LVwG-601445/2/SCH/CG

Linz, 26.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn S G, S, L, vom 27. Juni 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915301140218/2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,   

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren den Betrag von 12,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  

Zu I.1.:

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915301140218/2015, über Herrn S G, S, L, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:  

„Sie haben am 04.10.2014 um 16:55 Uhr in 4470 Kronau, Kronau x als Lenker(in) des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen L-x die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 23 km/h überschritten. Die Überschreitung  wurde mittels Mopedprüfstand (Rolltester) Maier MT2001, Nr. 1004, festgestellt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 98 Abs.1 KFG i.V.M. § 58 Abs. KDV

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich              Freiheitsstrafe von   Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 60,00                  0 Tage(n) 12 Stunde(n)                                  § 134 Abs.1 KFG

                            0 Minute(n)

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher € 70,00.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der durch seinen Vater P G vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.

 

 

 

 

3. In der Beschwerdeschrift wird begründend ausgeführt:

„Mein Sohn bestreitet den beschriebenen Tatbestand grundsätzlich. Er wurde nicht aufgehalten und war zur angegebenen Zeit auch nicht in Kronau sondern im Kino.“

Gemäß § 9 Abs.1 Z.3 VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Damit ist der Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG abgesteckt.

Somit geht es im Beschwerdeverfahren nicht um Detailfragen, etwa im Hinblick auf die Messung der mit dem Motorfahrrad erreichbaren Fahrgeschwindigkeit, sondern darum, dass der Beschwerdeführer behauptet, zum Vorfallszeitpunkt nicht am Vorfallsort gewesen zu sein.

Gegen diese Behauptung spricht allerdings ganz eindeutig der Akteninhalt. Laut entsprechender Polizeianzeige vom 10. Oktober 2014 ist die Identität des Lenkers des beanstandeten Motorfahrrades mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse festgestellt worden. Zudem hatte der Lenker das auf seinen Vater zugelassene Kraftfahrzeug in Betrieb genommen gehabt. Bei einer solchen Faktenlage ist es nicht einmal ansatzweise überzeugend, wenn jemand später behauptet, nicht der Lenker vor Ort gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer belässt es in diesem Zusammenhang auch bei der bloßen Behauptung, ohne irgendwelche Beweismittel anzubieten, die die höchst unwahrscheinliche Sachverhaltsvariante stützen könnten, dass sich jemand anderer als Person des nunmehrigen Beschwerdeführers ausgegeben hätte.

Somit bleibt einzig die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer selbst sehr wohl der Lenker des Motorfahrrades zum relevanten Zeitpunkt war.

Angesichts dieser Feststellungen erübrigt sich ein weiteres Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Meldungslegers.

Auch wenn vom Beschwerdeführer der Umstand, dass mit dem Motorfahrrad eine Fahrgeschwindigkeit von 68 km/h erreicht werden kann, nicht bestritten wurde und daher eine weitere Erörterung dieses Themas ohnehin entbehrlich ist, soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Mopedprüfstand – die Eichbestätigung liegt im Verfahrensakt ein – innerhalb der Nacheichfrist erfolgt ist. Das Messergebnis unterliegt daher nicht den geringsten Zweifeln.

Gemäß § 2 Abs.1 Z.14 KFG 1967 ist ein Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Gemäß § 58 Abs.2 KDV 1967 dürfen Bauartgeschwindigkeiten nicht überschritten werden.

Dem Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bei der Amtshandlung durchaus bewusst, dass „das Moped etwas zu schnell ist“. Diese Äußerung deckt sich mit der Tatsache, dass eine, wenn auch nicht bloß „etwas“, höhere Fahrgeschwindigkeit mit diesem Kraftfahrzeug erreicht werden kann als die erlaubten 45 km/h und der Beschwerdeführer von dieser Vorschriftswidrigkeit wusste.

 

4. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht der Strafrahmen für Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften bis zu 5.000 Euro. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bewegt sich also im absolut untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es unerlässlich, dass Motorfahrräder nicht so manipuliert werden, dass mit ihnen weit höhere Fahrgeschwindigkeiten erreicht werden können, als erlaubt. Wenn jemand dem gegenüber ein diesbezüglich vorschriftwidriges Motorfahrrad in Betrieb nimmt, kann das nicht mehr als „Bagatellangelegenheit“ abgetan werden.

So gesehen hält die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auf dessen finanzielle Situation war nicht weiter einzugehen, dass von jedermann, der am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges teilnimmt, erwartet werden kann, dass er allfällige Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden geringen Höhe, ohne weiteres zu bezahlen in der Lage ist. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.

Die Entscheidung über den Verfahrenskostenbeitrag ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n