LVwG-601446/5/SCH/CG

Linz, 25.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn P G, S, L, vom 27. Juni 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915301138980/2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,   

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  

Zu I.1.:

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915301138980/2015, über Herrn P G, S, L, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:  

„Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses  Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da bei der am 04.10.2014 um 16:55 Uhr in 4470  Kronau, Kronau x mit dem Lenker S G durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Die Auspuffdrossel war entfernt worden.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich              Freiheitsstrafe von   Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 100,00                 0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                  § 134 Abs.1 KFG

                            0 Minute(n)

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher € 110,00.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.

 

3. Wie dem Spruch des Straferkenntnisses zu entnehmen ist, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er nicht dafür gesorgt hätte, dass das gegenständliche Motorfahrrad den Vorschriften entsprochen hätte, zumal die Auspuffdrossel entfernt worden sei.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass bauartbedingt die Drossel aus dem Auspuff gar nicht entfernt werden könne.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat diese technische Frage einer fachlichen Überprüfung zugeführt. In der gutachtlichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Ing. H vom 19. Juli 2016 heißt es, dass die Auspuffdrossel bei dieser Fahrzeugbaureihe fix verschweißt ist, ein Entfernen derselben zwar möglich sei, jedoch mit einem hohen Aufwand verbunden wäre. Es würde nämlich Spezialwerkzeug zum Auffräsen der Verschweißung benötigt und außerdem müssten der Vergaser neu eingestellt und die Bedüsung geändert werden, damit Motorlauf und Leistungsentfaltung gewährleistet bleiben.

Laut Aktenlage ist zudem das Motorfahrrad am 30. Oktober 2014 vom Amt der Oö. Landesregierung einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 zugeführt worden, wo die erreichbare Höchstgeschwindigkeit mit 56 km/h ermittelt wurde. Allfällige Mängel, wie etwa im Zusammenhang mit der Auspuffdrossel, wurden nicht festgestellt.

Dem gegenüber hat der seinerzeitige Lenker des Motorfahrrades, der Sohn des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle dem amtshandelnden Beamten gegenüber angegeben, er habe die Auspuffdrossel entfernt.

Wenn der Beschwerdeführer dieser Behauptung des Lenkers entgegentritt, so kann er zwar für sich nicht in Anspruch nehmen, dass die Entfernung der Auspuffdrossel gänzlich unmöglich wäre, wie von ihm behauptet, sich allerdings doch darauf stützen, dass dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre, der Spezialwerkzeug und entsprechendes Fachwissen bedingt.

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestehen somit Zweifel im Sinne des § 45 Abs.1 Z.1 VStG daran, dass den Beschwerdeführer eine Anzeigepflicht dieses nicht hinreichend erwiesenen Vorganges getroffen hätte. In diesem Sinne war mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vorzugehen. 

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über den Entfall jeglicher Verfahrenskostenbeiträge ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n