G festgestellt, dass die belangte Behörde zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit zu prüfen gehabt hätte, ob die vorliegende Anlage einer UVP zu unterziehen wäre, weil eine derar­tige UVP von der nach dem UVP-G 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der belangten Behörde als - bezogen auf den gegenständlichen Fall - MinroG-Behörde durchzuführen wäre.

 

6.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge den Beschwer­deführern, mit Ausnahme der G x, welcher bereits im durchgeführten UVP-G-Ver­fahren betreffend die Durchführung einer Einzelfallprüfung Parteistellung zuge­kommen ist, je eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides der Oö. Landes­regierung vom 12. Juni 2012, GZ: UR-2012-17188/27-ST/NER, sowie der diesem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Verhandlungsschrift vom 1. Juni 2012 zur Kenntnis und mit dem Hinweis übermittelt, dass sie im Rahmen des Partei­engehörs hierzu eine Stellungnahme abgeben können. Dies auch aus Gründen der prozessualen Vorsicht, obwohl die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie in der Folge des Verwaltungsgerichtshofes und die in der Zwischenzeit vorliegende Textfassung der jüngst in Kraft getretenen Novelle zum UVP-G zu­sammenfassend davon spricht, dass den Personen mit entsprechendem rechtli­chem Interesse (lediglich) eine Beschwerdemöglichkeit zur Frage, ob für eine bestimmte Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, einzuräumen ist.

 

6.3. Sämtliche Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. E K, Rechtsanwalt, x, haben mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 zum durchgeführten Feststellungs­verfahren der zuständigen Dienststelle der Oö. Landesregierung nach UVP-G, im Detail zum oben zitierten Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 samt durchgeführter Einzelfallprüfung und dazugehöriger Verhandlungsschrift, Stellung genommen. Darin ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdeführer, dass schon alleine aufgrund des gegebenen Flächenausmaßes eine Umweltver­träglichkeitsprüfung betreffend das gegenständliche Projekt zwingend vorzuneh­men sei bzw. im Rahmen einer Einzelfallprüfung kein anderer Schluss gezogen werden könne.

 

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt, dass schon aufgrund der vorhandenen Aus­maße der Abbauflächen, nämlich einer beantragten Erweiterungsfläche für den Schotterabbau von 17,5 ha sowie des in den letzten 10 Jahren genehmigten oder bestehenden Abbaus von 6 ha, somit einer Gesamtfläche von 23,5 ha, sich eine Überschreitung des vorgegebenen Schwellenwertes von 20 ha gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 25b des UVP-G 2000 ergebe und zwingend eine Umweltverträglich­keitsprüfung durchzuführen sei. Nach dem Feststellungsbescheid der Oö. Landes­regierung vom 12. Juni 2012 löse eine Erweiterung über 20 ha automatisch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus und sei eine solche zwischen 5 und 20 ha einer Einzelfallentscheidung zuzuführen. Nach der Rechtsprechung des Umweltsenates sind Flächen, die im Zuge eines Abbau­vorhabens geöffnet und nach Beendigung wieder verfüllt werden, als „offene Fläche“ anzusehen. Demnach sei aufgrund des gegebenen Flächenausmaßes von 23,5 ha zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen bzw. hätte die Behörde auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu diesem Ergebnis kommen müssen.

Weiters wird darin vorgebracht, dass der Gebietsvorschlag „x Becken“ für die Nachnominierung des NATURA 2000-Gebietes unmittelbar an den Bereich des Gewinnungsbetriebsplanes zur Erweiterung der gegenständlichen Quarzschotter­grube anschließe. Im Sinne des „faktischen EU-Schutzgebietes“ nach Art. 6
FFH-RL wären sämtliche Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu prüfen, um Eingriffe in die ökologischen Merkmale des Gebietes zu verhindern. Es sei nicht nachvoll­ziehbar, dass der 27 ha große Waldbestand zur Rodung und zum Schotterabbau von der Behörde freigegeben wurde. Dieser dem Abbau ausgesetzte Bereich grenze unmittelbar an das NATURA 2000-Gebiet an bzw. schließe dieses ein.

 

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass aufgrund der geänderten Vor­aussetzungen hinsichtlich geänderter Trassenführung bei der Errichtung der Organismenwanderhilfe xkraftwerk x der Aussage des Vertreters des W P, wonach die Erweiterung des Abbauvorhabens wasserwirtschaftlich an einem günstigen, gewässerverträglichen Standort vorgesehen sei und mit den Inter­essen an einer umfassenden Sicherung der regionalen Trinkwasserversorgung im Einklang stehe, dies nicht zuletzt unter Hervorhebung des zur wasserwirtschaft­lichen Bedeutung des Abbauvorhabens, dass es einerseits mit der regionalen Trinkwasserversorgung des Wasserverbandes abgestimmt sei und andererseits die erforderliche Herstellung der Durchgängigkeit beim xkraftwerk durch die x AG ermögliche sowie durch Grundverfügbarkeit und zeitlichen Ablauf des geplanten Abbauvorhabens maßgeblich unterstütze, entgegenzuhalten sei, dass die Errich­tung der Organismenwanderhilfe beim xkraftwerk nunmehr nicht am Standort im Bereich des „x“ und somit auch nicht in Kumulation mit dem Schotterabbau­gebiet x zur Errichtung gelange. Das Projekt sei an einem anderen, außerhalb des „x“ stehenden Bereich errichtet, weshalb die Aussage des Vertreters des W P nicht mehr aufrecht zu halten, sondern vielmehr obsolet sei. Auf sämtliche ursprünglich den Beschwerdeführern bei Informationsveranstaltungen übermit­telten Argumente betreffend Wichtigkeit und Dringlichkeit der gemeinsamen bzw. analogen Durchführung des Kiesabbaus und der Errichtung der Organismen­wanderhilfe im Hinblick auf den räumlich engen Zusammenhang der beiden Maß­nahmen werde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Es sei versucht worden, Verständnis für die Erweiterungsfläche für den Kiesabbau der Firma x im engen Zusammenhang mit der Durchführung der öffentlichen Renaturierungsmaßnah­me zur Herstellung einer Organismenaufstiegshilfe und dessen Möglichkeit zur Durchführung zu begründen.

Hingewiesen wird wiederholt darauf, es würden sich Teile des Abbaugebietes in der geschützten Zone der „Grundwasservorrangflächen-Kernzone“ befinden und sei in diesen Zonen nach § 10 Abs. 8 Z 2 der Verordnung ein Kiesabbau nicht möglich. Die Verordnung „Regionales Raumordnungsprogramm für die Region x“ besitze nach wie vor Rechtsverbindlichkeit. Zwingend ergebe sich daraus die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Unter Bezugnahme auf die Vorgaben des Oö. Kiesleitplanes wird vorgebracht, dass sich Teile des Vorhabens in einer Negativzone des Kiesleitplanes befinden und demnach Erweiterungen von bestehenden Abbaugebieten nur dann möglich seien, wenn die ökologischen Verhältnisse des betroffenen Gebietes verbessert oder zumindest nicht verschlechtert würden. Zu einer ökologischen Verbesserung könne es nunmehr aufgrund der nicht an diesem Standort zu errichtenden Organismenwanderhilfe nicht mehr kommen.

 

Zum Thema Einwendungen hinsichtlich des Näherrückens der Gewässergrenze an landwirtschaftliche Liegenschaften wird vorgebracht, dass durch das geplante Projekt angrenzende landwirtschaftliche Liegenschaften nicht entsprechend ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten. Die behördliche Begründung, Nutzungseinschränkungen oder Minderungen des Verkehrswertes würden keine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn darstellen, sei unrichtig. Es ergebe sich die Gefahr von Eindringen von Nitrat in das infolge des Abbaus geöffnete Grund­wasser, womit ein nachteiliger Effekt verbunden sei.

Die Beschwerdeführer bringen in Bezug auf das Verfahren vor, dass der gefor­derte Nachweis über die Immissionsneutralität gemäß § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG nicht erbracht worden sei. Die Behörde hätte nicht zwei unterschiedliche Abbau­szenarien zur Beurteilung heranziehen dürfen. Die alleinige Heranziehung des Abbauszenarios 1 führe zum Schluss, dass ein Heranrücken auf 180 m an die Wohnbebauung höhere Immissionen als bei einem Abstand von 300 m verur­sache.

Abschließend verweisen die Beschwerdeführer auf die unzureichende und nicht gelöste Verkehrssituation durch die LKW-Zu- und Abfahrten vom Schotterabbau­gebiet. Eine geänderte Verkehrssituation entstehe durch die Errichtung der Um­fahrung x. Der Abtransport des Schotters sei vorweg über die x-Landesstraße vorgesehen. In weiterer Folge solle die x-Landesstraße nach Freigabe der Um­fahrung abgewertet werden und habe der gesamte künftige Verkehr über die Umfahrung und anschließend nach x zu erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass nach Fertigstellung der gewonnene Schotter wieder retour auf die neue Um­fahrungsstraße verfahren werde. Ein künftiges LKW-Fahrverbot durch die S x sei nicht ausgeschlossen. Der Einfluss der Transporte auf die Umwelt im bzw. in un­mittelbarer Nähe zum Abbaugebiet aufgrund Lärm- und Staubemissionen sei in der zwingend vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewerten. Ein weiter vorausreichendes Straßenkonzept unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrssituation in Bezug auf die Umfahrung sei zu erstellen. Der Streckenab­schnitt der Umfahrung von x über x nach x würde bereits 2016 eröffnet werden, die Trassenverordnung für den Abschnitt der Umfahrung im Anschluss von x nach x sei bereits beschlossen und mit den Planungsarbeiten für diesen Straßen­abschnitt bereits begonnen worden.

 

6.4. Zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G wurde von der Oö. Landesregierung über Antrag der x mbH & Co KG, x, vertreten durch die H Rechtsanwälte, x, mit Bescheid vom 12. Juni 2012, GZ: UR-2012-17188/27-ST/NER, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltver­träglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) nach Durchführung einer Einzel­fallprüfung festgestellt, dass für das Vorhaben „Erweiterung der bestehenden Quarzschottergrube x“ der x mbH & Co KG, x, x, mit einem bestehenden Ausmaß von 10,7 ha, davon entfallen 6 ha auf die in den letzten 10 Jahren genehmigten oder bestehenden Abbaue, um 17,5 ha auf Flächen der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, je KG und G x, nach Maßgabe der gekenn­zeichneten Projektunterlagen, insbesondere dem Operat „Unterlagen zur Einzel­fallprüfung Quarzschottergrube x 3“, erstellt von Dipl.-Ing. M R, Ingenieurkonsu­lent für x, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2012 unter Beiziehung von Sachverständigen für die Fachbereiche Luftreinhaltetechnik, Schalltechnik, Geologie, Hydrologie und Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz sowie Raum­planung, weiters des W P sowie eines Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begründung, aus den gutachtlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen sei zu schließen, dass durch die Realisierung des projektierten Vorhabens mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

 

Parteistellung in diesem Verfahren kam der Standortg x zu und wurde von dieser die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Vorbringen der Standortg waren jedoch nicht geeignet, die schlüssigen Aussagen einer Vielzahl von Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Hingewiesen wird von der UVP-Behörde auch ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000, § 3a Abs. 1, Anhang 1, Spalte 1, Z 25 lit. b. Aus dieser Gesetzesbestim­mung ergibt sich, dass eine Erweiterung, die 5 ha nicht erreicht, keiner Umwelt­verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, während eine Erweiterung von mehr als 20 ha jedenfalls die Verpflichtung zur Durchführung einer solchen auslöst. Eine Erweiterung zwischen 5 und 20 ha, so wie das im gegenständlichen Projekt der Fall ist, ist einer Entscheidung im Einzelfall zuzuführen. Für Abbauflächen in der Größe von 17  ha liegt keine Regelung vor, wonach zwingend eine Umwelt­verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Größe des gegenständlichen Vor­habens sei demnach nicht ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen des UVP-G 2000 die Notwendig­keit zur Durchführung einer Einzelfallprüfung.

 

6.5. Einem derartigen Feststellungsbescheid der Oö. Landesregierung im Grunde des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kommt nach der oben zitierten jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der früheren Judikatur nunmehr keine Bindungswirkung gegenüber Nachbarn in den materiellen Genehmigungsverfah­ren, wie z.B. GewO, MinroG etc., zu. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens bzw. die diesem zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse können jedoch bei der Beurteilung dieser Frage Berücksichtigung finden bzw. kommt den darin von Sachverständigen in den zu prüfenden Fachbereichen abgegebenen Gutachten nach wie vor wesentliche Bedeutung zu, wurde diesen Gutachten doch von den Beschwerdeführern in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegenge­treten.

 

6.6. Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass bereits aus den Schwellen­werten des Anhanges 1 zum UVP-G die zwingende Notwendigkeit der Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableitbar sei, ist festzustellen, dass diese Rechtsauffassung nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang zu bringen ist.

 

6.6.1. Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzu­führen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwen­den, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswir­kungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswir­kungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeits­prüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

Nach Anhang 1, Spalte 1, Z 25b zum UVP-G ist grundsätzlich eine UVP-Prüfung für Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein-Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantrag­ten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, durchzuführen.

 

6.6.2 Unbestritten steht fest, dass in Bezug auf das gegenständliche Erwei­terungsprojekt in den letzten 10 Jahren bestehende oder genehmigte Abbaue im Ausmaß von 6 ha vorliegen, die beantragte Erweiterung 17,5 ha umfaßt und dies somit insgesamt eine Fläche von 23,5 ha ergibt.

Diese Zahlen sind - auch unter Heranziehung des § 3a Abs. 5 UVP-G - für die Berechnung der Größe des Änderungsprojektes maßgeblich. Die verfahrens­gegenständliche Flächenzahl von 23,5 ha (in den letzten 10 Jahren bestehende oder genehmigte Abbaue samt beantragter Erweiterung) erfüllt demnach den Schwellenwert nach Z 25b des Anhanges 1 zum UVP-G. Aus diesem Grund ist auf § 3a Abs. 1 Z 2 leg.cit. zu verweisen, wonach Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist (siehe Z 25b), dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

Dass im gegenständlichen Fall eine Einzelfallprüfung von der Oö. Landesregie­rung durchgeführt wurde und diese im Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2012 in Übereinstimmung mit den schlüssigen Ermittlungsergebnissen von sechs bei­gezogenen Amtssachverständigen zum Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich der im Verfahren zu beurteilenden allfälligen Auswirkungen auf umweltrechtlich rele­vante Güter des jeweiligen Fachbereiches mit keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen ist und demnach eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, ergibt, dass die kumulativ normierten Voraussetzungen für die Durchführungspflicht einer UVP nach der oben zitierten Gesetzesstelle nicht erfüllt sind.

 

6.6.3. In diesem Zusammenhang wird von den Beschwerdeführern ergänzend auf eine Rechtsprechung des Umweltsenates vom 14. November 1997 verwiesen, dies im Zusammenhang mit der Anrechnung von „offenen Flächen“ im Sinne des UVP-G. Dem ist zu entgegnen, dass dieses Judikat auf einer Fassung des UVP-G basiert, welche nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei dem diesem Judikat des Umweltsenates zugrunde liegenden Projekt um eine Trockenbaggerung und um ein zugrunde liegendes Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung handelt, bestimmt der Begriff der offenen Fläche im Sinne des Anhanges 1 Z 17 lit. b des UVP-G in der damals entscheidungswesentlichen Fassung jene Teile der Erdoberfläche, auf welchen das gewachsene Gelände (der natürliche Boden) zum Zweck der Roh­stoffgewinnung entfernt wurde. Maßgebliches Kriterium für die UVP-Pflicht war die Öffnung der Flächen, unabhängig von ihrem weiteren Schicksal (wie z.B. Wiederverfüllung, Rekultivierung, Offenlassen). Flächen, die im Zuge eines Abbauvorhabens geöffnet und nach Beendigung der Rohstoffgewinnung wieder verfüllt werden, galten weiterhin als offene Flächen. Als offene Fläche galt somit die jemals offene Fläche, nicht jedoch die jeweils offene Fläche. Nicht erfasst vom Begriff der offenen Fläche sind jedoch Flächen, die anderen Zwecken als dem unmittelbaren Abbau dienen. Diese Formulierung hat der Gesetzgeber bereits mit der UVP-G-Novelle im Jahr 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, außer Kraft gesetzt und mit dieser Novelle die heute gültige Flächenbetrachtung normiert. Das von den Beschwerdeführern zitierte Judikat des Umweltsenates vom 14. November 1997 erging zweifelsfrei vor Inkrafttreten der genannten UVP-G-Novelle im Jahr 2000 und kommt ihm somit durch die neue Rechtslage keinerlei Anwendbarkeit mehr zu.

 

6.7. Die Beschwerdeführer bringen auch vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Gebietsvorschlag „x Becken“ für die Nachnominierung des NATURA 2000-Gebietes unmittelbar an den Bereich des Gewinnungsbetriebsplanes zur Erweiterung der gegenständlichen Quarzschottergrube anschließe. Den hierfür erforderlichen Prüfungsverpflichtungen sei die Behörde nicht nachgekommen.

 

Hierzu kann zunächst in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern festgehal­ten werden, dass sämtliche Parzellen des verfahrensgegenständlichen Projektes „x 3“ nicht im NATURA 2000-Gebiet „x Becken“ liegen, sondern an dieses an­grenzen. Das Gebiet „x Becken“ wurde als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 bei der EU als potenzielles NATURA 2000-Gebiet nachnominiert. Das „x Becken“ wurde in der Folge in die Liste von Gebie­ten von gemeinschaftlicher Bedeutung mit Beschluss vom 26. November 2015, kundgemacht am 23. Dezember 2015, aufgenommen. Eine aufgrund dieses Beschlusses erforderliche Verordnung auf Landesebene, somit zuständigkeits­halber zu erlassen vom Land Oberösterreich, dies innerhalb einer bis 2021 laufenden Frist von sechs Jahren, ist bisher nicht ergangen. Erst nach Ablauf dieser Frist wäre als Folge ein Ergebnis eines Vertragsverletzungsverfahrens anzudenken.

 

Auch eine Rückfrage bei der zuständigen Abteilung Naturschutz des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, bestätigte, dass sämtliche im Bescheid angeführten Grundstücke außerhalb des NATURA 2000-Gebietes „x Becken“ liegen, jeweils durch Parzellen vom Schutzgebiet getrennt.

 

Wenn die Einschreiter in diesem Zusammenhang unter anderem auch die soge­nannte „Schattenliste“ ansprechen, so ist damit im Ergebnis nichts zu gewinnen. Bei dieser „Schattenliste“ handelt es sich um eine 2012 vom Umweltdachverband erstellte Studie, die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Ausweisung von Schutz­gebieten gemäß FFH-Richtlinie vorgelegt wurde. Der Umweltdachverband hat jedoch keine Kompetenz, Schutzgebiete rechtlich verbindlich auszuweisen und sind demnach aus den in der „Schattenliste“ angeführten und dargestellten Gebieten, darunter auch xwälder im x Becken, keine rechtlichen Schlüsse zu zie­hen. Im Übrigen ist ein Vertragsverletzungsverfahren noch nicht abgeschlossen und derzeit nicht absehbar, ob neue Gebiete oder Ausweitungen bestehender Gebiete von der EK eingefordert werden. Abschließend ist in diesem Zusammen­hang festzustellen, dass für die verfahrensgegenständliche Abbaufläche rechts­kräftige Bewilligungen nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes, des Forstgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes vorliegen und nicht davon ausge­gangen werden kann, dass solche Grundstücke in das NATURA 2000-Gebiet zu integrieren beabsichtigt ist.

 

Auch von den Beschwerdeführern wird nicht behauptet, dass sich das gegen­ständliche Projekt innerhalb dieses potenziellen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung befinde, sondern nur im Nahebereich desselben liegt. Eine UVP-Rele­vanz im Sinne einer Tatbestandsverwirklichung könnte ein allenfalls nachträg­licher Eintritt der „Schutzgebietsqualität“ nur dann haben, wenn sich das Vorha­ben innerhalb dieses Gebietes befinden würde, dies im Sinne der Z 25, Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, was jedoch nicht der Fall ist.

 

In diesem Zusammenhang ist einerseits auch auf die Aussagen der Amtssachver­ständigen im oben zitierten Feststellungsverfahren der Oö. Landesregierung, welche nach wie vor aktuell sind, zu verweisen und andererseits auf die ebenfalls oben bereits zitierte und rechtskräftig erteilte Rodungs- sowie naturschutzrecht­liche Bewilligung.

 

6.8. Ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeits­prüfung betrifft die geänderte Trassenführung der ursprünglich im Bereich der Erweiterungsfläche „x 3“ geplanten Organismenwanderhilfe für das xkraftwerk x, geplant durch die x AG (x). Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Äußerung des Vertreters des W P in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2012 im UVP-Feststellungsverfahren.

 

Diese Stellungnahme lautet dahingehend, dass „die Erweiterung des Abbauvor­habens wasserwirtschaftlich an einem günstigen, gewässerverträglichen Standort vorgesehen ist und mit den Interessen an einer umfassenden Sicherung der regionalen Trinkwasserversorgung im Einklang steht“. Dies wird vom Vertreter des W P wie folgt begründet: „Nicht zuletzt ist zur wasserwirtschaftlichen Bedeu­tung des gegenständlichen Abbauvorhabens hervorzuheben, dass es einerseits mit der regionalen Trinkwasserversorgung des W x umfassend abgestimmt ist und die nach EU-Wasserrahmenrichtlinie und WRG 1959 erforderliche Herstellung der Durchgängigkeit beim xkraftwerk durch die x ermöglicht und durch Grund­verfügbarkeit und zeitlichen Ablauf des geplanten Abbauvorhabens maßgeblich unterstützt.“

 

Aus dieser Stellungnahme ist zunächst zweifelsfrei abzuleiten, dass eben die verfahrensgegenständliche Schottergrubenerweiterung aus Sicht der Wasserwirt­schaft an einer günstigen Lage dahingehend geplant ist, als eine ausdrückliche Verträglichkeit mit den dort vorhandenen Gewässern gegeben ist. Auch das öffentliche Interesse an der regionalen Trinkwasserversorgung ist nicht gefährdet und umfassend gesichert. Das Vorhaben wird ausdrücklich als mit diesem Inter­esse im Einklang stehend bezeichnet. Diese Kernaussagen des W P werden primär damit begründet, dass das Abbauvorhaben mit der regionalen Trinkwas­serversorgung des zur Gewährleistung desselben zuständigen W x offensichtlich bereits im Rahmen der Projekterstellung und -planung umfassend abgestimmt wurde.

Wenn weiters hervorgehoben wird, dass durch Grundverfügbarkeit und zeitlichen Ablauf des geplanten Abbauvorhabens auch die erforderliche Herstellung der nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie bzw. dem WRG 1959 erforderlichen Durch­gängigkeit beim xkraftwerk der x AG in x ermöglicht bzw. maßgeblich unterstützt wird, so wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Erweiterung des Abbau­gebietes wesentliche positive Auswirkungen zum Projekt der x in Bezug auf das xkraftwerk mit sich bringt, nicht jedoch umgekehrt. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Maßnahme für das xkraftwerk, welche derzeit unter Beanspru­chung anderer Grundstücke durchgeführt wird, diese positive Auswirkung des Abbauvorhabens in Bezug auf Grundverfügbarkeit sowie im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf nicht mehr vorhanden. Die Prüfung dieses derzeit bereits in Bau befindlichen Durchgängigkeitsprojektes für das xkraftwerk ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Es kann sich somit nicht auf die Beurteilung der gegenständlichen Abbauflächenerweiterung auswirken, wenn von der x AG bei der Errichtung des Umgehungsgerinnes ein anderer Verlauf gewählt wird, aus welchen Gründen auch immer. Nicht genützt werden somit die positiven Eigen­schaften des Projektes „x 3“ auf das alternativ ausgestaltete Projekt „Umgehungsgerinne Kraftwerk x“. Eine Vergrößerung von negativen Auswir­kungen durch das Projekt Kiesabbau kann demnach daraus nicht abgeleitet werden.

 

6.9. Die Beschwerdeführer beziehen sich darüber hinaus neuerlich auf die Vor­gaben des Regionalen Raumordnungsprogrammes x und die dort ausgewiesene Grundwasservorrangflächen-Kernzone. Hierzu ist festzustellen, dass mit LGBl. Nr. 114/2007 die Oö. Landesregierung die angesprochene Verordnung betreffend das Regionale Raumordnungsprogramm für die Region x erlassen hat. Nach § 1 dieser Verordnung bezieht sich der Planungsbereich auf das Gebiet des Bezirkes x, unter anderem daher auch auf das Gebiet der Standortg des gegenständlichen Projektes, x. Diese Verordnung basiert auf der Verordnungsermächtigung nach § 11 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, betrifft somit die Kompetenz des Landesgesetzgebers in Bezug auf die Materie Raumordnung. Nach § 2 Z 2 dieser Verordnung handelt es sich bei der raumordnungsbezogenen Festlegung „Grund­wasservorrangflächen-Kernzone“ im Sinne dieser Verordnung um die für die Sicherung der natürlichen Grundwasserressourcen besonders bedeutenden Gebiete mit vorrangigem wasserwirtschaftlichem Interesse, insbesondere gegen­über konkurrierenden Nutzungsansprüchen.

Demnach richtet sich diese Verordnung primär an die G als Raumordnungsbehör­den und normiert Vorgaben für die G als Ziele der zentralen Orte, der regionalen räumlichen Entwicklung, der Siedlungsentwicklung, des Grünlandes, des Ver­kehrssystems etc.

In § 10 dieser Verordnung werden Maßnahmen für das Grünland normiert und bestimmt § 10 Abs. 8 Z 2 leg.cit. in Bezug auf Grundwasservorrangflächen, dass in der Grundwasservorrangflächen-Kernzone die neue Widmung von Abgra­bungsgebieten nicht zulässig ist.

 

Verglichen mit dem Verfahrensergebnis der behördlichen Ermittlungen scheint zunächst nicht mehr zutreffend, dass Teile des Abbaugebietes innerhalb einer im rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm x als „Grundwasservorrang­flächen-Kernzone“ dargestellten Zone liegen.

Im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wird fest­gestellt, dass die Abgrenzung der im gegenständlichen Fall relevanten „Grund­wasservorrangflächen-Kernzone“ von der zuständigen Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft im Sommer 2012 geändert wurde, sodass seit diesem Zeitpunkt die erwähnte „Grundwasservorrangflächen-Kernzone“ das Abbaugebiet „x“ nicht mehr berührt. Das Abbaugebiet „x“ liegt somit weder zur Gänze noch teilweise in der aktuellen Abgrenzung der „Grundwasservorrangflächen-Kern­zone“, somit keinesfalls im Widerspruch zum „Regionalen Raumordnungspro­gramm x“.

Im Berufungsbescheid vom 12. April 2013, GZ: UR-2013-5378/12, wird unab­hängig davon ausgeführt, dass im regionalen Raumordnungsprogramm nur Bestimmungen umgesetzt werden können, die sich auch im raumordnungsrecht­lichen Kompetenzbereich befinden. Auswirkungen ergeben sich demnach aus­schließlich für die örtliche Raumordnung im Zuständigkeitsbereich der G, nicht jedoch in Bezug auf die Zuständigkeiten des Bundes, welchem aufgrund der Kompetenzregelung nach den Normen der Bundesverfassung hier eine Kompe­tenz nicht zukommt. Einwendungen von Nachbarn in Bezug auf regionale Raum­ordnungsprogramme sind daher in Verfahren nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht zulässig.

Hingewiesen wird auch auf den von den Beschwerdeführern nicht vollständig zitierten Inhalt des § 10 Abs. 8 Z 2 dieser Verordnung, wonach in der Grund­wasservorrangflächen-Kernzone lediglich die Neuwidmung von Abgrabungs­gebieten nicht zulässig ist.

Auch diese Verordnung gründet nicht auf Genehmigungsregelungen nach Bundeskompetenz.

Aus fachlicher Sicht wird auch auf die vom Amtssachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner gutachtlichen Stellung­nahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2012 getätigten Ausführungen verwiesen, wonach dieser feststellt, dass das Projekt nicht im Widerspruch zum „Raumordnungsprogramm x“ stehe. Siehe zu den inhaltlichen Ausführungen darüber hinaus auch die Ausführungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Bescheid vom 12. April 2013, Seite 11.

 

6.10.1. Ähnliches wie in Bezug auf das „Regionale Raumordnungsprogramm x“ gilt auch für den Oö. Kiesleitplan 1997, welcher zur Prüfung und Berücksichti­gung seiner Vorgaben von den Beschwerdeführern auch erwähnt wird. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass es zu einer ökologischen Verbesserung aufgrund der - wie oben beschrieben - nicht mehr am geplanten Standort zu errichtenden Organismenwanderhilfe der x nicht mehr kommen kann und aus diesen Gründen die Durchführung einer Umwelt­verträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass im Verfahren durch Gutachten von ein­schlägigen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass davon auszugehen ist, dass bei projektgemäßer Umsetzung und Einhaltung von Auflagen nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen ist. Der forstfachliche Amtssachverständige hat darauf hingewiesen, dass das Abbaugebiet „x 3“ zum Teil in einer Negativzone gemäß Oö. Kiesleitplan liegt, die Anwendung der im Kiesleitplan definierten forstfachlichen Kriterien jedoch für die Rodungsflächen keine Negativzone aus rein forstfachlicher Sicht ergibt. Außer­dem wird im Kiesleitplan das Ziel definiert, wonach der Erweiterung bestehender Abbaustätten der Vorrang gegenüber Neuerschließungen einzuräumen ist.

Den durchgeführten Verfahrensergebnissen liegen demnach umfangreiche Exper­tisen von Amtssachverständigen zugrunde, sind die Beschwerdeführer diesen Gutachten in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und können darüber hinaus eine Unschlüssigkeit dieser Gutachten nicht darlegen.

 

6.10.2. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass es sich auch beim Oö. Kiesleitplan um Festlegungen und Planungen aus dem Bereich der Raumordnung handelt. Diese Normen können somit in nach Bundesvorschriften abzuführenden Verfahren nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht zu ergebnisbestimmenden Einflüssen führen. Auch im Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Oö. Kiesleitplan auf die Widmung von Abgrabungsgebieten bezieht und somit formalrechtlich in diesem Verfahren nicht zur Anwendung kommen kann. Bei der Richtlinie handelt es sich eben nicht um eine Norm auf Gesetz- oder Verord­nungsebene, sondern ausschließlich um eine Richtlinie der Oö. Landesregierung und enthält diese Ziele und Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung in jenen Landesteilen, in denen wirtschaftlich nutzbare Vorkommen natürlicher Locker­gesteine zu erwarten sind.

Unter einer Negativzone versteht diese Richtlinie landschaftsökologisch wertvolle Gebiete, Gebiete mit überörtlicher Bedeutung für das Landschaftsbild und Gebiete mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und den Tourismus.

Die Richtlinie empfiehlt zwar, dass in Negativzonen die Widmung neuer Abgra­bungsgebiete für natürliches Lockergestein gemäß § 30 Abs. 4 Oö. ROG 1994 zu vermeiden ist, in Z 2 dieses Punktes 4. (1) jedoch, dass durch Abweichen von Z 1 Erweiterungsflächen für bestehende Abbauflächen innerhalb einer Negativ­zone sowie Abbauflächen im Grenzbereich einer Negativzone gewidmet werden können, wenn die ökologischen Verhältnisse des betroffenen Gebietes sowie das Landschaftsbild verbessert oder zumindest nicht verschlechtert werden und im Falle von Abbauflächen im Grenzbereich der überwiegende Teil der geplanten Abbaufläche außerhalb der Negativzone liegt.

Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird auch von den Beschwerde­führern nicht vorgebracht.

 

6.10.3. Abschließend wird dazu auch auf die fachliche Stellungnahme der Vertre­terin der Überörtlichen Raumordnung, abgegeben im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zum gegenständlichen Projekt, durchgeführt am 5. März 2013, verwiesen. Diese merkt inhaltlich an, dass Negativzonen keine absoluten Ausschlusszonen sind, sondern eine Erweiterung bestehender Abbau­gebiete auch in Negativzonen möglich ist, wenn die ökologischen Verhältnisse des betroffenen Gebietes sowie das Landschaftsbild verbessert oder zumindest nicht verschlechtert werden. Wenn in der Berufungsschrift darauf verwiesen wird, dass es zumindest während des Abbaus zu einer gravierenden Verschlechterung der ökologischen Verhältnisse komme bzw. offensichtlich eine jedenfalls schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gegebene Verschlechterung des Landschaftsbildes auf den betroffenen Flächen angenommen wird, wird auf die Erläuterungen des Oö. Kiesleitplanes 1997 hingewiesen. Darin wird zu Punkt 4. Abs. 1 Z 2 (Maßnahmen für Negativzonen) explizit darauf verwiesen, dass hier vor allem die Beurteilung nach Beendigung des Abbaus relevant ist. Der Ausnahmeregelung würde keine Bedeutung zukommen, da ein Abbau immer mit einem temporär begrenzten Eingriff verbunden ist und in der Zeit der aktiven Rohstoffgewinnung immer auch sichtbar sein wird. Ausschlaggebend ist daher für die Beurteilung der Ausnahmeregelung vor allem der im Projekt dargestellte End­zustand nach Abschluss der Gewinnungstätigkeit inklusive aller vorgesehenen Begleit- und Rekultivierungsmaßnahmen. Diesbezüglich hat auch der Bezirks­beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt, dass bei projekt­gemäßer Umsetzung und Einhaltung von Auflagen nicht mit negativen Beein­trächtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen ist. Die vorge­schlagenen Auflagen wurden in den Bescheid übernommen, weshalb die fach­lichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Oö. Kiesleitplan 1997 vorliegen.

Dem ist auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nichts hinzuzufügen.

 

6.11. Vorgebracht wird von den Beschwerdeführern in Bezug auf Einwendungen hinsichtlich Näherrücken der Gewässergrenze an landwirtschaftliche Liegenschaf­ten, dass aufgrund des einzuhaltenden Abstandes bis zu einer Breite von 20 m zu jeweiligen oberirdischen Gewässern zwischen dem Rand der durch die Streu­breite bestimmten Ausbringungsflächen und der Böschungsoberkante Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können und dadurch Minderungen des Verkehrswertes zu besorgen sind. Die Ausführungen der Behörde, wonach den diesbezüglichen Einwendungen keine Folge zu leisten sei, da Nutzungsein­schränkungen bzw. Minderungen des Verkehrswertes keine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn darstelle, seien unrichtig und werde auf die Ausführun­gen verwiesen. Es ergebe sich daraus die Gefahr von Eindringen von Nitrat in das infolge des Abbaus geöffnete Grundwasser.

Hierzu wird zu Recht im seinerzeitigen Berufungsbescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich festgestellt, dass im Verfahren nach den Bestim­mungen des Mineralrohstoffgesetzes, wie auch z.B. im Verfahren nach dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, Nutzungseinschränkungen bzw. Min­derungen des Verkehrswertes keine von den Anrainern erhobene zulässige Einwendung darstellen kann, welche die Genehmigungsfähigkeit des Projektes verhindert. Dies wird auch vom Gesetzgeber in § 116 Abs. 6 MinroG ausdrücklich festgestellt, dass nämlich unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof spricht aus, dass diese bereits bewährte, in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinroG nachgebildet wurde und hier nur der Schutz des Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend gemacht werden kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes (VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165). Wertminderungen wären demnach nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes am Zivilrechtsweg geltend zu machen. Bei dem im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern behaupteten Näherrücken der Gewässergrenze an landwirtschaftliche Liegenschaften kann auch nicht von einer Unverwertbarkeit des Objektes gesprochen werden, welche nach der geltenden Judikatur einer Substanzvernichtung gleichgehalten werden könnte.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dieser Ein­wand als subjektiv-öffentliches Nachbarvorbringen zu qualifizieren ist und keinen zulässigen Beitrag zur Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt­verträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 leistet, daher nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer solchen und somit die Zustän­digkeit der Oö. Landesregierung hierfür begründen kann.

 

6.12. Wenn die Beschwerdeführer unter Punkt VII. ihrer Stellungnahme auf bereits erfolgte Einwendungen hinsichtlich Immissionsneutralität hinweisen und in Bezug auf § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG ihre Einwendung wiederholen, dass der geforderte Nachweis über die Immissionsneutralität nicht erbracht worden sei, so ist hierzu im Wesentlichen festzustellen, dass dieser Einwand offensichtlich auf das Materienverfahren nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes abzielt. Über die dort angesprochene Forderung nach Immissionsneutralität ist daher im Detail in der Begründung des Abspruches über die eingebrachte Berufung (Beschwerde) gegen den behördlichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2012 einzugehen. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführer der lärmtechnischen Beurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind und lediglich behaupten, die Behörde hätte nicht zwei unterschiedliche Abbau­szenarien zur Beurteilung heranziehen dürfen, sondern unter alleiniger Heran­ziehung eines Szenarios zum Schluss kommen müssen, dass ein Heranrücken auf 180 m an die Wohnbebauung wesentlich höhere Immissionen als bei einem Abstand von 300 m verursacht. Die gutachtliche Beurteilung durch den lärm­technischen Sachverständigen entspricht jedoch nach Auffassung des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich den Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG. Unschlüssigkeiten in dieser Begutachtung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht begründet und nachvollziehbar dargelegt.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Einzelfallprüfung zu treffende Feststellung, ob durch die gegenständliche Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unter­ziehen ist, im Übrigen ebenfalls durch Beiziehung von immissionstechnischen Amtssachverständigen umfangreich geprüft wurde und in der für Einzelfall­prüfungen erforderlichen Prüftiefe (durchzuführende Grobprüfung der Vorhabens­auswirkungen auf die umweltrelevanten Güter) zum Ergebnis gekommen sind, dass durch die Änderung nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Somit können auch die Ausführungen der Einschreiter in Bezug auf die Immis­sionssituation nicht die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 begründen.

 

6.13. Die Beschwerdeführer weisen schließlich auch auf die ihrer Meinung nach nicht gelöste Verkehrssituation durch LKW Zu- und Abfahrten vom Schotter­abbaugebiet hin, dies insbesondere im Zusammenhang mit der in Errichtung befindlichen Umfahrung x. Die Sorge besteht insbesondere in Bezug auf eine ihrer Meinung nach mögliche Verwendung des Straßennetzes der Ortschaft x in der G x für den Abtransport des Schotters. Angeführt wird eine günstige Anbin­dung des Güterwegnetzes an die künftige Umfahrung.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um ein Erweiterungsprojekt einer bestehenden und genehmigten Schottergrube der Antragstellerin handelt. Bereits der Abtransport der bestehenden Rohstoffe erfolgte über die Ausfahrt der Schottergrube auf die x-Landesstraße L x als direkt angrenzende Anbindung an das höherrangige Verkehrsnetz.

Auch das gegenständliche Erweiterungsprojekt sieht dieselbe Anbindung an das höherrangige Verkehrsnetz und somit einen Abtransport wie bisher über die direkte Verbindung zur L x „x-Landesstraße“ vor. Da keine Ausweitung der durchschnittlichen Jahresfördermenge und in Bezug auf die Aufbereitung im gegenständlichen Erweiterungsprojekt beabsichtigt ist bzw. dem Projekt zugrunde liegt, bleibt das Verkehrsaufkommen gegenüber dem Ist-Zustand und somit ausfahrend auf die x-Landesstraße unverändert. Bereits aus diesem Grund ist es, bezogen auf eine beantragte und ausgesprochene Genehmigung, nicht zulässig, eine andere Ausfahrt von der Schotterentnahmestelle zu errichten und zu benutzen.

 

Wenn von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang das Projekt „Umfahrung x“, in weiterer Folge auch die Weiterführung dieser Umfahrung betreffend x, x, x und x, angesprochen wird, so ist darauf zu verweisen, dass zwar richtigerweise der erste Abschnitt der sogenannten „Umfahrung x“ teilweise errichtet und dem Verkehr freigegeben wurde, der weitere Verlauf lediglich bis x in Bau ist und eine Eröffnung dieses zweiten Teiles nicht vor Ende 2016 zu erwarten ist. Der weitere Trassenverlauf Richtung x, vorbei an x und x, ist zwar verordnet, verfügt jedoch noch nicht über erforderliche straßenrechtliche Bewilli­gungen. So ist zunächst auch noch eine Einzelfallprüfung zur Frage der Notwendigkeit eines Verfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G erforderlich. Nach Rücksprache mit einem zuständigen Vertreter der Planungsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung kann jedoch zweifelsfrei festgestellt werden, dass lediglich zwei direkte Anbindungen aus Osten kommend an die verordnete Trasse vorgesehen sind, eine bei x und eine bei x. Eine Direktanbindung des untergeordneten und von den Beschwerdeführern angesprochenen G-wegenetzes bei x an die künftige Umfahrung x ist jedoch nicht vorgesehen. Fahrzeuge aus der gegenständlichen Anlage müssen daher auch in Zukunft über die x-Landes­straße entweder Richtung x oder x und erst von dort in weiterer Folge zum übergeordneten zukünftigen Straßennetz der Umfahrungsprojekte fahren. Dies ist mit der Auskunft zu ergänzen, dass für den von den Nachbarn angesproche­nen Projektsteil einer Umfahrung von x nicht vor 2020 ein Baubeginn stattfinden wird, eine tatsächliche Befahrbarkeit somit laut fachlicher Planung seriös noch nicht abschätzbar ist.

Darüber hinaus als nicht realistisch und in keiner Weise vorhersehbar ist die von den Beschwerdeführern behauptete mögliche Variante zu sehen, dass in Richtung x ein LKW-Fahrverbot verordnet und der gewonnene Schotter durch die Ortschaft x zur Umfahrungsstraße über x verfahren wird (siehe hierzu auch oben zum untergeordneten G-wegenetz x).

 

Zur tatsächlichen Belastung von Umwelt und Anrainern in diesem Zusammen­hang ist auf die Begutachtung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zu verweisen, abgegeben im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Feststel­lungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 am 1. Juni 2012, wonach zusam­menfassend festgestellt wird, dass die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Schutzgüter Luft, Mensch und Pflanzen in keinem Fall Werte erreichen, die über 10 % der Grenz- bzw. Richtwerte liegen, sodass sie als nicht erheblich zu bezeichnen sind.

Auch dieses Gutachten liegt dem Feststellungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 12. Juni 2012 zugrunde, wonach für die verfahrensgegenständliche Erwei­terung der bestehenden Quarzschottergrube „x 3“ der x mbH & Co KG, x, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

6.14. Aus diesem zuletzt zitierten Ergebnis, wonach für dieses Projekt eine Um­weltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, und in weiterer Folge daraus ergibt sich, dass über die Erteilung der beantragten Genehmigung nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zu Recht die Bezirkshauptmannschaft Eferding als Behörde in erster Instanz und mit Bescheid vom 12. April 2013, GZ: UR-2013-5378/12-Z/Rs, der damals für die Entscheidung über die einge­brachte Berufung der Anrainer zuständige Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde entschieden hat.

 

7. Dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 30. Juli 2015, Zl. 2015/04/0003-3, folgend sowie im Grunde des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ergibt sich nunmehr die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidung über das von den oben angeführten Verfahrensparteien gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding vom 20. Dezember 2012, GZ: EnRo10-2-26-2012, als Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebrachte Rechtsmittel.

 

Über die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes liegt bereits ein umfangreich durchgeführtes Ermittlungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde vor und wurde von dieser bereits eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beizie­hung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Umweltschutz, Lärmschutz, Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Luftreinhaltung, Raumplanung sowie Wasserwirtschaft durchgeführt. Unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen wurde mit dem in der Folge von mehreren Verfahrensparteien bekämpften Genehmigungsbescheid die montanrechtliche Genehmigung und Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Quarzkiesgrube bzw. für den Gewinnungs­betriebsplan „x 3“ im Ausmaß von ca. 17,5 ha auf Teilflächen der zitierten Grundstücke der KG und G x erteilt.

 

Über dieses Rechtsmittel hat bereits der Landeshauptmann von Oberösterreich ein ergänzendes und umfangreiches Ermittlungsverfahren, konkret bezugneh­mend auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, durchgeführt. Insbesondere wurde auch vom Landeshauptmann von Oberösterreich eine mündliche Verhand­lung am 5. März 2013 durchgeführt, dies ebenfalls unter Beiziehung einer Reihe von Amtssachverständigen, insbesondere aus den Bereichen Schalltechnik, Luft­reinhaltetechnik und Überörtliche Raumordnung. In den abgegebenen Gutachten wurde insbesondere auf die ergänzenden Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen.

 

Dieser Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, welcher dem oben zitierten behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015 zugrunde lag, enthält eine ausführliche und sämtliche Ermittlungs­ergebnisse umfassende Begründung für die letztlich - mit geringfügigen Änderungen - ausgesprochene Bestätigung der erteilten Genehmigung und wurde dieser Begründung vom Verwaltungsgerichtshof im behebenden Erkennt­nis nicht entgegnet, dies auch nicht aus allenfalls vorliegenden verfahrens­ökonomischen Gründen für die Fortführung des Verfahrens aufgrund des behe­benden Erkenntnisses.

 

Die Beschwerdeführer wiederum sind der Begründung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Nachstehende - nicht unschlüssige - Bescheidbegründung kann aus diesen Gründen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich als wesentlich herangezogen und der Entscheidung mit zugrunde gelegt werden:

 

Die Berufungswerber monieren zunächst, dass Feststellungen im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt fehlen würden. Der Verweis auf diverse Projekt­unterlagen bzw. auf Sachverständigengutachten und -mitteilungen, welche nicht dem Bescheid beigefügt gewesen seien und mithin keinen integrierenden Bestandteil bilden würden, sei unzulänglich.

Gleiches gelte auch für die Ausführungen der Vertreterin der Überörtlichen Raumplanung zum Thema ‚Grundwasservorrangfläche‘. Zusätzlich sei hier inhalt­lich vorzubringen, dass Teile des Abbaugebietes im rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm x als ‚Grundwasservorrangfläche-Kernzone‘ dargestellt seien, in der ein Kiesabbau generell nicht möglich sei.

Da dieses Raumordnungsprogramm rechtlich als Verordnung zu qualifizieren sei, hätte eine Änderung dieser Ausweisung auch im Verordnungswege erfolgen müssen. Weiters würden sich Teile des Vorhabens in einer Negativzone des Oö. Kiesleitplanes befinden, in welcher Erweiterungen von bestehenden Abbau­gebieten nur dann möglich seien, wenn die ökologischen Verhältnisse des betrof­fenen Gebietes sowie das Landschaftsbild verbessert oder zumindest nicht schlechter werden würden. Diese Voraussetzung sei für die Abbauphase jeden­falls nicht erfüllt. Bei der Beurteilung des Endzustandes sei lediglich auf das Ergebnis des Naturschutzverfahrens verwiesen worden.

Die Berufungswerber behaupten des Weiteren, dass das gegenständliche Vorha­ben UVP-pflichtig sei.

Hinsichtlich der Umdeutung der Projektergänzungen vom 16. August 2012 (Wall­schüttung entlang der westlichen Abbaugrenze in Höhe von 3 m und U-förmige Einhausung im Bereich der bestehenden Aufbereitungsanlage) sowie vom 11. September 2012 (Verwendung eines Schrappers mit Seilförderung) zum Eventualantrag sei das Parteiengehör verletzt worden, zumal diese Änderungen am Ende der mündlichen Verhandlung am 11. September 2012 erfolgt seien. Dies wäre nach Abgabe der Stellungnahme der G x und zu einem Zeitpunkt gewesen, als viele Anrainer die Verhandlung bereits verlassen hätten (Ergänzend hat die Rechtsvertretung der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung vom 5. März 2013 mitgeteilt, dass die Gemeinde im Anschluss mit Stellungnahme vom 27. November 2012 zu dieser abgeänderten Antragsstellung ihre Einwendungen erhoben habe.). Zudem sei davon auszugehen, dass die Projektsergänzung vom 16. August 2012 Bestandteil der Genehmigung sei, da sie im Bescheid unter ‚Projektsunterlagen‘ als ‚22. Projektsergänzung vom 16. August 2012, 9 Seiten‘ angeführt sei. Ungeachtet dessen würde die Zulas­sung eines Eventualbegehrens eine unzulässige Änderung des Antragsgegen­standes sein. In weiterer Folge sei mit Projektsergänzung vom 28. September (Verwendung eines langen Auslegers mit einer sogenannten ‚Uferseilführung‘ und Unterlagen hinsichtlich der Immissionsneutralität) eine neuerliche Änderung erfolgt. Da die Berufungswerber im Zuge des Parteiengehörs nur die Stellung­nahmen der Sachverständigen zu dieser Projektsänderung erhalten hätte und nicht die Projektsergänzung selbst, würde ebenfalls eine Verletzung des Parteien­gehörs vorlegen.

Gegen das schalltechnische Gutachten bringen die Berufungswerber vor, dass sich daraus nicht nachvollziehbar ergeben würde, ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG (Immissionsneutralität) erfüllt werden würden. Es würden zwei verschiedene Szenarien verglichen werden.

Der Nachweis der Immissionsneutralität könne aber nur erbracht werden, wenn von ein und derselben Abbauart ausgegangen werde. Auch sei bei der schall­technischen Prüfung der Immissionsneutralität kein einziger Schallpegel ange­führt und auf keinen der Immissionspunkte Bezug genommen worden. Zudem verweise der Sachverständige nur pauschal auf das schalltechnische Projekt mit fehlerhaftem Messpunkt und ‚zweifelbarem‘ Dauerschallpegel LA,eq. Überhaupt werde der Gutachtenscharakter seiner Ausführungen in Zweifel gezogen. Außer­dem sei hinsichtlich der Einwirkungen beim Lärm der IST-Zustand nur unzu­reichend ermittelt worden. Der Messpunkt mit einer Entfernung von 30 m von der Straße würde in keinster Weise den IST-Zustand hinreichend darstellen und sei falsch kodiert. Weiters sei aus dem Pegelschrieb des Messprotokolles ein LA,eq von lediglich 40 - 41 dB und nicht von 49,1 dB grob abschätzbar, was zu einer Fehlangabe bei der Lärm-IST-Situation führe. Schließlich sei für Samstag Vormit­tag eine eigene Lärmmessung vorzunehmen, da ein wesentlich geringeres Verkehrsaufkommen vorherrsche.

Beim luftreinhaltetechnischen Gutachten kritisieren sie, dass der Abhub der obersten Erd- und Humusschicht bzw. auch die Renaturierung staubtechnisch nicht berücksichtigt bzw. beurteilt worden sei, auf diese jedoch ein Drittel des Abbauvolumens entfalle und somit der Summationseffekt mit dem eigentlichen Kiesabbau nicht berücksichtigt worden sei.

Seitens des Berufungswerbers J K wurde in der Berufungsverhandlung ergänzend vorgebracht, dass durch das gegenständliche Abbauvorhaben die Gewässer­grenze näher an seine landwirtschaftliche Liegenschaft heranrücken und sich dadurch Nutzungseinschränkungen für ihn ergeben würden, da er aufgrund der Cross-Compliance-Vereinbarung mit der x hinsichtlich Düngung und Pflanzen­schutz einen Schutzabstand von 25 m zu stehenden Gewässern einhalten müsse, um EU- und innerstaatliche Agrarförderungen zu erhalten. Diese Problematik treffe auch andere Eigentümer landwirtschaftlicher Liegenschaften. Er verlange deshalb, dass die Einhaltung des Schutzabstandes auf den Konsenswerber übergewälzt werde. Dieser Schutzabstand sei aber nicht nur aufgrund der rechtlichen Voraussetzung für die Förderungen, sondern auch aus wasserrechtlicher Gründen zu beachten.

Dazu ist auszuführen:

1. Grundsätzliche Überlegungen:

Zunächst ist zur behaupteten UVP-Pflicht festzuhalten, dass im Vorfeld hinsichtlich dieses Vorhabens ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7
UVP-G 2000 durchgeführt worden ist. Dieses wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz vom 12. Juni 2012,
UR-2012-17188/27-St/Ner, abgeschlossen, mit welchem festgestellt wird, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bemerkt wird, dass die G x in diesem Verfahren Parteistellung hatte, aber keine Berufung erhoben hat  ....

Weiters ist klarzustellen, dass für das Vorhaben aufgrund mehrerer anzu­wendender Rechtsgrundlagen verschiedene Genehmigungs- und Bewilli­gungsverfahren durchzuführen waren und auch durchgeführt wurden, bei denen jeweils verschiedene Aspekte zu beurteilen sind. So wurden insbesondere auch ein naturschutzrechtliches und ein wasserrechtliches Verfahren durch­geführt, welche beide rechtskräftig abgeschlossen worden sind (forst- und natur­schutzrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. September 2012, ForstR10-60-4-2012 bzw. N10-67-3-2012, sowie wasser­rechtlicher Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 16. Oktober 2012, Wa-2012-304636/67-Gra/Lei). Es entspricht der Rechtslage, wenn eine Behörde (rechtskräftige) Feststellungen aus anderen Verwaltungs­verfahren übernimmt, die primär Gegenstand dieses anderen Verfahrens und nur eine Randfrage des eigenen Verfahrens sind.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die Konsenswerberin mit Eingabe vom 30. Jänner 2013 eine Berufungserwiderung erstattet, und wurde am 5. März 2013 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung haben die bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Schalltechnik und für Luftreinhaltetechnik auf Basis der Berufungsvorbringen Gutachtensergänzungen erstattet. Ebenso hat die Ver­treterin der Überörtlichen Raumordnung zum Berufungsvorbringen Stellung genommen. Die Rechtsvertretung der Berufungswerber und zusätzlich manche Berufungswerber persönlich waren bei der mündlichen Verhandlung anwesend und haben sich in Ausübung ihres Parteiengehörs zu den Ausführungen der Amtssachverständigen und der Vertreterin der Überörtlichen Raumordnung geäußert, welche wiederum auf die Argumente des Parteiengehörs eingingen.

2. Zu den Fragen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Zulässigkeit der Änderung des Projektes:

Zum Einwand, dass Feststellungen im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt fehlen würden, ist auszuführen, dass die für das gegenständliche Vorhaben maßgeblichen Projektsunterlagen auf Seite 2 des bekämpften Beschei­des einzeln und somit hinreichend bestimmt angeführt sind. Weiters wurden eine genehmigte (vidierte) Projektsausfertigung der Konsenswerberin mit dem Bescheid zugestellt und eine Projektsausfertigung im Akt belassen. Dass sämt­liche Parteien eine Projektsausfertigung erhalten, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen sind die Projektsunterlagen ordnungsgemäß zur Einsichtnahme auf­gelegen, und wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 hingewiesen.

In dieser Verhandlung wurden das Projekt vorgestellt sowie der relevante Sach­verhalt umfassend und unter Beiziehung eines anlagentechnischen, eines schall­technischen und eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen erörtert. So wurde seitens der Konsenswerberin auch klargestellt, dass grundsätzlich der Primärantrag (ursprüngliche Einreichung vom 15. Juni 2012) aufrecht ist und der Eventualantrag (nachträgliche Änderung des Projektes vom 16. August 2012) nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Primärantrages gestellt wird. Der Umstand, dass Anrainer die Verhandlung vorzeitig verlassen haben, ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Klarstellung. Die Verhandlungsschrift zu dieser Verhandlung bildet einen ergänzenden Bestandteil der Begründung des bekämpften Beschei­des.

Festzuhalten ist außerdem, dass der bei dieser Verhandlung diskutierte Vorschlag der Verwendung eines Schrappers mit Seilförderung, bei welchem sich der immissionsrelevante Motor auf der anderen Seite des Ufers und damit außerhalb der 300 m-Zone zu gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 geschützten Grundstücken befindet, in die Projektsergänzung vom 28. September 2012 (betreffend den Nachweis der Immissionsneutralität) eingeflossen ist. Zu dieser Projektsergän­zung wurden schriftliche Gutachtensergänzungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 23. Oktober 2012 und des schalltechnischen Amts­sachverständigen vom 5. November 2012 eingeholt, wobei der G x und den Nachbarn in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, welche auch genützt worden ist. Auch diese Projektsergänzung ist bei den für das gegenständliche Vorhaben maßgeblichen Projektsunterlagen auf Seite 2 des bekämpften Bescheides angeführt und zudem in den genehmigten (vidierten) Projektsausfertigungen enthalten.

Insgesamt haben die Sachverständigen ihre Gutachten auf Basis der ursprüng­lichen Einreichung vom 15. Juni 2012 und unter Berücksichtigung der Modifizie­rung durch die Projektsergänzung vom 28. September 2012 abgegeben. Zudem wurde die Parteistellung sowohl der Standortg x als auch der Nachbarn im gesetzlich vorgesehenen Umfang gewahrt, und ist auf die vorgebrachten Einwen­dungen eingegangen worden. Es wurden folglich alle für ein montanrechtliches Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren notwendigen Ermittlungsschritte gesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Bescheid gesetzeskonform festgestellt worden und umfasst alle gesetzlich vorge­gebenen Tatbestandselemente für eine montanrechtliche Genehmigung bzw. Bewilligung.

Der Umstand, dass bei der Aufzählung der zugrundeliegenden Projektsunterlagen auf Seite 2 des bekämpften Bescheides die Unterlagen der als Eventualantrag nicht zum Tragen gekommenen Änderung des Projektes vom 16. August 2012 angeführt sind, beruht auf einem Versehen. Wie oben ausgeführt, ist die Beur­teilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens ohne diese obsolet gewordene Projektsänderung erfolgt. Das geht auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig hervor. Da die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid - sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung - nach jeder Richtung abzuändern, kann eine Richtigstellung des Spruches im Wege einer Abänderung des erst­instanzlichen Bescheides durchgeführt werden.

Zur Zulässigkeit der Änderung des Projektes ist auf § 13 Abs. 8 AVG hinzuweisen, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfah­rens geändert werden kann, solange durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wann eine Projektsänderung noch mit keiner Wesensänderung verbunden ist, beantwortet folgendes höchstgerichtliches Erkenntnis:

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefähr­dungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081, mit Hinweis auf das zur insoweit vergleich­baren Rechtslage nach der GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 14.09.2005, 2003/04/0007).

Die Projektsänderung vom 28. September 2012 (Verwendung eines Schrappers mit Seilförderung) betrifft - ebenso wie die nur als Eventualantrag gestellte Änderung des Projektes vom 16. August 2012 (Wallschüttung entlang der west­lichen Abbaugrenze in Höhe von 3 m und U-förmige Einhausung im Bereich der bestehenden Aufbereitungsanlage) - ausschließlich Schutzvorkehrungen. Durch solche Änderungen ist der Abbau weder in seinem Umfang, noch im seinem Ablauf betroffen, weshalb auch nicht in das Wesen des Projektes eingegriffen wird.

Folglich können derartige Projektsänderungen auch wieder zurückgezogen oder als Eventualantrag tituliert werden, solange die Genehmigungsfähigkeit des modifizierten Projektes bestehen bleibt. Bemerkt wird weiters, dass die für die Erreichung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen auch im Auflagenwege vorgeschrieben werden könnten. Die im gegenständlichen Fall getroffene Festlegung der Schutzvorkehrungen im Projekt bzw. in der Projekts­änderung hat jedoch zusätzlich den Vorteil, dass der Konsenswerber nicht nach­träglich gegen die als Auflagen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen berufen kann.

3. Zu den Vorbringen betreffend die schalltechnische und luftreinhaltetechnische Beurteilung der Immissionen:

Gemäß § 116 Abs. 1 MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grund­eigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe über­lassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emis­sionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung über­lassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beein­trächtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß ent­sorgt werden.

Gemäß § 82 Abs. 1 MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächen­widmungsplan der G (Standortg), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grund­stücke nach § 80 Abs. 2 Z. 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensied­lungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemein­schaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z. 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortg oder in einer unmittelbar angrenzenden G liegen.

Gemäß § 82 Abs. 2 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grund­stücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortg als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortg als Grünland gewidmet sind und die Standortg dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbau­technische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen betreffend Lärm und Staub, welche von den Berufungswerbern erstattet worden sind, nicht der vom Verwaltungsgerichtshof verlangten fachlichen Qualität von Einwendungen entspricht. So hat das Höchstgericht entschieden: Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachver­ständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. dazu nur die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in den E 82a, 82c und 83 bis 87 zu § 52 AVG wieder­gegebene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) (VwGH 10.11.2008, 2003/12/0078).

Dennoch sind die bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssach­verständigen im Zuge der Berufungsverhandlung am 5. März 2013 auf diese Vorbringen eingegangen.

So hat der Amtssachverständige für Schalltechnik folgende Gutachtens­ergänzung erstattet:

Zur Prüfung der Immissionsneutralität wird auf (seine) schriftliche Gutachtens­ergänzung vom 5. November 2012 verwiesen. Dort wird auf Basis der beige­brachten Projektsergänzung vom 28. September 2012 dargelegt, dass bei Gegenüberstellung der beiden Szenarien jenes Szenario, bei dem die Entfernung unter 300 m liegt, gegenüber dem Szenario, bei dem die 300 m eingehalten werden, bei den maßgeblichen Immissionspunkten IP5 bis IP9 die geringeren Schallimmissionen verursacht.

Weiters bleiben hinsichtlich der Beurteilung die Aussagen des erstinstanzlichen Gutachtens aufrecht, also auch hinsichtlich der Immissionsbelastung und der Änderung der örtlichen Situation.

Zu den Ausführungen, dass aus dem Pegelschrieb ein LA,eq von 40 - 41 dB abschätzbar sei, ist zu sagen, dass hier anscheinend ein von Laien häufig gemachter Fehler vorliegt. Hier wird anscheinend versucht, durch überschlägige arithmetische Mittelung einen Pegel abzuleiten. In der Schalltechnik ist jedoch bei Ermittlung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels nicht arithme­tisch, sondern energetisch zu mitteln.

Die Definition des energieäquivalenten Dauerschallpegels lautet:

‚Der energieäquivalente Dauerschallpegel ist eine Einzahlangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit beliebigem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels dient.

Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errech­net, der bei dauernder Einwirkung einem beliebigen Geräusch energieäquivalent ist.

Der energieäquivalente Dauerschallpegel Leq ist definiert durch:

mit:

Leq energieäquivalenter Dauerschallpegel

p(t) Momentanwert des Schalldruckes

t2 - t1 Messzeit"

Weiters wird hier der nächste Fehler gemacht, indem man versucht, von einem von einer Schallpegel-Häufigkeitsverteilung abgeleiteten, so genannten statisti­schen Schallpegel auf einen energieäquivalenten Dauerschallpegel zu schließen.

Die Definition der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung lautet:

‚Die Schallpegel-Häufigkeitsverteilung dient der Angabe, in wieviel Prozent der Messzeit bestimmte Schalldruckpegelwerte überschritten werden.‘

Somit kann daraus lediglich die statistische Charakteristik schwankender Geräusche erfasst werden.

Hinsichtlich des angeblichen Abstandes des Messpunktes von 30 m zur Straße wird auf die Stellungnahme im erstinstanzlichen Gutachten verwiesen.

Zur Thematik des Samstags ist festzuhalten, dass grundsätzlich aus Erfahrung das Verkehrsaufkommen etwas geringer ist, doch vor allem am Vormittag nicht in einem derartigen Ausmaß, dass eine Messung unter der Woche nicht auch für diese Vormittagszeit herangezogen werden kann. Darüber hinaus ist auch noch festzuhalten, dass auch am Samstag die Beurteilung auf die gesamten Tag­stunden (06:00 - 19:00 Uhr) abzustellen ist. Da die Betriebszeit jedoch nur von 06:00 - 12:00 Uhr beantragt ist, bedeutet dies durch die Beurteilung auf die gesamten 13 Stunden deutlich geringere Schallimmissionswerte bei den maßgeblichen Immissionspunkten.

Der Amtsachverständigen für Luftreinhaltetechnik hat zum Berufungs­vorbringen folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben:

Was die Belange der Luftreinhaltung betrifft, wird auf Seite 17 der zitierten Berufungsschrift im Wesentlichen kritisiert, dass ‚....... der Abhub der obersten Erd- und Humusschicht bzw. auch die Renaturierung staubtechnisch nicht berücksichtigt bzw. beurteilt wurden, auf diese jedoch ein Drittel des Abbauvolumens entfällt und somit der Summationseffekt mit dem eigentlichen Kiesabbau nicht berücksichtigt wurde .......‘.

Dazu ist festzuhalten, dass es grundsätzlich richtig ist, dass der Abtrag der Humusschicht und die ebenfalls mit Erd- und Humusumschlag verbundene Renaturierung staubtechnisch nicht berücksichtigt und beurteilt wurden. Die geforderte Beurteilung wurde im Zuge des montanrechtlichen Verfahrens nicht übersehen, sondern aus folgendem Grund nicht vorgenommen:

Die Ermittlung der mit dem Kiesabbau verbundenen Staubemissionen erfolgt auf Basis von empirisch ermittelten Emissionsfaktoren, die in technischen Richtlinien wie der VDI 3790 ‚Umweltmeteorologie; Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen; Lagerung, Umschlag und Transport von Schütt­gütern‘ oder der ‚Technischen Grundlage; Ermittlung von diffusen Staub­emissionen und Beurteilung der Staubimmissionen; BMwA 1999‘ verankert sind. In diesen Regelwerken gibt es keine Emissionsfaktoren für Humus bzw. Erde, da dieses Material nicht als Staub erzeugendes Schüttgut eingestuft wird (siehe dazu die Auszüge aus diesen technischen Richtlinien, die als Beilagen 1 und 2 vorgelegt und der Verhandlungsschrift angeschlossen werden).

Daraus ist - wie auch aus der Erfahrung - zu schließen, dass mit dem Umschlag und der Manipulation von Humus und Erde, die auch bei Trockenheit durchwegs einen feuchten Charakter aufweisen, keine relevanten Staubemissionen verbun­den sind und diese daher vernachlässigbar sind.

In Ermangelung von entsprechenden Emissionsfaktoren konnte daher auch keine Berücksichtigung bzw. Beurteilung dieser vernachlässigbaren Emissionsquellen vorgenommen werden.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass

o   sich durch die Berufungsvorbringen keine Änderung der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Beurteilung ergibt;

o   die gemäß § 116 Abs. 1 Z. 5 bis 7 MinroG geschützten Interessen ausreichend gewahrt bleiben;

o   die Immissionsneutralität gemäß § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG gegeben ist und

o   keine Änderungen oder Ergänzungen bei den Auflagen erforderlich sind.

Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde von J K vorgebracht, dass der Staubniederschlag auf seinen Gemüsefeldern und die damit auf den Pflanzen abgelagerten Stäube nicht behandelt worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass in der Verhandlungsschrift vom 11. September 2012 diesbezüglich auf Seite 14 im Hinblick auf die sogenannte Staubdeposition eingegangen wurde. Ergänzend ist zu bemerken, dass diesbezügliche Regelungen auch aus der ‚Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen‘ abgeleitet werden können. Darin wird jedoch eine Anlage nur dann als solche eingestuft, die zu unzulässig hohen Staubniederschlägen auf Pflanzen führen kann, wenn sie pro Stunde mehr als 35 kg Staub emittiert. Der max. Emissionsmassenstrom der gegenständlichen Anlage beträgt jedoch nur 2,4 kg pro Stunde, sodass keines­falls von einer Schädigung ausgegangen werden kann.

Herr A brachte in der Berufungsverhandlung vor, dass es durch die zeitlich begrenzte Rodung zu erhöhten Staubelastungen in der Ortschaft x kommen werde. Dazu ist festzuhalten, dass die Berechnung im Projekt von einer ungehinderten Ausbreitung, das heißt ohne Schutzbepflanzung und ohne Schutzwall, ausgegangen ist. Das bedeutet, die berechnete max. Zusatzbe­lastung von 5,4 % im Bezug auf den Immissionsgrenzwert bereits einen worst case darstellt, der die Rodung der Bäume bereits mitberücksichtigt.

Weiters wurde kritisiert, dass für die Einschätzung der Windsituation vor Ort die Daten der Messstation x herangezogen wurden, welche nicht eindeutig auf die Situation im Abbaugebiet umgelegt werden können. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Station um die Nächstgelegene handelt und es in derartigen Verfahren üblich ist, solche für die Einstufung der Vorbelastung heranzuziehen. Sollte der Ostwindanteil im Abbaugebiet tatsächlich höher sein als in x, so hätte dies auf die Beurteilung der Immissionsneutralität keinen Einfluss. Was sich geringfügig erhöhen würde, ist die max. Zusatzbelastung hinsichtlich Staub, die im Projekt mit 5,4 % im Bezug auf den Grenzwert berechnet wurde, eine allfällige Erhöhung ist jedoch nicht höher als mit rund 1 % abzuschätzen.

Zur rechtlichen Frage, wie die Beurteilung der Immissionsneutralität zu erfolgen hat, wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Mineralrohstoffgesetznovelle 2001, 833 BlgNR. XXI. GP, festgehalten: In Hinkunft soll eine Verkürzung des Abstandes bis auf 100 m (absolute Abbauver­botszone) nur dann zulässig sein, wenn Immissionsneutralität gewährleistet ist. Das bedeutet, dass die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gege­benheiten, etwa das Vorliegen von Hügeln und Wäldern, oder bauliche Einrich­tungen, wie etwa Lärm- und Sichtschutzdämme, auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnischen Maßnahmen, wie etwa ein Trich­terabbau mit Sturzschacht oder ein Kulissenabbau, sicherstellen, dass sich durch die Verkürzung des Abstandes die Immissionssituation in den im § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Schutzgebieten im Vergleich zur Einhaltung des 300-m-Abstandes nicht verschlechtert. Dadurch ergibt sich eine wesentliche Verbes­serung für den Anrainerschutz. In den im § 82 Abs. 2 Z. 3 genannten Fällen werden daher im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes die Immissionen, die bei einer fiktiven Entfernung der Abbaugrenze von 300 m von den in § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Schutzgebieten in diesen Schutzgebieten auftreten würden, mit den Immissionen, die in den Schutz­gebieten bei der tatsächlich vorgesehenen Entfernung der Abbaugrenze auftreten werden, zu vergleichen sein. Ergibt dieser Vergleich, dass die Immissionen in den

in § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Schutzgebieten bei Unterschreitung des Abstandes von 300 m höher sind als bei Einhaltung dieses Abstandes oder wenn die Grenzwerte gemäß IG-L nicht eingehalten werden, so ist die Genehmigung zu versagen (vgl. Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz (MinroG), 3. Auflage (2007), Anm. 10 zu § 82).

Somit ist für die Beurteilung der Immissionsneutralität als Referenz die Immis­sionsbelastung bei Einhaltung eines Schutzabstandes von 300 m im ebenen Gelände und ohne Hindernisse heranzuziehen. Sofern die Geländebeschaffenheit (z.B. ein Hügel oder ein bestehender Damm) oder Schutzmaßnahmen, die im Zuge des Vorhabens geschaffen werden (wie Wälle oder Wände), oder auch immissionsmindernde Maßnahmen bei den eingesetzten Gerätschaften bewirken, dass beim geschützten Grundstück innerhalb der 300 m keine höheren Immissionen ankommen, als bei der fiktiven Referenzbeurteilung, ist die Immis­sionsneutralität gegeben. Dabei ist zu beachten, dass die für die Erreichung der Immissionsneutralität erforderlichen Maßnahmen entweder durch die Behörde im Wege der Auflagenvorschreibung oder durch den Konsenswerber im Wege der Gestaltung seines Projektes festgelegt werden können. Im gegenständlichen Fall wird laut Projektsergänzung vom 28. September 2012 für den Abbau anstatt eines Schrappers mit langem Ausleger ein Schrapper mit Förderseillösung und Seilführung am gegenüberliegenden Ufer und für die Rohstoffförderung anstatt eines Muldenkippers eine elektrisch betriebene Förderbandanlage eingesetzt. Laut Beurteilung der Amtssachverständigen wird durch diese immissions­mindernden Maßnahmen bei den eingesetzten Gerätschaften und bei Einhaltung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen Immissions­neutralität erreicht, weshalb die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG erfüllt sind.

Zur Immissionsbelastung, die durch den - betriebsbedingten - LKW-Verkehr im öffentlichen Straßennetz entsteht, ist auszuführen, dass der Transport auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und die dadurch entstehenden Emissionen dem Abbau nicht mehr zugerechnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Nachbarn folglich hinsichtlich der Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen auch kein Mitspracherecht zu (VwGH 28.02.2006, 2005/06/0147; vgl. auch: VwGH 29.11.2005, 2004/06/0071). Zudem hat dieses Höchstgericht entschieden, dass das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet

werden kann (VwGH 27.01.2010, 2009/04/0297). Folglich können die Aus­wirkungen, die durch ein solches Befahren der öffentlichen Straße entsteht, in einem anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Da die Ausführungen sowohl des schalltechnischen als auch des luftreinhalte­technischen Amtssachverständigen schlüssig sind, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben zu keiner unzumutbaren Beläs­tigung eines Berufungswerbers oder eines anderen Bewohners von x durch Lärm oder Staub führt und dass zudem Immissionsneutralität im Sinne des § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG gegeben ist.

4. Zu den Vorbringen betreffend die Raumplanung:

Die Vertreterin der Überörtlichen Raumplanung hat bei der Berufungs­verhandlung am 5. März 2013 zu den vorgebrachten Argumenten folgende Stellungnahme abgegeben:

Zu: ‚Teile des Abbaugebiets liegen innerhalb einer im rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm x als 'Grundwasservorrangfläche - Kernzone' dargestellten Zone, in der Kiesabbau generell nicht möglich ist‘:

Zunächst ist anzuführen, dass in regionalen Raumordnungsprogrammen nur Bestimmungen umgesetzt werden können, die sich auch im raumordnungs­rechtlichen Kompetenzbereich befinden.

Dies bedeutet, dass sich zwar eine unmittelbare Bindungswirkung für die örtliche Raumordnung (G) ergibt, die Zuständigkeiten des Bundes von einem regionalen Raumordnungsprogramm jedoch nicht berührt werden. Insofern kann ein Raum­ordnungsprogramm nur die Neuwidmung von Abgrabungsgebieten versagen (siehe auch Verordnung, § 10 Abs. 8). Eine entsprechende Widmung ist jedoch nicht Voraussetzung für eine allfällige Bewilligung nach den entsprechenden Materiengesetzen und wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht beantragt. Die Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsprogramms x kommen also - formalrechtlich - gar nicht zur Anwendung.

Inhaltlich ist festzustellen, dass bei einer Verordnung nach dem Oö. ROG 1994 zwischen den Verordnungsinhalten und den sonstigen Plandarstellungen (Ersicht­lichmachungen) zu unterscheiden ist. Während die Verordnungsinhalte sich im Kompetenzbereich der Raumordnungsbehörde befinden müssen, ist dies bei Ersichtlichmachungen vielfach nicht der Fall. Ersichtlichmachungen sind Planun­gen bzw. Festlegungen anderer Planungsträger, die bei der Planung zu berück­sichtigen sind und zur Information im Verordnungsplan dargestellt werden. Die in Anlage 1 des ROP x dargestellte ‚Grundwasservorrangfläche - Kernzone‘ ist in der Planlegende eindeutig den Ersichtlichmachungen zugeordnet, eine Festlegung solcher Grundwasservorrangflächen könnte weder fachlich und schon gar nicht kompetenzrechtlich (Bundeskompetenz!!!) von Seiten der Raumordnung fest­gelegt werden.

Die Abgrenzung der im gegenständlichen Fall relevanten ‚Grundwasservor­rangfläche - Kernzone‘ wurde von der zuständigen Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft im Sommer 2012 geändert, sodass seit diesem Zeitpunkt die erwähnte ‚Grundwasservorrangfläche - Kernzone‘ das Abbaugebiet x nicht mehr berührt. Da im Oö. ROG 1994 nicht geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt geänderte Ersichtlichmachungen in die jeweiligen Verordnungen zu übernehmen sind, erfolgt dies üblicherweise zu jenem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnungen von Rechts wegen zu überprüfen sind. Dies ist bei einem regionalen Raumordnungsprogramm nach Ablauf von zehn Jahren, im gegenständlichen Fall im Jahr 2017 erforderlich. Unabhängig von der Darstellung im Verordnungsplan ist jedoch immer die jeweils aktuelle Fassung der Ersichtlichmachung anzuwenden. Da das Abbaugebiet x weder zur Gänze, noch teilweise in der aktuellen Abgrenzung der ‚Grundwasservorrangfläche - Kernzone‘ liegt und überdies gar keine Widmung als Abgrabungsgebiet beantragt wurde, liegt kein Widerspruch zum Regionalen Raumordnungsprogramm x vor.

Zu: ‚Widerspruch zu Bestimmungen des Oö. Kiesleitplanes 1997:

Das gegenständliche Abbaugebiet liegt teilweise in einer Negativzone gemäß Oö. Kiesleitplan 1997. Generell ist anzumerken, dass sich der Oö. Kiesleitplan 1997 auf die Widmung von Abgrabungsgebieten bezieht und also formalrechtlich gar nicht zur Anwendung kommt.

Inhaltlich ist anzumerken, dass Negativzonen keine absoluten Ausschlusszonen sind, sondern eine Erweiterung bestehender Abbaugebiete auch in Negativzonen möglich ist, wenn die ‚ökologischen Verhältnisse des betroffenen Gebietes sowie das Landschaftsbild verbessert oder zumindest nicht verschlechtert werden‘.

In der Berufungsschrift wird darauf hingewiesen, dass es ‚zumindest während des Abbaus zu einer gravierenden Verschlechterung der ökologischen Verhält­nisse kommt‘ beziehungsweise offensichtlich eine ‚jedenfalls schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gegebene Verschlechterung des Landschaftsbildes auf den betroffenen Flächen‘ angenommen wird.

In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen des Oö. Kiesleitplanes 1997 hinzuweisen, in denen zu Punkt 4 Abs. 1 Z. 2 (Maßnahmen für Negativzonen) explizit darauf hingewiesen wird, dass hier vor allem die Beurteilung nach Been­digung des Abbaus relevant ist. Da ein Abbau immer mit einem temporär begrenzten Eingriff verbunden ist und in der Zeit der aktiven Rohstoffgewinnung immer auch sichtbar sein wird, würde diese Ausnahmeregelung nie zur Anwen­dung kommen können, würde man nur die Abbauphase an sich betrachten.

Daher ist für die Beurteilung dieser Ausnahmeregelung vor allem der im Projekt dargestellte Endzustand - also nach Abschluss der Gewinnungstätigkeit inkl. aller vorgesehenen Begleit- und Rekultivierungsmaßnahmen - ausschlaggebend. Hier ist auf die dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid beigelegte Verhand­lungsschrift hinzuweisen, in der bei der Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in der Zusammenfassung folgendes formuliert wird:

‚Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei projektsgemäßer Umsetzung und Einhaltung nachstehender Auflagen nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen ist.‘ (Die Auflagen werden im Bescheid angeführt.)

Somit liegen die fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme­bestimmung gemäß Oö. Kiesleitplan 1997 vor.

Aus rechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Vertreterin der Überörtlichen Raumplanung zutreffend sind. So ist es kompetenz­rechtlich nicht möglich, mit einem raumordnungsrechtlichen und damit landes­rechtlichen Instrument (Regionales Raumordnungsprogramm) wasserrechtliche und damit bundesrechtliche Festlegungen (‚Grundwasservorrangfläche - Kern­zone‘) zu treffen. Aus diesem Grunde werden derartige Festlegungen als Ersicht­lichmachungen ausgewiesen, welche bloß deklarativen Charakter haben, wie auch folgende höchstgerichtliche Entscheidung zeigen:

o   Der Umstand, dass im Flächenwidmungsplan die Denkmalschutzeigenschaft des Objektes gemäß §§ 35 Abs. 2 i.V.m. 28 Abs. 3 lit. b des x Raum­ordnungsgesetzes auf dem betreffenden Grundstück ersichtlich gemacht wurde, kann keine der tatsächlichen Rechtslage widersprechenden Wirkungen entfalten, weil eine Ersichtlichmachung im Sinne der oben zitierten Bestim­mungen nur die Wirkung entfalten kann, dass sich niemand auf die Unkennt­nis der ersichtlich gemachten Beschränkungen (hier: nach dem DMSG) berufen kann, eine weitergehende (originäre) rechtliche Wirkung kommt der Ersichtlichmachung hingegen nicht zu. Sie hat lediglich deklarativen Charakter (Hinweis auf das E 19.12.2000, 98/05/0147, betreffend das x. Raumord­nungsgesetz unter Bezugnahme auf das E 20.09.1990, 86/06/0047, betref­fend das x. Raumordnungsgesetz) (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).

o   Die Auffassung, bei Gewässern, deren Hochwasserabflussgrenzen nicht ins Wasserbuch eingetragen seien, existiere gar kein solches Gebiet, ist unzu­treffend. Die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch (§ 38 Abs. 3 WRG) hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 23.01.2008, 2007/07/0018; 27.04.2006, 2006/07/0006; 26.04.2001, 2000/07/0039).

Gleiches gilt auch für deren Ausführungen zum Oö. Kiesleitplan 1997 und die Übernahme der Einschätzung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz. In diesem Zusammenhang wird auf den Abschnitt ‚1. Grundsätzliche Überlegungen‘ hingewiesen, wonach es der Rechtslage ent­spricht, wenn eine Behörde (rechtskräftige) Feststellungen aus anderen Verwaltungsverfahren übernimmt, die primär Gegenstand dieses anderen Verfahrens und nur eine Randfrage des eigenen Verfahrens sind.

5. Zum restlichen Vorbringen:

Die Parteistellung eines Nachbarn ist auf die Geltendmachung der im MinroG normierten Nachbarrechte und damit auf die Erhebung subjektiv-öffentlicher Einwendungen beschränkt. Andere Einwendungen sind unzulässig. So folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus § 116 Abs. 1 und Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebs­planes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normier­ten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltend­machung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (VwGH 30.06.2004, 2002/04/0027; vgl. auch: VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061). Das MinroG räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt alleine der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde (VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099, mit Hinweis auf Vorjudi­katur).

Weiters hat dieses Höchstgericht entschieden: Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürch­tungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Verein­barungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschrei­bung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 die bei Grabler/ Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage (2003),
S. 1186 ff., Rz. 9 zu § 356, zitierte hg. Rechtsprechung) (VwGH 26.04.2007, 2005/04/0143).

Somit kann ein Berufungswerber keine bestimmten Auflagen wie die Einhaltung eines Schutzabstandes zu landwirtschaftlichen Liegenschaften oder auch das Beharren auf einer vom Konsenswerber bloß als Eventualantrag titulierten Projekts­änderung begehren.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Parteistellung der Nachbarn nur soweit aufrecht geblieben ist, als sie im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig Einwen­dungen erhoben haben. Das bedeutet, dass neue Argumente, die erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht worden sind und folglich nicht Bestandteil dieser rechtzeitigen erstinstanzlichen Einwendungen waren, nicht mehr zulässig sind und somit bei der nunmehrigen Beurteilung auch nicht berücksichtigt werden können. Diesbezüglich ist nämlich infolge der ordnungsgemäßen Kund­machung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 gemäß § 42 Abs. 1 AVG Präklusion eingetreten. Hinsichtlich der Frage, ob durch das Näherrücken der Gewässergrenze an landwirt­schaftliche Liegenschaften und dadurch möglicherweise bedingte Nutzungs­einschränkungen hinsichtlich Düngung und Pflanzenschutz das Eigentum der betroffenen Landwirte gefährdet sein könnte, ist auf § 116 Abs. 6 MinroG zu verweisen. Diese Bestimmung stellt klar, dass unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen ist. In Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, 7. Auflage (2005), 12. Ergän­zungslieferung (Stand: 16. Oktober 2012), § 75, Rz. 1, wird zur wortidenten Bestimmung des § 75 Abs. 1 GewO 1994, Folgendes ausgeführt:

Der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums soll im Begriff der ‚Gefährdung des Eigentums der Nachbarn‘ im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 nicht enthalten sein. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern; hierauf Einfluss zu nehmen, kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungs­vorlage, 395 BlgNR. XIII. GP). Das Gesetz sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor, wobei allerdings einer solchen Substanzvernichtung auch der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten ist (siehe auch VwGH 25.06.1991, 91/04/0004) (VwGH 15.09.1992, 92/04/0099; 21.11.2001, 98/04/0075; 27.06.2003, 2001/04/0236). Kann eine Liegenschaft wegen der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nur zu einem reduzierten Mietzins vermietet werden und ist diese Vermietung möglicherweise mangels Kosten­deckung nicht wirtschaftlich, so bedeutet dies keine Unverwertbarkeit des Objektes, sondern lediglich eine im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren nicht beachtliche Minderung des Verkehrswertes (VwGH 15.09.1992, 92/04/0099).

Im Lichte dieser Ausführungen sind bloße Nutzungseinschränkungen bei Düngung und Pflanzenschutz noch nicht als Verlust der Verwertbarkeit zu quali­fizieren. Inwieweit ein allfälliger Schadenersatzanspruch besteht, ist eine Frage, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt.

Bemerkt wird, dass seitens der Konsenswerberin bei der Berufungsverhandlung am 5. März 2013 darauf hingewiesen hat, dass jene Abbauetappe, die sich den Grundstücken des Berufungswerbers J K nähert, der diesen Einwand vorgebracht hat, die Abbauetappe 3 ist, die gemäß dem Projekt erst in den Jahren 2023 bis 2025 stattfinden wird, und dass das derzeitige Förderprogramm längst ausgelaufen ist sowie die Bedingungen für ein allfällig neues Förderprogramm noch nicht bekannt sind. Laut Punkt 1.6.7 der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, exten­siven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft - ÖPUL 2007 (2010) endet der Verpflichtungszeitraum (Vertragszeitraum) dieses Programmes mit Ende des Jahres 2013, sodass der Hinweis der Konsenswerberseite den Tatsachen entspricht.

Da bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sämtlicher Berufungswerber und der übrigen örtlichen Bevölkerung, noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist, ist von einer ausreichenden Wahrung der nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte auszugehen. Zudem wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG (Immissionsneutralität) nachgewiesen. Insge­samt war deshalb - abgesehen von der Abänderung des Spruches durch Streichung der nicht zum Tragen gekommenen Projektsunterlagen - der gemein­samen Berufung der Gemeinde x sowie der Nachbarn J A, M A, M und H F, C und M A, M und J S, H G A, J A, J K, C und Dr. P V, M und J K, R K, M und J P, B und J K sowie M und J W keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Dezember 2012, EnRo10-2-26-2012, zu bestätigen.“

 

8. Die Begründung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2013, GZ: UR-2013-5378/12-Z/Rs, stützt sich auf die durchgeführte mündliche Verhandlung und sämtliche im bisherigen Verfahren abgegebene Sachverständigengutachten, denen von den Beschwerdeführern nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich, welche in wesentlichen Teilen auch der gegenständlichen Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt wird, wird zu Recht auf die durchgeführte mündliche Beru­fungsverhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen verwiesen; an der Verhandlung haben auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und ein Teil der Beschwerdeführer persönlich teilgenommen und haben sich in Ausübung ihrer Parteienrechte zu den Ausführungen der Amtssachverständigen und der Vertreterin der Überörtlichen Raumordnung geäußert. Auf diese Äußerungen wurde von den anwesenden Amtssachverständigen bzw. Fachvertretern wiederum eingegangen. In der Begründung des Bescheides wird auch auf die vorgeworfene Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingegangen und ist dabei davon auszugehen, dass allfällige aufgetauchte Unklarheiten durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Beizie­hung von Sachverständigen, insbesondere auch zur Klärung von Feststellungen zum Sachverhalt, behoben bzw. geklärt werden konnten.

 

In der Berufung wird weiters auch auf das Thema „Grundwasservorrangfläche“ bzw. diese in Verbindung mit dem regionalen Raumordnungsprogramm für die Region x Bezug genommen. Darauf wird in der Begründung des behördlichen Bescheides ausführlich eingegangen und wird zusätzlich zu diesem Thema auch auf die bereits im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommene Begründung (siehe Punkt 6.9., Seiten 19 ff) verwiesen.

 

Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das seinerzeitige Berufungsvorbringen in weiten Bereichen mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten ergänzenden Verfahren betreffend Parteiengehör zur UVP-G-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt und daher wiederholt auf die Begründung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Ober­österreich, welche hier Einfluss findet, sowie die unter Punkt 6. vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zitierten Begründungselemente zu verweisen ist.

 

Gleiches gilt auch für das Rechtsmittelvorbringen betreffend den Oö. Kiesleitplan, welches sowohl gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorge­bracht und dem begründet entgegnet wird. Auch dieses Vorbringen geht somit ins Leere.

 

Soweit auch im Berufungsschriftsatz die nach Auffassung der Beschwerdeführer erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des
UVP-G 2000 vorgebracht wird, stellt bereits die Behörde fest, dass eine solche nach ihrer Auffassung nicht durchzuführen ist und verweist diesbezüglich auch auf den Feststellungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 12. Juni 2012, GZ: UR-2012-17188/25-St.

Dies deckt sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen des im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten ergänzenden Parteien­gehörs, welches primär zur Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglich­keitsprüfung durchgeführt wurde, dies primär aus Gründen des auch zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, dieses wiederum gründend in der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Bindungs­wirkung eines Feststellungsbescheides nach UVP-G. Verwiesen wird an dieser Stelle ausdrücklich auf die umfangreichen Ausführungen zu diesen Argumenten der Beschwerdeführer, dargestellt in diesem Erkenntnis unter Punkt 6. auf den Seiten 10 bis 26.

 

Wenn von den Beschwerdeführern der nicht erbrachte Nachweis der geforderten Immissionsneutralität im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG vorgebracht wird, so ist auf die Aussagen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik im Rahmen der vom Landeshauptmann von Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhand­lung zu verweisen. Diese sind in der Begründung des Bescheides ausführlich zitiert und ist diesen zu entnehmen, dass durch Umsetzung von immissions­mindernden Maßnahmen bei den eingesetzten Gerätschaften und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Immissionsneutralität erreicht wird und dadurch die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG erfüllt sind. Auf das im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen wird ergänzend ausdrück­lich verwiesen (siehe Verhandlungsschrift vom 5. März 2013). Dieser Befund samt Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik nimmt ausdrücklich Bezug auf die Berufung vom 3. Jänner 2013 gegen die Bewilligung des Gewin­nungsbetriebsplanes „x 3“ samt xanlage. Zu Recht berücksichtigt werden dabei im Szenario unter 300 m die der Entscheidung zugrunde liegenden Maßnahmen zur Lärmverringerung.

 

Gleiches gilt für Berufungsvorbringen in Bezug auf Staubeinflüsse bzw. Beläs­tigungen der Anrainer durch Staub und wird insbesondere darauf verwiesen, dass der mündlichen Verhandlung am 5. März 2013 auch ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik beigezogen war, auch dieser ging auf die aus der Beru­fungsschrift abzuleitenden Beweisfragen ausdrücklich ein und kommt - letztlich unwidersprochen - zum Schluss, dass sich durch die Berufungsvorbringen keine Änderungen der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Beurteilung ergeben, dass die gemäß § 116 Abs. 1 Z 5 bis 7 MinroG geschützten Interessen ausrei­chend gewahrt bleiben, dass die Immissionsneutralität gemäß § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG gegeben ist und dass keine Änderungen oder Ergänzungen bei den Auf­lagen erforderlich sind. Ergänzungsfragen von Anrainern wurden dabei ebenso beantwortet.

 

Zum Beschwerdevorbringen betreffend Negativzonen laut Oö. Kiesleitplan wird auf die hierzu bereits getroffenen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich unter Punkt 6.10. verwiesen.

 

Zur geringfügigen, im Spruch vorgenommenen bzw. bereits aus dem zunächst ergangenen Berufungsbescheid übernommenen Richtigstellung wird ebenfalls auf die bereits vorgenommene Begründung aus dem Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 12. April 2013, dies im Zusammenhang mit einer zulässigen Projektkonkretisierung, verwiesen und wurde dem darüber hinausgehend auch nicht mehr widersprochen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war insgesamt wie im Spruch zu erkennen, konnte der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Eingabe dem Grunde nach nicht Folge gegeben werden und war der Genehmigungsbescheid mit der ausgesprochenen geringfügigen Konkretisierung zu bestätigen.           

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre-chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. VwGH vom 29. Juni 2017, Zl. Ra 2016/04/0068 bis 0077-14